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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2001 bis 31.12.2001

Finanzausgleichsgesetz

Vollzitat: Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 19. Dezember 2000

Aufgrund von Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 521) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653),
2.
das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz .

Dresden, den 19. Dezember 2000

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Gesetz
über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Finanzausgleichsgesetz - FAG)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Grundsätze des Finanzausgleichs

§   1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung
§   2
Allgemeiner Steuerverbund
§   3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Zweiter Abschnitt
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

§   4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§   5
Grundsätze

Erster Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an kreisangehörige Gemeinden

§   6
Allgemeines
§   7
Bedarfsmesszahl
§   8
Steuerkraftmesszahl
§   9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Zweiter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

Dritter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft
an Landkreise

§ 11
Allgemeines
§ 12
Bedarfsmesszahl
§ 13
Umlagekraftmesszahl
§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Vierter Unterabschnitt
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 15
Ausgleich für übertragene Aufgaben

Vierter Abschnitt
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 16
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

Fünfter Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17
Ausgleich von Sonderlasten

Erster Unterabschnitt
Straßenlastenausgleich

§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen
§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen
§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen

Zweiter Unterabschnitt
Kulturlastenausgleich

§ 21
Kulturlastenausgleich

Sechster Abschnitt
Bedarfszuweisungen

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Siebenter Abschnitt
Zweckzuweisungen zur Förderung
von kommunalen Investitionen

§ 23
Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus
§ 24
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen

Achter Abschnitt
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 25
Grundsätze
§ 26
Kreisumlage
§ 27
Kulturumlage
§ 28
Landeswohlfahrtsumlage
§ 29
Besonderer interkommunaler Ausgleich

Neunter Abschnitt
Schuldendienst für kommunale Altschulden
auf gesellschaftliche Einrichtungen

§ 30
Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen

Zehnter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und In-Kraft-Treten

§ 31
Einwohnerzahl
§ 32
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung
§ 33
Durchführungsvorschriften
§ 34
Mitwirkungspflichten
§ 35
Beirat
§ 36
Verjährung
§ 37
In-Kraft-Treten

Erster Abschnitt
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1
Finanzausgleichsleistungen
und Grundsatz der Lastenverteilung

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch folgenden Grundsatz bestimmt wird: Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Im Abstand von vier Jahren – erstmals für das Ausgleichsjahr 2003 – ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist. Die Prüfung erfolgt im Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 35.

(2) Die Finanzausgleichsmasse gemäß Absatz 1 wird in Höhe des Betrages, der gemäß Haushaltsplan Kapitel 1530 (Kommunaler Finanzausgleich) über Mittel gemäß Artikel 35 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982) in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt wird, aus Mitteln des Staatshaushaltes bereitgestellt.

(3) Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b anteilig zu verrechnen. Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

1.
Vorwegentnahmen für
 
a)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 2,
 
b)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
 
c)
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen nach den §§ 23 und 24,
 
d)
den Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen nach § 30 und
 
e)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 35 Abs. 4;
2.
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Abs. 1 Nr. 1;
3.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.

Zweiter Abschnitt
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

§ 4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

(1) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohner gleichmäßig entwickelt. Im Abstand von vier Jahren – erstmals für das Ausgleichsjahr 2003 – ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. Es wird die nach § 31 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) Nach Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse für das Ausgleichsjahr 2001 nach Absatz 1 sind die Schlüsselmassen des Ausgleichsjahres für die Kreisfreien Städte um 11 500 000 DM zu erhöhen und für die kreisangehörigen Gemeinden um den gleichen Betrag zu ermäßigen.

(4) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner.

(5) Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 wird verwendet für

1.    allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und

2.    investive Schlüsselzuweisungen (§ 16).

Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1.    kreisangehörigen Gemeinden

Schlüsselzuweisungen
Jahr Prozent

im Jahr 2001

11,47 vom Hundert,

im Jahr 2002

13,87 vom Hundert,

im Jahr 2003

14,69 vom Hundert,

im Jahr 2004

17,80 vom Hundert,

ab dem Jahr 2005

 8,52 vom Hundert;

2.    Landkreisen

Schlüsselzuweisungen
Jahr Prozent

im Jahr 2001

 7,14 vom Hundert,

im Jahr 2002

 8,63 vom Hundert,

im Jahr 2003

 9,14 vom Hundert,

im Jahr 2004

11,07 vom Hundert,

ab dem Jahr 2005

 5,30 vom Hundert;

3.    Kreisfreien Städten

Schlüsselzuweisungen
Jahr Prozent

im Jahr 2001

10,76 vom Hundert,

im Jahr 2002

13,00 vom Hundert,

im Jahr 2003

13,78 vom Hundert,

im Jahr 2004

16,70 vom Hundert,

ab dem Jahr 2005

 7,99 vom Hundert.

Die Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse ab dem Jahr 2003 sind im Jahr 2002 auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung sowie der Auswirkungen der Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2005 zu überprüfen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Deutsche Mark zu runden.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 5
Grundsätze

Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen. Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Erster Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an kreisangehörige Gemeinden

§ 6
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.

§ 7
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 31) zutreffenden Vomhundertsatz gemäß Anlage bestimmt. Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß Anlage, so wird der Vomhundertsatz (Gewichtungsfaktor) durch Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. Die Vomhundertsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden. Große Kreisstädte erhalten zusätzlich zu dem für sie zutreffenden Vomhundertsatz nach den Sätzen 1 und 2

Bedarfsmesszahl
Nummer Einwohner Vomhundertsatz
1. bei einer Einwohnerzahl ab 20 000 1,0 vom Hundert,
2. bei einer Einwohnerzahl unter 20 000 0,5 vom Hundert

zum Ausgleich ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Vomhundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges zugrunde gelegt. Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage.

Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei

Schülerbeförderungskosten
Nummer Schulart Prozent
 1. Grundschulen mit 100 vom Hundert,
 2. Mittelschulen mit 100 vom Hundert,
 3. Gymnasien mit 88 vom Hundert,
 4. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 138 vom Hundert,
 5. Berufsbildende Schulen für Behinderte mit 138 vom Hundert,
 6. Berufsschulen, Fachoberschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 62 vom Hundert,
 7. Schulen für Lernbehinderte mit 167 vom Hundert,
 8. Schulen für geistig Behinderte mit 508 vom Hundert,
 9. Schulen für Erziehungshilfen mit 343 vom Hundert,
10. Schulen für Körperbehinderte mit 580 vom Hundert,
11. Schulen für Blinde und Sehschwache mit 704 vom Hundert,
12. Schulen für Gehörlose und Schwerhörige mit 524 vom Hundert,
13. Sprachheilschulen mit 243 vom Hundert,
14. Klinik- und Krankenhausschulen mit 122 vom Hundert.

Bei anerkannten Integrationsmaßnahmen von Förderschülern in allgemeinbildenden Schulen werden die integrierten Schüler wie Schüler der entsprechenden Förderschulart angesetzt. Bei Schulen des zweiten Bildungsweges werden als Schülerzahlen angesetzt die Schüler bei

Schülerbeförderungskosten
Nummer Schulart Prozent
1. Abendmittelschulen (Teilzeit) mit 39 vom Hundert,
2. Abendgymnasien (Teilzeit) mit 39 vom Hundert,
3. Kollegs (Vollzeit) mit 79 vom Hundert.

Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung eines Teiles der Schule nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung dieses Teiles der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Der Schüleransatz beträgt 138 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 7.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 16 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.

§ 8
Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch fünf teilbaren Hebesatz;
2.
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch fünf teilbaren Hebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen ( Gemeindefinanzreformgesetz) in der jeweils geltenden Fassung oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Abs. 6 Gemeindefinanzreformgesetz;
3.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der Anteil, der sich nach der im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahl ergibt;
4.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer der Anteil, der sich nach der im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahl ergibt.

(3) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegen das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zugrunde. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistik-Gesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl. I S. 206) zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. Der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer liegen das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zugrunde. Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jeden Einwohner gemäß § 31 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.

