Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 23. April 2021

Aufgrund von Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95),
2.
den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364),
3.
den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 659),
4.
den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),
5.
den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),
6.
den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171),
7.
den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),
8.
den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),
9.
den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 797),
10.
den am 30. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 730),
11.
das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2021 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.

Dresden, den 23. April 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Gesetz
über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. September 2023

Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1
Finanzausgleichsleistungen
und Grundsatz der Lastenverteilung

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen und zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben sowie der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen.

(3) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. 2Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) 1Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie aus Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. 2Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). 3Folgende Beträge bleiben dabei unberücksichtigt:

1.
bei den Bundesergänzungszuweisungen
a)
die Beträge, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Absatz 4 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält, und
b)
ein Betrag in Höhe von 85,2665 Prozent des dem Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,
2.
bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen
a)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
b)
der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
c)
(aufgehoben)
d)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,
e)
die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entsprechen,
f)
der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen, dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
g)
(aufgehoben)
h)
der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
i)
ein Betrag in Höhe von 20 425 000 Euro im Jahr 2021 und ein Betrag in Höhe von 40 850 000 Euro im Jahr 2022, der jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 4 Nummer 2 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) entspricht, und
3.
bei den Steuereinnahmen der Gemeinden der Betrag, der den Gemeinden des Freistaates Sachsen zusätzlich zufließt
a)
auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen, in der am 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, im Rahmen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, und
b)
zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen im Falle der Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer.

(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates Sachsen im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Absatz 1 Satz 2 anzupassen ist.

(3) 1Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. 2Er berechnet sich nach dem Grundsatz gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3. 3Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt. 4Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Falle eines die Finanzausgleichsmasse vermindernden Ausgleichs, den sich nach Satz 1 ergebenden Ausgleichsbetrag mit dem Mittelansatz für Bedarfszuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder nach Anhörung des Beirates (§ 34) mit den Zahlungen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anteilig zu verrechnen. 5Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist der Ausgleich spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.2

§ 3
Verwendung der Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:

1.
Vorwegentnahmen für
a)
den Ausgleich für übertragene Aufgaben nach § 16,
b)
den Ausgleich von Sonderlasten nach § 17 Absatz 1,
c)
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22,
d)
den kommunalen Vorsorgefonds nach § 23,
e)
Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,
f)
(aufgehoben)
g)
die Beteiligung an Sanktionszahlungen (Artikel 109 Absatz 5 des Grundgesetzes) nach § 29b und
h)
die Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte nach § 34 Absatz 4 und
2.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. 2Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.3

Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

§ 4
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse

(1) 1Der für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung stehende Teil der Finanzausgleichsmasse (Gesamtschlüsselmasse) wird so zwischen dem kreisangehörigen Raum (kreisangehörige Gemeinden und Landkreise) und dem kreisfreien Raum (Kreisfreie Städte) aufgeteilt, dass sich die Finanzkraft je Einwohnerin oder Einwohner gleichmäßig entwickelt. 2Im Abstand von vier Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Auszahlungen im kreisfreien und im kreisangehörigen Raum das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 1 anzupassen ist.

(2) 1Die Finanzkraft nach Absatz 1 bestimmt sich aus der Summe der Steuerkraftmesszahlen, die für das vergangene Jahr festgelegt wurden, und den Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Ausgleichsjahres. 2Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2023 wird die Finanzkraft des Jahres 2022 des kreisangehörigen Raumes mit 1 368,18 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1 949,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt. 3Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2023 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum. 4Es wird die nach § 30 für das vergangene Ausgleichsjahr zu bestimmende Einwohnerzahl zugrunde gelegt.

(3) 1Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner. 2Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2023 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2022 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 361,48 Euro und für die Landkreise mit 247,73 Euro angesetzt.

(4) 1Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um den nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht. 2Die sich ergebende Veränderung der Schlüsselmasse ändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.

(5) 1Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für

1.
allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) sowie
2.
zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen (§ 15).

2Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1.
kreisangehörigen Gemeinden
a)
im Jahr 2023 6,5 Prozent und
b)
im Jahr 2024 6,5 Prozent,
2.
Landkreisen
a)
im Jahr 2023 6,0 Prozent und
b)
im Jahr 2024 3,0 Prozent,
3.
Kreisfreien Städten
a)
im Jahr 2023 15,0 Prozent und
b)
im Jahr 2024 15,0 Prozent.

3Die Anteile der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. 4Dabei ist die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern, allgemeinen Schlüsselzuweisungen und den Zuweisungen nach § 16 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.

(6) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Euro zu runden.4

Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen

§ 5
Grundsätze

1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 allgemeine Schlüsselzuweisungen zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen. 2Allgemeine Schlüsselzuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. 3Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. 4Mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft
an kreisangehörige Gemeinden

§ 6
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohnerin oder den Einwohner, die Schülerin oder den Schüler und das Kind unter 11 Jahren bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt.5

§ 7
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 6) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3), dem Schüleransatz (Absatz 4) und dem Ansatz für frühkindliche Bildung (Absatz 5) gebildet.

(3) 1Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Prozentsatz gemäß der Anlage 1 bestimmt. 2Liegt die Einwohnerzahl zwischen zwei Stufen gemäß der Anlage 1, so wird der Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) durch lineare Interpolation ermittelt; er wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aufgerundet. 3Die Prozentsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfs in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden.

(4) 1Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jede Schülerin und jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. 2Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. 3Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die amtliche Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, für die allgemeinbildenden (einschließlich Förderschulen) und berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen des zweiten Bildungsweges zu Grunde gelegt. 4Für die Schülerzahlen werden angesetzt die Schülerinnen und Schüler bei

Schülerzahlen
Lfd. Nr.  Schultyp Untergliederung Prozent
1. Grundschulen mit 116 Prozent,
2. Oberschulen und Abendoberschulen mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit  96 Prozent,
4. Gemeinschaftsschulen
  a) der Klassenstufen 1 bis 4 mit 116 Prozent,
  b) der Klassenstufen 5 bis 10 mit  98 Prozent,
  c) der Jahrgangsstufen 11 und 12 mit  96 Prozent,
5. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien (Vollzeit) mit 137 Prozent,
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit  55 Prozent,
7. Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt der Schülerin oder des Schülers, der primär gefördert wird:  
  a) Lernen mit 207 Prozent,
  b) geistige Entwicklung mit 451 Prozent,
  c) emotionale und soziale Entwicklung mit 169 Prozent,
  d) körperliche und motorische Entwicklung mit 633 Prozent,
  e) Sehen mit 343 Prozent,
  f) Hören mit 436 Prozent,
  g) Sprache mit  99 Prozent,
8. Klinik- und Krankenhausschulen mit  58 Prozent.

5Für die Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, werden deren Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerinnen und Schüler an Oberschulen angesetzt. 6Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schülerinnen und Schüler nach Satz 4 wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt. 7Bei Inklusionsmaßnahmen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. 8Satz 7 gilt nicht für Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. 9Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule gezählt. 10Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. 11Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt. 12Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. 13Die Sätze 1 bis 11 gelten weiterhin nicht für die Schülerinnen und Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. 14Der Schüleransatz beträgt 231 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 13.

(5) 1Der Ansatz für frühkindliche Bildung wird den Gemeinden nach einem Prozentsatz für jedes Kind gewährt, welches gemäß § 30 bei der Bestimmung der Einwohnerzahl der Gemeinde zu berücksichtigen ist. 2Für die Kinderzahlen werden angesetzt die Kinder

frühkindliche Bildung
Lfd. Nr.  Alter Prozent
1. unter drei Jahren mit 158 Prozent,
2. von drei bis unter sechs Jahren mit  95 Prozent,
3. von sechs bis unter elf Jahren mit  37 Prozent.

3Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2.

(6) 1Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, dass die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. 2Der Grundbetrag wird zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 5 sowie zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 15 berechnet und auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet festgesetzt.6

§ 8
Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) zusammengezählt werden.

