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Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs * ** ***

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Abschnitt 1
 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a
 Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
  § 2a Hausschlachtungen
  § 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
  § 2c Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 2
 Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
  § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
  § 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
  § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
  § 5 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 3
 Anforderungen an den Einzelhandel
  § 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe b Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
  § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
  § 8 Verbote
Abschnitt 4
 Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
  § 9 Zulassung von Betrieben
  § 10 Informationen zur Lebensmittelkette
  § 11 (weggefallen)
  § 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
  § 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
  § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
  § 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
  § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 5
 Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
  § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
  § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
  § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
  § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
  § 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
  § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
  § 20 (weggefallen)
  § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
  § 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
  § 22 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 6
 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
  § 23 Straftaten
  § 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
 Schlussvorschriften
  § 25 (weggefallen)
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
  Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
  Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
  Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
  Anlage 5 (zu § 7 Satz 1)
Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
  Anlage 6 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)
  Anlage 7 (zu § 10 Absatz 2)
Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
  Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1)
Muster
  Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 4a)
Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
  Anlage 8b (zu § 13a)
Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
  Anlage 9 (zu § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 3 Nummer 4)
Anforderungen an Vorzugsmilch