(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 und § 9 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in der jeweils geltenden Fassung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Abs. 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 32 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Zweiter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an Kreisfreie Städte

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Abs. 1 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ 6; § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9, Abs. 5; §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 90 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 7.

(3) Der Vomhundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

Berechnung des Hauptansatzes
Nummer Stadt Vomhundertsatz
1. Dresden 125 vom Hundert,
2. Leipzig 125 vom Hundert,
3. Chemnitz 122 vom Hundert,
4. Zwickau 115 vom Hundert,
5. Plauen 105 vom Hundert,
6. Görlitz 105 vom Hundert,
7. Hoyerswerda 100 vom Hundert.

Dritter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft
an Landkreise

§ 11
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner (§ 31) und den Schüler (§ 7 Abs. 4) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.

§ 12
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 31).

(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 8 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 332 vom Hundert der Schülerzahl.

(5) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 13
Umlagekraftmesszahl

Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem das Aufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres nach § 26 Abs. 2 durch die Summe der Umlagegrundlagen des vergangenen Jahres nach § 26 Abs. 3 geteilt wird.

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Vierter Unterabschnitt
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 15
Ausgleich für übertragene Aufgaben

(1) Kommunale Träger der Selbstverwaltung, die aufgrund ihres hohen Steueraufkommens keine oder die nachfolgenden Beträge unterschreitende allgemeine Schlüsselzuweisungen je Einwohner bekommen, erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung für übertragene Aufgaben nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen Zuweisungen in einer Höhe, die folgende Mindestausstattung je Einwohner gewährleistet:

Ausgleich für übertragene Aufgaben
Nummer Kommunale Träger Betrag
1. kreisangehörige Gemeinden 12 DM,
2. Kreisfreie Städte 42 DM,
3. Landkreise 30 DM.

Diese Mindestausstattung wird aus den Mitteln für die Bedarfszuweisungen nach § 22 Satz 2 Nr. 6 zur Verfügung gestellt.

(2) Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Vierter Abschnitt
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 16
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie sind im Vermögenshaushalt zweckgebunden zu veranschlagen. Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können in einer Rücklage zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22 Satz 2 Nr. 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch das zuständige Regierungspräsidium die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen.

Fünfter Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17
Ausgleich von Sonderlasten

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 Buchst. a:

1.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 2.
2.
den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 60 000 000 DM.

(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen des Freistaates zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S.1261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden .

Erster Unterabschnitt
Straßenlastenausgleich

§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 9 600 DM, soweit sie Träger der Baulast sind.

(2) Die Landkreise als Träger der Baulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Baulastträger sind.

(3) Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar des Ausgleichsjahres, nachgewiesenen Straßenkilometer mit dem Betrag nach Absatz 1 berechnet.

§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen
und Staats- oder Kreisstraßen

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 21 000 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz ( FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), in der jeweils gültigen Fassung Träger der Straßenbaulast sind.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 12 700 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnern, die gemäß § 44 SächsStrG Träger der Baulast sind.

(3) Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der im Straßenbestandsverzeichnis, Stand 1. Januar des Ausgleichsjahres, nachgewiesenen Straßenkilometer mit dem Betrag nach Absatz 1 und 2 berechnet.

§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 000 DM.

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Kulturlastenausgleich

§ 21
Kulturlastenausgleich

Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse in Höhe von 60 000 000 DM.

Sechster Abschnitt
Bedarfszuweisungen

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 75 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen. Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Aufstellung und Durchführung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sowie Modellprojekte zu einem neuen Steuerungsmodell der kommunalen Haushaltswirtschaft unter Federführung der kommunalen Landesverbände sind förderfähig. Satz 4 gilt auch für kommunale Zweckverbände,
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben sowie zum Ausgleich zusätzlicher finanzieller Belastungen der Sitzgemeinde der Landesaufnahmestelle für Aussiedler,
3.
die Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und kommunalen Zweckverbänden und im Einzelfall nachrangig in Verwaltungsverbänden,
4.
die Förderung der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, die durch die Gemeinden und Landkreise in den Ausbildungsjahren 2000/2001 bis 2003/2004 als Studenten an die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen abgeordnet werden. Die Förderung kann ab dem Haushaltsjahr 2001 rückwirkend gewährt werden,
5.
die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 100 DM je Einwohner für die ersten 50 000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 100 DM für die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Die Förderung kann ab dem Haushaltsjahr 2001 rückwirkend für im Jahr 2000 erfolgte Zusammenschlüsse gewährt werden,
6.
übertragene Aufgaben an Gemeinden und Landkreise nach § 15,
7.
die Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes in Ausnahmefällen,
8.
Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben,
9.
den Aufbau eines kommunalen Datennetzes.

