Historische Fassung war gültig vom 01.01.2023 bis 30.03.2023

Zehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren
und Auslagen
(Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis –
10. SächsKVZ)

Vom 16. August 2021

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 6 regeln

1.
die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
2.
die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
3.
Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
4.
die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
5.
die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes.

§ 2
Rahmengebühren bei Genehmigungen
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG

1Bei der Ermittlung der folgenden Gebühren innerhalb der Gebührenrahmen nach Anlage 1 sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes anzuwenden:

1.
laufende Nummer 16 Tarifstellen 6.1 bis 6.3,
2.
laufende Nummer 17 Tarifstellen 7.1.3 bis 7.1.7,
3.
laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1,
4.
laufende Nummer 24 Tarifstellen 1, 6 bis 9.2,
5.
laufende Nummer 26 Tarifstelle 4,
6.
laufende Nummer 33 Tarifstellen 1 bis 4,
7.
laufende Nummer 34 Tarifstelle 1,
8.
laufende Nummer 42 Tarifstelle 8,
9.
laufende Nummer 43 Tarifstellen 1, 2, 4 und 8,
10.
laufende Nummer 45 Tarifstelle 23,
11.
laufende Nummer 46 Tarifstellen 2, 6, 17 bis 22, 24, 25.1, 30 bis 32, 34.1, 35, 36.2 bis 42, 48, 49, 52 und 54,
12.
laufende Nummer 53 Tarifstellen 2 und 5,
13.
laufende Nummer 54 Tarifstellen 1.23, 1.28 und 5.6,
14.
laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1,
15.
laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
16.
laufende Nummer 73 Tarifstelle 9,
17.
laufende Nummer 87 Tarifstellen 1.2 bis 1.9, 1.11 bis 1.14, 1.17, 1.19, 1.21, 1.35 bis 1.37, 2.1, 2.2.1, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.4, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.6, 2.3.8, 2.3.12 bis 2.3.14, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.5.2, 2.4.6, 2.4.7.2, 2.5.1 bis 2.5.4, 2.5.7, 2.5.8, 2.6.2, 2.7 sowie
18.
laufende Nummer 99 Tarifstellen 3.1 und 3.2.

2Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstellen 30 bis 32 und laufende Nummer 63 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Gestattung oder Beleihung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht.

§ 3
Übergangsregelungen

(1) Für Kosten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Für Kosten, die bis zum 31. Dezember 2021 entstanden sind, ist Tarifstelle 1.4 Satz 4 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Tarifstelle 1.4 Satz 6 und 7 der laufenden Nummer 17 der Anlage 1 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Dresden, den 16. August 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Anlage 1
(zu § 1)1

1 Allgemeine Amtshandlungen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.
Sofern in anderen, dem SächsVwKG vorgehenden Rechtsvorschriften (z. B. spezialrechtliche oder höherrangige Rechtsvorschriften) abweichende Verwaltungskostenregelungen enthalten sind, sind diese bei der Festsetzung der Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Das Sächsische Verwaltungskostengesetz wird mit SächsVwKG und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit VwVfG bezeichnet. Am Beginn jeder laufenden Nummer sind die jeweilig verwendeten Rechtvorschriften einschließlich ihrer Abkürzungen aufgeführt.
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 14 SächsVwKG).
1 Allgemeine Amtshandlungen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen)
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
VwVfG auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
1. Beglaubigungen
1.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 10
1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen
1.2.1 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind 1,50
je Seite,
mindestens 10
1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat 5
je Beglaubigung
Anmerkung:

Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,75
je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 10,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 10 ist
Anmerkung:

Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10.
1.3 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ dienen kostenfrei
2. Erteilung einer Bescheinigung 10 bis 170
3. Einsichtgewährung, Auskünfte
3.1 Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 1
je Akte oder Buch,
mindestens 10
3.2 Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen 35 bis 700
3.3 Erste Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung kostenfrei
4. Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen 15 bis 75
5. Fristverlängerungen
5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
mindestens 10
5.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 10 bis 40
6. Erteilung einer Zweitschrift 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10
Anmerkung:

Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite,
mindestens jedoch 10.
7. Aufnahme einer Niederschrift 5 bis 60
je angefangene Stunde,
mindestens 10
8. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren
8.1 Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG 8 bis 40
8.2 Vollstreckungsankündigung 8 bis 40
8.3 Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1
SächsVwVG
8.3.1 wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt 50
8.3.2 wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt 70
8.4 Verwertung nach § 16 SächsVwVG 95
8.5 Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 70 bis 180
8.6 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG 40 bis 1 000
8.7 Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG 100 bis 1 000
8.8 Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG 55
8.9 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG kostenfrei
9. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind
9.1 Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung 5 bis 55
9.2 Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens 15 bis 225
10. Festsetzung der zu erstattenden Leistungen nach § 49a VwVfG
10.1 Festsetzung der zu erstattenden Leistung nach § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG einschließlich der Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG 56 bis 337
10.2 Festsetzung eines Zinsanspruches nach § 49a Abs. 4 VwVfG, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVfZG 56 bis 337
2 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
2 nicht belegt
3 Abfall, Altlasten, Boden
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
3 Abfall, Altlasten, Boden
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Sächsisches Kreislaufwirtschafs- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Altölverordnung (AltölV)
Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Nachweisverordnung (NachwV)
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Altholzverordnung (AltholzV)
Deponieverordnung (DepV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1. Kreislaufwirtschaftsgesetz
1.1 Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG 150 bis 2 500
1.2 Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen nach § 18 KrWG
1.2.1 Durchführung von Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG für gewerbliche Sammlungen, wenn keine Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 und 6 KrWG getroffen werden 28 bis 112
1.2.2 Anordnung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG 67 bis 539
1.2.3 Untersagung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG 67 bis 539
1.2.4 Anordnung eines Mindestzeitraumes für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 6 KrWG 67 bis 539
1.3 Feststellung gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG, dass die angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG erfolgt 115 bis 1 500
1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG
1.4.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 35 bis 1 250
1.4.2 sonstiger Abfälle 35 bis 5 000
1.5 Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung 1 250 bis 5 000
1.6 Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG 450 bis 5 000
1.7 Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 250 bis 4 000
1.8 Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von
1.8.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 500
1.8.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640,
zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.8.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152,
zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.8.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917,
zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.8.5 über 2 556 000 EUR 6 007,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
Anmerkungen
zu Tarifstelle 1.8:

(1) Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
(3) Eine für die Planfeststellung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
a)
um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 73 Abs. 6 VwVfG stattfanden,
b)
sowohl in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durch die Behörde durchgeführt wurde, als auch in Fällen, in denen sie durch externe Sachverständige durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR.
1.9 Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von
1.9.1 bis zu 128 000 EUR 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 250
1.9.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 320,
zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 576,
zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 959,
zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
1.9.5 über 2 556 000 EUR 3 004,
zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.9:

Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
1.10 Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
1.10.1 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG 185 bis 5 081
1.10.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG 235 bis 3 250
1.10.3 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG 200 bis 600
1.10.4 Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG 92 bis 5 081
1.10.5 Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG 80 bis 4 792
1.10.6 Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 BImSchG 100 bis 5 090
1.10.7 Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG 100 bis 5 090
1.10.8 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 230 bis 5 560
1.10.9 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV 230 bis 5 560
1.11 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 4 KrWG 35 bis 700
Anmerkung:

Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.
1.12 Überwachung
1.12.1 Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG
1.12.1.1 wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat gebührenfrei
1.12.1.2 bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 135 bis 1 684
1.12.1.3 bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 50 bis 1 684
1.12.2 Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG 55 bis 2 500
1.12.3 Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 49 und 50 KrWG 67 bis 505
1.12.4 Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG 67 bis 404
1.13 Anordnungen nach § 62 KrWG, sofern nicht die Tarifstellen 3.1, 5.2 oder 9 einschlägig sind 168 bis 24 549
2. Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz
2.1 Festlegung von Planungsgebieten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsKrWBodSchG 55 bis 500
2.2 Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 8 Abs. 3 SächsKrWBodSchG 55 bis 450
2.3 Anordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SächsKrWBodSchG 181 bis 24 549
2.4 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes 185 bis 25 000
2.5 Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 13 Abs. 1 Satz 5 SächsKrWBodSchG 185 bis 500
2.6 Anordnung der Duldung nach § 13 Abs. 2
SächsKrWBodSchG
248 bis 1 750
3. Abfallbeauftragtenverordnung
3.1 Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV 101 bis 269
3.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 3 AbfBeauftrV 67 bis 303
je Betriebsbeauftragter
3.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV 70 bis 500
3.4 Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV 140 bis 350
3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 7 AbfBeauftrV 205 bis 500
je Betriebsbeauftragter
3.6 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV 101 bis 510
4. Klärschlammverordnung
4.1 Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AbfKlärV 100 bis 500
4.2 Auf- und Einbringen von Klärschlamm auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden
4.2.1 Bodenbezogene Untersuchungen
4.2.1.1 Anordnung von Untersuchungen auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfKlärV genannten Schadstoffen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV 67 bis 674
4.2.1.2 Verkürzung der Abstände zwischen Untersuchungen nach § 4 Abs. 5 1. Alt. AbfKlärV 67 bis 674
4.2.1.3 Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 5 2. Alt. AbfKlärV 70 bis 700
4.2.1.4 Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen bei Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von weniger als 1 000 Einwohnerwerten nach § 4 Abs. 7 AbfKlärV 70 bis 700
4.2.2 Klärschlammbezogene Untersuchungen
4.2.2.1 Anordnung der Untersuchung auf einen überhöhten Gehalt an anderen als den in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. AbfKlärV 67 bis 674
4.2.2.2 Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. AbfKlärV 67 bis 674
4.2.2.3 Verkürzung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AbfKlärV 67 bis 674
4.2.2.4 Verlängerung des Abstandes zwischen den beschränkten Klärschlammuntersuchungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AbfKlärV 70 bis 700
4.2.2.5 Ausdehnung der beschränkten Klärschlammuntersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 3. Alt. AbfKlärV 67 bis 674
4.2.2.6 Zustimmung zum Entfallen der klärschlammbezogenen Untersuchung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 70 bis 700
4.2.3 Festlegung der Vorsorgewerte des § 7 Abs. 1 AbfKlärV nach der überwiegenden Bodenart gemäß § 7 Abs. 2 AbfKlärV 70 bis 500
4.2.4 Zulassung der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, trotz Überschreitens der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV genannten Vorsorgewerte nach § 7 Abs. 3 AbfKlärV 70 bis 500
4.2.5 Rückstellprobe
4.2.5.1 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AbfKlärV 67 bis 674
4.2.5.2 Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in § 5 Abs. 1 und 2 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AbfKlärV 67 bis 674
4.2.5.3 Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe auf andere als die in § 5 Abs. 1 AbfKlärV genannten Inhaltsstoffe nach § 9 Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV 67 bis 674
4.2.5.4 Anordnung der Herausgabe der Rückstellproben nach § 9 Abs. 4 AbfKlärV 67 bis 674
4.2.6 Zulassung des Auf- und Einbringens auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AbfKlärV 70 bis 700
4.3 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV 70 bis 280
4.4 Anordnung der Vorlage des Lieferscheins bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und
Klärschlammkompost nach § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 sowie § 18 Abs. 7 Satz 1 und 2 AbfKlärV
67 bis 674
4.5 Träger der Qualitätssicherung
4.5.1 Anordnung der Vorlage des Prüftagebuchs durch den Träger der Qualitätssicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 67 bis 269
4.5.2 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen des anerkannten Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Abs. 1 AbfKlärV 227 bis 1 228
4.5.3 Verkürzung der Frist zur Vorlage des Jahresberichtes nach § 24 Abs. 2 Satz 3 AbfKlärV 50 bis 250
4.5.4 Erneute Anerkennung oder Genehmigung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 AbfKlärV 150 bis 1 250
4.6 Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkompost
4.6.1 Zulassung der Verlängerung der Frist oder Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 AbfKlärV 70 bis 700
4.6.2 Anordnung der Vorlage einer Kopie der verbindlichen Regelung zwischen Klärschlammerzeugern über die weitere
Verwendung von Klärschlämmen nach § 31 Abs. 1 Nr. 5c AbfKlärV
67 bis 674
4.6.3 Befreiung des Qualitätszeichennehmers vom Regelverfahren nach § 31 Abs. 2 AbfKlärV 70 bis 700
4.6.4 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AbfKlärV 70 bis 700
4.7 Anordnung der Vorlage der Untersuchungsergebnisse der Probeuntersuchungen nach § 32 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV 67 bis 674
5. Verpackungsgesetz
5.1 Systemgenehmigung
5.1.1 Genehmigung für den Betrieb eines Systems nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VerpackG 5 000 bis 25 000
5.1.2 Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Abs. 2 VerpackG 301 bis 995
5.2 Anordnung der Rücknahme von Verpackungen nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 VerpackG 144 bis 829
5.3 Festlegung von Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 VerpackG 104 bis 482
5.4 Anordnung zur Vorlage von Dokumentationen nach § 15 Abs. 3 Satz 6 VerpackG 144 bis 829
5.5 Anordnung zur Vorlage von Nachweisen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 VerpackG 144 bis 829
6. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV 70 bis 200
7. Entsorgungsfachbetriebeverordnung
7.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV 170 bis 890
7.2 Entzug des erteilten Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV 168 bis 5 000
7.3 Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 EfbV 168 bis 4 998
7.4 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 bis 3 EfbV 170 bis 2 050
7.5 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 bis 3 EfbV 1 720 bis 15 050
7.6 Gestattung nach § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV 70 bis 170
8. Nachweisverordnung
8.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV 30 bis 110
8.2 Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV 30 bis 110
8.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises 50 bis 2 500
8.4 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises 50 bis 5 000
8.5 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer des Sammelentsorgungsnachweises oder Anordnung von Bedingungen oder Auflagen für Sammelentsorgungsnachweise gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 4 und § 5 Abs. 4 NachwV 22 bis 269
8.6 Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV 210 bis 5 000
8.7 Bestimmung einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen und Anordnung von Bedingungen oder Auflagen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 NachwV 67 bis 429
8.8 Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV 135 bis 539
8.9. Anordnung der Beauftragung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen zur Prüfung von Nachweisvorgängen oder der Einrichtung und des Betriebes des betrieblichen Kommunikationssystem nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV 135 bis 539
8.10 Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle nach § 24 Abs. 4 Satz 5 NachwV 25 bis 275
8.11 Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV 55 bis 550
8.12 Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV 210 bis 5 000
8.13 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV 67 bis 404
8.14 Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV 30 bis 85
je erteilter Nummer
8.15 Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV 35 bis 600
8.16 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch Dritte nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV 70 bis 210
9. Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der AltfahrzeugV 67 bis 1 010
10. Bioabfallverordnung
10.1 Bestimmung der unabhängigen Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV 100 bis 600
10.2 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Prozessführung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV 70 bis 700
10.3 Abweichende Festlegung der Menge zu prüfender hygienisierter Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 BioAbfV 316 bis 1 195
10.4 Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 Satz 4
BioAbfV
120 bis 700
10.5 Abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender behandelter Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV 134 bis 497
10.6 Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 BioAbfV 248 bis 993
10.7 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV 67 bis 674
10.8 Anordnung gemäß § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 zur Untersuchung der Rückstellprobe nach § 5a Abs. 1 BioAbfV 67 bis 674
10.9 Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV 250 bis 750
10.10 Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 250 bis 1 000
10.11 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 250 bis 750
10.12 Verlängerung des Zeitraumes für den Beginn der Beweidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BioAbfV 67 bis 674
10.13 Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 248 bis 724
10.14 Zulassung von Ausnahmen von der Bodenuntersuchungspflicht beim erstmaligen Aufbringen von Bioabfällen oder Gemischen nach § 9 Abs. 3 BioAbfV 70 bis 500
10.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV 70 bis 750
10.16 Zustimmung zur Abgabe von Bioabfällen oder deren Aufbringung auf selbstbewirtschafteten Betriebsflächen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BioAbfV 285 bis 1 800
10.17 Freistellung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 870
10.18 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne in der der Bioabfallbehandler, bei Behandlungsanlagen mit einer kontinuierlichen Zuführung und Entnahme behandelten Materials, Chargen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BioAbfV zu bestimmen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 BioAbfV 67 bis 674
10.19 Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV 120 bis 510
11. Bundes-Bodenschutzgesetz
11.1 Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG 169 bis 4 705
11.2 Anordnung von notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG 483 bis 5 840
11.3 Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG 483 bis 5 840
11.4 Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG 483 bis 3 107
11.5 Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG 1 045 bis 15 127
Anmerkung:

Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
11.6 Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG 495 bis 2 452
11.7 Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG 248 bis 5 128
11.8 Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG 248 bis 4 849
12. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
12.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 325 bis 10 000
Anmerkung:

Die Gebühr erhöht sich um 1 pro Tonne für die Verwertung und 2 pro Tonne für die Beseitigung von Abfällen.
12.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 AbfVerbrG 168 bis 2 527
12.3 Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG 168 bis 2 527
12.4 Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG 231 bis 2 033
12.5 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung 34 bis 674
13. Anzeige- und Erlaubnisverordnung
13.1 Bestätigung des Eingangs der vollständigen Anzeige nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AbfEV 35 bis 275
13.2 Anordnung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG 67 bis 539
13.3 Untersagung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG 67 bis 539
13.4 Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG
13.4.1 Erteilung einer bis zu zehn Jahre befristeten Erlaubnis 375 bis 5 000
Anmerkung:

Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. Dieser beträgt 500 EUR pro Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel (AS) der in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen
Anzahl der Abfallschlüssel
Anzahl AS-Nummern Prozentsatz
Anzahl AS-Nummern Prozentsatz
1 bis 10 25
11 bis 50 15
51 bis 100 7,5
über 100 keine Ermäßigung
13.4.2 Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Erlaubnis 4 500 bis 6 000
Anmerkung:

Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis.
Bei einer über zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Erlaubnis ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallschlüssel um die in der Tabelle der Tarifstelle 13.4.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.
13.4.3 Änderung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände 100 bis 5 000
13.5 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AbfAEV 105 bis 510
14. Bekanntgabe der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GewAbfV zur Fremdkontrolle berechtigten Stellen 50 bis 500
15. Altholzverordnung
15.1 Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV 70 bis 2 500
15.2 Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV 67 bis 539
15.3 Sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung 50 bis 2 500
15.4 Bekanntgabe der nach § 6 Abs. 6 Satz 1 AltholzV zur Fremdüberwachung berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft 50 bis 500
16. Deponieverordnung
16.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV 100 bis 5 000
16.2 Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV 105 bis 410
16.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV 115 bis 2 500
16.4 Annahmeverfahren
16.4.1 Zustimmung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DepV 200 bis 5 000
16.4.2 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV 115 bis 4 500
16.4.3 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV 294 bis 4 331
16.4.4 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV 115 bis 4 500
16.4.5 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Abs. 6 DepV 115 bis 4 500
16.5 Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV 165 bis 4 500
16.6 Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen
16.6.1 Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt 300 bis 5 000
16.6.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 DepV 115 bis 700
16.6.3 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV 150 bis 5 000
16.6.4 Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV 227 bis 4 331
16.6.5 Anordnungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DepV 545 bis 4 331
16.7 Information und Dokumentation
16.7.1 Freistellung des Deponiebetreibers von der Verpflichtung zur Anlage eines Abfallkatasters nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV 235 bis 5 000
16.7.2 Entscheidung über die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Jahresberichts nach § 13 Abs. 5 Satz 3 DepV 50 bis 150
16.8 Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV 114 bis 3 407
16.9 Erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV 67 bis 1 750
16.10 Langzeitlager
16.10.1 Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV 114 bis 4 331
16.10.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 DepV 70 bis 240
16.10.3 Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 23 Abs. 6 Satz 2 DepV 70 bis 240
16.11 In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien
16.11.1 Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV 165 bis 5 000
16.11.2 Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV 165 bis 5 000
16.12 Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV 165 bis 5 000
16.13 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien; Zulassung von Abweichungen nach Anhang 3 DepV
16.13.1 Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV 205 bis 5 000
16.13.2 Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit Sätzen 6, 11 und 12 des Eingangstextes zu Tabelle 2 und Fußnoten 3, 4, 11 und 16 zu Tabelle 2 des Anhangs 3 DepV 200 bis 5 000
16.13.3 Festlegung von weiteren Parametern sowie von Feststoff-Gesamtgehalten ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV 115 bis 4 500
16.14 Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV 165 bis 5 000
16.15 Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV
16.15.1 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des
Anhangs 5 DepV
200 bis 5 000
16.15.2 Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000
16.15.3 Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 5 des Anhangs 5 DepV 200 bis 5 000
16.15.4 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nr. 2 DepV 105 bis 510
16.16 Abnahme nach Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach § 10 Abs. 3 DepV 105 bis 410
17. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 16, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 16
Anmerkung:

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
4 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
4 nicht belegt
5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
1. Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung
1.1 Pferde 23
je angefangene Viertelstunde
1.2 Sonstige Großtiere 23
je angefangene Viertelstunde
1.3 Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel 23
je angefangene Viertelstunde
1.4 Kameliden und Gatterwild 23
je angefangene Viertelstunde
1.5 Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen 23
je angefangene Viertelstunde
1.6 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden 23
je angefangene Viertelstunde
1.7 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche 23
je angefangene Viertelstunde
1.8 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen 23
je angefangene Viertelstunde
1.9 Sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche 23
je angefangene Viertelstunde
1.10 Fische 23
je angefangene Viertelstunde
1.11 Bienen 23
je angefangene Viertelstunde
2. Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 23
je angefangene Viertelstunde
3. Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr (Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest) 23
je angefangene Viertelstunde
4. Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Verbindung mit Artikel 154 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23
je angefangene Viertelstunde
5. Amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung 23
je angefangene Viertelstunde
6. Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV 46 bis 924
je Tag
7. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV 23
je angefangene Viertelstunde
8. Anordnung diagnostischer Maßnahmen zum Nachweis von Tierseuchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG 23je angefangene Viertelstunde
9. Zuteilung von Ohrmarken und Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV 2 bis 6
je Tier
10. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
10.1 Einzelentnahme 6 bis 42
je Entnahme
10.2 Mehrere Entnahmen
10.2.1 für die erste Entnahme 6 bis 42
je Entnahme
10.2.2 für jede weitere Entnahme 2 bis 28
je Entnahme
11. Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
11.1 Einzelentnahme 10 bis 14
11.2 Im Bestand
11.2.1 Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch 6 bis 17
je Entnahme
11.2.2 Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung 6 bis 34
je Entnahme
11.2.3 bei Geflügel 5 bis 14
je Entnahme
12. Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG
12.1 Monotest 9,50 bis 28
je Tier
12.2 Doppeltest 14 bis 42
je Tier
12.3 bei Geflügel und Schafen 3 bis 42
je Tier
13. Amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten
13.1 nach § 24 Abs. 3 TierGesG 23
je angefangene Viertelstunde
13.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen und
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen
einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes
23
je angefangene Viertelstunde
14. Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe
14.1 Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 185 bis 1 480
14.2 Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG 92 bis 740
14.3 Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV 23
je angefangene Viertelstunde
14.4 Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
je angefangene Viertelstunde
15. Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung 1 bis 14
je Probenahme
16. Grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von
16.1 Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische 40
je angefangene Viertelstunde
16.2 Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 40
je angefangene Viertelstunde
Anmerkung
zu den Tarifstellen 16.1 und 16.2:

Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.
17. Amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 23
je angefangene Viertelstunde
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1 bis 17:

(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
(2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes / der Amtstierärztin, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 18 erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
18. Ausstellen einer Bescheinigung ohne klinische Untersuchung 25
je angefangene Viertelstunde
19. Ausstellen einer Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel oder den Export von Sperma, Embryonen oder Eizellen mit Nämlichkeitsüberprüfung der Sendung 33
je angefangene Viertelstunde
6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen und ausländischen Berufsqualifikationen
Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG)
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer)
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
1. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 35 bis 105
2. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 55 bis 70
3. Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Befähigungsnachweise, mit inländischen Ausbildungsnachweisen für bundesrechtlich geregelte Berufe nach § 4 BQFG sowie für Berufsqualifikationen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen geregelt worden sind nach § 4 SächsBQFG 105 bis 700
Anmerkung:

Gebühren nach dieser Tarifstelle sind nur zu erheben, wenn nicht andere Tarifstellen des Kostenverzeichnisses oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen enthalten, und soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist.
4. Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 20 bis 70
5. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen (einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang) beispielsweise die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 BVFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 35 bis 675
6. Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 15
7. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 4 kostenfrei
8. Gleichstellung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen von Lehrern/Lehrerinnen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 205 bis 475
7 Anlagensicherheit
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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7 Anlagensicherheit
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
1. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV 150 bis 770
2. Entscheidung über eine Prüffrist bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV 150 bis 770
3. Entscheidung über eine Prüffrist bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV 150 bis 770
4. Anerkennung, Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV
4.1 Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500
4.2. Änderung einer Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 450 bis 1 500
4.3 Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV
270 bis 1 150
5. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
5.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
5.1.1 bis 1 MW 500
5.1.2 über 1 MW bis 10 MW 500,
zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
5.1.3 über 10 MW bis 100 MW 1 850,
zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW
5.1.4 über 100 MW 4 550,
zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
Anmerkung
zu den Tarifstellen 5.1.1 bis 5.1.4:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
5.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 430 bis 2 500
5.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 350 bis 2 350
5.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern
5.4.1 bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 800
5.4.2 über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen 800,
zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen
5.4.3 über 6 000 m³ Fassungsvermögen 6 750,
zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen
5.5 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde 300 bis 1 500
5.6 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
5.6.1 bis zu 100 m³ Fassungsvermögen 400,
zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter
5.6.2 ab 100 m³ Fassungsvermögen 1 050,
zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen
5.7 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten
5.7.1 bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten 0,5 Prozent der Errichtungskosten
5.7.2 über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten 5 000,
zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
5.7.3 über 5 000 000 EUR Errichtungskosten 15 000,
zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
6. Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für
6.1 die Errichtung einer Anlage bis 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil
6.2 den Betrieb einer Anlage bis 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.7 bezogen auf den Anlagenteil
7. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen
Anmerkung:

Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 5 zu erheben.
7.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1,
mindestens 250
7.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 400 bis 2 000
7.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 300 bis 1 400
7.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
7.4.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 450 bis 5 300
7.4.2 bei sonstigen Änderungen 350 bis 1 500
7.5 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten Gebühr nach Tarifstelle 5.7
8. Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV 200 bis 1 500
9. Fristverkürzung oder Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV
9.1 Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 Satz 1 BetrSichV 140 bis 1 170
9.2 Fristverlängerung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 150 bis 1 200
10. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV 140 bis 500
11. Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG
11.1 Anordnung nach § 35 Abs. 1 ProdSG 180 bis 1 000
11.2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 35 Abs. 2 ProdSG 180 bis 1 500
11.3 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 35 Abs. 3 ProdSG 180 bis 1 500
8 Apothekenwesen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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8 Apothekenwesen
Apothekengesetz (ApoG)
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrOp)
Arzneimittelgesetz (AMG)
1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG 575 bis 3 750
2. Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG 115 bis 1 020
3. Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG 575 bis 3 750
4. Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG 390 bis 2 070
5. Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG 135 bis 2 780
je zu versorgende
Einrichtung
6. Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG 120 bis 400
7. Apothekenbesichtigung
7.1 Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG 310 bis 1 190
7.2 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG
7.2.1 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG, falls die Besichtigung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG durch einen von der zuständigen Behörde beauftragten Sachverständigen / eine von der zuständigen Behörde beauftragte Sachverständige vorgenommen wurde 64 bis 531
7.2.2 Amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG in allen anderen Fällen 237 bis 4 500
7.3 Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 1 184 bis 3 919
9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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9 Apotheker/Apothekerinnen, Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
1. Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170
2. Approbation nach
(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,
(2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,
(3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,
(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,
(6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,
(7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
(8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder
(9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
300
3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
3.1 ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 490
3.2 nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 170
4. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung 350 bis 2 940
5. Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen
5.1 Erteilung einer
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
490
5.2 Verlängerung einer
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
170
5.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 355 bis 2 950
5.4 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 170
6. Anrechnung von Ausbildungszeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1 und 2 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studien- sowie Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte, Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen nach § 23 ZApprO 35 bis 550
7. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22e AAppO, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 der Bundesärzteordnung § 2 Abs. 2 Satz 1 und 8 beziehungsweise Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 87 Abs. 1 ZApprO 220 bis 2 860
8. Sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, AAppO, der Bundesärzteordnung, AAppO, ZApprO oder des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 75 bis 210
9. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 7 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 36 der Approbationsordnung für Ärzte oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung in Verbindung mit § 37 der Approbationsordnung für Ärzte 850
10. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 97 ZApprO und Erstellung einer Begründung über das Ergebnis der Eignungsprüfung für Zahnmediziner nach § 99 Abs. 2 ZApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in Verbindung mit § 112 ZApprO und Erstellung einer Bescheinigung für Zahnmediziner nach § 114 Abs. 2 ZApprO 2 000 bis 3 000
11. Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22c AAppO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung in Verbindung mit § 22d AAppO 700 bis 1 100
10 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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10 nicht belegt
11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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11 Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Arbeitsstätte, Biostoffe
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Biostoffverordnung (BioStoffV)
1. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 190 bis 650
1.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 200 bis 670
1.3 Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 110 bis 390
2. Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG 15 bis 1 500
3. Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV 250 bis 5 000
4. Biostoffverordnung
4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV 300 bis 3 000
4.2 Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV 150 bis 3 000
12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)
1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG 85 bis 1 200
2. Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 55 bis 925
3. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG 85 bis 1 500
4. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG 275 bis 2 500
5. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG 350 bis 3 500
6. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG 85 bis 1 500
7. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG 350 bis 3 500
8. Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 ArbZG 115 bis 1 110
9. Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG 60 bis 450
13 Arzneimittelwesen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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13 Arzneimittelwesen
Arzneimittelgesetz (AMG)
1. Herstellungs- und Großhandelserlaubnis
1.1 Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG 110 bis 4 500
1.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG 110 bis 3 470
1.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG 110 bis 2 260
2. Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG
2.1 Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken
2.1.1 Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels 20 bis 101
2.1.2 Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels 560 bis 6 975
2.1.3 Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern 790 bis 20 375
2.1.4 Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 502 bis 12 474
2.1.5 Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG 560 bis 11 370
2.1.6 Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG 595 bis 8 290
2.1.7 Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG 687 bis 5 679
2.1.8 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen und
(3) Nachkontrollen
einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG
139 bis 231
2.2 Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 337 bis 7 487
2.3 Probenahme nach § 65 Abs. 1 Satz 1 AMG (inkl. Apotheken) außerhalb von Besichtigung beziehungsweise Inspektionen 177 bis 474
3. Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG 70 bis 2 500
4. Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG
4.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG
4.1.1 ohne Durchführung einer Drittlandinspektion 80 bis 920
4.1.2 mit Durchführung einer Drittlandinspektion 6 715 bis 39 400
4.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG 65 bis 525
5. Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG 45 bis 155
6. Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG 55 bis 260
7. Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG 100 bis 460
8. Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis die Anzeige modifiziert oder ergänzt wird 25 bis 365
14 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
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14 nicht belegt
15 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
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liche
Leis-
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15 nicht belegt
16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
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liche
Leis-
tung
16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Pflegeberufegesetz (PflBG)
MTA-Gesetz (MTAG)
Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
Podologengesetz (PodG)
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG)
Sächsische Pflegeberufegesetz-Umsetzungsverordnung (SächsPflBGUmVO)
1. Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG 715 bis 5 300
2. Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG 660 bis 2 730
3. Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt nach § 10 SächsFrTrSchulG 114 bis 387
4. Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft 80 bis 1 200
5. Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen
5.1 Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen nach § 7 Abs. 1 MPhG 60 bis 230
5.2 Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG 50 bis 540
6. Weiterbildungseinrichtungen
6.1 Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG 250 bis 1 805
6.2 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG 160 bis 635
6.3 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG 30 bis 85
7. Feststellung der Geeignetheit für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 SächsPflBGUmVO 210 bis 340
8. Genehmigung des Ersetzens von Anteilen Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG 540 bis 610
17 Baurecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
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17 Baurecht
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Baugesetzbuch (BauGB)
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOBächsBO)
Sächsische Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO)
1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen
1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
1.2 Rohbausumme

Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt, zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277-1; 2016-01, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.

Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.

Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind.
1.3 Herstellungssumme

Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin kann die Herstellungssumme geschätzt werden.
1.4 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 67 EUR erhoben.

Abweichendes gilt für folgende Amtshandlungen:
(1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,
(2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und
(3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.6.3.

Bei der Berechnung der Gebühr nach Satz 4 ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Dabei wird für jede Arbeitsstunde ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 (ohne Zuschläge) berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den ab 1. Januar des Folgejahres jeweils der Gebührenberechnung nach Satz 4 zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt2. Anwendung findet die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geltende Besoldungsordnung.

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist für jede angefangene halbe Stunde der halbe Stundensatz zu erheben.
1.5
Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise
1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden

Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden.

Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel (Anlage 4) anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.

Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.
1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen

Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme
(Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.
1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen

Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:

(1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht
(2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen
(3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle.

Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.
2. Auslagen

Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:
2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOBächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOBächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure / der Prüfingenieurinnen und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOBächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOBächsBO oder vom Bauherrn / von der Bauherrin nach § 15 Abs. 2 Satz 1 DVOBächsBO einen Auftrag erhalten haben,
2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.

Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.
3. Ermäßigungen
3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage

(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,
(2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.
3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.
3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.

Anmerkung:

Für die Bauüberwachung sind Gebühren nach Tarifstelle 4.9 zu erheben.
3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.

Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.
4. Grundgebühren
4.1 Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO 8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 95
4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO 6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 95
Anmerkung:

Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).
4.1.3 Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
4.1.3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 62 bis 200
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.1.3.3 Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO 34 bis 200
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
Anmerkung:

Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen 5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 95
4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO 125 bis 3 200
Anmerkung:

Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürften baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.3 Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 34 bis 67
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO 125 bis 660
Anmerkung:

Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO 125 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
Anmerkungen:

(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
(2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet.
4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung
4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 67,
höchstens 650
4.6.2 Erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 84,
höchstens 650
4.7 Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach Tarifstelle 1.4
Anmerkungen:

(1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben.
4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise
4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 67,
höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
4.8.3 Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
4.8.4 Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens der zweifache Stundensatz
4.8.6 Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.8.7 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen
4.8.7.1 Stehen die jeweiligen Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.4 und 4.8.6 einschließlich der Erhöhungen nach den Tarifstellen 4.8.7.2 und 4.8.7.4 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
4.8.7.2 Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
4.8.7.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.
4.8.7.4 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 kann für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
4.8.7.5 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 für zusätzlich zu den Brandschutznachweisen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SächsBO enthaltenen Brandschutzplänen, Nachweisen und Angaben zu technischen Anlagen, Sonderkonstruktionen nach § 12 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 Nr. 2, 3, 4 und 5 DVOBächsBO sowie bei Abweichungen nach § 67 SächsBO kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
4.8.7.6 Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 kann für die Prüfung von Evakuierungsberechnungen und Brandsimulationen bei Sonderbauten und Mittel- und Großgaragen nach § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 SächsBO um bis zu 50 Prozent erhöht werden.
4.8.8 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten Nachweisen Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand
4.8.9 Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang; soweit Tarifstelle 4.8.7.1 angewendet wird, gilt Hs. 1 bezogen auf den Zeitaufwand.
4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen
4.9.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 135,
höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
Anmerkung:

Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.
4.9.2 Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
4.9.2.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 67
4.9.2.2 von Werbeanlagen 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4,
mindestens 35
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:

(1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag.
(2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.
4.9.3 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 35,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.4 Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
4.9.5 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOBächsBO gebaut wurde,
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
4.9.6 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOBächsBO gebaut wurde,
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:

(1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.
(2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.
4.9.7 Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
4.10 Bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO 62 bis 3 200
5. Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
Anmerkung:

Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung.
6. Sondergebühren
6.1 Bauvorlagen
6.1.1 Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO 62 bis 650
6.1.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
6.1.3 Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO
6.1.3.1 je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 35
6.1.3.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt 62 bis 660
6.2 Ungenehmigte bauliche Anlagen
6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:

(1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.
(2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.
6.3 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn
6.3.1 Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO 62 bis 3 200
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
6.3.2 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 62 bis 650
je Nachbar
Anmerkung:

Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben.
6.3.3 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 8 bis 28
je Nachbar
6.3.4 Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO 56,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.3.5 Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 4 Satz 1 SächsBO 135,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.3.6 Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 70 Abs. 5 SächsBO 350,
zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO
67 bis 350
je Raum oder Platz
6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 135
6.6 Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO
6.6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten 7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 125
Anmerkung:

Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
6.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO 125 bis 1 580
6.6.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOBächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
6.6.4 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO 67 bis 300
je Aufstellungsort
6.6.5 Bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO 123 bis 3 480
6.7 Baulasten nach § 83 SächsBO
6.7.1 Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs.1 SächsBO 62 bis 400
6.7.2 Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO 95 bis 400
6.7.3 Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO 22 bis 70
je Grundstück
6.7.4 Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO 25
je Grundstück
6.8 Gastspielprüfbuch
6.8.1 Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV Gebühr nach Tarifstelle 1.4
6.8.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättV Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7. Sonstige Gebühren
7.1 Prüfingenieure/Prüfingenieurinnen für Standsicherheit und Brandschutz
7.1.1 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit
7.1.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOBächsBO, je Fachrichtung 497
Anmerkung:

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOBächsBO als erteilt gilt.
7.1.1.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Standsicherheit nach § 25 Abs. 2 DVOBächsBO
7.1.1.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 25a DVOBächsBO, je Fachrichtung 800
7.1.1.2.2 Schriftliche Prüfung nach § 25b DVOBächsBO,
je Fachrichtung
1 000
7.1.2 Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz
7.1.2.1 Anerkennung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOBächsBO 497
Anmerkung:

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOBächsBO als erteilt gilt.
7.1.2.2 Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin für Brandschutz nach § 29 Abs. 2 DVOBächsBO
7.1.2.2.1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs nach § 29a DVOBächsBO 1 200
7.1.2.2.2 Schriftliche Prüfung nach § 29b DVOBächsBO 900
7.1.2.2.3 Mündliche Prüfung nach § 29c DVOBächsBO 800
7.1.3 Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 19a Satz 1 DVOBächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.4 Verlegung des Geschäftssitzes Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.5 Erteilung einer Bestätigung nach § 22 Abs. 2 DVOBächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.6 Untersagung des erstmaligen Tätigwerdens als Prüfingenieur/Prüfingenieurin nach § 22 Abs. 2 DVOBächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.1.7 Erteilung einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 3 DVOBächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
Anmerkung:

Neben der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.7 werden Gebühren nach den Tarifstellen 7.1.1 oder 7.1.2 erhoben.
7.2 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsVStättVO 85
7.3 Typenprüfungen nach § 32 DVOBächsBO
7.3.1 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOBächsBO
7.3.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
7.3.1.2 bei einzelnen Bauelementen das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.3.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOBächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
7.4 Bauprodukte und Bauarten
7.4.1 Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO 83 bis 6 650
7.4.2 Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Satz 1 SächsBO 83 bis 6 650
7.4.3 Erklärungen nach § 16a Abs. 4 oder § 20 Satz 2 SächsBO 83 bis 6 650
8. Energieeinsparungsvorschriften
8.1 Zulassung von Befreiungen nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 GEG 62 bis 450
je Befreiungstatbestand
8.2 Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 2 HeizkostenV 62 bis 450
je Befreiungstatbestand
9. Wohnungseigentumsgesetz
9.1 Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WEG 42
9.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
9.2.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 42
je Sondereigentum
9.2.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 62 bis 200
je Sondereigentum
9.3 für jede Mehrfertigung 15 bis 42
9.4 Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 17 bis 40
je Sondereigentum
10. Enteignung in den Fällen der §§ 85 ff. BauGB sowie in den Fällen nach § 43 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 40 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 41 Abs. 1 Satz 1 oder § 42 Abs. 9 BauGB
10.1 Vorabentscheidung nach § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 800
10.2 Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
10.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
10.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 840
10.3 Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB 2 530
10.4 Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
10.5 Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
11. Entschädigungsfestsetzung in den Fällen nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 bis 7 BauGB sowie in anderen Fällen nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang 5 070
12. Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 5 SächsBestG 135 bis 337
13. Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
13.1 Gestattung einer Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG 135 bis 680
13.2 Entscheidung nach § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsWaldG 269 bis 1 010
18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Bundesberggesetz (BBergG)
Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)
Sächsisches Markscheidergesetz (SächsMarkG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Sächsische Hohlraumverordnung (SächsHohlrVO)
Sächsische Bergverordnung (SächsBergVO)
Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
1. Bergbauberechtigungen
1.1 Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BBergG
1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 880 bis 15 000
1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 880 bis 3 000
1.1.3 zur großräumigen Aufsuchung 880 bis 15 000
1.2 Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BBergG 1 150 bis 25 000
1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 9 BBergG 720 bis 25 000
1.4 Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebührenfrei
1.5 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 195 bis 1 560
1.6 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG 350 bis 4 000
1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 350 bis 8 125
1.8 Verlängerung der Frist für die Aufnahme der Aufsuchung oder die Unterbrechung der planmäßigen Aufsuchung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 2. HS BBergG 60 bis 250
1.9 Teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG 330 bis 1 815
1.10 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG 350 bis 2 000
1.11 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG 350 bis 2 000
1.12 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG 250 bis 3 000
1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG 250 bis 2 315
1.14 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 150 bis 1 600
1.15 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 80 bis 824
2. Einsichtnahme, Auskunft
2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG
2.1.1 Persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft 70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.1.2 Schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG 70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen
2.2.1 bis Format DIN A 3 nach Anlage 6 zu § 1 Nr. 5
2.2.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 3,25 bis 13
je Seite
2.2.3 größer als Format DIN A 1 13 bis 26
je Seite
2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger
2.2.4.1 bis Format DIN A 3 nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 3,25 je Blatt
2.2.4.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 6,50 je Blatt
2.2.4.3 größer als Format DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 13 je Blatt
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.2.4:

Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format
DIN A 3 bis zu 0,2 m²
DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m²
DIN A 1 größer als 0,4 m².
2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen schreibauslagenfrei
Anmerkung:

§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.
2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG 3,25
je Beglaubigung,
mindestens 5
2.4 Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG
2.4.1 Abgabe digitaler Daten auf Datenträger 6,50
2.4.2 im Übrigen 70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.5 Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG 70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
2.6 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG 70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
3. Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten
3.1 Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG
Anmerkung
zu Tarifstelle 3.1:

Gilt auch für die Zulassung von Betriebsplänen für Bohrungen mehr als 100 m in den Boden nach § 127 BbergG.
3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 3 500 bis 28 950
3.1.2 obligatorischer Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG 20 000 bis 92 137
Anmerkung
zu Tarifstelle 3.1.2:

Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
3.1.3 Hauptbetriebsplan 250 bis 15 000
3.1.4 Sonderbetriebsplan 250 bis 10 500
3.1.5 Abschlussbetriebsplan 250 bis 13 500
3.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 100 bis 700
3.3 Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes für mehr als zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 125 bis 745
3.4 Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes
3.4.1 nach § 54 Abs. 1 BBergG 150 bis 6 870
3.4.2 eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 10 000 bis 27 532
Anmerkung
zu Tarifstelle 3.4.2:

Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
3.5 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG 4 173 bis 9 085
3.6 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 150 bis 2 367
3.7 Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG 75 bis 310
3.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG 10 000 bis 45 868
3.9 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG 100 bis 5 000
3.10 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. BBergG (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 SächsBergVO sowie § 16 Satz 1 GesBergV) 80 bis 3 700
3.11 Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeine Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.10 80 bis 3 700
3.12 Anerkennung einer Person als Sachverständiger/Sachverständige oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung 175 bis 800
3.13 Bergaufsicht
3.13.1 Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG 187 bis 7 618
3.13.2 Sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG 150 bis 3 445
3.14 Prüfung einer Anzeige nach § 127 Abs. 1 BBergG, für die § 51 Abs. 1 BbergG keine Anwendung findet 70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
3.15 Sächsische Bergverordnung
3.15.1 Genehmigung nach § 11 Abs. 3 SächsBergVO 250 bis 5 000
3.15.2. Genehmigung nach § 28 Abs. 1 SächsBergVO 289 bis 9 462
Anmerkung
zu Tarifstelle 3:

Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen, die von eingetragenen Vereinen betrieben werden und nur geringfügige Erlöse erwirtschaften, können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.
4. Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen
4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG 1 495 bis 4 515
4.2 Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG 12 780 bis 29 255
4.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG 750 bis 8 000
4.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG 340 bis 3 800
4.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG 120 bis 765
4.6 Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG 184 bis 790
4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 3 000 bis 10 440
4.8 Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG 2 900 bis 7 850
4.9 Beurkundung und Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 160 bis 770
4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 990 bis 7 000
4.11 Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG 120 bis 765
4.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG 140 bis 790
4.13 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG 185 bis 7 820
4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG 140 bis 755
4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG 140 bis 810
4.16 Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG 350 bis 2 400
4.17 Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG 3 636 bis 8 350
4.18 Erstellung einer amtlichen Bewertung zur Rohstoff-/Bodenschatzeinstufung nach Antragstellung nach BBergG 100 bis 500
5. Markscheiderische Angelegenheiten
5.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG 50 bis 202
5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 50 bis 170
5.3 Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV 110
5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV 45 bis 170
5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs.3 Satz 2 BBergG 70
je Stunde
Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
6. Sächsische Hohlraumverordnung
6.1 Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird 35 bis 650
6.2 Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO 70
19 Berufsbildungsrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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19 Berufsbildungsrecht
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Ausbilder-Eignung (POAE)
1. Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG 30 bis 170
2. Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG 30 bis 170
3. Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG 100 bis 800
4. Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG 50 bis 190
5. Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte nach § 32 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit §§ 27 ff. BBiG 70 bis 700
6. Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG 34 bis 287
7. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG 100 bis 807
8. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 gemäß § 35 Abs. 1 BBiG 30 bis 280
Anmerkung:

Die Eintragung ist für Auszubildende gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG gebührenfrei.
9. Änderung der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BBiG bei nachträglicher Vertragsänderung aufgrund einer Teilzeitausbildung gemäß § 7a BBiG 30 bis 60
10. Löschung beziehungsweise Ablehnung einer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 BBiG 20 bis 80
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1 bis 10:

Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 10 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
11. Zulassung, Prüfung, Zeugniserteilung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 10 Abs. 1 der POAE und nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG in Verbindung mit § 4 der Ausbildereignungs-Verordnung 57 bis 320
12. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Abschlussprüfungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 100 bis 310
13. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 100 bis 310
Anmerkung
zu den Tarifstellen 11 und 13:

Die Gebühren nach den Tarifstellen 11 und 13 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund erhoben.
14. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für Fortbildungsprüfungen Meister nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 110 bis 330
15. Zulassung, Prüfung, Bescheinigung für weitere Fortbildungsprüfungen nach § 56 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen (zum Beispiel Fachagrarwirt/Fachagrarwirtin, Klauenpfleger/Klauenpflegerin, Natur- und Landschaftspfleger/Natur- und Landschaftspflegerin, Kundenberater/Kundenberaterin GB) 110 bis 330
16. Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses 15 bis 75
17. Ausfertigung eines Zeugnisses in englischer oder französischer Sprache 25 bis 85
18. Prüfung von Qualifizierungsbausteinen (Module, zum Beispiel QAB) 80 bis 600
19. Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO 80 bis 600
20. Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 der Ausbildereignungs-Verordnung 30 bis 90
20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 110 bis 380
2. Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG 88 bis 543
3. Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 608
4. Eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 401
21 Bestattungswesen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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21 Bestattungswesen
Sächsisches Bestattungsgesetz (SächsBestG)
1. Erteilung einer Ausnahmegenehmigungen nach § 17 Abs. 2 SächsBestG 20 bis 25
2. Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG 30 bis 90
3. Unbedenklichkeitserklärung nach § 18b Abs. 2 Satz 2 SächsBestG 20 bis 50
4. Ausstellung einer Genehmigung zur Verkürzung oder Verlängerung der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 SächsBestG 25 bis 35
5. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG 25 bis 35
6. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 2 SächsBestG 210
7. Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 bis Abs. 5 SächsBestG 15 bis 40
22 Betäubungsmittelrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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22 Betäubungsmittelrecht
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
1. Staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach den Ziffern I, II und III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 320
2. Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach Ziffer IV, Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die staatliche Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 18. November 2008 51
3. Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Apotheken/Apothekerinnen und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG 67 bis 2 041
23 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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23 nicht belegt
24 Chemikalienrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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24 Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz (ChemG)
Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
1. Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG 1 109 bis 16 169
2. Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG
2.1 Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis 462 bis 7 854
2.2 Sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 enthalten sind
2.2.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei
2.2.2 im Übrigen 56 bis 3 769
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.2:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG
3.1 Anordnungen zur Beseitigung festgestellter oder Verhütung künftiger Verstöße nach § 23 Abs. 1 ChemG 67 bis 3 145
3.2 Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG 67 bis 2 957
3.3 Anordnung über Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ChemG 67 bis 3 145
3.4 Verlängerung einer Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ChemG 67 bis 589
4. Chemikalien-Verbotsverordnung
4.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von Stoffen oder Gemischen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV 70 bis 1 000
4.2 Anerkennung einer Anerkennung oder eines Zeugnisses nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV 30 bis 250
4.3 Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV
4.3.1 Abnahme einer umfassenden Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 190
4.3.2 Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische nach § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 115 bis 135
4.3.3 Abnahme einer eingeschränkten Prüfung zum Erwerb der Sachkunde in Bezug auf die Kenntnis der Vorschriften nach § 11 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 90
4.3.4 Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 1 ChemVerbotsV 200 bis 800
4.3.5 Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV 200 bis 800
5. Gefahrstoffverordnung
5.1 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV 70 bis 3 000
5.2 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV 67 bis 930
5.3 Untersagung der Tätigkeit mit Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV 67 bis 930
5.4 Anerkennung eines Sachkundelehrganges nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 200 bis 1 000
5.5 Erteilung eines Sachkundenachweises nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 60
5.6 Zulassung von Fachbetrieben für Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 210 bis 3 000
5.7 Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung im Bereich der Schädlingsbekämpfung als gleichwertig mit einer Prüfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 1 GefStoffV gemäß Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV 135 bis 650
5.8 Erteilung der Erlaubnis zur Tätigkeit mit Begasungsmitteln nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV 70 bis 1 250
5.9 Erteilung eines Befähigungsscheines für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 70 bis 380
5.10 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 135 bis 655
5.11 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 60
5.12 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis von Begasungstätigkeiten nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 35 bis 280
5.13 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV 55 bis 500
6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 97 bis 1 044
7. Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204
7.2 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 228 bis 2 204
8. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV 160 bis 959
9. Chemikalien-Klimaschutzverordnung
9.1 Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung oder eines Unternehmens nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV 160 bis 1 481
9.2 Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV 127 bis 749
25 Denkmalschutz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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25 Denkmalschutz
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
1. Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG 40 bis 300
2. Maßnahme nach § 11 Abs. 1 SächsDSchG 40 bis 400
3. Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG 40 bis 400
4. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SächsDSchG 40 bis 400
5. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG 40 bis 600
6. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG 30 bis 300
7. Genehmigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 40 bis 400
8. Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG 40 bis 300
9 Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG 40 bis 200
10. Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 40 bis 150
11. Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG 40 bis 150
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1 bis 11:

Bei Entscheidungen wie Ablehnungen oder Teilablehnungen aufgrund der aufgeführten Vorschriften bestimmt sich die Gebühr nach § 7 Abs. 2 SächsVwKG in Verbindung mit der entsprechenden Tarifstelle
12. Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG kostenfrei
26 Dolmetscherprüfung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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26 Dolmetscherprüfung
Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung (SächsDolmPrüfVO)
1. Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 113
2. Prüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach den §§ 9 bis 12, den §§ 15 und 16 SächsDolmPrüfVO einschließlich Bewertung der Prüfungsergebnisse und Ausstellen des Zeugnisses beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme
2.1 Prüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsDolmPrüfVO 510
2.2 Prüfung für Übersetzer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDolmPrüfVO 510
2.3 Teilprüfung für Übersetzer/Übersetzerinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher/Dolmetscherin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsDolmPrüfVO 255
2.4 Teilprüfung für Dolmetscher/Dolmetscherinnen zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer/Übersetzerin gemäß § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 SächsDolmPrüfVO 255
2.5 Wiederholung nur des mündlichen Teils der Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 255
3. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher/Dolmetscherin oder Übersetzer/Übersetzerin nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 100
4. Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 100 bis 140
27 Druckluftverordnung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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27 Druckluftverordnung
1. Anordnung zur Abwendung besonderer Gefahren für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach § 5 der Druckluftverordnung 75 bis 500
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 75 bis 500
3. Anerkennung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung 40 bis 400
4. Anordnung von außerordentlichen Prüfungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung 75 bis 500
5. Zulassung einer Ausnahme hinsichtlich der ständigen Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 75 bis 500
6. Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 13 der Druckluftverordnung 60 bis 150
je Einzelermächtigung
7. Zulassung der Verwendung eines Raums zugleich als Erholungs- und Umkleideraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 100
8. Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung
8.1 Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 160
8.2 Verlängerung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung 80
28 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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28 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen
Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO)
1. Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO
1.1 wenn dafür kein Gutachten eingeholt wird 65 bis 690
1.2 wenn dafür mindestens ein Gutachten eingeholt wird 135 bis 2 325
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1 und 1.2:

Die Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG.
29 Düngung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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29 Düngung
Düngeverordnung (DüV)
1. Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 DüV 200 bis 500
2. Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 DüV 40 bis 400
3. Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 DüV gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 DüV 200 bis 500
30 Einheitlicher Ansprechpartner
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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30 Einheitlicher Ansprechpartner
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG)
1. Erteilung von Informationen
1.1 auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners gebührenfrei X
1.2 im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft
1.2.1 soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt gebührenfrei X
1.2.2 im Übrigen 17
je angefangene Viertelstunde
X
2. Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren 17
je angefangene Viertelstunde,
höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren
X
3. Auslagen
Als Auslagen sind Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten zu erheben.
31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO)
1. Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG 200
2. Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist 539 bis 2 425
3. Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG 70 bis 350
Anmerkung:

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen.
4. Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG 135 bis 1 482
Anmerkung:

Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
5. Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 539
6. Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
6.1 Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 1 078
6.2 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 539 bis 1 078
7. Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG 539 bis 2 694
8. Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG 110 bis 380
9. Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 40 bis 125
10. Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 42
11. Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 175 bis 515
12. Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO 175 bis 515
13. Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG 67
je angefangene Stunde
Anmerkungen:

(1) Erforderliche Fahr– und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
(2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
(3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
(4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei.
14. Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 67 bis 1 482
Anmerkung:

Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
32 Eisenbahnrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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32 Eisenbahnrecht
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)
Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA)
Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1. Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen
1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG 200 bis 12 500
1.2 Genehmigung der selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AEG 200 bis 12 500
1.3 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG 200 bis 12 500
1.4 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 200 bis 12 500
1.5 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 AEG 200 bis 12 500
1.6 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG 200 bis 12 500
1.7 Erteilung der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 250 bis 2 300
1.8 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 110 bis 1 600
1.9 Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 104 bis 1 542
1.10 Bestätigung des Obersten Betriebsleiters / der Obersten Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters / der Anschlussbahnleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP 100 bis 1 500
1.11 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 2 Abs. 1 EBV 100 bis 1 500
1.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV 90 bis 1 500
1.13 Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 60 bis 750
1.14 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 330 bis 7 077
1.15 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG 330 bis 7 077
1.16 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 91 bis 510
1.17 Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG 100 bis 510
2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei
2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
2.3 im Übrigen bei Baukosten
2.3.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500,
zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
2.3.4 über 10 000 000 EUR 5 000,
zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
Anmerkung:

Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
3. Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG 40 bis 800
4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 140 bis 3 980
5. Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen
5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP 97 bis 1 407
5.2 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 Abs. 1 EBO und § 32 Abs. 1 ESBO 160 bis 14 600
5.3 Abnahme von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP 160 bis 1 500
5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 3 BOP, § 2 EBO und § 2 ESBO 160 bis 1 500
5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7 und 8 BOP, § 3 EBO sowie § 3 ESBO 110 bis 1 500
5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 32 EBO sowie §§ 3 und 32 ESBO 110 bis 1 500
5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, §§ 3 und 17 EBO sowie §§ 3 und 17 ESBO 110 bis 1 500
5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750
5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP 100 bis 750
5.10 Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 und 2 AEG oder § 16 Abs. 1 und 2 LEisenbG 74 bis 7 077
5.11 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO 80 bis 400
5.12 Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP 80 bis 400
5.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP 160 bis 3 600
5.14 Sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 100 bis 3 600
5.15 Fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 100 bis 750
6. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 21 AEG 2 530
7. Enteignung in den Fällen des § 22 Abs. 1 AEG
7.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070
7.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
7.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
7.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100
7.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
7.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
7.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 22 Abs. 3 und § 22a Satz 1 AEG 5 070
33 Energiewirtschaft
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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33 Energiewirtschaft
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1. Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EnWG 555 bis 3 465
2. Untersagung des Netzbetriebes nach § 4 Abs. 4 1. Alt. EnWG 555 bis 3 465
3. Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 4 Abs. 4 2. Alt. EnWG 690 bis 4 373
4. Entscheidung über Einwände gegen die Entscheidung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 4 EnWG 555 bis 2 926
5. Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 EnWG unter Einbeziehung der nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu beachtenden Verfahrensregelungen (vgl. §§ 4 ff UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG)
5.1 Grundgebühr 1 500 bis 53 700
5.2 Zusatzgebühr nach Investitionskosten 0,2 Prozent der Investitionskosten
Anmerkungen:

Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.

Tarifstelle 5.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.
6. Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils durch Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages nach § 33 Abs. 1 EnWG 579 bis 44 181
7. Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG 230 bis 25 000
8. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller / der Antragstellerin 110 bis 75 000
9. Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 579 bis 44 181
10. Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG 107 bis 5 091
11. Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG, soweit nicht wegen der Ablehnung des Antrags § 7 Abs. 2 SächsVwKG anwendbar ist 580 bis 100 000
12. Verbotsverfügung nach § 65 Abs. 1 EnWG 579 bis 44 181
13. Gebotsverfügung nach § 65 Abs. 2 EnWG 579 bis 44 181
14. Einstufung eines Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG 230 bis 15 000
15. Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 230 bis 15 000
Anmerkung
zu den Tarifstellen 6 bis 15:

Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
16. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG 2 530
17. Enteignung in den Fällen des § 45 Abs. 1 EnWG
17.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB
17.1.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 5 070
17.1.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 5 800
17.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
17.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist
17.2.1.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 4 240
17.2.1.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 4 240
17.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist
17.2.2.1 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG 7 100
17.2.2.2 in den Fällen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 EnWG 7 840
17.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
17.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
17.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 und § 45a EnWG 5 070
34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Genossenschaftsgesetz (GenG)
1. Verleihung des Prüfrechts nach § 63 Satz 1 in Verbindung mit § 63a Abs. 1 GenG 480 bis 1 733
2. Entziehung des Prüfrechts nach § 64a GenG 480 bis 1 733
35 Erzeuger- und Agrarorganisationen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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35 Erzeuger- und Agrarorganisationen
Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)
Anerkennung von Erzeuger-/Agrarorganisationen nach § 2 Abs. 1 AgrarMSV 180 bis 700
36 Fahrpersonalgesetz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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36 Fahrpersonalgesetz
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
1. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG 30 bis 300
2. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit § 20 FPersV 30 bis 300
3. Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Fahrtenschreiberkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV einschließlich der regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter
3.1 Fahrerkarte 38,72
je Karte
3.2 Unternehmenskarte
3.2.1 bei Beantragung von bis zu zwei Karten 38,05
je Karte
3.2.2 bei Beantragung von mehr als zwei Karten 35,78
je Karte
3.3 Werkstattkarte 40,82
je Karte
Anmerkung
zu Tarifstelle 3:

Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
37 Feuerwehrwesen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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37 Feuerwehrwesen
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO)
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
1. Anerkennung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Lehrgangs nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO, soweit die Anerkennung dem Erwerb der Laufbahnbefähigung des Leistungsempfängers / der Leistungsempfängerin dient beziehungsweise ihm eine berufliche Entwicklungsmöglichkeit eröffnet 80
2. Werkfeuerwehr
2.1 Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG 310 bis 1 550
2.2 Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG 55 bis 400
2.3 Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG 498 bis 3 195
38 Fischereiwesen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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38 Fischereiwesen
Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)
1. Erteilung von Fischereischeinen
1.1 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG 42
1.2 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG (Jugendfischereischein) 9
1.3 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsFischG und § 22 Abs. 2 Satz 1 (besonderer Fischereischein) 7
1.4 Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG und § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO (Gastfischereischein) 15 bis 75
1.5 Ausstellung von Duplikaten oder Änderungen in Fischereischeinen 7
2. Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG 50 bis 300
3. Genehmigung der Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG 35 bis 345
4. Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG 17 bis 120
5. Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG 70 bis 360
6. Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG 13 bis 67
7. Zulassung von Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht in besonderen Fällen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 SächsFischG 20 bis 70
8. Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG 13 bis 67
9. Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 300
10. Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG 35 bis 340
11. Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO (Ausnahmen vom gesetzlich vorgeschriebenen lichten Stababstand von Rechenanlagen) 20 bis 140
12. Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO 15 bis 140
13. Genehmigung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 350
14. Genehmigung von Anlagen zum Scheuchen von Fischen nach § 9 Abs. 6 Satz 1 SächsFischVO 35 bis 540
15. Erteilung von Genehmigungen zum Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen nach § 13 Abs. 1 SächsFischVO 185 bis 925
16. Zulassung von Ausnahmegenehmigungen zum Bauen in der Schonzeit nach § 14 Abs. 3 SächsFischVO 35 bis 305
17. Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SächsFischVO 35 bis 275
18. Eintragung eines selbstständigen Fischereirechts in das
Verzeichnis nach § 18 Abs. 1 SächsFischVO
35 bis 550
19. Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 21 SächsFischVO 30
20. Lehrgangsgebühr für einen Kurs zum Erwerb des Bedienscheins für Elektrofischfang nach § 9 Abs. 5 SächsFischVO 225
39 Fluglärm
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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39 Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG)
Aufwendungserstattungs- und Entschädigungsfestsetzung nach §§ 8 bis 10 FluLärmG 5 070
40 Forstverwaltung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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40 Forstverwaltung
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Einkommensteuergesetz (EStG)
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG 10
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 230,
höchstens 7 500
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich
a)
in Fällen, in denen eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 10 Prozent,
b)
in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR.
2. Verlängerung der Ersatzaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 SächsWaldG 75
3. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 8 Abs. 4 SächsWaldG 75
4. Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage
4.1 forstbetrieblicher Einrichtungen 75
4.2 von Leitungsschneisen im Wald 6,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 160,
höchstens 750
5. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG kostenfrei
6. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 25 bis 100
7. Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG 105
8. Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG 100
Anmerkung:

In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
9. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 0,65
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 75,
höchstens 370
Anmerkung:

Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.
10. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 75
11. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147
12. Verpflichtung zur Gestattung der Benutzung von Grundstücken nach § 26 Abs. 1 sowie der Duldung der Mitbenutzung eines Waldweges nach § 26 Abs. 2 SächsWaldG 74 bis 147
13. Forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG 160 bis 724
14. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei
15. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB 75
16. Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 75
17. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 80 bis 380
18. Forstvermehrungsgutgesetz
18.1 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG 70
je Stammzertifikat
18.2 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 135
18.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 756
18.4 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 380
18.5 Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 303
18.6 Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 FoVG kostenfrei
19. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG 75
41 Futtermittel
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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41 Futtermittel
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
1. Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von futtermittelrechtlichen Vorschriften kostenfrei
2. Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung 850 bis 1 750
je Betriebsstätte
3. Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 145 bis 650
je Betriebsstätte
4. Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung über amtliche Kontrollen bei Verstößen gegen das Futtermittelrecht 67,36 bis 336,80
5. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer) 165 bis 300
6. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen) 165 bis 300
7. Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln) 165 bis 300
8. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur) 165 bis 300
9. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) 165 bis 300
10. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen) 165 bis 300
11. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen) 165 bis 300
12. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur) 165 bis 300
13. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) 165 bis 300
14. Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen) 165 bis 300
15. Amtliche Probenahmen auf Anforderung von Futtermittelunternehmern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen 33,68 bis 134,72
je Probe
16. Ausstellung eines Sperrbescheides für das Inverkehrbringen und/oder Verfüttern eines unsicheren Futtermittels nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 79,88 bis 147,24
17. Ausstellung einer Bescheinigung für den Export von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 190 bis 1 100
42 Gashochdruckleitungen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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42 Gashochdruckleitungen
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
1. Forderung der Einhaltung fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV 622 bis 2 741
2. Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV nach § 2 Abs. 3 GasHDrLtgV 600 bis 2 300
3. Beanstandungen von angezeigten Vorhaben nach § 5 Abs. 2 GasHDrLtgV 600 bis 4 000
4. Festsetzung einer Frist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GasHDrLtgV 327 bis 880
5. Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV 555 bis 2 287
6. Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 6 Abs. 4 GasHDrLtgV 555 bis 1 740
7. Anordnung von Überprüfungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GasHDrLtgV 555 bis 1 244
8. Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 GasHDrLtgV 264 bis 563
9. Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 GasHDrLtgV 555 bis 1 286
10. Prüfung der Anzeige vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV 555 bis 1 244
43 Gaststättenwesen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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43 Gaststättenwesen
Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 20 bis 115
2. Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG 15 bis 70
3. Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG 17 bis 335
4. Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG 15 bis 70
5. Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG 17 bis 335
6. Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG 56 bis 335
7. Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG 17 bis 335
8. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG 20 bis 350
9. Verlängerung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG 56 bis 335
10. Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
10.1. für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 340
10.2. in sonstigen Fällen 20 bis 350
11. Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
11.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 340
11.2 in sonstigen Fällen 20 bis 350
12. Aufhebung der Sperrzeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsGastG
12.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 350
12.2 in sonstigen Fällen 20 bis 350
44 Gefährliche Hunde
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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44 Gefährliche Hunde
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)
1. Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GefHundG 155 bis 370
2. Nachträgliche Aufnahme, Änderung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 70 bis 210
3. Feststellen der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 1 Abs. 4 GefHundG 222 bis 600
4. Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 84 bis 239
5. Genehmigen der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes, § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 110 bis 320
6. Nachschau, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 112 bis 220
7. Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes auf der Grundlage eines vorgelegten Gutachtens (Wesenstest) nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 DVOGefHundG 125 bis 245
8. Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung), § 8 GefHundG in Verbindung mit § 4 DVOGefHundG 250 bis 500
45 Gentechnik
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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45 Gentechnik
Gentechnikgesetz (GenTG)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
1. Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen werden und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 sind 90 bis 1 500
2. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
2.1 bis zu 200 000 EUR, 720 bis 3 600
2.2 über 200 000 EUR bis 600 000 EUR, 1 000 bis 5 000
2.3 über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR, 2 000 bis 10 000
2.4 über 3 000 000 EUR, 4 800 bis 24 000
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4:

Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 360 und höchstens 24 000 zu erheben.
3. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2
4. Errichtungs-, Betriebs- oder Teilgenehmigung
4.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
4.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1 150 bis 8 000
4.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil
5. Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG
5.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3 bezogen auf die Kosten der Änderung
5.2 Genehmigung bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage 150 bis 8 000
6. Entscheidungen über Anmeldungen
6.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2
6.2 zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 1/2 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
6.3 bei wesentlicher Änderung ausschließlich des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 150 bis 4 000
7. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG 150 bis 8 000
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 2 bis 7:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
(2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um den für diese Entscheidungen anfallenden Verwaltungsaufwand.
(3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 1 000.
(4) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen, sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben.
8. Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist 90 bis 1 500
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2 bis 8:

Neben den Gebühren der Tarifstelle 2 bis 8 kann gegebenenfalls eine Gebühr nach den Tarifstellen 25 oder 26 anfallen.
9. Untersagung von gentechnischen Arbeiten
9.1 Vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG 55 bis 400
9.2 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG 180 bis 1 000
10. Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder/Anmelderinnen oder Antragsteller/Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 180 bis 1 000
11. Nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung über die Anmeldung nach laufender Nummer 6 ist 180 bis 4 000
12. Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 180 bis 2 400
13. Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG
13.1 wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist kostenfrei
13.2 im Übrigen 90 bis 1 200
Anmerkung
zu Tarifstelle 13.2:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
14. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG 180 bis 7 200
15. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG 180 bis 4 000
16. Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. GenTG 180 bis 4 000
17. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. GenTG 360 bis 7 200
18. Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG 180 bis 7 200
19. Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG 180 bis 7 200
20. Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG 90 bis 300
21. Zulassung anderer physikalischer Verfahren als das Autoklavieren nach § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 4 Satz 1 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500
22. Zulassung anderer chemischer Verfahren der Inaktivierung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 oder § 26 Abs. 4 Satz 2 GenTSV, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil eines Verfahrens nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500
23. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 GenTSV 360 bis 2 400
24. Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 28 Abs. 2 Satz 4 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG 90 bis 300
25. Gestattung der Bestellung eines bei Dritten tätigen Projektleiters / einer bei Dritten tätigen Projektleiterin nach § 28 Abs. 6 Satz 1 GenTSV 45
je Person
26. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 29 Abs. 2 GenTSV 45
je Person
27. Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GenTSV von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abzusehen, soweit sie gesondert vorgenommen wird und nicht Bestandteil der Entscheidung nach Tarifstellen 2 bis 8 ist 90 bis 1 500
46 Gewerberecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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46 Gewerberecht
Pfandleiherverordnung (PfandlV)
Versteigererverordnung (VerstV)
1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung
1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb
1.1.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 12
1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 28
1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe
1.2.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung 12
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung 28
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
1.3 Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG gebührenfrei
2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 22 bis 112
3. Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung 101 bis 558
4. Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 1 200 bis 7 500
5. Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 170 bis 2 100
6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 31 bis 548
7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 60 bis 560
8. Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 60 bis 400
9. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 225 bis 680
10. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 300 bis 1 050
11. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 340 bis 680
12. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 PfandlV 25 bis 340
13. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 340 bis 900
14. Untersagung der Beschäftigung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung 56 bis 674
15. Mitteilung über Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Wach- und Leitungspersonal sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BewachV 35 bis 410
16. Regelprüfung Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO beziehungsweise der Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 7 in Verbindung mit § 34a Abs. 1 Satz 10 GewO 50 bis 404
17. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 337 bis 674
18. Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VerstV 17 bis 95
19. Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV 22 bis 337
20. Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VerstV 17 bis 337
21. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV 22 bis 337
22. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV 22 bis 337
23. Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV 22 bis 337
24. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung 370 bis 1 109
25. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
25.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung 202 bis 781
25.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung 205 bis 785
26. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 205 bis 680
27. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 205 bis 680
28. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 205 bis 785
29. Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 202 bis 1 951
30. Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 202 bis 674
31. Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung 28 bis 674
32. Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 28 bis 674
33. Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung 30 bis 680
34. Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung
34.1 Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Erlaubnisse nach § 33a der Gewerbeordnung 28 bis 674
34.2 Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30 und 33i der Gewerbeordnung 30 bis 680
35. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 56 bis 390
Anmerkung:

Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 ermäßigt werden.
36. Nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung
36.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
36.2 sonstige Änderungen 11 bis 390
37. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 22 bis 167
38. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 223
39. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 28 bis 167
40. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 18 bis 112
41. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 167
42. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 67 bis 202
43. Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 390
44. Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung 28 bis 279
45. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 25 bis 280
46. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 60 bis 400
47. Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung 11 bis 279
48. Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 22 bis 123
49. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 22 bis 948
50. Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 Hs. 2 der Gewerbeordnung 22 bis 195
51. Abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 170
52. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung 22 bis 246
53. Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung 28 bis 279
54. Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 28 bis 167
47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG)
Sächsisches Spielbankengesetz (SächsSpielbG)
1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 150 bis 1 800
2. Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 50 bis 600
3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes
3.1 für einen Buchmacher 150 bis 2 000
3.2 für einen Buchmachergehilfen 80 bis 500
4. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 50 bis 800
5. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 2021 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,
mindestens 50,
höchstens 10 000
6. Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG gebührenfrei
7. Änderungen oder Ergänzungen der Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach Tarifstelle 5 bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 10 bis 200
Anmerkung:

Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 5 zu bemessen.
8. Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021
(1) in einer Annahmestelle,
(2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle,
(3) in einer Verkaufsstelle und
(4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder
20 bis 70
9. Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GlüStV 2021 in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG 200 bis 550
10. Änderung einer nach den Tarifstellen 8 oder 9 erteilten Erlaubnis 20 bis 550
11. Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 und 2 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG 195 bis 2 600
12. Untersagung unerlaubten Glücksspiels nach § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 bis 5 GlüStV 2021, auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 SächsGlüStVAG 195 bis 2 600
13. Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG 200 bis 1 100
48 Grundbuchbereinigung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
48 Grundbuchbereinigung
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Sachenrechts-Durchführungsverordnung (SachenR-DV)
1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG
1.1 Grundgebühr 340
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
1.2 Flurstücksbezogene Gebühr 3,50
je betroffenes Flurstück
Anmerkungen:

(1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.
(2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 7 000 je Antrag.
2. Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken 3,50
je Flurstück,
mindestens 5
3. Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG 340
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist
4. Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV 35
je Grundbuchblatt
49 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
49 nicht belegt
50 Handwerksordnung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
50 Handwerksordnung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
1. Erteilung einer Genehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung 330 bis 950
2. Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 oder § 83 Abs. 1 Nr. 3 der Handwerksordnung 85 bis 300
3. Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung 202 bis 785
Anmerkung:

Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13
SächsVwKG nicht erhoben.
51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV)
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Hebammengesetz (HebG)
Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
MTA-Gesetz (MTAG)
Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Orthoptistengesetz (OrthoptG)
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV)
Pflegeberufegesetz (PflBG)
Podologengesetz (PodG)
Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG)
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe (SächsGfbWBG)
1. Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 und § 77a Abs. 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 2 HebG, § 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 PTAG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG, § 1 PfIBG, § 1 Abs. 1 ATA-OTA-G oder § 1 Altenpflegegesetz (AltPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 und § 66a PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024)
1.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss 100 bis 675
1.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 140 bis 185
1.3 im Übrigen 70 bis 105
Anmerkung:

Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben.
2. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV 20 bis 60
3. Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen nach § 7 DiätAssG, § 4 Abs. 4 ErgThG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 3 MPhG, § 7 MTAG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 12 PflBG, § 6 Abs. 2 PodG, § 23 Abs. 1 ATA-OTA-G 10 bis 405
4. Bewilligung eines Nachteilsausgleichs nach § 4 Abs. 4 der Hebammenausbildungs- und prüfungsverordnung (HebAPrV) in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 4 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 4 DiätAss-APrV, § 4 Abs. 4 ErgThAPrV, § 19 HebStPrV, § 5 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 5 LogAPrO, § 4 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 4 Abs. 4 MTA-APrV, § 4 Abs. 5 OrthoptAPrV, § 4 Abs. 5 PTA-APrV, § 12 PflAPrV, § 4 Abs. 5 PodAPrV, § 21 Abs. 4 ATA-OTA-APrV 10 bis 910
5. Berücksichtigung weiterer Fehlzeiten bei Vorliegen besonderer Härten nach § 9 Satz 2 HebG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 8 Abs. 2 Satz 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 6 Abs. 1 Satz 2 DiätAssG, § 4 Abs. 3 Satz 2 ErgThG, § 7 Satz 2 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Satz 2 MPhG, § 6 Abs. 1 Satz 2 MTAG, § 10 Abs. 2 NotSanG, § 6 Satz 2 OrthoptG, § 13 Abs. 2 PflBG, § 6 Abs. 1 Satz 2 PodG, § 25 Abs. 3 ATA-OTA-G 10 bis 910
6. Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 DiätAss-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 ErgThAPrV, § 37 Abs. 3 HebStPrV, § 9 Abs. 1 Satz 2, 3 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PhysTh-APrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 MTA-APrV, § 11 Abs. 2 NotSan-APrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 OrthoptAPrV, § 8 Abs. 1 Satz 2, 3 PTA-APrV, § 20 Abs. 2 PflAPrV, § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 PodAPrV, § 22 Abs. 3 ATA-OTA-APrV 10 bis 910
7. Anerkennung eines wichtigen Grundes bei Versäumnissen nach § 12 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 17 Abs. 2 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 2 DiätAss-APrV, § 12 Abs. 2 ErgThAPrV, § 38 HebStPrV, § 10 Abs. 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 LogAPrO, § 9 Abs. 2 PhysTh-APrV, § 9 Abs. 2 MTA-APrV, § 12 Abs. 2 NotSan-APrV, § 12 Abs. 2 OrthoptAPrV, § 9 Abs. 2 PTA-APrV, § 21 Abs. 2 PflAPrV, § 12 Abs. 2 PodAPrV, § 23 Abs. 2 Satz 2 ATA-OTA-APrV 10 bis 910
8. Genehmigung eines Schulwechsels bei Nach- und Wiederholungsprüfungen nach § 2 Abs. 2 HebAPrV in Verbindung mit §§ 76, 77 Abs. 1 Satz 1 HebG (gültig bis 31. Dezember 2027), § 5 Abs. 3 AltPflAPrV in Verbindung mit § 9 Abs. 1 AltPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 1 DiätAss-APrV,§ 2 Abs. 2 Satz 2 ErgThAPrV, § 3 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KrPflG in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 PflBG (gültig bis 31. Dezember 2024), § 2 Abs. 2 Satz 2 LogAPrO, § 2 Abs. 2 Satz 2 PhysTh-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 MTA-APrV, § 4 Abs. 2 Satz 2 NotSan-APrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 OrthoptAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV, § 9 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV, § 2 Abs. 2 Satz 2 PodAPrV, § 20 Abs. 1 Satz 2 ATA-OTA-APrV 10 bis 910
9. Verlängerung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 2 ATA-ATO-G 10 bis 910
Anmerkung
zu Tarifstelle 3 bis 9:

Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot können aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf die Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt werden.
10. Erteilung einer Zweitschrift von Zeugnissen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe 45 bis 100
11. Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG
11.1 ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens 60 bis 200
11.2 mit Einholen eines Sachverständigengutachtens 205 bis 700
12. Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG 55 bis 185
52 Heimarbeit
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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Schlicht-
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liche
Leis-
tung
52 Heimarbeit
1. Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 95
2. Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 200
3. Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes 60 bis 300
4. Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 140
5. Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 140
6. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 60 bis 300
7. Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 400
8. Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 100
9. Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 500
10. Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes kostenfrei
11. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 34
je angefangene halbe Stunde
12. Förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 34
je angefangene halbe Stunde
13. Förmliche Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 55 bis 300
14. Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis 55 bis 400
15. Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes 75 bis 750
53 Hufbeschlag
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
53 Hufbeschlag
Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
1. Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV 92
2. Staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV 647 bis 1 386
3. Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV 95
4. Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV 50
5. Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV 139 bis 647
54 Immissionsschutz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
54 Immissionsschutz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
1. Bundes-Immissionsschutzgesetz
1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1 bis zu 128 000 EUR 2,42 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 1 547
1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 3 098,
zuzüglich 1,34 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 4 813,
zuzüglich 0,75 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 6 725,
zuzüglich 0,33 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5 über 2 556 000 EUR 13 473,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3 Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil
1.4 Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 475
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5:

Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 475 und höchstens 14 010 zu erheben.
1.6 Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Hs. 2 BImSchG 135 bis 1 300
1.7 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 410
Anmerkung:

Können der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden oder deckt die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht, sind je nach Aufwand Gebühren von mindestens 255 und höchstens 3 300 zu erheben.
1.8 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG zwei Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkungen:

Je nach Aufwand sind Gebühren von mindestens 215 und höchstens 4 600 zu erheben, wenn
(1) die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft,
(2) der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können,
(3) die Gebührenbemessung nach Errichtungskosten den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht deckt.
1.9 Nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG 215 bis 4 552
1.10 Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG 215 bis 4 552
1.11 Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG 125 bis 13 000
1.12 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 362 bis 3 634
1.13 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG 202 bis 4 250
1.14 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 362 bis 3 634
1.15 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 883 bis 7 495
1.16 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 295 bis 2 431
1.17 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 70 bis 210
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.17:

(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
(2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
(3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
(4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
(5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
(6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
a)
um 750 für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,
b)
um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,
c)
in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,
d)
in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeits­prüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000,
e)
in Fällen, in denen ein Ausgangszustands­bericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2 000.

(7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
(8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
1.18 Anordnung nach § 24 BImSchG 203 bis 3 861
1.19 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG 362 bis 3 861
1.20 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG 202 bis 4 250
1.21 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG 246 bis 1 045
1.22 Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von
1.22.1 Luftverunreinigungen 139 bis 2 956
1.22.2 Geräuschen und Erschütterungen 139 bis 924
1.23 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG 230 bis 395
1.24 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG 230 bis 767
1.25 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 230 bis 767
1.26 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG 185 bis 1 109
1.27 Bekanntgabe eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV 370 bis 1 848
1.28 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1b BImSchG
1.28.1 im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV 370 bis 3 696
1.28.2 wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
1.28.3 an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 67 bis 7 048
1.28.4 an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 67 bis 4 038
1.28.5 im Übrigen 67 bis 1 579
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.28:

Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
1.29 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 227 bis 429
1.30 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 227
2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 55 bis 640
3. Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV 140 bis 2 620
4. Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 130 bis 1 400
5. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
5.1 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV 70 bis 680
5.2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 135 bis 429
5.3 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4  5. BImSchV 70
5.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht
betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV
70
je Person
5.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 155
5.6 Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV 185 bis 554
5.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 70
5.8 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 70
6. Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV 55 bis 2 300
7. Verordnung über Emissionserklärungen
7.1 Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 70 bis 340
7.2 Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 55 bis 150
7.3 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV 165 bis 790
8. Störfall-Verordnung
8.1 Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV 294 bis 2 483
8.2 Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV 230 bis 2 100
8.3 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 160 bis 2 054
8.4 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 100 bis 5 600
8.5 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV 294 bis 2 483
9. Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
9.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei
9.1.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 400 bis 11 000
9.1.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 780 bis 6 110
9.1.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 170 bis 3 450
10. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
10.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV 170 bis 3 450
10.2 Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV 230 bis 767
10.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei
10.3.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 620 bis 10 350
10.3.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 170 bis 3 650
11. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen
11.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV
11.1.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 170 bis 6 100
11.1.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 70 bis 4 000
11.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 170 bis 4 000
12. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV 100 bis 3 700
13. Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 100 bis 3 700
14. Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 100 bis 3 700
15. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
15.1 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 230 bis 397
15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 410 bis 2 050
16. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer
Lösemittel in bestimmten Anlagen
16.1 Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 2 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV 20 bis 950
16.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV
16.2.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 375 bis 5 100
16.2.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 235 bis 3 600
17. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV 70 bis 2 400
18. Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 42. BImSchV 55 bis 650
19. Zulassung von Ausnahmen nach § 32 Abs. 1 oder Gewährung einer Abweichung nach § 32 Abs. 2 44. BImSchV 55 bis 650
20. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
Anmerkung:

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
55 Informationszugang
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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tung
55 Informationszugang
Sächsisches Transparenzgesetz
(SächsTranspG)
Sächsisches Umweltinformationsgesetz (SächsUIG)
Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
1. Sächsisches Umweltinformationsgesetz
1.1 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 580
1.2 Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 560
1.3 Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 400 bis 2 950
2. Verbraucherinformationsgesetz Anmerkungen:

(1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei.
(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller / die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG).
2.1 Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
Anmerkung:

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden.
2.2 Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:

Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
Anmerkung
zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:

Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
3 Erteilung von Informationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsTranspG 14 bis 24
je angefangene Viertelstunde
Anmerkungen:

(1) Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SächsTranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG).
(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG).
(3) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
56 Jagdrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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56 Jagdrecht
Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG)
Sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO)
1. Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG 70
2. Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG 20 bis 65
3. Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG 45
je Vertragspartner
4. Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdG kostenfrei
5. Erklärung zu befriedeten Bezirken
5.1 Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG 5
je angefangene 10 ha der Fläche,
mindestens 25
5.2 Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdG kostenfrei
5.3 Erklärung nach § 6a BJagdG 140 bis 510
6. Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 8 Abs. 1 SächsJagdG 20
7. Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG 295
8. Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG 295
9. Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG 5
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 100
10. Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG 5
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche,
mindestens 25
11. Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG 20 bis 100
12. Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BJagdG 20 bis 100
13. Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG 25
14. Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 BJagdG
14.1 Erteilung eines Jahresjagdscheines 70
14.2 Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines 35
14.3 Erteilung eines Tagesjagdscheines 25
14.4 Erteilung eines Jugendjagdscheines 20
15. Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO 20
16. Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO und bei Wiederholung von Prüfungsteilen anteilig nach § 19 Abs. 3 SächsJagdVO
16.1 Jäger-, Falkner- sowie Jäger- und Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO 210 bis 445
16.2 Jägerprüfung für Falkner/Falknerinnen nach § 12 Abs. 3 und Falknerprüfung für Jäger/Jägerinnen nach § 20 Abs. 4
SächsJagdVO
115 bis 355
16.3 Wiederholung von Prüfungsteilen der Jäger- und/oder Falknerprüfung nach den §§ 12 und 20 SächsJagdVO gemäß § 19 Abs. 3 SächsJagdVO bis zu 100 Prozent der Prüfungsgebühren nach Tarifstellen 16.1 oder 16.2
17. Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG 20
18. Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdG kostenfrei
19. Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 BJagdG
19.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG in Verbindung mit § 4a Abs. 1 und 2 SächsJagdVO 15 bis 25
je Fangeinrichtung
19.2 Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG 15 bis 25
je Fangeinrichtung
19.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG 35
20. Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG
20.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO 35 bis 135
20.2. Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG 45
21. Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG 45
22. Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre
22.1 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG 56 bis 205
22.2 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG 56 bis 140
23. Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO 30 bis 135
24. Verbot nach 21 Abs. 3 BJagdG
24.1 Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird kostenfrei
24.2 Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG, soweit es wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wird 223
25. Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdG kostenfrei
26. Zulassung nach § 22 BJagdG in Verbindung mit § 22 SächsJagdG
26.1 Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG 135 bis 405
26.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG 95 bis 525
27. Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG 20 bis 100
28. Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG
28.1 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG kostenfrei
28.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen 20 bis 35
28.3 Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG 20 bis 45
29. Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG 40 bis 390
30. Zulassung nach § 30 SächsJagdG 45
31. Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungsordnungen nach § 6 Satz 2 SächsJagdVO 230 bis 590
32. Ausnahme nach § 27 Abs. 4 Satz 3 SächsJagdG 45
33. Anerkennung einer Vereinigung der Jäger/Jägerinnen nach § 10 SächsJagdVO 185 bis 295
57 Jugendarbeitsschutz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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57 Jugendarbeitsschutz
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)
1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG 60 bis 1 000
2. Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV 60 bis 150
3. Feststellung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG 56 bis 370
4. Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG 55 bis 370
5. Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG 55 bis 555
6. Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG 55 bis 185
7. Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG 60 bis 400
58 Kirchenaustritt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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58 Kirchenaustritt
Sächsisches Kirchensteuergesetz (SächsKiStG)
1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsKiStG 25
je Person
2. Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsKiStG
2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 10
je Person
2.2 bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt 25
je Person
59 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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59 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
1. Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG 30 bis 280
2. Regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) § 2 BKleingG 17 bis 280
60 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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60 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
1. Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG
1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
1.2 im Übrigen
1.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2 075
1.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2 178
2. Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3. Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG
3.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3.2 im Übrigen
3.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2 075
3.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2 178
4. Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG
4.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 703 bis 2 075
4.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 738 bis 2 178
5. Ausfuhrgenehmigungen
5.1 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG
5.1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.1.2 im Übrigen
5.1.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625
5.1.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656
5.2 Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG
5.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 30 bis 255
5.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 160 bis 268
5.3 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4 Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)
5.4.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4.2 im Übrigen
5.4.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625
5.4.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656
6. Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG
6.1 für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend
öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren
kostenfrei
6.2 im Übrigen 75 bis 245
61 Landesseilbahngesetz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
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Leis-
tung
61 Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz (LSeilbG)
1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750
2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 175 bis 1 750
3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750
4. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 750
5. Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 000
6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG 100 bis 8 750
62 Landesuntersuchungsanstalt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
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Schlicht-
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liche
Leis-
tung
62 Landesuntersuchungsanstalt
1. Identitätssicherung, Nämlichkeitsprüfung, Probenerfassung und -vorbereitung
1.1 Fotografische Aufnahmen 24,69 X
1.2 Probenvorbereitung
1.2.1 Einfacher Aufwand 3,01 bis 62,19 X
1.2.2 Mittlerer Aufwand 65,93 bis 170,30 X
1.2.3 Hoher Aufwand 251,55 bis 657,38 X
2. Sensorische Prüfungen
2.1 Einfacher Aufwand 2,53 bis 15,42 X
2.2 Hoher Aufwand 44,01 bis 56,77 X
3. Mikroskopische Untersuchungen
3.1 Einfacher Aufwand 4,41 bis 12,63 X
3.2 Mittlerer Aufwand 26,96 X
3.3 Hoher Aufwand 50,52 bis 315,59 X
4. Chemische, physikalische Untersuchungen
4.1 Messungen; Bestimmung von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen, Kontaminanten und Rückständen
4.1.1 Qualitative Bestimmung mittels einfacher Tests 6,59 bis 23,13 X
4.1.2 Einfache Messung, verschiedene Methoden 1,86 bis 20,12 X
4.1.3 Aufwendige Messung, verschiedene Methoden 27,85 bis 74,59 X
4.1.4 Gravimetrische Bestimmungen
4.1.4.1 Einfacher Aufwand 2,79 bis 91,95 X
4.1.4.2 Hoher Aufwand 193,93 X
4.1.4.3 Ballaststoffbestimmung 168,10 X
4.1.5 Maßanalytische Bestimmung 5,45 bis 95,63 X
4.1.6 Elektrometrische Bestimmung 3,87 bis 18,92 X
4.1.7 Photometrische Bestimmungen
4.1.7.1 Einfacher Aufwand 3,34 bis 39,96 X
4.1.7.2 Hoher Aufwand 86,56 bis 116,03 X
4.1.8 Atomspektrometrische Bestimmungen (AAS, AES, ICP-MS)
4.1.8.1 AAS, je Element (Hydrid, Kaltdampf) 21,79 bis 58,82 X
4.1.8.2 ICP-MS 68,36 bis 70,82 X
4.1.8.3 ICP-OES 65,25 X
4.1.8.4 AAS (Flamme) 37,84 X
4.1.8.5 AAS (Graphitrohr) 44,14 X
4.1.8.6 AAS (Feststoff) 135,81 X
4.1.9 Papier- und dünnschichtchromatographische Bestimmungen 15,55 bis 61,05 X
4.1.10 Hochdruckflüssigkeitschromatographische Bestimmungen (HPLC)
4.1.10.1 Einfacher Aufwand 50,65 bis 105,69 X
4.1.10.2 Hoher Aufwand 130,97 bis 136,86 X
4.1.11 Ionenchromatographische Bestimmungen (IC)
4.1.11.1 Einfacher Aufwand 26,86 bis 58,67 X
4.1.11.2 Hoher Aufwand 245,89 X
4.1.12 Gaschromatographische Bestimmungen (GC)
4.1.12.1 Einfacher Aufwand 42,75 bis 58,04 X
4.1.12.2 Hoher Aufwand 335,07 bis 610,57 X
4.1.13 Aufnahme eines Massensprektrums (MS)
4.1.13.1 Einfacher Aufwand 61,72 bis 227,74 X
4.1.13.2 Hoher Aufwand 271,94 bis 810,95 X
4.1.14 Enzymatische Bestimmungen 74,44 bis 112,91 X
4.1.15 Spektrometrie
4.1.15.1 Infrarotspektrometrie; Spektrumübersicht, Spektrumvergleich 15,68 bis 47,97 X
4.1.15.2 Infrarotspektrometrie; Feinspektren, quantitative Bestimmungen 7,55 bis 25,36 X
4.1.16 GC/LC-MS Kopplung
4.1.16.1 GC-MS 259,65 X
4.1.16.2 GC-MS/MS 240,40 bis 436,08 X
4.1.16.3 HPLC 199,04 bis 270,69 X
4.1.16.4 LC-MS/MS 206,78 bis 342,58 X
4.2 Elektronische Zellzahlbestimmung 1,26 X
5. Molekularbiologische Untersuchungen
5.1 Nukleinsäureamplifikation
5.1.1 PCR/RTPCR
5.1.1.1 Einfacher Aufwand 11,05 bis 16,66 X
5.1.1.2 Hoher Aufwand 18,22 bis 248,90 X
5.1.1.3 Pool-PCR (bis 5er Pool) 6,17 X
5.1.1.4 Pool-PCR (bis 10er Pool) 2,96 X
5.1.1.5 Pool-PCR (>10er Pool) 1,65 X
5.1.2 Realtime PCR/RTPCR, quantitativ 141,93 bis 186,43 X
5.1.3 PCR mit Hybridisierung 97,59 bis 126,01 X
5.2 Restriktionsanalyse/Restriktionsendonukleaseverdau inkl. Auswertung 11,04 X
5.3 Sequenzierung
5.3.1 Sanger-Sequenzierung: PCR und Aufreinigung 22,64 bis 35,17 X
5.3.2 Sanger-Sequenzierung:
Sequenzierreaktion, Aufreinigung, Kapillarelektrophorese
23,30 X
5.3.3 Sanger-Sequenzierung: Sequenzanalyse 53,07 X
5.4 Nukleinsäureextraktion
5.4.1 Automatische Extraktion 18,91 X
5.4.2 Manuelle Extraktion 3,10 bis 28,78 X
6. Bakteriologische Untersuchungen
6.1 Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika
6.1.1 Bestimmung von Bakterien, Pilzen und Hefen mittels kultureller mikrobiologischer Untersuchungen
6.1.1.1 Zählverfahren 7,77 bis 17,27 X
6.1.1.2 Anreicherungsverfahren 16,20 bis 41,09 X
6.1.1.3 Automatisierte Keimzahlbestimmung von Mikroorganismen in Lebensmitteln 10,04 X
6.1.2 Bestimmung von Bakterien und Bakterientoxinen mittels Immunoassay 25,28 X
6.1.3 Bestimmung Oberflächenkeimgehalt auf Oberflächen von Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen mittels kultureller Nachweisverfahren
6.1.3.1 Tupfer semiquantitativ, pro Zielerreger 7,43 X
6.1.3.2 Tupfer qualitativ X
6.1.3.2.1 Anreicherungsverfahren, pro Zielerreger 13,44 X
6.1.3.2.2 Immunoassay 25,95 X
6.1.4 Identifizierung von Mikroorganismen
6.1.4.1 Einfacher Aufwand, pro Test 2,14 bis 8,80 X
6.1.4.2 Mittlerer Aufwand 6,87 bis 24,43 X
6.1.4.3 Hoher Aufwand 42,28 bis 91,45 X
6.1.5 Bakteriologische Fleischuntersuchung 27,95 bis 35,54 X
6.1.6 Neutralisationstest bei Kosmetika 65,30 X
6.2 Veterinärmedizinische Diagnostik
6.2.1 Einfacher Aufwand 3,54 bis 5,75 X
6.2.2 Mittlerer Aufwand 7,71 bis 19,17 X
6.2.3 Hoher Aufwand 27,95 bis 43,38 X
6.2.4 Differenzierungsverfahren
6.2.4.1 Biochemische Differenzierung
6.2.4.1.1 Biochemische Differenzierung – einfacher Aufwand 0,95 X
6.2.4.1.2 Biochemische Differenzierung – mittlerer Aufwand 1,90 X
6.2.4.1.3 Biochemische Differenzierung – hoher Aufwand 3,25 X
6.2.4.1.4 Biochemisches Differenzierungsverfahren mittels API 13,98 X
6.2.4.1.5 Differenzierung mittels Vitek 12,33 X
6.2.4.2 Serologische Differenzierung
6.2.4.2.1 Serologische Differenzierung – einfacher Aufwand 4,48 X
6.2.4.2.2 Serologische Differenzierung – hoher Aufwand 5,17 X
6.2.4.3 Sonstige Differenzierungsverfahren 6,87 X
6.2.5 Bakteriologische Untersuchung von Milchproben
6.2.5.1 Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Reihenmilchprobe – einfacher Aufwand 0,42 X
6.2.5.2 Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) – mittlerer Aufwand 1,34 X
6.2.5.3 Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (Abklärung) – mittlerer Aufwand inkl. Hefen 1,57 X
6.2.5.4 Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, bakteriologische und mykologische Untersuchung Einzelmilchprobe (klinische Erkrankung) – hoher Aufwand 2,77 X
6.2.5.5 Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, kulturelle Untersuchung auf Mykoplasmen 5,35 X
6.2.5.6 Bakteriologische Untersuchung von Milchproben, Anreicherung, nicht selektiv 2,54 X
6.3 Humanmedizinische Diagnostik
6.3.1 Anzucht je Medium
6.3.1.1 Anzucht auf einfachen Nährmedien, aerob 5,54 bis 13,94 X
6.3.1.2 Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien 5,37 bis 37,16 X
6.3.1.3 Anzucht auf Selektiv- und/oder Anreicherungsmedien unter besonderen Kulturbedingungen, Anzucht auf Differenzierungsnährmedien, Anzucht langsamwachsender Erreger 14,51 bis 42,04 X
6.3.1.4 Anzucht in Flüssigmedien mit Nachweis von Substratverbrauch oder Reaktionsprodukten 22,77 X
6.3.2 Biochemische Identifizierung
6.3.2.1 Einfacher Aufwand 1,11 bis 4,70 X
6.3.2.2 Mittlerer Aufwand 6,87 bis 29,97 X
6.4 Mikrobiologischer Hemmstoffnachweis
6.4.1 Drei-Platten-Test 15,81 X
6.4.2 Brillantschwarz-Reduktionstest 10,72 X
6.4.3 Hemmstoffnachweis im Direktmaterial 3,43 X
6.5 Empfindlichkeitsprüfung/Resistenzbestimmung
6.5.1 Agardiffusionstest – je Erreger
6.5.1.1 Einfacher Aufwand 8,36 bis 8,99 X
6.5.1.2 Hoher Aufwand 11,60 bis 13,35 X
6.5.2 Breakpoint-/MHK-Bestimmung – je Erreger
6.5.2.1 Einfacher Aufwand 11,44 bis 13,93 X
6.5.2.2 Mittlerer Aufwand 15,25 X
6.5.2.3 Hoher Aufwand 20,04 X
6.5.3 MHK-Bestimmung trägergebunden – je Test 8,47 bis 9,29 X
6.5.4 Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien – je Erreger 62,21 X
7. Histologische Untersuchungen
7.1 Einfacher Aufwand, Veterinärmedizin 24,74 X
7.2 Mittlerer Aufwand, Veterinärmedizin 78,62 X
7.3 Hoher Aufwand, Veterinärmedizin 133,53 X
7.4 Einfacher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen 87,20 X
7.5 Mittlerer Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen 140,39 X
7.6 Hoher Aufwand, Lebensmitteluntersuchungen 175,46 X
8. Mykologische Untersuchungen
8.1 Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung
8.1.1 Einfacher Aufwand 7,39 X
8.1.2 Mittlerer Aufwand 9,24 X
8.1.3 Hoher Aufwand 20,36 X
8.2 Humanmedizin
8.2.1 Anzucht 4,60 bis 5,75 X
8.2.2 Biochemische Identifizierung von Pilzen 13,44 X
9. Serologische und virologische Untersuchungen
9.1 Agglutinationsreaktion
9.1.1 Antigennachweis mittels Agglutination 0,94 bis 4,75 X
9.1.2 Antigennachweis mittels Agglutination aufwendig; Serotybestimmung 7,01 bis 15,21 X
9.1.3 Mikroagglutination 1,45 X
9.2 Hämagglutinationstest 2,03 bis 6,27 X
9.3 Hämagglutinationshemmungstest 3,37 X
9.4 Komplementbindungsreaktion 1,83 X
9.5 Immundiffusionstest 5,46 X
9.6 ELISA
9.6.1 ELISA-Antigennachweise
9.6.1.1 Einfacher Aufwand 5,09 X
9.6.1.2 Mittlerer Aufwand 10,10 X
9.6.1.3 Hoher Aufwand 14,72 bis 20,83 X
9.6.1.4 Toxin-/Antigennachweis aus Direktmaterial oder nach Anzucht 11,56 bis 31,18 X
9.6.1.5 SNAP-Test 15,61 X
9.6.2 ELISA-Antikörpernachweise
9.6.2.1 Milch Poolproben 0,31 X
9.6.2.2 Einzeluntersuchung – einfacher Aufwand 1,86 X
9.6.2.3 Einzeluntersuchung – mittlerer Aufwand 3,30 X
9.6.2.4 Einzeluntersuchung – hoher Aufwand 5,56 X
9.6.2.5 Nachweis viraler, bakterieller, pilzlicher und parasitologischer Antikörper 13,99 bis 24,15 X
9.7 Gamma-Interferon-Test 33,39 X
9.8 Serumneutralisations-Test
9.8.1 Einfacher Aufwand 4,20 X
9.8.2 Hoher Aufwand 18,87 bis 53,23 X
9.9 Immunfluoreszenztest
9.9.1 Einfacher Aufwand 2,60 X
9.9.2 Hoher Aufwand 22,01 bis 30,35 X
9.10 Virusisolierung, Virusanzucht
9.10.1 Brutei 16,87 X
9.10.2 Zellkultur 21,69 bis 27,22 X
9.11 Immunoassay, Einzelprobe, sehr hoher Aufwand 48,57 X
10. Parasitologische Untersuchungen
10.1 Untersuchung auf Endoparasiten
10.1.1 Anreicherungsverfahren 6,21 bis 20,30 X
10.1.2 Färbung, je nach Aufwand 6,29 bis 19,60 X
10.1.3 Nativpräparat/Direktausstrich 6,24 X
10.1.4 Kulturelle Anzüchtung 13,14 X
10.2 Untersuchung auf Ektoparasiten 13,85 X
10.3 Taxonomische Bestimmung, je nach Aufwand 19,80 bis 56,32 X
10.4 Untersuchung auf Trichinellen 22,26 X
10.5 Quantitative Untersuchung 11,15 X
10.6 Parasitologische Sektion/Teilsektion 29,69 X
11. Pathologische-anatomische Untersuchungen
11.1 Sektion
11.1.1 Einfacher Aufwand 29,98 bis 53,19 X
11.1.2 Mittlerer Aufwand 91,90 X
11.1.3 Hoher Aufwand 224,16 X
11.2 Untersuchung von Fischen
11.2.1 Einzeltier 27,88 X
11.2.2 Bestand 2-5 Tiere 46,25 X
11.2.3 Bestand > 5 Tiere 77,05 X
12. Klinisch-chemische Untersuchung in der Humanmedizin 3,67 X
13. Humanmedizinische Hygiene-Untersuchungen
13.1 Untersuchungen von Abklatschproben
13.1.1 Einfacher Aufwand 6,50 bis 10,21 X
13.1.2 Mittlerer Aufwand 19,67 X
13.1.3 Hoher Aufwand 38,60 X
13.2 Untersuchungen von Abstrichen
13.2.1 Einfacher Aufwand 8,90 X
13.2.2 Mittlerer Aufwand 21,14 X
13.2.3 Hoher Aufwand 39,79 X
13.3 Untersuchungen von Wasserspülproben und technischen Wässern
13.3.1 Einfacher Aufwand 13,45 X
13.3.2 Mittlerer Aufwand 28,66 X
13.3.3 Hoher Aufwand 45,87 X
13.4 Bestimmung von Luftkeimzahlen
13.4.1 Einfacher Aufwand 3,66 X
13.4.2 Mittlerer Aufwand 4,59 X
13.4.3 Hoher Aufwand 19,30 X
13.4.4 Mit Filtration – einfacher Aufwand 12,54 X
13.4.5 Mit Filtration – mittlerer Aufwand 13,47 X
13.4.6 Mit Filtration – hoher Aufwand 28,18 X
13.5 Untersuchungen von Bioindikatoren nach Sterilisationsverfahren
13.5.1 Einfacher Aufwand 5,41 X
13.5.2 Mittlerer Aufwand 13,29 X
13.6 Untersuchung von Bioindikatoren nach desinfizierenden Waschverfahren
13.6.1 Einfacher Aufwand 81,09 X
13.6.2 Mittlerer Aufwand 96,36 X
13.7 Untersuchung von Bioindikatoren nach Verfahren zur Reinigung und Desinfektion
13.7.1 Einfacher Aufwand 44,51 bis 95,23 X
13.7.2 Mittlerer Aufwand 57,76 bis 108,96 X
13.8 Untersuchung mittels Temperaturdatenloggern
13.8.1 Einfacher Aufwand 15,48 X
13.8.2 Mittlerer Aufwand 29,41 X
63 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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63 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Öko-Landbaugesetz (ÖLG)
Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO)
1. Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/2011 60
2. Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 543/2011 56
je angefangene halbe Arbeitsstunde
3. Ökologischer Landbau
3.1 Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsÖBelVO 50 bis 3 509
3.2 Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG 168 bis 1 751
3.3. Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, Artikel 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Zulassung der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815
3.4 Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815
3.5 Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815
3.6 Erteilung von Zugangsrechten zum EDV-System für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System – TRACES) der Europäischen Kommission nach Artikel 13c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 55 bis 815
3.7 Vornahme von Kontrollen gemäß Artikel 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Überprüfungen gemäß Artikel 63 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 242 bis 2 475
3.8 Vornahme von Verdachtskontrollen gemäß Artikel 65 und Artikel 137 Abs. 2 und 3 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Artikel 91 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als auch von Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 65 Abs. 4 und Artikel 88 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie von Nachkontrollen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 nach dem ÖLG oder erteilter Auflagen entsprechend Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 135 bis 1 482
3.9 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Zertifizierung) in Verbindung mit Artikel 87 der Verordnung über amtliche Kontrollen 145 bis 1 250
3.10 Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 45 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 55 bis 815
3.11 Entfernung und Untersagung der Kennzeichnung und Werbung von Erzeugnissen der ökologischen/biologischen Produktion für die gesamte von der Unregelmäßigkeit oder dem Verstoß betroffene Erzeugung oder Partie gemäß Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Artikel 138 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen 141 bis 1 062
3.12 Anordnung gemäß Artikel 91 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ein Erzeugnis mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion vorläufig nicht in Verkehr zu bringen 141 bis 1 062
3.13 Vervollständigung des vom ökologisch/biologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs an die Zahlstelle zu übermittelnden Öko-Kontrollblattes durch die Kontrollstelle um die Ergebnisse der von ihr gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 durchgeführten Inspektionen und Besuche gemäß Artikel 92 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 15 bis 45
3.14 Probenahme gemäß Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Artikel 14 Buchst. h und Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen entsprechend Probenahmestrategie gemäß Artikel 92 e Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 50 bis 538
64 Lebensmittel tierischer Herkunft
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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64 Lebensmittel tierischer Herkunft
Fischetikettierungsgesetz (FischEtikettG)
1. Butter
1.1 Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8 Abs. 1 der Butterverordnung 370
1.2 Wiederverleihung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach vorherigem Entzug nach § 8 Abs. 3 der Butterverordnung 220
2. Eier und Geflügel
2.1 Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 17 bis 420
2.2 Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 36 bis 84
2.3 Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 36
je angefangene halbe Stunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
3. Fleisch und Fisch
3.1 Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes 56 bis 167
3.2 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes 28
je angefangene halbe Stunde
3.3 Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG 56
je angefangene Arbeitsstunde
65 Lebensmittelüberwachung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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65 Lebensmittelüberwachung
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)
1. Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) 15 bis 465
2. Allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften kostenfrei
3. Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich
(1) Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung,
(2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette,
(3) Wohlbefinden der Tiere,
(4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten,
(5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie
(6) Genusstauglichkeitskennzeichnung,
bei
3.1 ausgewachsenen Rindern 5 bis 59
je Tier
3.2 Jungrindern 2 bis 59
je Tier
3.3 Einhufern 3 bis 83
je Tier
3.4 Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht 0,50 bis 52
je Tier
3.5 Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr 1 bis 52
je Tier
3.6 Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht 0,15 bis 33
je Tier
3.7 Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr 0,25 bis 33
je Tier
3.8 Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg 0,005 bis 37
je Tier
3.9 Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg 0,01 bis 37
je Tier
3.10 Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg 0,025 bis 37
je Tier
3.11 Kaninchen 0,005 bis 37
je Tier
3.12 Federwild 0,005 bis 37
je Tier
3.13 Haarwild 0,01 bis 37
je Tier
3.14 Wildwiederkäuer 0,5 bis 37
je Tier
3.15 Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung 1,50 bis 64
je Tier
3.16 Trichinenuntersuchung 4 bis 41
je Tier
3.17 Laufvögel (Farmwild), Strauß, Nandu, Emu 0,5 bis 37
je Tier
3.18 Neuweltkameliden (Lama, Alpaka) 0,5 bis 37
je Tier
Anmerkung
zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.18:

Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.18 entsprechend.
3.19 Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs 5 bis 185
je Tier
4. Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit
4.1 Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624
4.1.1 bei bis zu 4 000 Tieren 5 bis 95
4.1.2 von mehr als 4 000 Tieren 5 bis 280
4.2 Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 5 bis 280
je Jahr und Gehege
4.3 Genehmigung und regelmäßige Gehegekontrolle bei Farmwild und einzelnen Huftieren der Gattung Rind, die ganzjährig im Freien gehalten werden nach § 12 Abs. 2 Tier-LMHV 23 bis 190
5. Hygienekontrollen in
5.1 Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung über amtliche Kontrollen 1,50 bis 300
je Tonne
5.2 Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23
je angefangene Viertelstunde
6. Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich
(1) Hygienekontrollen,
(2) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme
0,5 bis 300
je Tonne
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 3 bis 6:

(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung über amtliche Kontrollen festgelegten Bemessungsgrundsätze.
(2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung über amtliche Kontrollen unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden.
7. Beaufsichtigung der
7.1 Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 23
je angefangene Viertelstunde
7.2 Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 23
je angefangene Viertelstunde
8. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 250
9. Zulassung als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 20 bis 1 630
10. Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung 20 bis 355
11. Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 14 Abs. 3 SächsAGLFGB-VIG

Anmerkung:

Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel
(1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung,
(2) im Rahmen einer Betriebskontrolle,
(3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb,
(4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen,
(5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen.
11.1 nach Zeitaufwand 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
11.2 Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben 2 bis 3
je Probe
12. Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen erfasst 23
je angefangene Viertelstunde
13. Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB 140 bis 555
14. Amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 23
je angefangene Viertelstunde
15. Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV 740 bis 1 480
16. Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
16.1 Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV 95 bis 465
16.2 Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV 50
17. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
17.1 Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 740 bis 2 220
17.2 Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 370 bis 1 665
17.3 Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 185 bis 1 480
18. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV 185 bis 740
19. Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung 185 bis 740
20 Vorläufiges Biergesetz
20.1 Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 95 bis 555
20.2 Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 280 bis 1 110
21. Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen
21.1 Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
21.2 Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
21.3 Kontrolle nach Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 23
je angefangene Viertelstunde
21.4 Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme 23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
22. Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie
(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltenden Norm festgestellt wird, oder
(2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen
23
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
23. Übertragung von Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen auf
Jäger/Jägerinnen nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV
40 bis 110
24. Abweichung von der Probenahmehäufigkeit zur mikrobiologischen Untersuchung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen nach Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kap. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 110 bis 500
25. Sonstige Laboruntersuchungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 16 bis 35
Anmerkung:

Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gilt für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem § 2b Tier-LMHV die Tarifstelle 25 entsprechend.
66 Luftverkehr
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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66 Luftverkehr
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1. Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 19 LuftVG 5 070
2. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 27g LuftVG 2 530
3. Enteignung in den Fällen des § 28 LuftVG
3.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070
3.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
3.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
3.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100
3.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
3.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
3.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 28a LuftVG 5 070
67 Medizinprodukte
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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67 Medizinprodukte
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Medizinproduktegesetz (MPG) (gemäß § 2 Abs. 1 MPDG gültig bis 25. Mai 2022 für In-vitro-Diagnostika)
Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten
(MPKPV)
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
1. Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten gemäß § 10 MPDG
1.1 für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) 50 bis 800
1.2 für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) 30
1.3 für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) 50
2. Überwachung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 MPDG 45 bis 1 598
3. Überwachung gemäß § 77 Abs. 1 bis 3 MPDG
3.1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 MPDG 45 bis 1 598
3.2 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Nr. 3 MPDG, sofern die Untersuchung eines Produktes Maßnahmen nach § 78 MPDG nach sich zieht 45 bis 1 598
Anmerkung:

Die tatsächlich entstandenen Kosten einer durch die Landesbehörde durchgeführten Sachverständigenprüfung sind zusätzlich als Auslagen zu erheben.
4. Ergreifung von Maßnahmen
4.1 gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 MPDG 45 bis 1 598
4.2 gemäß § 76 Abs. 3 MPDG 45 bis 1 598
4.3 gemäß § 78 Abs. 1 und 3 MPDG 45 bis 1 598
4.4 gemäß § 82 Abs. 2 MPDG 50 bis 799
5. Sonstiges
5.1 Nicht einfache schriftliche Auskünfte 35 bis 510
5.2 Ausstellung sonstiger Bescheinigungen 35 bis 510
5.3 Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 6 MPDG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 MPDG 34 bis 505
5.4 Anforderung von nicht fristgerecht übergebenen Unterlagen zur Abstellung eines Mangels nach § 26 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 4 MPG und § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 34 bis 505
6. Vorortkontrolle nach § 26 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 45 bis 1 598
7. Anordnung von Maßnahmen (gültig bis 25. Mai 2022)
7.1 nach § 26 Abs. 2 Satz 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 45 bis 1 198
7.2 nach § 27 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 2 MPG, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598
7.3 nach § 28 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598
7.4 Veranlassung nach § 28 Abs. 4 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 799
7.5 nach § 11 Abs. 2 MPKPV in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598
7.6 nach §§ 15 oder 17 MPSV (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 1 598
8. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG oder Information über die Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 MPDG (gültig bis 25. Mai 2022)
8.1 für ein Land und eine Sprache (Grundgebühr) (gültig bis 25. Mai 2022) 50 bis 800
8.2 für jedes weitere Land (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) 30
8.3 für jede weitere Sprache (ohne erneute Prüfung) (gültig bis 25. Mai 2022) 50
68 Melderecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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68 Melderecht
Bundesmeldegesetz (BMG)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
1. Melderegisterauskünfte
1.1 Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG
1.1.1 mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG 10
je Betroffener
1.1.2 schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG 14
je Betroffener
1.1.3 Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG 3,80
je Betroffener
1.1.4 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 15 bis 50
je Betroffener
1.1.5 Auskunft zur Existenzverifikation 0,50 bis 3,50
je Auskunft
1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG
1.2.1 schriftliche Auskunft 25
je Betroffener
1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 30
je Betroffener
1.3 Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei
2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 12
3. Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG gebührenfrei
4. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG gebührenfrei
5. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMG gebührenfrei
6. Gruppenauskünfte nach § 46 BMG 60 bis 500
69 Mutterschutz und Elternzeit
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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69 Mutterschutz und Elternzeit
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
1. Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG 55 bis 1 400
2. Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG 55 bis 1 400
3. Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Abs. 1 Satz 1 MuSchG 30 bis 500
4. Vorläufige Untersagung der Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 28 Abs. 2 Satz 3 MuSchG 30 bis 500
5. Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 MuSchG 30 bis 500
6. Anordnung einer Maßnahme nach § 29 Abs. 3 MuSchG 30 bis 2 300
70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden; Gleichwertigkeitsbescheinigungen für ausländische Hochschulabschlüsse nach der Sächsischen Dolmetscherverordnung; Umwandlung ausländischer Hochschulgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz
Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse)
Sächsisches Dolmetschergesetz (SächsDolmG)
Sächsische Dolmetscherverordnung (SächsDolmVO)
Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG)
Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade (SächsUAGrVO)
1. Erteilung einer Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 65
2. Ausstellung einer Urkunde über die Berechtigung zur Führung eines Diplomgrades nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) 110
Anmerkung:

Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
3. Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs.1, § 4, § 6 Abs. 1 SächsDolmVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsDolmG 125
4. Ausstellung einer Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG in Verbindung mit der SächsUAGrVO, soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist 120
5. Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4 gebührenfrei
71 Naturschutz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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71 Naturschutz
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Sächsische Ökokonto-Verordnung (SächsÖKoVO)
Härtefallausgleichsverordnung (HärtefallausglVO)
1. Bestellung von im Naturschutzdienst tätigen Personen nach § 43 SächsNatSchG) kostenfrei
1.1 Bestellung von Kreisnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei
1.2 Bestellung von Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei
1.3 Bestellung von Landesnaturschutzbeauftragten nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG) kostenfrei
1.4 Bestellung von Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 7 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei
1.5 Bestellung von Helfern der Naturschutzwarten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei
2. Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 9 ff. SächsNatSchG) oder §§ 13 ff. BNatSchG
2.1 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG) 27 bis 4 985
2.2 Anordnung zur Einstellung von Arbeiten nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG) 27 bis 4 985
2.3 Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 Satz 2 SächsNatSchG) 27 bis 4 985
2.4 Verpflichtung zur Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG 27 bis 4 985
2.5 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf 50 bis 1 320
2.6 Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG) in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG) 30 bis 1 120
3. Natura 2000
3.1 Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 30 bis 2 500
3.2 Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG 45 bis 510
4. Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (Biosferowy Rezerwat „Hornjołužiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet 40 bis 1 500
5. Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG 30 bis 5 000
6. Gesetzlich geschützte Biotope
6.1 Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BNatSchG 25 bis 2 500
6.2 Anordnung der Einstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG) 24 bis 2 493
6.3 Anordnung der Wiederherstellung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG) 24 bis 2 493
6.4 Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 21 Abs. 4 Satz 3 SächsNatSchG) 24 bis 2 493
Anmerkung
zu den Tarifstellen 4 bis 6:

Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.
7. Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen
7.1 Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 500 bis 5 700
7.2 Anordnungen nach § 42 Abs. 7 BNatSchG 1 234 bis 5 318
7.3 Anordnungen im Zuge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG 176 bis 5 318
7.4 Beseitigungsanordnung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG 1 234 bis 5 318
8. Genehmigungen und Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie Maßnahmen zur Prävention und zum Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
8.1 Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Bearbeiten, Verarbeiten von wild lebenden Pflanzen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 55 bis 5 010
Anmerkungen:

(1) Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist der Warenwert entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, kann im Einzelfall von einer Kostenerhebung abgesehen werden.
8.2 Genehmigung zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren nach § 40 Abs. 1 BNatSchG 60 bis 2 030
Anmerkung:

Ist die Entscheidung Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und erfolgt dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation, werden keine Kosten erhoben.
8.3 Beseitigungsanordnung nach § 40 Abs. 3 BNatSchG bei nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten 54 bis 2 021
Anmerkung:

Bei nicht schuldhaftem Verhalten des Anordnungsempfängers / der Anordnungsempfängerin kann von einer Kostenerhebung abgesehen werden.
8.4 Beseitigungsanordnung nach § 40a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 54 bis 2 021
8.5 Feststellung einer Berechtigung zum Besitz oder zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt an einem Exemplar einer invasiven Art 55 bis 1 520
8.6 Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 1 BNatSchG soweit nicht schon Bestandteil einer Entscheidung zu Zoos oder Tiergehegen im Sinne der Tarifstellen unter 7. 150 bis 5 710
Anmerkung:

Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.
8.7 Genehmigung zum Abweichen von den Verboten des Artikels 7 Abs. 1 Buchstabe a, b, c, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach § 40c Abs. 2 BNatSchG für die wissenschaftliche Herstellung und medizinische Verwendung von Produkten 150 bis 5 710
Anmerkung:

Soweit diese Genehmigung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht zugleich sonstige, insbesondere wirtschaftliche Interessen berücksichtigt werden, werden keine Kosten erhoben.
8.8 Genehmigung in Ausnahmefällen nach § 40c Abs. 3 BNatSchG 60 bis 2 030
8.9 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG 50 bis 5 001
8.10 Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG 34 bis 1 010
Anmerkung:

Wird die Ausnahme im Rahmen einer durch die Behörde veranlassten Unterbringung erteilt (z. B. Aufnahme der entsprechenden Ausnahme innerhalb eines Überlassungsvertrages) und ist davon auszugehen, dass durch die Ausnahme kein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird, besteht insoweit Kostenfreiheit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG.
8.11 Zulassen von Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG 55 bis 5 010
Anmerkung:

Die Gebührenpflicht entfällt, wenn die Zulassung zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG) oder für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus oder der Ansiedlung erfolgt (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG) und soweit sie im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegt.
8.12 Zulassen von Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV kostenfrei
8.13 Zulassen von Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 125 bis 930
8.14 Zulassen von Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV 195 bis 600
8.15 Zulassen von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken 160 bis 1 500
Anmerkung:

Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
8.16 Zulassen von Ausnahmen für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV genannten Pilze nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV 160 bis 1 500
Anmerkung:

Der Warenwert ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen.
9. Einziehung und Beschlagnahme
9.1 Beschlagnahmung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSchG in Verbindung mit § 51 Abs. 2 BNatSchG 595 bis 10 945
9.2 Einziehung von Tieren und Pflanzen nach § 47 BNatSch 595 bis 10 945
10. Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung nach §§ 13 ff. BArtSchV
10.1 Zustimmung zum Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode nach § 13 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 25 bis 110
je Tier
10.2 Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 6 BArtSchV 20 bis 101
je Tier
10.3 Zulassen einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV kostenfrei
10.4 Anerkennung von Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BArtSchV 25 bis 110
je Tier
11. Maßnahmen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft
11.1 Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG) 105 bis 1 100
11.2 Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG) 135 bis 1 347
11.3 Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchG) kostenfrei
12. Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG 55 bis 1 500
13. Festsetzung von Entschädigungen
13.1 Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG) kostenfrei
13.2 Festsetzung einer Entschädigung für Beschränkungen des Eigentums nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchG) kostenfrei
13.3 Festsetzung eines Härtefallausgleichs nach § 40 Abs. 5 Satz 1 SächsNatSchG) in Verbindung mit der HärtefallausglVO kostenfrei
13.4 Festsetzung eines Schadensausgleichs nach § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsNatSchG) kostenfrei
14. Zulassen einer Ausnahme vom Verbot nach Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 über die Genehmigung der Beförderung lebender Exemplare nach Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 oder die Erteilung einer „Vorlagebescheinigung“ zum Zweck der Beantragung einer (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Naturschutz nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer)
14.1 bis 50 EUR 10
14.2 über 50 EUR bis 500 EUR 15
14.3 über 500 EUR bis 1 000 EUR 25
14.4 über 1 000 EUR bis 1 500 EUR 40
14.5 über 1 500 EUR bis 2 500 EUR 60
14.6 über 2 500 EUR bis 3 800 EUR 90
14.7 über 3 800 EUR bis 5 000 EUR 120
14.8 über 5 000 EUR 120
je 5 000 EUR des
Verkaufswertes,
höchstens 2 500
Anmerkung:

Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die Zulassung von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren Zulassungen von Ausnahmen/Erteilung der Bescheinigung jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren.
15. Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 25 bis 600
16. Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen
16.1 Erteilung von Auskünften an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei
16.2 Erteilung von fachlichen Beratungen an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei
16.3 Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei
17. Erteilung von Auskünften, fachlichen Beratungen oder Herausgabe von Daten an nicht nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG) anerkannte Naturschutzvereinigungen
17.1 wenn sie auf der Grundlage eines mit dem Freistaat Sachsen oder mit einer sächsischen Gebietskörperschaft geschlossenen Kooperationsvertrages tätig werden und die Leistung der Behörde Voraussetzung dafür ist, dass eine Maßnahme, die ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG dient, überhaupt durchgeführt werden kann und dadurch insgesamt eine Aufwertung der naturschutzfachlichen Situation erfolgt gebührenfrei
17.2 im Übrigen 135 bis 1 400
18. Anerkennung von Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 Abs. 2 SächsNatSchG) 1 940 bis 3 000
72 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
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liche
Leis-
tung
72 nicht belegt
73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
 EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
73 Öffentlicher Gesundheitsdienst/Amtsärztliche Tätigkeiten
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Sächsische Badegewässer-Verordnung (SächsBadegewVO)
Anmerkung:

Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten.
1. Ärztliche Untersuchung
1.1 einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten 15 bis 74
1.2 mit ausführlichem wissenschaftlich begründetem Gutachten 74 bis 351
2. Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG
2.1 Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG 37
2.2 nach Tarifstelle 2.1 für
(1) Schüler für verbindliche Schulveranstaltungen für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
(2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
(3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie
(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt
kostenfrei
3. Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches 20
4. Aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest 5 bis 45
je Untersuchung
5. Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung 10
6. Laboratoriumsuntersuchung

Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test
7 bis 650
7. Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) 16 bis 33
8. Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen 30 bis 57
9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 163 bis 403
10. Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG 67 bis 479
Anmerkung:

Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden.
11. Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO
11.1 bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt 42 bis 364
11.2 bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 10 bis 20 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe
Anmerkungen:

(1) Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme von Proben sowie die Auswertung.
(2) Die Aufwendungen für die Untersuchung durch Dritte sind als Auslagen zu erheben.
12. Zulassung von Trinkwasseruntersuchungsstellen gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 155 bis 630
74 Personenbeförderung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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74 Personenbeförderung
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1. Genehmigung für den Bau eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von
1.1 bis zu 128 000 EUR 260
1.2 über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR 485
1.3 über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR 690
1.4 über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR 900
1.5 über 511 000 EUR 485
je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage
2. Genehmigung für den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG einschließlich der Genehmigung von Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen 250 bis 2 000
3. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 85 bis 1 600
4. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 85 bis 1 600
5. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 85 bis 1 600
6. Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG 55 bis 310
7. Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung in den Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach § 28 Abs. 2 Satz 1 PBefG
7.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten
7.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000,
zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
7.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500,
zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
7.4 über 10 000 000 EUR 5 000,
zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
8. Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG 65 bis 620
9. Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG 65 bis 1 430
10. Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG 35 bis 3 380
11. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG 35 bis 150
12. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG 55 bis 1 700
13. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG 45 bis 310
14. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG 45 bis 280
15. Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab 70 bis 6 400
16. Inbetriebnahmegenehmigung für neue beziehungsweise geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab 70 bis 9 000
17. Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 70 bis 3 900
18. Inbetriebnahmegenehmigung des ersten Fahrzeugs einer Serie nach § 62 Abs. 1 und 5 BOStrab 1 300 bis 12 900
19. Sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 70 bis 3 900
20. Sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 32 erfasst sind 70 bis 6 800
21. Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab 70 bis 400
22. Bestätigung als Betriebsleiter/Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 1 BOStrab und als Stellvertreter/Stellvertreterin des Betriebsleiters / der Betriebsleiterin nach § 9 Abs. 4 BOStrab 50 bis 240
23. Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBlPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBlPV 100 bis 950
24. Stellungnahme der Technischen Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG auf Anforderung durch das Verkehrsunternehmen für Zwecke der Verwendung in einem Verfahren nach § 28 PBefG 100 bis 930 X
25. Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Technischen Aufsicht nach § 5 Abs. 1 und 5 BOStrab, einschließlich der damit verbundenen Anordnung von Auflagen, Anforderung von Unterlagen und Gutachten sowie Prüfungen und Kontrollen 176 bis 1 528
26. Typzustimmung für Betriebsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 8 BOStrab 180 bis 3 900
27. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 29a PBefG 2 530
28. Enteignung in den Fällen des § 30 PBefG
28.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070
28.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
28.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
28.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100
28.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
28.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
28.5 Entschädigungsfestsetzung nach § 30 oder § 30a PBefG 5 070
75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(EGBGB)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
1. Eheschließung
1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen
1.1.1 Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Ehehindernisses nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 PStG 60
1.1.2 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 PStG 65
Anmerkung:

In zwischenstaatlichen
Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.

Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 30, wenn eine Vorprüfung bezüglich der Entscheidung in Ehesachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB beim zuständigen Oberlandesgericht erfolgt,
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
1.1.3 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Abs. 2 PStV 27
1.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer aufgrund internationaler Verträge 65
Anmerkungen:

(1) In zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann eine Kostenfreiheit vorgesehen sein.
(2) Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
1.3 Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG
1.3.1. am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten 20
1.3.2. am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 80
1.3.3 außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten 100
1.3.4 außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 120
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.3.1 bis 1.3.4:

Wird die Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG zuständige Standesamt durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 30.
1.3.5 Durchführung der Eheschließung im Rahmen der Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG 35
1.4 Beurkundung einer Eheschließung
1.4.1 bei Eheschließung im Inland nach § 15 PStG gebührenfrei
1.4.2 bei Eheschließung eines Deutschen im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG beziehungsweise von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe nach § 34 Abs. 2 PStG 100
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
1.5 Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft nach § 35 Abs. 1 PStG 100
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1
FamFG aufzunehmen ist,
(4) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
2. Geburt
2.1 Beurkundung einer Geburt im Inland nach § 21 PStG einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamen gebührenfrei
2.2 Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG 95
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten ist, je Elternteil für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist,
(5) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
2.3 Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt nach § 31 Abs. 2 Satz 4 PStV 15
2.4 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV 15
Anmerkung:

Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
3. Sterbefall
3.1 Beurkundung eines Sterbefalls im Inland nach § 31 Abs. 1 PStG gebührenfrei
3.2 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 4 PStG 75
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1
FamFG aufzunehmen ist,
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
3.3 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls nach § 7 Abs. 2 PStV 15
Anmerkung:

Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
4. Namensrechtliche Erklärungen
4.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG, soweit nicht bereits im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgt 35
Anmerkung:

Liegt kein inländischer Eheschließungseintrag vor (§ 41 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern nach § 42 Abs. 1 PStG 35
Anmerkung:

Liegt kein inländischer Lebenspartnerschaftseintrag vor (§ 42 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.3 Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens, wenn diese bei der Geburtsbeurkundung abgegeben wird nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB gebührenfrei
4.4 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung eines Kindes nach § 45 Abs. 1 PStG 35
Anmerkung:

Liegt kein inländischer Geburtseintrag vor (§ 45 Abs. 2 Satz 2 PStG) erhöht sich die Gebühr um 30.
4.5 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung einer Namensangleichung nach Artikel 47 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG 45
4.6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Namenswahl nach Artikel 48 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 43 Abs. 1 PStG 45
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.6:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(2) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(3) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
4.7 Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 Nr. 1 PStV 15
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Registereintrag vorliegt,
(2) 35, wenn die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist,
(3) 33, wenn ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen ist,
(4) 50, wenn eine rechtliche Prüfung einer im Ausland ergangenen Entscheidung nach § 108 Abs. 2 FamFG notwendig ist.
4.8 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Vornamenssortierung nach § 45a Abs. 1 und 2 PStG 30
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45a Abs. 3 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
4.9 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung beziehungsweise Zustimmung zur Bestimmung eines neuen Vornamen nach § 45b Abs. 1 PStG, wenn nicht im Zusammenhang mit der Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe erfolgt 30
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 35, wenn kein inländischer Geburtseintrag vorliegt (§ 45b Abs. 4 Satz 3 PStG),
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
5. Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister nach § 61 ff. PStG
5.1 Erteilung von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) und Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsregistern (§ 50 Abs. 1 PStV) nach § 62 Abs. 1 PStG, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG 15
Anmerkung:

Die Gebühr erhöht sich für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, um 7.
5.2 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 Abs. 3 PStG fortgeführten Familienbuch 17
5.3 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte nach § 65 Abs. 1 PStG gebührenfrei
5.4 Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften, wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden gewährleistet ist nach § 65 Abs. 3 PStG gebührenfrei
5.5 Gewährung einer Auskunft aus einem oder Einsicht in ein Personenstandsregister und die Durchsicht von Personenstandsregistern sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 Abs. 1 PStG gebührenfrei
5.6 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie nach § 52 PStV 25
5.7 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsregister oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register nach § 62 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76 Abs. 3 PStG 15
Anmerkung:

Erhöht sich der Verwaltungsaufwand, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können, erhöht sich die Gebühr um 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225.
5.8 Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte nach § 62 Abs. 2 PStG 25
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 30 je angefangene halbe Stunde, höchstens 225, wenn sich der Verwaltungsaufwand deshalb erhöht, weil die zur Ermittlung des Eintrags oder Vorgangs notwendigen Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
6. Sonstige Amtshandlungen
6.1 Eintragung einer Folgebeurkundung zur Religionszugehörigkeit auf Antrag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PStG, auch in Verbindung mit § 17 PStG und nach § 27 Abs. 3 Nr. 5 PStG 10
6.2 Berichtigung eines Registereintrags nach §§ 47 und 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers / der Antragstellerin oder von Erklärenden erforderlich ist 35
je angefangene halbe Stunde,
höchstens 350
Anmerkung:

Nimmt das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister), erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 8.
6.3 Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag nach § 64 PStG gebührenfrei
6.4 Abnahme einer Versicherung an Eides statt
6.4.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG 35
6.4.2 Abnahme einer Versicherung an Eides statt von einem nicht bereits vereidigten Dolmetscher / einer nicht bereits vereidigten Dolmetscherin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PStV 30
6.5 Beurkundung oder Beglaubigung der Anerkennung der Vaterschaft nach § 44 Abs. 1 PStG, der Mutterschaft nach § 44 Abs. 2 PStG sowie der hierzu gehörenden Zustimmungserklärungen, je 30
Anmerkung:

Sofern die Beurkundung oder Beglaubigung in einem gemeinsamen Arbeitsgang erfolgt, fällt die Gebühr nur einmal an.
6.6 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung der Geschlechtsangabe nach § 45b Abs. 1 PStG gebührenfrei
6.7 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars (Übersetzungshilfe) zur ausgestellten Urkunde nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 15
Anmerkungen:

Die Gebühr erhöht sich um
(1) 5 für jedes weitere Exemplar in der gleichen Sprache,
(2) 8 je Einsichtnahme, wenn das Standesamt gemäß § 10 Abs. 1 PStG Einsicht in ein anderes Register (z. B. Melderegister) nimmt.
7. Änderung von Familiennamen und Vornamen
7.1 Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG 10 bis 1 150
7.2 Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG 10 bis 600
7.3 Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen oder Vermögen verfügen kostenfrei
76 Pflanzenschutz
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
76 Pflanzenschutz
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Verordnung (EU) 2017/625 (Verordnung über amtliche Kontrollen)
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO)
1. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG 70 bis 650
2. Registrierung nach Artikel 65 und 66 der Verordnung (EU) 2016/2031, Erteilung einer Genehmigung sowie Überwachung nach Artikel 8, 48, 84 und 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13q Abs. 1 Satz 3 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung und Kontrolle eines Pflanzenpasses nach Artikel 84 Abs. 2, Artikel 89, 92 bis 95 der Verordnung (EU) 2016/2031, einer Genehmigung nach Artikel 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder einer Untersuchung nach Artikel 87 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit § 13p Abs. 3 Satz 4 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 15 AGOZV 35 bis 1 100
3. amtliche Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen, hier von Sendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht werden, und der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 – Bedingungen für den Schutz vor Pflanzenschädlingen – unterliegen
Anmerkung:

Diese Kontrollen schließen ein:
(1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und
(2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.
3.1 Dokumentenkontrolle je Sendung 13
3.2 Nämlichkeitskontrolle je Sendung 13
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe
Anmerkung:

Bei größeren Sendungen erhöht sich die Gebühr auf 20 je Ladung.
3.3 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse
3.3.1 bis zu 10 000 Stück je Sendung 27
3.3.2 mehr als 10 000 Stück je Sendung 27,
zuzüglich 0,86 je weitere 1 000 Stück über 10 000 Stück,
höchstens 300
3.4 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut
3.4.1 bis zu 1 000 Stück je Sendung 27
3.4.2 mehr als 1 000 Stück je Sendung 27,
zuzüglich 0,55 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,
höchstens 300
3.5 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen
3.5.1 bis zu 200 kg je Sendung 27
3.5.2 mehr als 200 kg je Sendung 27,
zuzüglich 0,21 je weitere 10 kg über 200 kg,
höchstens 300
3.6 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen
3.6.1 bis zu 100 kg je Sendung 27
3.6.2 mehr als 100 kg je Sendung 27,
zuzüglich 0,24 je weitere 10 kg über 100 kg,
höchstens 300
3.7 Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind
3.7.1 bis zu 5 000 Stück je Sendung 27
3.7.2 mehr als 5 000 Stück je Sendung 27,
zuzüglich 0,24 je weitere 100 Stück über 5 000 Stück,
höchstens 300
3.8 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen
3.8.1 bis zu 20 000 Stück je Sendung 27
3.8.2 mehr als 20 000 Stück je Sendung 27,
zuzüglich 0,19 je weitere 1 000 Stück über 20 000 Stück,
höchstens 300
3.9 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume
3.9.1 bis zu 100 kg je Sendung 27
3.9.2 mehr als 100 kg je Sendung 27,
zuzüglich 2,14 je weitere 100 kg über 100 kg,
höchstens 300
3.10 Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen
3.10.1 bis zu 1 000 Stück je Sendung 27
3.10.2 mehr als 1 000 Stück je Sendung 27,
zuzüglich 2,14 je weitere 100 Stück über 1 000 Stück,
höchstens 300
3.11 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse
3.11.1 bis zu 100 kg je Sendung 27
3.11.2 mehr als 100 kg je Sendung 27,
zuzüglich 2,14 je weitere 10 kg über 100 kg,
höchstens 300
3.12 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse
3.12.1 bis zu 25 000 kg je Sendung 27
3.12.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27,
zuzüglich 0,88 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg
3.13 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie 84 je angefangene 25 000 kg
3.14 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung 0,24 je Kubikmeter,
mindestens 27
3.15 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde
3.15.1 bis 25 000 kg je Sendung 27
3.15.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27,
zuzüglich 1,05 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,
höchstens 300
3.16 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern
3.16.1 bis zu 25 000 kg je Sendung 27
3.16.2 mehr als 25 000 kg je Sendung 27,
zuzüglich 0,85 je weitere 1 000 kg über 25 000 kg,
höchstens 800
3.17 Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung 27 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe,
höchstens 500
3.18 Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung 27
4. Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach Artikel 100 bis 102 der Verordnung (EU) 2016/2031 17 bis 1 078
Anmerkung:

Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein.
5. Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG 31 bis 806
je Probe
6. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG 5,94 bis 9 207
Anmerkung:

Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen.
7. Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO 168 bis 774
8. Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG 5 bis 200
9. Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO 168
10. Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 74 Abs. 6 PflSchG 37
11. Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 80 bis 600
12. Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde für die Anwendung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung und Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung zur Erlangung der Pflanzenschutz-Sachkunde nach § 4 Abs. 8 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 102
13. Technische Prüfung von Behandlungseinrichtungen zur Behandlung von Holz auf die Anforderungen nach dem ISPM 15 nach Artikel 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung über amtliche Kontrollen 404 bis 1 347
77 Polizeirecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
77 Polizeirecht
Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)
Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG)
Sächsische Kampfmittelverordnung (SächsKMVO)
1. Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
nach § 8 Abs. 2 SächsPVDG oder § 16 Abs. 2 SächsPBG
1.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
1.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
1.3 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
1.4 Transport von Fahrzeugen und anderen Sachen mit Polizeifahrzeugen 37 bis 400
Anmerkung:

Die Tarifstelle findet keine Anwendung im Zusammenhang mit Sicherstellungen.
2. Polizeiliche Begleitung von
(1) Schwer- und Großraumtransporten,
(2) gefährlichen Transporten,
(3) gefährdeten Transporten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG einschließlich in der Sondernutzungserlaubnis der Straßenverkehrsbehörde über die polizeiliche Begleitung hinaus ausgewiesener oder beauftragter zusätzlicher Verkehrsregelungsmaßnahmen
Anmerkung:

Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel wegen Antragsrücknahme oder unerfüllter Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben.
2.1 Polizeiliche Begleitung
2.1.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 7,45
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Fahrzeug
2.1.2 Einsatz von Polizeikrafträdern 3,75
je angefangenen Kilometer für jedes eingesetzte Kraftrad
2.1.3 Einsatz von Begleitbooten 100
je angefangene halbe Betriebsstunde für jedes eingesetzte Begleitboot einschließlich Besatzung
2.2 Ordnungsbehördlich angewiesene oder beauflagte Verkehrsregelungsmaßnahmen
2.2.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
2.2.2 Einsatz von Polizeikrafträdern 28
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Kraftrad einschließlich Besatzung mit einem Bediensteten
2.2.3 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
3. Polizeieinsatz aufgrund Suche, Rettung und/oder Bergung
(1) von Personen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage,
(2) von vermissten Personen,
(3) von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,
(4) von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat,
nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG
Anmerkung
zu Tarifstelle 3 Abs. 1 bis 3 des Gegenstandes:

Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder die Straftat oder Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.
3.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
3.2 Einsatz von Polizeidiensthunden 35
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit einschließlich Diensthundeführer
3.3 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde Einsatzzeit
3.4 Auslagen

Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
4. Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Notfällen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG
4.1 Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes 285
4.2 Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht 385
5. Polizeieinsatz bei hilflosen, nicht vorläufig festgenommenen Personen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, insbesondere bei Personen, die unter Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen und nicht einer Gewahrsamseinrichtung zugeführt werden (z. B. Transport nach Hause)
5.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
5.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
6. Polizeieinsatz aufgrund
(1) missbräuchlicher Alarmierung (Vortäuschung einer Notlage) oder
(2) falscher Alarmgebung einer Überfall-/Einbruchsmeldeanlage (Fehlalarm) nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung
zu Tarifstelle 6 Abs. 1 des Gegenstandes:

Die Kosten werden nur dann erhoben, wenn die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetäuscht wurde.

Anmerkungen
zu Tarifstelle 6 Abs. 2 des Gegenstandes:

(1) Bei Fehlalarm werden die Gebühren nicht erhoben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
(2) Bei Fehlalarm beträgt die Höchstgebühr 300.
6.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
6.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
7. Polizeieinsatz bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG
7.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
7.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
8. Polizeiliche Absperr- und Sicherungsmaßnahmen bei privaten Veranstaltungen nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG oder § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPBG, wenn die Sicherungsmaßnahmen dem Verantwortlichen als eigene Ordnungsaufgaben obliegen
8.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
8.2 Einsatz von Polizeibediensteten 45
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
8.3 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten für sicherheitsrelevante Ausstattung (z. B. Absperrgitter) sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben
8.4 aus Anlass für Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird sowie aus Anlass von ortsüblichen Umzügen kostenfrei
9. Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung:

Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 SächsPVDG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht.
9.1 Transport mit Polizeifahrzeug einschließlich unmittelbar
vorausgehender Tätigkeiten
73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
9.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen 42
je angefangene 24 Stunden
Anmerkung:

In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
9.3 Auslagen
Als Auslagen werden folgende an Dritte gezahlte oder der Polizei zusätzlich entstandene Kosten in tatsächlich entstandener Höhe erhoben:
(1) Aufwendungen für die Verpflegung während des Gewahrsams
(2) Aufwendungen für die ärztliche Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit
(3) Mehraufwendungen für die Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen
10. Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von Fahrzeugen und anderen Sachen nach § 34 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 31 bis 33 SächsPVDG oder § 28 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 25 bis 27 SächsPBG
10.1 Sicherstellung von Fahrzeugen oder anderen Sachen
10.1.1 Grundgebühr 71
10.1.2 Transport sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen mit Polizeifahrzeugen 37 bis 400
10.2 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge oder anderer Sachen
10.2.1 Grundgebühr 45 bis 240
Anmerkung:

Die Grundgebühr umfasst alle mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie die Ausstellung von Bescheinigungen beziehungsweise die Fertigung von Niederschriften, Anhörungen, Aufforderungen, die Sache abzuholen, sowie die Herausgabe der Sache.
10.2.2 Zusatzgebühr
Anmerkungen:

(1) Werden Fahrzeuge in geschlossenen Räumen verwahrt, ist die doppelte Gebühr zu erheben.
(2) Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Zusatzgebühr nur zu entrichten:
a)
bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
b)
ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.
10.2.2.1 je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped 3,40
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.2 je Kraftrad 5,20
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.3 je PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 7,80
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.4 je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 10
je angefangene 24 Stunden
10.2.2.5 andere Sachen je nach Größe und Verwahrdauer 20 bis 180
10.3 Verwertung 65 bis 360
10.4 Unbrauchbarmachung oder Vernichtung 30 bis 180
10.5 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
11. Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 SächsPVDG oder § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsPBG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SächsPVDG
Anmerkung:

Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.
11.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 73
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
11.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
12. Polizeieinsatz zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SächsPVDG und der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Sächsische Kampfmittelverordnung)
12.1 Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, soweit nicht Tarifstelle 12.2 anzuwenden ist kostenfrei
12.2 Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben

Anmerkung:

Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann.
12.2.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 76
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
12.2.2 Einsatz von Polizeibediensteten 28
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten.
12.2.3 Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung 11,50
je kg Bruttomasse des Kampfmittels
Anmerkung:

Mit der Gebühr sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe.
12.2.4 Auslagen
Die an Dritte gezahlten Kosten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.
78 Produktsicherheit
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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78 Produktsicherheit
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
1. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
1.1 Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ProdSG 80 bis 2 200
1.2 Maßnahmen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 ProdSG 80 bis 2 200
1.3 Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 ProdSG oder § 28 Abs. 1 Satz 3 ProdSG (in Seehäfen)
1.3.1 bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen 80
1.3.2 im Übrigen 80 bis 2 200
2. Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
2.1 Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EVPG 80 bis 2 200
2.2 Kontrolle von Produkten in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EVPG oder § 7 Abs. 4 Satz 3 EVPG (in Seehäfen)
2.2.1 bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten aus § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen 80
2.2.2 im Übrigen 80 bis 2 200
79 Psychotherapeuten
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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79 Psychotherapeuten
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
1. Erteilung einer Approbation nach
1.1 § 2 PsychThG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 PsychThApprO 145
1.2 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus Drittstaaten nach § 2 in Verbindung mit § 11 PsychThG 345 bis 680
1.3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten nach § 2 in Verbindung mit § 12 PsychThG 345 bis 680
1.4 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede der Ausbildung nach §§ 11 und 12 PsychThG in Verbindung mit § 63 Abs. 1 PsychThApprO 135 bis 674
1.5 Durchführung einer Eignungsprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 12 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 69 PsychThApprO oder Durchführung einer Kenntnisprüfung und Erstellung einer Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 PsychThG in Verbindung mit § 65 PsychThApprO 700 bis 1 400
2. Erstellung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 4
PsychThApprO
120
3. Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 5 Abs. 3 PsychThG 340 bis 2 700
4. Bescheinigung zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat nach § 14 Abs. 1 PsychThG 140 bis 410
5. Erlaubnis einer vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG 275 bis 550
6. Erlaubnis einer partiellen Berufsausübung nach § 4 PsychThG 275 bis 550
7. Verlängerung einer Erlaubnis nach §§ 3 und 4 PsychThG 210
8. Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung gemäß §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und §§ 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KjPsychTh-APrV) nach § 6 Abs. 3 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 PsychThG 40 bis 350
9. Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 2 Alt. KJPsychTh-APrV jeweils in Verbindung mit § 8 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung und mit § 27 Abs. 1 Satz PsychThG 55 bis 350
80 Raumordnung
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Gegenstand Gebühren
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80 Raumordnung
Raumordnungsgesetz (ROG)
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG)
1. Zulassung von Zielabweichungen nach § 16 Satz 1 SächsLPlG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG, wenn dieses Verfahren nicht mit einem Raumordnungsverfahren verbunden wird 1 000 bis 10 000
2. Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG 5 000 bis 150 000
81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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81 Röntgeneinrichtungen, Störstrahler und nichtionisierende Strahlung
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
1. Strahlenschutzgesetz
1.1 Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
1.1.1 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG oder § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG 70 bis 1 600
1.1.2 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG 40 bis 1 600
1.1.3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG 70 bis 1 600
1.1.4 Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 StrlSchG 40 bis 1 600
1.1.5 Aussetzung des Verfahrens nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 StrlSchG 35 bis 465
1.1.6 Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 3 StrlSchG 35 bis 650
1.1.7 Untersagung des Betriebs eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG oder der Änderung des Betriebs nach § 19 Abs. 5 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 4 StrlSchG 35 bis 650
1.1.8 Untersagung des Betriebs eines Vollschutzgerätes nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchG gemäß § 20 Abs. 5 StrlSchG 35 bis 650
1.1.9 Untersagung der anzeigebedürftigen Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung nach § 22 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StrlSchG 35 bis 370
1.2 Untersagung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 35 bis 370
1.3 Feststellung, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist, nach § 70 Abs. 5 StrlSchG 35 bis 350
1.4 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
1.4.1 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG 40 bis 400
1.4.2 Zulassung von abweichenden Grenzwerten für Auszubildende und Studierende nach § 78 Abs. 3 Satz 3 StrlSchG 40 bis 400
1.4.3 Anordnung der Hinterlegung der Aufzeichnungen nach Praxisaufgabe oder sonstigen Einstellung des Betriebs nach § 85 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG 35 bis 370
1.5 Bestimmung von Messstellen zur Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Abs. 1 StrlSchG 500 bis 2 000
2. Strahlenschutzverordnung
2.1 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 45 StrlSchV 35 bis 200
2.2 Fachkunde und Kenntnisse
2.2.1 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 1 StrlSchV 55 bis 400
2.2.2 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 4 StrlSchV 100 bis 400
2.2.3 Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV 55 bis 200
2.2.4 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz als erforderliche Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 4 StrlSchV 100 bis 300
2.2.5 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV 200 bis 700
2.2.6 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt, gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV 200 bis 700
2.2.7 Anerkennung, dass die erforderliche Fachkunde auf andere geeignete Weise aktualisiert wurde, gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 100 bis 300
2.2.8 Anerkennung, dass die erforderlichen Kenntnisse auf andere geeignete Weise aktualisiert wurden, gemäß § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 100 bis 300
2.2.9 Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV ersetzt 100 bis 450
2.2.10 Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 1 StrlSchV 40 bis 300
2.2.11 Veranlassung der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 StrlSchV 70 bis 370
2.3 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
2.3.1 Anerkennung von Kursen zum Erwerb oder zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse nach § 51 StrlSchV 200 bis 700
2.3.2 Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zu behandeln sind 35 bis 370
2.3.3 Gestattungen von Ausnahmen der Kennzeichnung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 StrlSchV 40 bis 400
2.3.4 Gestattungen von Zutritt anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 40 bis 400
2.3.5 Festlegung von allseitig umschlossenen Räumen für den Betrieb von Störstrahlern nach § 62 StrlSchV 35 bis 400
2.3.6 Zulassung einer anderen Form der Unterweisung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV 70 bis 500
2.3.7 Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 StrlSchV 70 bis 500
2.3.8 Bestimmung der Methode zur Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 70 bis 300
2.3.9 Festlegung einer Ersatzdosis bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung der Körperdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 35 bis 300
2.3.10 Anordnung eines Verfahrens zur Ermittlung der Personendosis nach § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV 35 bis 470
2.3.11 Gestattung einer Fristverlängerung zur Einreichung der Dosimeter bei der Messstelle nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV 70 bis 500
2.3.12 Befreiung von der Pflicht zum Führen und der Pflicht zur Vorlage eines Strahlenpasses nach § 68 Abs. 4 StrlSchV 40 bis 400
2.4 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
2.4.1 Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung auf Vorschlag des ermächtigten Arztes / der ermächtigten Ärztin für beruflich exponierte Personen der Kategorie A nach § 77 Abs. 3 StrlSchV 70 bis 400
2.4.2 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung von beruflich exponierten Personen der Kategorie B nach § 77 Abs. 4 StrlSchV 70 bis 370
2.4.3 Anordnung der Untersuchung von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, nach § 77 Abs. 5 StrlSchV 70 bis 400
2.4.4 Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt / von der ermächtigten Ärztin in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Abs.1 StrlSchV 70 bis 400
2.4.5 Anordnung, dass eine Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden darf, nach § 81 Abs. 2 StrlSchV 70 bis 280
2.4.6 Entscheidung über das Ergebnis der besonderen ärztlichen Überwachung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV 70 bis 300
2.5 Sicherheit von Strahlenquellen
2.5.1 Anordnung der Prüfung genehmigungsbedürftiger Störstrahler durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige nach § 88 Abs. 5 StrlSchV 70 bis 280
2.5.2 Gestattung der Verwendung anderer, geeigneter Messgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 70 bis 400
2.6 Anordnung der jährlichen Ermittlung und Mitteilung von Daten zur Ermittlung der von einer repräsentativen Person erhaltenen Exposition nach § 101 Abs. 4 StrlSchV 70 bis 280
2.7 Anwendung am Menschen
2.7.1 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 40 bis 300
2.7.2 Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen von Aufzeichnungen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 70 bis 300
2.8 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV 30
2.9 Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen
2.9.1 Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 200 bis 500
2.9.2 Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten/Ärztinnen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 100 bis 300
2.10 Bestimmung von Sachverständigen
2.10.1 Bestimmung eines Sachverständigen / einer Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 StrlSchV in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG 300 bis 2 500
2.10.2 Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV 200 bis 1 000
3. Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen im Rahmen der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 178 StrlSchG oder § 180 Abs. 1 StrlSchG 30 bis 750
4. Nichtionisierende Strahlung
4.1 Anordnung der Überprüfung einer Anlage durch eine geeignete Stelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 NiSG 100 bis 280
4.2 Untersagung des Betriebs nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 NiSG 190 bis 470
4.3 Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a Abs. 1 NiSG 400 bis 2 000
82 Saatgut
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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82 Saatgut
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
1. Saatgut
1.1 Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung 20 bis 53
je ha
1.2 Nachbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 43 bis 130
je Vermehrungsvorhaben
1.3 Wiederholungsbesichtigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung 50 bis 162
1.4 Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung 30 bis 115
1.5 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung 5 bis 140
1.6 Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 10 bis 35
1.7 Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 5 bis 18
2. Pflanzkartoffeln
2.1 Anerkennung von Pflanzgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung 50 bis 75
je ha
2.2 Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung 35 bis 160
je Vermehrungsvorhaben
2.3 Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 25 bis 35
2.4 Prüfung der Beschaffenheit und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 23 bis 395
je Probe
3. Anerkennung von Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 AGOZV 35 bis 1 080
83 Schornsteinfegerwesen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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83 Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
1. Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 SchfHwG 250
2. Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger / bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach § 12 Abs. 1 SchfHwG
2.1 auf Antrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG gebührenfrei
2.2 bei nachweislichen Tatsachen zur erforderlichen persönlichen oder fachlichen Zuverlässigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG 1 347 bis 5 389
2.3 bei nachweislichen Tatsachen zu körperlichen Gebrechen oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchfHwG 354
84 Sprengstoffrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
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84 Sprengstoffrecht
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
1. Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmen
1.1 Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG
1.1.1 Ausstellung einer Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nach § 7 Abs. 1 SprengG 200 bis 2 500
1.1.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr
1.1.3 Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG gemäß § 10 Satz 2 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.2 Befähigungsschein
1.2.1 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 100 bis 400
1.2.2 Verlängerung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 60 bis 250
1.2.3 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 60 bis 250
1.3 Erlaubnis nach § 27 SprengG
1.3.1 Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich nach § 27 Abs. 1 SprengG 100 bis 350
1.3.2 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SprengG 50 bis 210
1.3.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG Die Hälfte der für die Erlaubnis vorgesehenen Gebühr
1.3.4 Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.3.5 Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG 110
1.4 Überprüfung einer Person auf Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV 30 bis 250
1.5 Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG 100,
zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
1.6 Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 100 bis 200
1.7 Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV 300 bis 1 000
1.8 Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV 300 bis 1 000
1.9 Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV 200 bis 500
1.10 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG 160,
zuzüglich 20 je Teilnehmer
1.11 Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 150 bis 360
1.12 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 70 bis 150
1.13 Lagergenehmigung nach § 17 SprengG
1.13.1 Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG unter Zugrundelegung der Höchstlagermenge
bis zu 500 kg 200
je weitere 500 kg bis 5000 kg 50
je weitere 500 kg 20
bis höchstens insgesamt 5 000
Anmerkungen:

(1) Erfordern Genehmigungen über das übliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, dann erfolgt die Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand, höchsten insgesamt 5 000.
(2) Die Gebühren sind jeweils um die nach Baurecht anfallen Gebühren zu erhöhen.
1.13.2 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SprengG Die Hälfte der für die Genehmigung vorgesehenen Gebühr
1.13.3 Nachträgliche Auflage zu einer Genehmigung eines Lagers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.14 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV 70 bis 450
1.15 Bauartzulassung
1.15.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 150 bis 1 600
1.15.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.15.3 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG Gebühr bis zu 70 Prozent des Betrages, der für den zu Grunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
1.16 Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 60 bis 110
1.17 Zulassung von Ausnahmen zum Vertrieb und Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 22 Abs. 5 SprengG 70 bis 350
1.18 Zulassung von größeren Mengen an explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 80 bis 600
1.19 Bewilligung von Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV 80 bis 600
1.20 Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV 30 bis 150
1.21 Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 1. Alt. der 1. SprengV 50 bis 350
1.22 Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. der 1. SprengV 50 bis 350
1.23 Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV 30 bis 350
1.24 Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV 100 bis 500
1.25 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder von der Einhaltung der Anzeigefrist gemäß § 3 Abs. 2 der 3. SprengV 100
2. Anordnungen, Untersagungen
2.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG 70 bis 420
2.2 Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG 100 bis 400
2.3 Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG 120 bis 1 700
2.4 Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG 120 bis 1 700
2.5 Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG 100 bis 600
2.6 Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG 100 bis 600
2.7 Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG 120 bis 1 700
2.8 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG 100 bis 600
2.9 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG 100 bis 600
2.10 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG 100 bis 600
2.11 Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG 100 bis 700
2.12 Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG 120 bis 600
2.13 Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG 120 bis 1 700
2.14 Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV 50 bis 400
85 nicht belegt
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85 nicht belegt
86 Steuerrecht
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86 Steuerrecht
Abgabenordnung (AO)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG)
1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG 30 bis 250
2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG 30 bis 250
3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 10 bis 615
4. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung und § 3 Abs. 2 SächsIHKG 0,08
je Beitragsverpflichteten,
mindestens 5
87 Strahlenschutz
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Gegenstand Gebühren
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87 Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
1. Strahlenschutzgesetz
1.1 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 10 StrlSchG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1 bis zu 128 000 EUR 0,4 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 375
1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 512,
zuzüglich 0,3 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 896,
zuzüglich 0,2 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 406,
zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.1.5 über 2 556 000 EUR 3 451,
zuzüglich 0,04 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
Anmerkung
zu Tarifstelle 1.1:

Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
1.2 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung 795 bis 18 813
1.3 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung 185 bis 7 854
1.4 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde 795 bis 18 813
1.5 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG zur wesentlichen Änderung der Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde 185 bis 7 854
1.6 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 135 bis 47 310
1.7 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen 135 bis 47 310
1.8 Genehmigung nach § 12 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 930 bis 66 123
1.9 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StrlSchG zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung einschließlich der Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 320 bis 55 164
1.10 Untersagung des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 18 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 924
1.11 Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG 326 bis 1 796
1.12 Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 278 bis 1 109
1.13 Erteilung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 StrlSchG 93 bis 462
1.14 Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchG 213 bis 3 696
1.15 Anordnung nach § 55 Abs. 2 StrlSchG zur Durchführung einer Abschätzung der Körperdosis nach § 55 Abs. 1 StrlSchG 185 bis 1 848
1.16 Untersagung einer angezeigten Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 StrlSchG und § 59 Abs. 4 StrlSchG in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 1 848
1.17 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Abs. 2 StrlSchG 139 bis 2 772
1.18 Anordnung nach § 63 Abs. 2 StrlSchG zu in der Überwachung verbleibenden Rückständen 185 bis 3 696
1.19 Befreiung von einer Pflicht zur Entfernung überwachungsbedürftiger Rückstände oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 64 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 1 663
1.20 Anordnung nach § 65 Abs. 1 StrlSchG zur Überwachung sonstiger Materialien 185 bis 3 696
1.21 Befreiung nach § 123 Abs. 3 StrlSchG von den Pflichten aus § 123 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 93 bis 3 696
1.22 Anordnung nach § 127 Abs. 1 Satz 3 StrlSchG zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen 93 bis 3 696
1.23 Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 StrlSchG zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Innenräumen 93 bis 3 696
1.24 Verpflichtung zu Untersuchungen nach § 138 Abs. 3 StrlSchG bei hinreichendem Verdacht für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast 185 bis 4 620
1.25 Verpflichtung zu Untersuchungen, Mitteilungen, Überwachungen oder Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast 185 bis 4 620
1.26 Verpflichtung zur Vorlage einer Sanierungsplanung für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 93 bis 7 392
1.27 Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 143 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG 93 bis 32 337
1.28 Verbindlicherklärung eines Sanierungsplans für eine radioaktive Altlast nach § 144 Abs. 2 StrlSchG 93 bis 32 337
1.29 Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 147 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG 190 bis 4 625
1.30 Genehmigung der Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 149 Abs. 1 StrlSchG 100 bis 32 500
1.31 Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 StrlSchG 185 bis 4 620
1.32 Verpflichtung zu Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 StrlSchG 185 bis 4 620
1.33 Verpflichtung nach § 158 Abs. 2 StrlSchG, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen 185 bis 1 848
1.34 Bestimmung von Messstellen nach § 169 Abs. 1 StrlSchG 463 bis 952
1.35 Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Abs. 1
Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 177 Abs. 1 StrlSchV oder § 177 Abs. 2 StrlSchV
398 bis 2 431
1.36 Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person in eine Sachverständigenorganisation oder zur Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen / der Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StrlSchG in Verbindung mit § 178 Satz 1 StrlSchV 306 bis 1 969
1.37 Besichtigungen und Prüfungen im Rahmen der Durchführung der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht nach § 178 StrlSchG
1.37.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
1.37.2 im Übrigen 193 bis 3 190
Anmerkungen:

(1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
(2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist
1.38 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Befristungen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 bis 6 des Atomgesetzes für Genehmigungen und Bauartzulassungen sowie für Anerkennungen, Bestimmungen und Ermächtigungen 193 bis 13 203
1.39 Anordnung von Maßnahmen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG 193 bis 13 203
2. Strahlenschutzverordnung
2.1 Freigabe
2.1.1 Erteilung einer Freigabe nach § 33 StrlSchV 93 bis 9 609
2.1.2 Feststellung nach § 41 Abs. 2 StrlSchV zum Vorliegen bestimmter Anforderungen, von denen die Erteilung der
Freigabe abhängig ist
68 bis 1 479
2.1.3 Erteilung eines Bescheides zur Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 StrlSchV 68 bis 1 479
2.2 Fachkunde und Kurse
2.2.1 Anerkennung von Kursen nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV, § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV, § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 3 StrlSchV und § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 149 bis 792
2.2.2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Abs. 1 StrlSchV oder nach § 49 Abs. 2 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 1 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist
2.2.2.1 für Lehrkräfte kostenfrei
2.2.2.2 Im Übrigen 68 bis 1 479
2.2.3 Bescheinigung der Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 48 Abs. 1 StrlSchV, 48 Abs. 2 StrlSchV oder § 49 Abs. 3 in Verbindung mit § 48 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist
2.2.3.1 für Lehrkräfte kostenfrei
2.2.3.2 Im Übrigen 68 bis 740
2.2.4 Feststellung, dass eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde nach § 47 Abs. 5 StrlSchV oder Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV in Verbindung mit § 47 Abs. 5 StrlSchV vermittelt 46 bis 185
2.2.5 Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 68 bis 971
2.2.6 Veranlassen einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 50 Abs. 2 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 68 bis 971
2.3 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
2.3.1 Bestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StrlSchV zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen 97 bis 13 203
2.3.2 Gestattung von Ausnahmen zur Abgrenzung und Kennzeichnung von Strahlenschutzbereichen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 3 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.3 Gestattung des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für andere als in § 55 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV benannte Personen 97 bis 13 203
2.3.4 Festlegung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 oder § 58 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV zum Verlassen von Personen oder Herausbringen von Gegenständen aus Überwachungsbereichen 97 bis 13 203
2.3.5 Anordnung nach § 59 StrlSchG zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei einer nach § 56 oder § 59 StrlSchG angezeigten Tätigkeit 93 bis 2 957
2.3.6 Zulassung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder audiovisuellen Medien 97 bis 13 203
2.3.7 Verlangen der Ermittlung der Körperdosis im Überwachungsbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.8 Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis im Kontrollbereich nach § 64 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.9 Anordnung von Messungen nach § 64 Abs. 4 StrlSchV 97 bis 13 203
2.3.10 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 65 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 2 Satz 4, § 66 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 66 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 75 bis 426
2.3.11 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV, § 65 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchV oder nach § 157 Abs. 5 Satz 2 StrlSchV 34 bis 1 165
2.3.12 Gestattung nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder § 157 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV zur Verwendung und Auswertung von Messgeräten 97 bis 1 320
2.3.13 Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 StrlSchV zur Einreichung von Messgeräten bei der Messstelle 97 bis 13 203
2.3.14 Gestattung von Ausnahmen von § 70 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV nach § 70 Abs. 2, § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren 97 bis 13 203
2.4 Schutz beruflich exponierter Personen
2.4.1 Gestattung der Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person nach § 73 Satz 2 StrlSchV, § 73 Satz 2 StrlSchV in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 oder § 73 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV im Benehmen mit einem ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin bei Überschreitung des Dosisgrenzwertes nach § 78 StrlSchG 97 bis 13 203
2.4.2 Gestattung beruflicher Expositionen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV abweichend von § 78 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 StrlSchG zur Durchführung notwendiger spezifischer Arbeitsvorgänge 97 bis 13 203
2.4.3 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung nach § 77 Abs. 4 StrlSchV, § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV für beruflich exponierte Personen der Kategorie B 97 bis 13 203
2.4.4 Anordnung der ärztlichen Untersuchung nach § 77 Abs. 5 StrlSchV, § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 77 Abs. 5 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV für Personen unter 18 Jahren 97 bis 13 203
2.4.5 Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV, § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV oder § 80 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV
2.4.5.1 auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person kostenfrei
2.4.5.2 Im Übrigen 370 bis 462
2.4.6 Anordnung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV, § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV oder § 81 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV 97 bis 13 203
2.4.7 Entscheidung nach § 81 Abs. 3 StrlSchV
2.4.7.1 auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person kostenfrei
2.4.7.2 Im Übrigen 370 bis 462
2.5 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
2.5.1 Befreiung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 85 Abs. 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.2 Befreiung nach § 86 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Buchführung und Mitteilung nach § 86 Abs. 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.3 Fristverlängerung nach § 88 Abs. 2 StrlSchV für die Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige 97 bis 13 203
2.5.4 Befreiung nach § 88 Abs. 3 StrlSchV von der Pflicht zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige 97 bis 13 203
2.5.5 Anordnung nach § 88 Abs. 5 Satz 1 StrlSchV zur Prüfung durch einen Sachverständigen / eine Sachverständige 97 bis 13 203
2.5.6 Anordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV zur Durchführung einer Prüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.7 Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 StrlSchV von der Prüfungspflicht nach § 89 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.5.8 Gestattung der Verwendung anderer geeigneter Strahlungsmessgeräte nach § 90 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 97 bis 13 203
2.6 Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
2.6.1 Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 StrlSchV 185 bis 7 761
2.6.2 Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 68 bis 7 761
2.6.3 Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV 370 bis 7 761
2.7 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
2.7.1 Zustimmung nach § 116 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung nach § 116 Abs. 1 StrlSchV 97 bis 13 203
2.7.2 Festlegung von Abweichungen zu Aufbewahrungsfristen nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 97 bis 13 203
2.7.3 Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 oder 2 StrSchV zur Untersuchung durch einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV ermächtigten Arzt / einer ermächtigten Ärztin zum Schutz einer in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person 193 bis 13 203
2.7.4 Zustimmung nach § 143 Abs. 2 StrlSchV zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe nach Anordnung einer Untersuchung nach § 143 Abs. 1 StrlSchV 193 bis 13 203
2.8 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen – Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 150 Abs. 3 StrlSchV 185 bis 5 544
2.9 Radon an Arbeitsplätzen
2.9.1 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV 100 bis 1 000
2.9.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 158 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV 100 bis 1 000
2.9.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 158 Abs. 4 StrlSchV 93 bis 924
2.10 Radioaktive Altlasten
2.10.1 Bestimmung von Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus nach § 162 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV 278 bis 3 696
2.10.2 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei radioaktiven Altlasten nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV 93 bis 3 696
2.11 Sonstige bestehende Expositionssituationen
2.11.1 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei sonstigen Expositionssituationen nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 StrlSchV 93 bis 3 696
2.11.2 Anordnung nach § 169 Abs. 3 StrlSchV 93 bis 3 696
2.12 Expositionsübergreifende Vorschriften
2.12.1 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Abs. 2 StrlSchV 100
2.12.2 Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 174 StrlSchV 90
88 Straßenrecht
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88 Straßenrecht
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
1. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG 50 bis 2 100
2. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG 70 bis 2 100
3. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG 135 bis 3 050
4. Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 50 bis 2 050
5. Entschädigungsfestsetzung nach § 42 Abs. 3 BImSchG 5 070
89 Textilkennzeichnung
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89 Textilkennzeichnung
Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
1. Anordnung von Maßnahmen bei Verdacht auf unzureichende oder fehlerhafte Kennzeichnung und Etikettierung beziehungsweise abweichende Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 3 TextilKennzG 67 bis 1070
2. Anordnung von Maßnahmen bei unzureichender oder fehlerhafter Kennzeichnung oder Etikettierung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 4 TextilKennzG 67 bis 750
3. Untersagung bei fortdauerndem Verstoß gegen die Anforderungen des TextilKennzG oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 nach § 9 Abs. 5 TextilKennzG 67 bis 630
90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
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90 Tierärzte/Tierärztinnen und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO)
1. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 200
2. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 270
3. Approbation als Tierarzt/Tierärztin nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a sowie Bescheid nach § 4 Abs. 3b der Bundes-Tierärzteordnung 160 bis 455
4. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung
4.1 Erteilung der Erlaubnis bei Erstbeurteilung des Studienabschlusses 160 bis 455
4.2 Verlängerung der Erlaubnis oder Erteilung für eine andere Beschäftigungsstelle 60 bis 135
5. Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO 130
6. Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 230
7. Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 6 72
8. Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG 25
9. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 288 bis 950
10. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung 145 bis 955
91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Arzneimittelgesetz (AMG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG)
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
1. Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 35 bis 1 130
2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 175 bis 1 850
3. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG 55 bis 265
4. Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 25 bis 930
5. Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen
5.1 Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG 50 bis 1 500
5.2 Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG 95 bis 2 220
5.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG 95 bis 1 850
5.4 Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850
5.5 Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850
5.6 Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 2 220
6. Zulassung von Anlagen und Betrieben
6.1 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 280 bis 2 780
6.2 Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung 95 bis 2 220
7. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren
7.1 Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 305 bis 2 315
7.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 95 bis 925
8. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 50 bis 1 500
9. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen
9.1 Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV 50 bis 580
9.2 Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV 50 bis 580
10. Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
11. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
12. Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen,
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,
(4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG
23
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
13. Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
je angefangene Viertelstunde
14. Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 25
je angefangene Viertelstunde
15. Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV 35 bis 530
92 Tierzuchtrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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92 Tierzuchtrecht
Tierzuchtgesetz (TierZG)
Sächsisches Belegstellengesetz (SächsBelStG)
1. Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 4 Abs. 1 TierZG
1.1 Zuchtverband 280 bis 2 500
1.2 Zuchtunternehmen 285 bis 2 500
2. Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 Abs. 1 TierZG 115 bis 2 500
3. Zustimmung nach § 4 Abs. 4 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen 155 bis 400
4. Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 70
5. Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 70
6. Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 40
7. Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TierZG 350 bis 1 365
8. Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen 36
je angefangene halbe Stunde
9. Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 9 TierZG 100 bis 600
10. Anerkennung als Belegstelle nach § 2 Abs. 1 SächsBelStG 390 bis 1 000
93 Titel, Orden, Ehrenzeichen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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93 Titel, Orden, Ehrenzeichen
Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
35
94 nicht belegt
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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94 nicht belegt
95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
1. Vorprüfung nach § 5 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SächsUVPG, soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 15 Abs. 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 SächsUVPG 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
2. Vorprüfung ausschließlich in der ersten Stufe gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG 3 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1 und 2:

Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
3. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG 445 bis 16 225,
zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten
Anmerkung:

Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.
4. Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist 445 bis 16 225
5. Beleihung als Sachverständiger/Sachverständige nach § 6 SächsUVPG 345 bis 10 110
96 Verbraucherinsolvenzberatung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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Gegenstand Gebühren
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96 Verbraucherinsolvenzberatung
Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG)
Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG kostenfrei
97 Vereine und Stiftungen
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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97 Vereine und Stiftungen
Sächsisches Stiftungsgesetz (SächsStiftG)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1. Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 SächsStiftG 300 bis 1 500
Anmerkung:

Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 16 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
2. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB 300 bis 1 500
3. Genehmigung zur Änderung einer Satzung einer Stiftung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 65 bis 1 200
4. Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB 65 bis 1 200
5. Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 65 bis 1 500
6. Genehmigung zur Zusammenlegung von Stiftungen nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 65 bis 1 500
7. Genehmigung zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen nach § 9 Abs. 4 SächsStiftG 65 bis 1 500
8. Sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung einer Stiftung 65 bis 500
9. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 70 bis 600
10. Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 bis 6 SächsStiftG 65 bis 1 500
Anmerkung:

Auf die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG wird hingewiesen.
11. Ausstellen einer Bescheinigung über die Berechtigung, die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertreten zu dürfen 30 bis 250
12. Erstellung eines beglaubigten Abdrucks aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 8 SächsStiftG 5
je Beglaubigung
13. Erteilung einer Auskunft aus dem Stiftungsverzeichnis nach § 8 SächsStiftG 12
je Auskunft und Stiftung
Anmerkung:

Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel eine telefonische Auskunft, handelt.
98 Vertriebene
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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98 Vertriebene
Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird kostenfrei
99 Waffenrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
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Gegenstand Gebühren
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99 Waffenrecht
Waffengesetz (WaffG)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen
1.1 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG, sofern in den nachfolgenden Tarifstellen nichts anderes bestimmt ist 90
1.2 Eintragen einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 90
1.3 Ausstellen einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG 90
zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten
1.4 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG 90
zuzüglich 40 für jeden weiteren Berechtigten
1.5 Umschreiben einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG 45
1.6 Eintragen einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG 30
1.7 Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 70
1.8 Erlaubnis für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch eine Person aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 11 Abs. 2 WaffG 50
1.9 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 1 WaffG 90
1.10 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Jäger / eine Jägerin nach § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG 90
1.11 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 2 und 3 oder Abs. 5 WaffG 90
1.12 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Sportschützen / eine Sportschützin nach § 14 Abs. 6 WaffG 90
1.13 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Brauchtumsschützen / eine Brauchtumsschützin nach § 16 Abs. 1 WaffG 90
1.14 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG 350
1.15 Umschreiben einer Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei einem Waffensammler / einer Waffensammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG 350
1.16 Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssammler / eine Munitionssammlerin nach § 17 Abs. 1 WaffG 170
1.17 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffensammler / eine Waffensammlerin nach § 17 Abs. 3 WaffG 170
1.18 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Waffen- oder Munitionssachverständigen / eine Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG 250
1.19 Ausstellen eines Munitionserwerbsscheins für einen Munitionssachverständigen / eine Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 1 WaffG 90
1.20 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls nach § 20 WaffG 90
1.21 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für einen Bewachungsunternehmer nach § 28 WaffG 300
1.22 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Salutwaffen nach § 39b Abs. 1 und 2 WaffG 90
1.23 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG 90
1.24 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für unbrauchbar gemachte Schusswaffen nach § 25c AWaffV 90
1.25 Eintragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in eine Waffenbesitzkarte, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen der Waffenbesitzkarte oder beim Eintragen einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG 25
für jede Waffe oder jedes
Waffenteil, höchstens 250
1.26 Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte 25
für jede Waffe oder jedes
Waffenteil, höchstens 250
1.27 Eintragen des Überlassens einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 WaffG 25
für jede Waffe oder jedes
Waffenteil, höchstens 250
1.28 Austragen einer oder mehrerer Waffen/Waffenteile aus der Waffenbesitzkarte wegen Überlassens 25
für jede Waffe oder jedes
Waffenteil, höchstens 250
1.29 Eintragen des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 37a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 37g Abs. 1 und Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 2.1 beziehungsweise 2.2 WaffG 25
2. Führen und Schießen
2.1 Ausstellen eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 19 WaffG 275
2.2 Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für eine gefährdete Person nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 19 WaffG 275
2.3 Ausstellen eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG 300
2.4 Ändern eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 3 und 4 WaffG 55
2.5 Zustimmen zum Überlassen von Schusswaffen an und zum Führen von Schusswaffen durch Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens (Waffentrageerlaubnis ohne Änderung des Waffenscheins) nach § 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG 55
2.6 Verlängern der Geltungsdauer eines Waffenscheins für einen Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 28 WaffG 300
2.7 Ausstellen eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG 100
2.8 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG 70 bis 250
2.9 Ausnahmebewilligung zum Führen von Waffen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 2 WaffG 105 bis 275
2.10 Erlaubnis zum Schießen durch Brauchtumsschützen/Brauchtumsschützinnen nach § 16 Abs. 3 WaffG 105 bis 275
3. Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
3.1 Erlaubnis zum Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Hs. 1 WaffG 269 bis 2 694
3.2 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach
§ 21 Abs. 1 Hs. 2 WaffG
269 bis 2 694
3.3 Bewilligung von Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2 festgesetzten Gebühr
3.4 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG 140 bis 680
3.5 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte einschließlich Abnahmeprüfung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung 140 bis 1 000
3.6 Mitteilungen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 WaffG 17
4. Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
4.1 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 WaffG 70
4.2 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 30 Abs. 1 WaffG 90
4.3 Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG 70
4.4 Verlängern einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 45
4.5 Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat nach § 32 Abs. 1a WaffG 70
4.6 Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG 80
4.7 Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass, soweit die Eintragung nicht beim Ausstellen des Europäischen Feuerwaffenpasses vorgenommen wird nach § 37g Abs. 3 WaffG 35
4.8 Verlängern der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV 45
5. Zulassung von Ausnahmen
5.1 Ausnahmen vom Mindestalter für Kinder und Jugendliche nach § 3 Abs. 3 WaffG 105 bis 210
5.2 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG 105 bis 275
5.3 Ausnahmen vom Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach § 27 Abs. 4 WaffG 80
5.4 Ausnahmen von Handelsverboten nach § 35 Abs. 3 WaffG 105 bis 275
5.5 Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG 140 bis 300
5.6 Ausnahmen für Betreiber von Schießstätten nach § 9 Abs. 2 AWaffV 140 bis 270
5.7 Ausnahmen zur Durchführung von Schießübungen nach § 9 Abs. 2 AWaffV 105 bis 275
5.8 Gestattungen gemäß § 23 Abs. 2 AWaffV 70 bis 240
6. Anordnungen
6.1 Anordnungen zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 3 WaffG 67 bis 269
6.2 Anordnungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen nach § 25a WaffG 50 bis 135
6.3 Anordnungen zur Aufbewahrung von Waffen oder Munition nach § 36 Abs. 6 WaffG 67 bis 202
6.4 Anordnungen zur Vorlage von Waffen oder Munition nach § 39 Abs. 3 WaffG 67 bis 168
6.5 Anordnungen bei geerbten oder gefundenen Waffen oder Munition nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG 50 bis 150
6.6 Anordnungen nach Erlaubnisentzug oder Untersagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG 67 bis 185
7. Untersagungen
7.1 Untersagen der Benutzung einer Schießstätte nach § 27a Abs. 2 Satz 1 WaffG 135 bis 539
7.2 Untersagen des Erwerbs/des Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG 135 bis 337
7.3 Untersagen von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV 101 bis 269
8. Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr wie bei Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis
9. Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG 50
10. Bedürfniswiederholungsprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG 20
11. Abnahme der Sachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 7 WaffG 155 bis 350
12. Abnahme der Fachkundeprüfung (einschließlich Zulassung zur Prüfung und Zeugniserteilung) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG 500 bis 700
13. Überprüfen von Schießstätten nach § 27a Abs. 1 Satz 1 bis 3 WaffG 101 bis 337
14. Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn kein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gebührenfrei
15. Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsvorschriften festgestellt wurde, nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG 34 bis 168
16. Ausstellen einer Anzeigenbescheinigung nach § 37h Abs. 1 WaffG 35
17. Sicherstellen von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG, § 40 Abs. 5 Satz 2, § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 oder § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG 67 bis 269
18. Einziehen und Verwerten von Waffen oder Munition nach § 37c Abs. 3 oder 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG 67 bis 404
19. Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV 1 500 bis 3 000
20. Sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners / der Gebührenschuldnerin vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind 70 bis 270
100 Wasserrecht
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
100 Wasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Eigenkontrollverordnung (EigenkontrollVO)
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG)
1. Vorbemerkungen
1.1 Gebührenfestsetzung
1.1.1 Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.
1.1.2 Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.

Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.

Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller / die Antragstellerin können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.
1.1.3 Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.
1.1.4 Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist.
1.1.5 Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.
1.2 Ermäßigungen
1.2.1 Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.
1.2.2 Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.
1.2.3 Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben.
1.2.4 Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen.

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt.
1.3 Erörterungsverfahren

Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird
160 bis 2 600
Anmerkung:

Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95.
1.4 Kostenbefreiung

Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben.
Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.
2. Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG
2.1 Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das
2.1.1 Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG
2.1.1.1 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung 10
je kW,
mindestens 300
2.1.1.2 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung 500,
zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
2.1.1.3 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung 25 250,
zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung
2.1.2 Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel
2.1.2.1 bis 50 000 m³ 20,50
je angefangene 1 000 m³,
mindestens 200
2.1.2.2 über 50 000 m³ bis 500 000 m³ 1 025,
zuzüglich 61,50 je angefangene 10 000 m³ über 50 000 m³
2.1.2.3 über 500 000 m³ 3 793,
zuzüglich 123 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³
Anmerkung:

Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.
2.1.3 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG
2.1.3.1 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m³ 195 bis 2 300
2.1.3.2 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³ 2 300,
zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³
2.1.3.3 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³ 3 695,
zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³
2.1.3.4 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³ 6 485,
zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³
2.1.3.5 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³ 12 785,
zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:

Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.

Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.
2.1.3.6 bei Mineralwasserentnahme 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
2.1.3.7 bei Wasserkraftnutzungen Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.4 Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut
2.1.5 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern
2.1.5.1 bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 154
je angefangene 50 m³
radioaktives Abwasser,
mindestens 500
2.1.5.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 1 540,
zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 2 310,
zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 5 590,
zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.5 über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 16 210,
zuzüglich 174 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.6 Einleiten von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG
2.1.6.1 bis zu 50 m³ Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m³ Abwasser je Tag) ohne gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgt
2.1.6.1.1 in oberirdische Gewässer 200 bis 1 500
2.1.6.1.2 zur Versickerung in das Grundwasser 200 bis 1 700
2.1.6.2 bis zu 50 m³ Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m³ Abwasser je Tag) mit zum Zeitpunkt des Antrages und Einbaus gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfolgt
2.1.6.2.1 in oberirdische Gewässer 200 bis 1 020
2.1.6.2.2 zur Versickerung in das Grundwasser 200 bis 1 200
2.1.6.3 über 50 m³ bis 500 m³ Abwasser je Tag 52
je angefangene 50 m³
Abwasser,
mindestens 200
2.1.6.4 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 520,
zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser
2.1.6.5 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 780,
zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser
2.1.6.6 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 1 820,
zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser
2.1.6.7 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 5 780,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser
2.1.7 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist,
2.1.7.1 Einleiten von Niederschlagswasser 250 bis 10 000
2.1.7.2 im Übrigen
2.1.7.2.1 bis zu 500 m³ Abwasser je Tag 103
je angefangene 50 m³ Abwasser,
mindestens 300
2.1.7.2.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 1 030,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser
2.1.7.2.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 1 650,
zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser
2.1.7.2.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 4 130,
zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser
2.1.7.2.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 13 850,
zuzüglich 154 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser
2.1.8 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer
2.1.8.1 Einleiten von Wasser bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.8.2 Einleiten von sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist 20,50
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 300
2.1.8.3 Einbringen von Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG 170 bis 10 000
2.1.9 Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 WHG in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV
2.1.9.1 bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.8 oder nach Tarifstelle 4.5
2.1.9.2 bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.9.1
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.1.9:

Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder der Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung.
2.1.9.3 Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1
2.1.10 Benutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG 155 bis 10 000
2.1.11 Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 70 bis 10 000
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2.1:

(1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.
(2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.
2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1

Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von
2.2.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1
2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
2.2.4 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2.2:

(1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu drei Vierteln angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.(2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.
2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen
2.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
2.3.2 Überprüfung, Anpassung und Änderung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach § 6 Abs. 4 SächsWG 60 bis 5 500
2.3.3 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG 675 bis 5 500
2.3.4 Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG 200 bis 2 500
2.3.5 Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG 135 bis 7 988
2.3.6 nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
2.3.7 Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG 170 bis 340
3. Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 65 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG
3.1 Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG
3.1.1 Errichtung und Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von
3.1.1.1 bis zu 966 200 EUR 1 200 bis 32 000
3.1.1.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 32 000,
zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
3.1.1.3 über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR 44 722,40,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
3.1.1.4 über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR 65 174,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR
3.1.1.5 über 20 451 700 EUR 95 851,50,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR
3.1.2 Errichtung und Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von
3.1.2.1 bis zu 966 200 EUR 80 bis 20 000
3.1.2.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 20 000,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
3.1.2.3 über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR 26 361,20,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
3.1.2.4 über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR 32 496,60,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR
3.1.2.5 über 12 782 300 EUR 44 767,60,
zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR
3.1.3 Befristete Verlängerung oder befristete Neuerteilung von Betriebsgenehmigungen nach § 65 auch in Verbindung mit § 66 Abs. 2 und 3 UVPG
3.1.3.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung 500 bis 30 000
3.1.3.2 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung 400 bis 22 000
3.1.4 Wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs, Außerbetriebsetzung oder Beseitigung
3.1.4.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
3.1.4.2 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
3.1.4.3 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2
3.1.4.4 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
3.2 Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
3.2.1 Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen
3.2.1.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
3.2.1.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
3.2.2 Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG
3.2.2.1 Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.2.2 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Satz 4 WHG 205 bis 3 200
3.2.2.3 Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
3.2.3 Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG
3.2.3.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.3.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
3.2.3.3 Entscheidung über eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 bezogen auf die mit der Planänderung im Zusammenhang stehenden Investitionskosten
Anmerkung:

Bei nachträglichen Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG, für die eine UVP-Pflicht bestand, findet die Tarifstelle 3.1.1 Anwendung, ansonsten Tarifstelle 3.1.2.
3.2.4 Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG
3.2.4.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.4.2 Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
3.2.5 Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG
3.2.5.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.5.2 Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
3.2.6 Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften
3.2.6.1 Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.6.2 Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
3.2.7 Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6
Anmerkung:

Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung.
3.3 Bau und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauabnahme mit Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG
3.3.1 Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 und 3.2
3.3.2 Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 135 bis 11 000
3.4 Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen
3.4.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 26 Abs. 1 SächsWG und § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7
3.4.2 Nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2
4. Weitere wasserrechtliche Entscheidungen
4.1 Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG 600 bis 10 000
4.2 Sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 65 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG 320 bis 3 195
4.3 Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG 145 bis 5 189
4.4 Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG
4.4.1 Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 310 bis 10 000
4.4.2 Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG 70 bis 7 500
4.4.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG Gebühr nach Tarifstelle 4.4.2
4.5 Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 53 SächsWG, für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von
4.5.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des
Abwassers
4.5.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.5.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr
4.5.3 zehn Jahren 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
4.5.4 über zehn Jahre bis 30 Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.3 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr
4.5.5 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
4.5.6 Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 2 WHG 500 bis 8 100
4.5.7 Genehmigungsfiktion im Anzeigeverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 1 SächsWG 340 bis 3 450
4.5.8 Genehmigungsfiktion im Anzeigenverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 2 SächsWG 55 bis 2 200
Anmerkung
zu Tarifstelle 4.5:

Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend.
4.6 Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort 70 bis 2 600
4.7 Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei
Anmerkung:

Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei.
4.8 Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 114 bis 9 672
Anmerkung:

Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
4.9 Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 320 bis 4 200
4.10 Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 SächsWG 320 bis 4 200
Anmerkung:

Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
4.11 Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 24 Abs. 3 SächsWG 70 bis 2 800
4.12 Genehmigung im Sinne von § 78 Abs. 5 WHG 70 bis 2 800
4.13 Zulassung von Maßnahmen im Einzelfall in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 2 WHG 70 bis 2 800
4.14 Bearbeitung von Anzeigen nach § 40 AwSV 70 bis 1 900
4.15 Bearbeiten von Anzeigen nach § 49 WHG (Erdaufschlüsse, Brunnenbohrungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 46 WHG) 70 bis 550
Anmerkung:

Die Tarifstelle 4.15 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Tarifstelle 2.1.3) erfordern.
5. Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG
5.1 Anerkennung als Sachverständiger/Sachverständige oder als Organisation nach § 52 AwSV oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen 800 bis 3 000
5.2 Bestätigung von Prüflaboren nach § 2 Abs. 2 Satz 2
SächsEigenkontrollV
50 bis 250
6. Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung
6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG
6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG 219 bis 1 539
6.1.2 im Rahmen der Abwassereinleitung 202 bis 1 320
6.1.3 im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind 227 bis 9 672
6.2 Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung 97 bis 2 541
6.3 Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 67 bis 9 672
6.4 Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 227 bis 7 988
6.5 Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG 67 bis 2 541
6.6 Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG 67 bis 2 541
6.7 Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG 67 bis 967
6.8 Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG 67 bis 2 548
6.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG 67 bis 2 548
6.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG 55 bis 5 189
6.11 Anordnung von Maßnahmen
6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei
6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei
6.12 Vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 202 bis 539
6.13 Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall 56 bis 5 189
6.14 Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG 67 bis 3 919
7. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG und § 101a SächsWG 2 530
8. Enteignung in den Fällen der §§ 71 WHG und 101 SächsWG
8.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070
8.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
8.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
8.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100
8.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
8.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
8.5 Entschädigungsfestsetzung nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang 5 070
101 Weinbau und -überwachung
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
101 Weinbau und -überwachung
Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung
(SächsWeinRDVO)
1. Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes 32 bis 106
2. Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung 20
3. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 140 bis 465
4. Anerkennung von Dokumenten als Begleitdokumente nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 9 bis 105
5. Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 185 bis 925
6. Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 185 bis 555
7. Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 SächsWeinRDVO 185 bis 555
8. Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung 70 bis 280
102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
Laufende Nummer  Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme kostenfrei

Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2015 = 1,00
3 (aktuelle Werte siehe Fußnote)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer  Gebäudeart Rohbauwert
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
1 Wohngebäude 116
2 Wochenendhäuser 102
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 156
4 Schulen 149
5 Kindergärten 133
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 133
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 155
8 Krankenhäuser 172
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 133
10 Kirchen 149
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 122
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 88
13 Hallenbäder 144
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 112
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 88
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 157
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 70
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 86
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 103
20 Tiefgaragen 159
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 77
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 55
21.2.1.2 sonstige Bauart 48
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³
21.2.2.1 Bauart schwer4) 48
21.2.2.2 sonstige Bauart 38
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
21.2.3.1 Bauart schwer4) 38
21.2.3.2 sonstige Bauart 30
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 112
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 129
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 94
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 92
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 43
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 30
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 19

_____________________

1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
3)
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
4)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m² zu erhöhen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- und Einzelfundamenten oder Flächengründungen mit einer Dicke ≤ 0,50 m. Mehrkosten für andere Gründungen, wie zum Beispiel Pfahlgründungen und Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen (elastisch gebettete Sohlplatten) ist der über 0,5 m³ je Quadratmeter Bodenplatte hinausgehende Rauminhalt (höchstens jedoch 1,5 m³ je Quadratmeter Sohlplatte) zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.

Anlage 3
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:

Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen

Beispiele:

a)
gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung
b)
Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton
c)
Biegeträger aus Holz oder Stahl

Bauwerksklasse 2

Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:

Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen

Beispiele:

a)
einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können
b)
einfache Dach- und Fachwerkbinder
c)
Kehlbalkendächer
d)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes
e)
Flächengründungen einfacher Art
f)
Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen
g)
einfache Gerüste

Bauwerksklasse 3

Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen

Beispiele:

a)
schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten
b)
Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise
c)
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden
d)
Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken
e)
ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann
f)
ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2
g)
Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen
h)
eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist
i)
Flächengründungen
j)
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen
k)
einfach verankerte Stützwände
l)
ebene Pfahlrostgründungen
m)
Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind
n)
Masten mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf
o)
Behälter einfacher Konstruktion
p)
einfache Gewölbe
q)
Gerüste üblicher Bauart

Bauwerksklasse 4

Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:

Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind

Beispiele:

a)
vielfach statisch unbestimmte Tragwerke
b)
Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke
c)
weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise
d)
Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste
e)
turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert
f)
Trägerroste und orthotrope Platten
g)
Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen
h)
Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet
i)
Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet
j)
vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannter Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
k)
Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
l)
Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden
m)
Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind
n)
gekrümmte Träger
o)
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen
p)
schwierige, mehrfach verankerte Stützwände
q)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung
r)
Masten, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen
s)
schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen
t)
Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss
u)
Seilbahnkonstruktionen
v)
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion

Bauwerksklasse 5

Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:

Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten

Beispiele:

a)
vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke
b)
Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind
c)
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern
d)
Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann
e)
Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss
f)
Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente
g)
seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss
h)
vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann
i)
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind
j)
schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind
k)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke
l)
sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste

Anlage 4
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.5)

Gebührentafel in EUR1)

Rohbausumme in EUR Gebühr in EUR
Rohbausumme (RS) Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse
Prüfung Brandschutznachweis
Rohbausumme (RS) Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse
Prüfung
Brandschutznachweis
1 2 3 4 5
bis 10 000 94 141 187 235 294 500
15 000 130 195 260 324 407 500
20 000 164 245 327 408 511 500
25 000 196 293 390 487 612 500
30 000 226 339 452 564 708 500
35 000 255 383 511 639 800 500
40 000 284 426 569 711 891 500
45 000 312 469 624 781 979 500
50 000 340 510 680 850 1 065 500
75 000 470 706 940 1 175 1 473 500
100 000 591 888 1 183 1 479 1 854 500
150 000 819 1 228 1 637 2 046 2 564 500
200 000 1 030 1 545 2 060 2 575 3 228 624
250 000 1 231 1 847 2 463 3 079 3 858 746
300 000 1 424 2 137 2 850 3 562 4 464 863
350 000 1 612 2 417 3 224 4 029 5 050 976
400 000 1 793 2 690 3 586 4 484 5 620 1 086
450 000 1 970 2 956 3 942 4 928 6 175 1 193
500 000 2 143 3 216 4 288 5 360 6 719 1 298
1 000.000 3 733 5 599 7 465 9 333 11 697 2 261
1 500 000 5 163 7 746 10 327 12 908 16 177 3 127
2 000 000 6 499 9 750 12 999 16 249 20 365 3 936
3 500 000 10 170 15 256 20 339 25 427 31 865 6 159
5 000 000 13 529 20 291 27 058 33 820 42 390 8 193
7 500 000 18 710 28 064 37 420 46 774 58 626 11 332
10 000 000 23 556 35 329 47 102 58 885 73 800 14 264
15 000 000 32 584 48 868 65 153 81 452 102 078 19 729
20 000 000 41 015 61 512 82 009 102 526 128 503 24 835
25 000 000 49 028 73 542 98 056 122 570 153 599 29 689

Bei einer Rohbausumme (RS) von über 25 000 000 EUR errechnet sich die Gebühr

bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen aus dem Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit nachstehend aufgeführten Faktoren,
bei der Prüfung von Brandschutznachweisen nach der nachstehend in der letzten Spalte aufgeführten Formel:
Prüfung von Brandschutznachweisen
Prüfung Standsicherheitsnachweis Bauwerksklasse Prüfung Brandschutznachweis
Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse
Prüfung Brandschutznachweis
1 2 3 4 5
1,961 2,942 3,922 4,903 6,144 9 x (RS/1 000)0,8

_____________________

1)
In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.

Anlage 5
(zu Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2)

Auszug aus der DIN 277-1; 2016-01 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

1
Begriffe
1.1
Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Gesamtfläche aller Grundrissebenen des Bauwerks. Zur ihr gehören die nutzbare Netto-Raumfläche (NRF) und die Konstruktions-Grundfläche (KGF) aller Grundrissebenen des Bauwerks. Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören
a)
Flächen innerhalb einer Grundrissebene, die nicht vorhanden sind, zum Beispiel Flächen von Lufträumen über Atrien und in Galeriegeschossen sowie Deckenöffnungen,
b)
Flächen zum Beispiel im Dachraum, die keinen Zugang haben, nicht begehbar sind oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind,
c)
Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, zum Beispiel nicht nutzbare Dachflächen, fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in abgehängten Decken sowie Kriechkeller,
d)
Flächen der außerhalb des Bauwerks befindlichen und nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundenen Baukonstruktionen, zum Beispiel Außentreppen, Außenrampen, Pergolen, Freisitze sowie Terrassen.
1.2
Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist das Gesamtvolumen des Bauwerks. Er wird von den äußeren Begrenzungsflächen umschlossen, die von den konstruktiven Bauwerkssohlen, den Außenwänden und den Dächern einschließlich Dachgauben und Dachoberlichtern gebildet werden. Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:
a)
Tief- und Flachgründungen,
b)
Lichtschächte,
c)
nicht mit dem Bauwerk durch Baukonstruktion verbundene Außentreppen und Außenrampen,
d)
Eingangsüberdachungen,
e)
Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs S nach Nummer 2.1.2 darstellen,
f)
auskragende Sonnenschutzanlagen,
g)
Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinausreichen,
h)
Lichtkuppeln bis 1,0 m³,
i)
Pergolen und befestigte Freisitze oder Terrassen.
2
Ermittlungsgrundlagen
2.1
Allgemeines
2.1.1
Die Genauigkeit der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten richtet sich nach dem Stand der Planung (zum Beispiel Bedarfsplanung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung) und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die der Ermittlung zugrundeliegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.
2.1.2
Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend der Raumumschließung wie folgt getrennt zu ermitteln:
a)
Regelfall (R): vollständig umschlossene Grundflächen und Räume, deren Flächen der Netto-Raumfläche (NRF) zuzuordnen sind,
b)
Sonderfall (S): nicht vollständig umschlossene Grundflächen und Räume, deren Flächen der Netto-Raumfläche (NRF) zuzuordnen sind und die baukonstruktiv mit dem Bauwerk verbunden sind.
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen über oder unter schräg verlaufenden Flächen.
2.1.3
Die Grundflächen von Räumen mit waagerechten Bodenflächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen zu ermitteln. Die Grundflächen von schräg verlaufenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen) sind als Flächen ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln.
2.1.4
Grundflächen sind in Quadratmeter (m²), Rauminhalte in Kubikmeter (m³) anzugeben.
2.2
Ermittlung von Grundflächen
2.2.1
Brutto-Grundfläche
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Raumfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung (zum Beispiel Außenseite von Putzschichten oder Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberseite der Boden- beziehungsweise Deckenbeläge anzusetzen. Brutto-Grundflächen des Bereiches S werden an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur Begrenzung der vertikalen Projektion ihrer Überdeckung gemessen. Die Konstruktions-Grundflächen, die zwischen den Bereichen R und S liegen, sind dem Bereich R zuzuordnen.
2.3
Ermittlung von Rauminhalten
2.3.1
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Nummer 2.2.1 ermittelten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhalts gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberflächen der Deckenbeläge in den jeweiligen Grundrissebenen beziehungsweise bei Dächern die Oberflächen der Dachbeläge. Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von der Unterseite der Unterböden und Bodenplatten, die nicht der Fundamentierung dienen, bis zur Oberseite des Deckenbelags der darüber liegenden Grundrissebene. Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. Für die Höhen von Rauminhalten des Bereichs S sind die Oberkanten der begrenzenden Baukonstruktionen (zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.

Tabelle 1 der DIN 277-2:2016-01,
Gliederung der Grundflächen des Bauwerks

Grundflächen des Bauwerks
Brutto-Grundfläche (BGF) Konstruktions-Grundfläche (KGF) Netto-Raumfläche (NRF)
Brutto-Grundfläche (BGF)
Konstruktions-Grundfläche (KGF)
Netto-Raumfläche (NRF)
Nutzungsfläche (NUF)
Technikfläche (TF)
Verkehrsfläche (VF)

Anlage 6
(zu § 1 Nummer 5)

Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG

Die Regelungen in den laufenden Nummern 2 ff. der Anlage 1 gehen den folgenden Regelungen vor:

Schreibauslagen
Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen EUR
Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen
EUR
1. Bereitstellung von Vervielfältigungen (Abschriften oder Ausfertigungen)
1.1 in Papierform
1.1.1 ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten
1.1.1.1 in schwarz-weiß
1.1.1.1.1 im Format DIN A 4 0,50
je Seite
1.1.1.1.2 im Format DIN A 3 0,75
je Seite
1.1.1.1.3 in größerem als Format DIN A 3 1
je Seite
1.1.1.2 in Farbe
1.1.1.2.1 im Format DIN A 4 1
je Seite
1.1.1.2.2 im Format DIN A 3 1,25
je Seite
1.1.1.2.3 in größerem Format als DIN A 3 1,50
je Seite
1.1.2 für jede weitere Seite
1.1.2.1 in schwarz-weiß
1.1.2.1.1 im Format DIN A 4 0,15
je Seite
1.1.2.1.2 im Format DIN A 3 0,25
je Seite
1.1.2.1.3 in größerem Format als DIN A 3 0,35
je Seite
1.1.2.2 in Farbe 0,30
je Seite
1.1.2.2.1 im Format DIN A 4 0,40
je Seite
1.1.2.2.2 im Format DIN A 3 0,50
je Seite
1.1.2.2.3 in größerem Format als DIN A 3 0,60
je Seite
1.1.3 für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke
1.1.3.1 in schwarz-weiß
1.1.3.1.1 im Format DIN A 4 0,05
je Seite
1.1.3.1.2 im Format DIN A 3 0,10
je Seite
1.1.3.1.3 in größerem Format als DIN A 3 0,15
je Seite
1.1.3.2 in Farbe
1.1.3.2.1 im Format DIN A 4 0,10
je Seite
1.1.3.2.2 im Format DIN A 3 0,15
je Seite
1.1.3.2.3 in größerem Format als DIN A 3 0,20
je Seite
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.3:

Angefangene Seiten werden voll berechnet.
1.1.4 Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer zu vervielfältigenden Urkunde sind als Auslagen nach § 13 Abs. 1 SächsVwKG zu erheben.
1.2 in elektronischer Form
1.2.1 sofern die Datei bereits in elektronischer Form vorhanden ist 1,50
je Datei
1.2.2 soweit zur Bereitstellung einer Vervielfältigung in elektronischer Form Dokumente zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen werden müssen wie Tarifstelle 1
für Vervielfältigungen in schwarz-weiß
1.2.3 sofern die Datei auf einem Datenträger versandt wird 5
je Datenträger
2. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift Die Schreibauslagen nach der Tarifstelle 1 können bis auf das Fünffache erhöht werden
3. Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen

§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechende Anwendung.



schreibauslagenfrei