(2) Es werden angesetzt:

1.
als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz);
2.
als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Absatz 6 Gemeindefinanzreformgesetz;
3.
als Steuerkraftzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer, der Anteil, der sich nach den im Ausgleichsjahr geltenden Schlüsselzahlen ergibt.

(3) 1Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. 2Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Ist-Aufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. 3Die Steuerkraftzahlen der Realsteuern (Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer) werden auf der Grundlage der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden, einschließlich der darin enthaltenen Mitteilungen zu den Realsteuerhebesätzen, ermittelt. 4Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer ist das vom Staatsministerium der Finanzen festgestellte Ist-Aufkommen des Anteils der Gemeinden des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. 5Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl sind die im dritten und vierten Quartal des vorvergangenen Jahres sowie die im ersten und zweiten Quartal des vergangenen Jahres zugeflossenen Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu Grunde zu legen. 6Die Steuerkraftmesszahl wird nach dem Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres ermittelt.

(4) Hat eine Gemeinde die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Steuerkraftzahl der betreffenden Steuerart für jede Einwohnerin und jeden Einwohner gemäß § 30 der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt der betreffenden Steuerkraftzahl der kreisangehörigen Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner im Ausgleichsjahr entspricht.

(5) 1Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Absatz 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. 2§ 31 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.7

§ 9
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

1Ist die Bedarfsmesszahl (§ 7) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 8), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung. 2Beträgt die Summe aus der Schlüsselzuweisung nach Satz 1 und der Steuerkraftmesszahl weniger als 89 Prozent der Bedarfsmesszahl, erhöht sich die Schlüsselzuweisung um 90 Prozent der zu 89 Prozent der Bedarfsmesszahl bestehenden Lücke.

Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen
nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

§ 10
Schlüsselzuweisungen
nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte sind bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 4 Absatz 1 berücksichtigt.

(2) 1Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Absatz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 13, Absatz 5 und 6 sowie §§ 8 und 9 Satz 1). 2Der Schüleransatz beträgt 71 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13. 3Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 76 Prozent der Kinderzahlen nach § 7 Absatz 5.

Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

Nivellierungshebesätze
Lfd. Nr.  Steuerart Hebesatz
1. Grundsteuer A 320 Prozent,
2. Grundsteuer B 630 Prozent,
3. Gewerbesteuer 450 Prozent.

(3) Der Hauptansatz der Kreisfreien Städte entspricht ihrer Einwohnerzahl (§ 30).

Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen
nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise

§ 11
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf die Einwohnerin und den Einwohner (§ 30) sowie die Schülerin und den Schüler (§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis 12) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 12) und der Umlagekraftmesszahl (§ 13) nach Maßgabe des § 14 ermittelt.8

§ 12
Bedarfsmesszahl

(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).

(4) 1Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. 2Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. 3Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13.

(5) § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.9

§ 13
Umlagekraftmesszahl

(1) Die Umlagekraftmesszahl des Ausgleichsjahres wird berechnet, indem die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 26 Absatz 3) mit dem gewogenen Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage (§ 26 Absatz 2) vervielfältigt werden und der dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließende Betrag hinzugezählt wird.

(2) Der gewogene Landesdurchschnitt des Umlagesatzes der Kreisumlage wird ermittelt, indem das Gesamtaufkommen an Kreisumlage des vergangenen Ausgleichsjahres durch die Summe der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden für das vergangene Jahr (§ 26 Absatz 3) geteilt und auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird.

§ 14
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Abschnitt 4
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen10

§ 15
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen

(1) 1Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer Finanzmittel. 2Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Finanzbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) 1Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. 2Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Sie können zur Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. 4Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.

(3) 1Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. 2Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen zurückzufordern.

(4) 1Zur Überbrückung pandemiebedingter Einnahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022 12,5 Prozent der Einzahlungen aus zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen worden sind, eingesetzt werden. 2Der Einsatz für diesen Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 3Die Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. September 2022 evaluiert.

Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben

§ 16
Ausgleich für übertragene Aufgaben

(1) 1Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, für nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen übertragene Aufgaben und vom Freistaat Sachsen vorgenommene Umwandlungen von freiwilligen Aufgaben in Pflichtaufgaben sowie für vom Freistaat Sachsen nach dem 31. Dezember 2013 durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar verursachte finanzielle Mehrbelastungen bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von

1.
kreisangehörige Gemeinden mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 0,40 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
2.
sonstige kreisangehörige Gemeinden 0,66 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
3.
Große Kreisstädte mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,26 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
4.
sonstige Große Kreisstädte 7,90 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
5.
Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, wenn sie die Einwohnergrenze in drei aufeinander folgenden Jahren unterschreiten, 2,42 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
6.
sonstige Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften 7,79 Euro je Einwohnerin und Einwohner,
7.
Kreisfreie Städte 48,38 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 sowie 48,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2024,
8.
Landkreise 35,50 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 sowie 35,48 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2024.

2Über die Beträge nach Satz 1 hinaus erhalten die Großen Kreisstädte Freiberg, Görlitz, Hoyerswerda, Pirna, Plauen und Zwickau einen Betrag in Höhe von 1,32 Euro je Einwohnerin und Einwohner für die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde. 3Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. 4Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach Satz 2 für die Große Kreisstadt Pirna bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten jährlich zum Ausgleich der in Anlage 2 Spalte 1 benannten und durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, übertragenen Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen gemäß Anlage 2 Spalte 5 bis 17.

(3) 1Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand oder im Umfang der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge und die in Anlage 2 Spalte 4 genannten aufgabenbezogenen Volumina anzupassen sind. 2Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes oder Aufgabenumfangs anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse in einem Falle der Sätze 3 oder 4 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und in einem Falle des Satzes 5 entsprechend vermindert wird. 3Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom Freistaat Sachsen eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 4Wird vom Freistaat Sachsen eine freiwillige Aufgabe in eine Pflichtaufgabe umgewandelt oder wird vom Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich unmittelbar eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben verursacht, so sind die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 ebenfalls so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. 5Entfällt eine der von den Absätzen 1 und 2 umfassten Aufgaben der kommunalen Träger der Selbstverwaltung oder verringert sich die finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung einer dieser Aufgaben, ohne dass die Aufgabe entfällt, verringern sich die Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechend. 6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. 7Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 bis 5 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1 000 000 Euro führen würde.

(4) Im Abstand von sechs Jahren werden die zur Verteilung herangezogenen aufgabenbezogenen Indikatoren gemäß Anlage 2 Spalte 3 fortgeschrieben.11

Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17
Ausgleich von Sonderlasten

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b:

1.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). 2Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Absatz 3, § 19 Absatz 3 und § 20 Absatz 2,
2.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für pauschale Zuweisungen für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an Straßen und Radwegen abschließend nach § 20a ab dem Jahr 2020 jährlich in Höhe von 60 000 000 Euro,
2a.
den Kommunen im Rahmen von Kommunalbudgets nach Maßgabe von § 20b für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Höhe von jährlich 115 000 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024,
3.
den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten bei der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung in Höhe von jährlich 5 000 000 Euro mit der Möglichkeit einer Erhöhung nach Maßgabe des Staatshaushaltes sowie
4.
den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30 677 500 Euro.

(2) 1Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. 2Für die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. 3Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden. 4Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten nach Absatz 1 Nummer 1 sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Absatz 1 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Absatz 2 Satz 2 sowie § 51 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes) verwendet werden. 5Die Zuweisungen für die Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 Nummer 3 sind für die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 31 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden. 6Eine zweckgebundene Verwendung der Mittel im jeweiligen Folgejahr wird zugelassen. 7Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 für die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs oder Gewässerlastenausgleichs zurückzufordern. 8Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 können zur Verwendung bis zu drei Jahre zweckgebunden angesammelt werden. 9Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen gemäß § 15 für die Zuweisungen nach § 20a zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil zurückzufordern.12

Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich

§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen

(1) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Kreisstraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 5 525 Euro, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind. 2Zusätzlich erhalten sie, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Kreisstraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) Die Landkreise als Träger der Straßenbaulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die durchschnittliche geografische Höhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt.