Siebenter Abschnitt
Zweckzuweisungen zur Förderung
von kommunalen Investitionen

§ 23
Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus
und des Schulhausbaus

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c für

1.
den Straßenbau in Höhe von 50 000 000 DM und
2.
den allgemeinen Schulhausbau
 
a)
im Jahr 2001 in Höhe von 50 000 000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
fällig im Jahr 2002 in Höhe von 60 000 000 DM,
fällig im Jahr 2003 in Höhe von 25 000 000 DM und
fällig im Jahr 2004 in Höhe von 15 000 000 DM;
 
b)
im Jahr 2002 in Höhe von 100 000 000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
fällig im Jahr 2003 in Höhe von 25 000 000 DM und
fällig im Jahr 2004 in Höhe von 25 000 000 DM.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien oder die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.

§ 24
Zweckzuweisungen zur Förderung
von kommunalen Investitionen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in Höhe von 108 000 000 DM. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:

1.
Krankenhausbau in Höhe von 38 000 000 DM;
2.
Abwasserentsorgung in Höhe von 30 000 000 DM;
3.
Brandschutz und Rettungswesen in Höhe von 40 000 000 DM sowie Verpflichtungsermächtigungen
 
a)
im Jahr 2001 in Höhe von 20 000 000 DM, fällig im Jahr 2002 und
 
b)
im Jahr 2002 in Höhe von 20 000 000 DM, fällig im Jahr 2003.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien oder die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.

Achter Abschnitt
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 25
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 26
Kreisumlage

(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen.

(3) Umlagegrundlagen sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8 und
2.
die Schlüsselzuweisungen nach § 9.

Die Umlagegrundlagen werden durch die Regierungspräsidien bekannt gemacht.

(4) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Sie muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.

(5) Die Kreisumlage ist am Achtzehnten des zweiten Monats im Quartal mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) fordern.

(6) Die Kreisumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn der Umlagesatz 23 vom Hundert übersteigt. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 27
Kulturumlage

(1) Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 7 Abs. 2 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen (§ 7 Abs. 3 SächsKRG).

(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 7 Abs. 2 SächsKRG ist durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Sie muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9) sowie der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau (§ 10) und
2.
die Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14).

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen gemäß § 7 Abs. 1 SächsKRG zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. Der Kulturraum kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 DÜG fordern.

§ 28
Landeswohlfahrtsumlage

(1) Der Landeswohlfahrtsverband erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 524, 530), in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landeswohlfahrtsverband vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10) und
2.
die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die Schlüsselzuweisungen (§ 14) der Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(3) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Sie muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Die Landeswohlfahrtsumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landeswohlfahrtsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 1 DÜG fordern.

(5) Die Landeswohlfahrtsumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 29
Besonderer interkommunaler Ausgleich

Die von der Gemeindegebietsreform betroffenen Kreisfreien Städte, denen Gemeinden oder Gemeindeteile eingegliedert werden, leisten ab 1. Januar 1999 bis zum Wirksamwerden der Auseinandersetzungsvereinbarungen oder der Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Auseinandersetzung für den Übergang von Bediensteten der Landkreise auf die betroffenen Kreisfreien Städte Ausgleichszahlungen an die Personal abgebenden Landkreise für das zur Übernahme vereinbarte oder von der Rechtsaufsicht bestimmte Personal. Der nach Satz 1 zu zahlende Ausgleichsbetrag berechnet sich aus den durchschnittlichen Personalausgaben des Landkreises je Beschäftigtem im vorangegangenen Haushaltsjahr, vervielfältigt mit 29/10 000 der Einwohnerzahl der Gemeinden oder Gemeindeteile, die vom Gebietswechsel in die jeweilige Kreisfreie Stadt betroffen sind. Bis zum Wirksamwerden der Auseinandersetzungsvereinbarungen oder der Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Auseinandersetzung haben die Kreisfreien Städte monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von einem Zwölftel der nach Satz 2 berechneten durchschnittlichen Personalausgaben des Landkreises je Beschäftigtem im vorangegangenen Haushaltsjahr an die Personal abgebenden Landkreise zu leisten. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch im Verhältnis zwischen Landkreisen, sofern zwischen diesen Gemeinden oder Gemeindeteile umgegliedert werden.

