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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Gemeindeordnung

Vollzitat: Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

§ 83
Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) 1Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) 1Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. 2Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. 3§ 82 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen erwachsen können.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen nach Absatz 1 allgemein zulassen.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2018 Nr. 4, S. 62
Fsn-Nr.: 230-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 10. Juli 2025