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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2020

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)

erlassen als Artikel 16 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

§ 1
Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs

(1) 1Der Freistaat Sachsen unterstützt

1.
die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
2.
die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs

im Jahr 2019 mit einem Festbetrag von 62 243 700 Euro und im Jahr 2020 mit einem Festbetrag von 63 364 100 Euro zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinnahmen. 2Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.

(2) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. 2Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 15 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben.1

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) Von den Festbeträgen für die Jahre 2019 und 2020 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:

Grundbeträge
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 2 182 809
2. die Stadt Dresden 6 150 996
3. die Stadt Leipzig 4 423 703
4. der Landkreis Bautzen 2 641 382
5. der Erzgebirgskreis 2 039 122
6. der Landkreis Görlitz 1 803 722
7. der Landkreis Leipzig 1 635 578
8. der Landkreis Meißen 2 158 351
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 522 463
10. der Landkreis Nordsachsen 1 742 578
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 237 838
12. der Vogtlandkreis 767 346
13. der Landkreis Zwickau 1 265 662.

(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2019 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:

Grundbeträge
lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 1 767 658
2. die Stadt Dresden 4 539 915
3. die Stadt Leipzig 4 303 474
4. der Landkreis Bautzen 2 429 554
5. der Erzgebirgskreis 2 162 794
6. der Landkreis Görlitz 2 295 676
7. der Landkreis Leipzig 2 026 465
8. der Landkreis Meißen 1 894 418
9. der Landkreis Mittelsachsen 2 283 792
10. der Landkreis Nordsachsen 2 336 730
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 022 979
12. der Vogtlandkreis 1 866 947
13. der Landkreis Zwickau 1 741 748.

(3) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2020 als weitere Mittel 32 792 550 Euro, die im Jahr 2019 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2018 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden:

1.
1In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
 
a)
an der Fläche des Freistaates Sachsen und
 
b)
an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
 
verteilt. 2Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
2.
1In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
 
a)
dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
 
b)
dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
 
auf die einzelnen Landkreise verteilt. 2Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. 3Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.2

(4) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 3 berechneten Beträgen:

anteilige Beträge
Lfd. Nr. Kommune vom Landkreis Prozent
1. die Stadt Görlitz von den Beträgen
des Landkreises Görlitz
8,39 Prozent,
2. die Stadt Hoyerswerda von den
Beträgen des Landkreises Bautzen
13,64 Prozent,
3. die Stadt Plauen von den Beträgen
des Vogtlandkreises
25,06 Prozent,
4. die Stadt Zwickau von den Beträgen
des Landkreises Zwickau
35,31 Prozent.

(5) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 3 werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich bis zum 30. November im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.3

§ 3
Auszahlung und Nachweis der Mittel

(1) Die Mittel nach § 2 werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte ausgezahlt.

(2) 1Die Landkreise, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. 2Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.4

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 883
    Fsn-Nr.: 472-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2020