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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Schulgesetz

Vollzitat: Sächsisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist

§ 60
Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

1.
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;
2.
Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
3.
Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2018 Nr. 15, S. 648
Fsn-Nr.: 710-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. August 2024