§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten
von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen

(1) 1Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohnerinnen und Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 10 455 Euro. 2Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Träger der Straßenbaulast sind. 3Zusätzlich erhalten Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Ortsdurchfahrt von Bundesstraßen für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) 1Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohnerinnen und Einwohner erhalten diese als Träger der Straßenbaulast je Kilometer zweistreifiger Fahrbahn, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 6 445 Euro. 2Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die gemäß § 44 des Sächsischen Straßengesetzes Träger der Straßenbaulast sind. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.13

§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) 1Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer Gemeindestraße, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma, 2 930 Euro. 2Zusätzlich erhalten kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, wenn sie im Durchschnitt über 291 Meter über Normalnull liegen, einen Zuschlag von 4 Euro je Kilometer Gemeindestraße für jeden die Grenze von 291 Meter übersteigenden Meter.

(2) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 20a
Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten für Instandsetzungs-, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen an den in ihrer Baulast befindlichen Straßen gemäß den §§ 18 bis 20 und selbständigen Radwegen abschließend jährlich pauschale Zuweisungen.

(2) 1Bemessungsgrundlage ist die Netzlänge der Straßen und selbständigen Radwege gemäß dem Bestandsverzeichnis mit Stand 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres sowie für Kreisstraßen und Gemeindestraßen gestaffelt entsprechend dem Verhältnis der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1. 2Die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kommunaler Baulast werden hinsichtlich der Staffelung bei der Bemessung den Kreisstraßen gleichgestellt. 3Selbständig geführte Radwege (gemäß Anlage 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 [SächsGVBl. S. 57], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 2012 [SächsGVBl. S. 163] geändert worden ist) werden mit dem Faktor 0,5 gegenüber Gemeindestraßen berücksichtigt.

(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.14

§ 20b
Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung
von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast

(1) 1Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und Brücken in kommunaler Baulast. 2Für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse kann der Freistaat Sachsen darüber hinaus einzelprojektbezogene Zuwendungen gewähren nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), in der jeweils geltenden Fassung. 3Maßnahmen im besonderen Landesinteresse sind:

1.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
2.
Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwaltung,
3.
Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse des Landes,
4.
Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.

(2) Die Kommunalbudgets nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a werden in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet.

(3) 1Der Landkreis erstellt im Benehmen mit seinen Gemeinden für die Einzelprojekte der kreisangehörigen Gemeinden sowie des Landkreises eine Prioritätenliste, in der die Einzelprojekte im Rahmen des jeweiligen Kommunalbudgets nach Priorität geordnet werden. 2Die Zuweisungen durch die zuständige Behörde an die kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreis erfolgen auf Grundlage der Prioritätenliste.

(4) Die nach Absatz 2 ermittelten Budgets der Kreisfreien Städte werden diesen durch die zuständige Behörde zugewiesen.

(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die Mittel nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a und § 20b sind im jeweiligen Kommunalbudget übertragbar.15

Unterabschnitt 2
Gewässerlastenausgleich

§ 20c
Gewässerlastenausgleich

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte erhalten je volle 100 Meter Gewässer zweiter Ordnung einen Ausgleich, soweit sie Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes, Mitglied eines Gewässerunterhaltungsverbandes oder eines Wasser- und Bodenverbandes sind, der anstelle der Gemeinde die Aufgabe der Gewässerunterhaltung wahrnimmt.

