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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2012 bis 17.11.2012

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)

erlassen als Artikel 16 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012

§ 1
Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs

(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt

1.
die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
2.
die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs

mit einem jährlichen Festbetrag von 54 000 000 EUR zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinahmen. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.

(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2446) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben. 1

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:

Grundbeträge
Lfd. Nr. Gebiet Betrag in EUR
  1. die Stadt Chemnitz 1 927 800
  2. die Stadt Dresden 5 432 400
  3. die Stadt Leipzig 3 906 900
  4. der Landkreis Bautzen 2 332 800
  5. der Erzgebirgskreis 1 800 900
  6. der Landkreis Görlitz 1 593 000
  7. der Landkreis Leipzig 1 444 500
  8. der Landkreis Meißen 1 906 200
  9. der Landkreis Mittelsachsen 1 344 600
10. der Landkreis Nordsachsen 1 539 000
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 976 400
12. der Vogtlandkreis 677 700
13. der Landkreis Zwickau 1 117 800

(2) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten im Jahr 2012 als weitere Mittel in Euro:

Grundbeträge
Lfd. Nr. Gebiet Betrag in EUR
  1. die Stadt Chemnitz 1 631 490
  2. die Stadt Dresden 4 157 290
  3. die Stadt Leipzig 3 763 820
  4. der Landkreis Bautzen 2 007 590
  5. der Erzgebirgskreis 1 789 140
  6. der Landkreis Görlitz 1 891 470
  7. der Landkreis Leipzig 1 689 870
  8. der Landkreis Meißen 1 566 170
  9. der Landkreis Mittelsachsen 1 887 630
10. der Landkreis Nordsachsen 1 913 190
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 679 570
12. der Vogtlandkreis 1 542 790
13. der Landkreis Zwickau 1 479 980

(3) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem Jahr 2013 als weitere Mittel 27 000 000 EUR, die jeweils im laufenden Jahr für das Folgejahr auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember des Vorjahres vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden:

1.
In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
 
a)
an der Fläche des Freistaates Sachsen und
 
b)
an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 SächsHSG als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
 
verteilt. Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
2.
In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
 
a)
dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
 
b)
dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
 
auf die einzelnen Landkreise verteilt. Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.

(4) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 3 berechneten Beträgen:

anteilige Beträge
Lfd. Nr. Gebiet anteiliger Betrag
1. die Stadt Görlitz von den Beträgen
des Landkreises Görlitz
8,39 Prozent,
2. die Stadt Hoyerswerda von den
Beträgen des Landkreises Bautzen
13,64 Prozent,
3. die Stadt Plauen von den Beträgen
des Vogtlandkreises
25,06 Prozent,
4. die Stadt Zwickau von den Beträgen
des Landkreises Zwickau
35,31 Prozent.

(5) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 3 werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich bis zum 30. November im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. 2

§ 3
Auszahlung und Nachweis der Mittel

(1) Die Mittel nach § 2 werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte ausgezahlt.

(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädte weisen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 883
    Fsn-Nr.: 472-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012

    Fassung gültig bis: 17. November 2012