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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist

Gesetz
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNVFinAusG)

erlassen als Artikel 16 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010
(Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010)

Vom 12. Dezember 2008

§ 1
Mittel zur Unterstützung des Ausbildungsverkehrs

(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt

1.
die Landkreise, die Kreisfreien Städte,
2.
die von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, erfassten Großen Kreisstädte nach Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs

mit einem jährlichen Festbetrag von 53 000 000 EUR zum Ausgleich der bei der Beförderung von Personen mit ermäßigten Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs bei den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden Mindereinahmen. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr an die Verkehrsunternehmen weiter, sofern dies zur Sicherstellung flächendeckender vergünstigter Ausbildungstarife notwendig ist.

(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte legen in eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen für die Auszahlung der Mittel an die Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der Zweckbindung nach Absatz 1 fest. Im Schienenpersonennahverkehr sind Eisenbahnverkehrsunternehmen anspruchsberechtigt, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 299 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2446) geändert worden ist, sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen im Freistaat Sachsen erbracht haben.

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) Von dem Festbetrag nach § 1 Abs. 1 erhalten

Festbetrag
Lfd. Nr. Gebiet Satz
  1. die Stadt Chemnitz 7,14 Prozent,
  2. die Stadt Dresden 20,12 Prozent,
  3. die Stadt Leipzig 14,47 Prozent,
  4. der Landkreis Bautzen  8,64 Prozent,
  5. der Erzgebirgskreis 6,67 Prozent,
  6. der Landkreis Görlitz 5,90 Prozent,
  7. der Landkreis Leipzig 5,35 Prozent,
  8. der Landkreis Meißen 7,06 Prozent,
  9. der Landkreis Mittelsachsen 4,98 Prozent,
10. der Landkreis Nordsachsen 5,70 Prozent,
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 7,32 Prozent,
12. der Vogtlandkreis 2,51 Prozent,
13. der Landkreis Zwickau 4,14 Prozent.

(2) Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG erhalten von den in Absatz 1 genannten Anteilen

Anteile
Lfd. Nr. Gebiet Satz
1. die Stadt Görlitz von dem Anteil
des Landkreises Görlitz
8,39 Prozent,
2. die Stadt Hoyerswerda von dem Anteil
des Landkreises Bautzen
13,64 Prozent,
3. die Stadt Plauen von dem Anteil
des Vogtlandkreises
25,06 Prozent,
4. die Stadt Zwickau von dem Anteil
des Landkreises Zwickau
35,31 Prozent.

(3) Die Verteilung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 ist im Jahr 2010 auf der Grundlage aktueller statistischer Angaben zu überprüfen und ab 2011 auf einen dynamischen Schlüssel umzustellen, der die Entwicklung der Anzahl der Auszubildenden und den daraus entstehenden Beförderungsbedarf berücksichtigt.

§ 3
Auszahlung und Nachweis der Mittel

(1) Die Mittel nach § 2 werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte ausgezahlt.

(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädte weisen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 18, S. 866, 883
    Fsn-Nr.: 472-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010