Neunter Abschnitt
Schuldendienst für kommunale Altschulden
auf gesellschaftliche Einrichtungen

§ 30
Schuldendienst für kommunale Altschulden
auf gesellschaftliche Einrichtungen

(1) Der Beitrag des Freistaates Sachsen zu den Zins- und Tilgungsleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen ( Altschuldenregelungsgesetz – ARG) vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 434) in der jeweils geltenden Fassung, wird zu gleichen Teilen aus Mitteln des Staatshaushaltes und aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von jeweils 17 468 028 DM geleistet.

(2) Die Beiträge nach Absatz 1 erhöhen oder ermäßigen sich zu gleichen Teilen um den Betrag, der sich für den Freistaat Sachsen als Differenz zwischen der Anrechnung nach § 3 Abs. 2 ARG und der jährlich tatsächlich erfolgten Anrechnung ergibt.

(3) Mit der Leistung des Beitrages nach den Absätzen 1 und 2 werden die Gemeinden und Landkreise vom Schuldendienst für kommunale Altschulden auf gesellschaftliche Einrichtungen freigestellt.

Zehnter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und In-Kraft-Treten

§ 31
Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerungszahl. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 32
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie nach §§ 23 und 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Regierungspräsidien die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1 bis 6 werden von den Regierungspräsidien bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren regeln und auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 4 ganz oder teilweise verzichten. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach § 5, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Auf eine Berichtigung kann verzichtet werden, wenn die Fehlerhaftigkeit des Festsetzungsbescheides von der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft durch fehlende, nicht rechtzeitige oder falsche Angaben zu vertreten ist und dies zu niedrigeren Leistungen für diese Gebietskörperschaft geführt hat. Bei der Berichtigung bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 unverändert. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse vorzunehmen. Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 5 000 DM, bei Landkreisen von nicht mehr als 10 000 DM und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 20 000 DM führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach § 5 und § 16 Abs. 2 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 21 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zum Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgten. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach § 32 Abs. 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach § 5, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. Soweit es sich dabei um die Sanierung eines Zweckverbandes handelt, erfolgt die Kürzung auf der Grundlage eines von dem zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Sanierungskonzeptes. Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 35 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für kommunalen Finanzausgleich nach § 35 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen nach § 4 Abs. 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.

§ 33
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 35.

§ 34
Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 35
Beirat

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. Ihm gehören an:

1.
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
2.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
3.
zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Landkreise und
4.
drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

Der Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören bei:

1.
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
2.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 1 000 000 DM.

(3) Der Beirat prüft im Abstand von vier Jahren den Anpassungsbedarf

1.
bei dem Finanzverteilungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2;
2.
bei dem Finanzkraftverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1;
3.
bei den Ausgleichsbeträgen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e 150 000 DM aus der Finanzausgleichsmasse.

§ 36
Verjährung

(1) Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz und den vorangegangenen Finanzausgleichsgesetzen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

§ 37
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Anlage
(zu § 7)

Übersicht über die Vomhundertsätze
(Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
gemäß § 7 Abs. 3

Gewichtungsfaktoren
bis Einwohner Vomhundertsatz
Einwohner Vomhundertsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis   1 500 100
    4 000 112
    7 500 122
  12 500 131
  17 500 138
  25 000 140
  40 000 150
  55 000 160

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 1, S. 1
    Fsn-Nr.: 50-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001