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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2016

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)

erlassen als Artikel 16 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015

§ 1
Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs

(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt

1.
die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
2.
die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs

mit einem jährlichen Festbetrag von 59 000 000 EUR zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinahmen. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.

(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben. 1

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:

Grundbeträge
Lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 2 106 300
2. die Stadt Dresden 5 935 400
3. die Stadt Leipzig 4 268 650
4. der Landkreis Bautzen 2 548 800
5. der Erzgebirgskreis 1 967 650
6. der Landkreis Görlitz 1 740 500
7. der Landkreis Leipzig 1 578 250
8. der Landkreis Meißen 2 082 700
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 469 100
10. der Landkreis Nordsachsen 1 681 500
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 159 400
12. der Vogtlandkreis 740 450
13. der Landkreis Zwickau 1 221 300

(2) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten im Jahr 2015 als weitere Mittel in Euro:

Grundbeträge
Lfd. Nr. Kommune Betrag
1. die Stadt Chemnitz 1 637 412
2. die Stadt Dresden 4 294 187
3. die Stadt Leipzig 3 831 383
4. der Landkreis Bautzen 2 272 087
5. der Erzgebirgskreis 2 024 202
6. der Landkreis Görlitz 2 141 564
7. der Landkreis Leipzig 1 904 142
8. der Landkreis Meißen 1 772 355
9. der Landkreis Mittelsachsen 2 136 170
10. der Landkreis Nordsachsen 2 196 584
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 896 856
12. der Vogtlandkreis 1 746 158
13. der Landkreis Zwickau 1 646 900

(3) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem Jahr 2016 als weitere Mittel 29 500 000 Euro, die jeweils im laufenden Jahr für das Folgejahr auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember des Vorjahres vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden:

1.
In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil
 
a)
an der Fläche des Freistaates Sachsen und
 
b)
an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 SächsHSFG als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens
 
verteilt. Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt.
2.
In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
 
a)
dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
 
b)
dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
 
auf die einzelnen Landkreise verteilt. Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.

(4) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 3 berechneten Beträgen:

anteilige Beträge
Lfd. Nr. Kommume vom Landkreis Prozent
1. die Stadt Görlitz von den Beträgen
des Landkreises Görlitz
8,39 Prozent,
2. die Stadt Hoyerswerda von den
Beträgen des Landkreises Bautzen
13,64 Prozent,
3. die Stadt Plauen von den Beträgen
des Vogtlandkreises
25,06 Prozent,
4. die Stadt Zwickau von den Beträgen
des Landkreises Zwickau
35,31 Prozent.

(5) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 3 werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich bis zum 30. November im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. 2

§ 3
Auszahlung und Nachweis der Mittel

(1) Die Mittel nach § 2 werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte ausgezahlt.

(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten. 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 883
    Fsn-Nr.: 472-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016