(2) 1Für den Ausgleich wird der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag entsprechend aufgeteilt. 2Die Gewässerlänge bestimmt sich nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Stand vom 31. Oktober des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres.16

Unterabschnitt 3
Kulturlastenausgleich

§ 21
Kulturlastenausgleich

Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 4.17

Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe

1Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a bis 22c zur Verfügung gestellt. 2Es werden 223 140 000 Euro im Jahr 2023 und 75 000 000 Euro im Jahr 2024 zur Verfügung gestellt. 3Über die Zuweisungen nach den §§ 22a und 22b Nummer 1 bis 4 wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. 4Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 5Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. 6Darüber hinaus können Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Nummer 4 gewährt werden.18

§ 22a
Bedarfszuweisungen

Die Mittel nach § 22 sind insbesondere bestimmt für:

1.
die Durchführung der Haushaltskonsolidierung in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen; Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Absatz 3 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 61 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept; Gutachten von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung sind im Einzelfall förderfähig; Halbsatz 3 gilt auch für kommunale Zweckverbände nach Maßgabe von § 58a des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für kommunale Unternehmen im Sinne von § 95 der Sächsischen Gemeindeordnung,
2.
die Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben,
3.
Fälle, die bei der Eingliederung und Vereinigung von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung besonderen haushaltswirtschaftlichen Belastungen unterliegen,
4.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zum Ausgleich besonderer Belastungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen,
5.
Projekte zum Abbau besonderer regionaler Strukturdefizite in begründeten Einzelfällen,
6.
die Förderung der Einstellung von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung, Sozialverwaltung oder Digitale Verwaltung, die durch die kreisangehörigen Gemeinden ab dem Studienbeginn 2019/2020 an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden,
7.
die Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich durch die Neubestimmung der Berechnung der Schlüsselzuweisungen ab dem Ausgleichsjahr 2021 ergeben; der Ausgleich erfolgt beginnend mit dem Jahr 2021 für die kreisangehörigen Gemeinden linear abschmelzend über einen Zeitraum von sechs Jahren in Höhe von insgesamt 117 645 241,86 Euro, für die Kreisfreien Städte linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 8 080 447,50 Euro und für die Landkreise linear abschmelzend über einen Zeitraum von zwei Jahren in Höhe von insgesamt 10 409 344,54 Euro,
8.
die Anschubfinanzierung der vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag geplanten Servicestelle Interkommunale Zusammenarbeit sowie
9.
Zuweisungen im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 133 140 000 Euro, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu gleichen Teilen gewährt werden.19

§ 22b
Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung

Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:

1.
den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
2.
die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
3.
die Beteiligung der Kommunen am
a)
Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,
b)
Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 720 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024,
c)
Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 3 000 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 1 000 000 Euro im Jahr 2023 und ein Teilbetrag in Höhe von 500 000 Euro im Jahr 2024 das Vorliegen eines vom Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) bestätigten Betriebskonzeptes voraussetzt,
d)
Aufwand, der für die Anschubfinanzierung des Projektes „Digital-Lotsen Sachsen“ in Höhe von jährlich 561 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024 entsteht sowie
4.
den Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung
a)
für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von jährlich 100 000 Euro für die Jahre 2021 und 2022,
b)
in Höhe von einmalig 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt im Jahr 2019 sowie
c)
in Höhe der Aufwendungen, die die pauschale Zuweisung gemäß Buchstabe b übersteigen, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des Eigenanteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Zuwendungsempfänger bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte und
5.
die Beteiligung der Kommunen am Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“; nach Abschluss aller nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ in Höhe des Fehlbetrages.20

§ 22c
Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen
durch die COVID-19-Pandemie

(1) Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt, die sich aus der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben:

1.
(aufgehoben)
2.
für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 59 651 500 Euro im Jahr 2021 und in Höhe von 103 501 500 Euro im Jahr 2022; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde wird bemessen, indem für jede Gemeinde ein Drittel der im Zeitraum vom zweiten Quartal 2017 bis zum ersten Quartal 2020 kassenmäßigen Aufkommen aus der Gewerbesteuer (netto), dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem Anpassungssatz nach Halbsatz 5 vervielfältigt und anschließend um die jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen dieser Steuerarten nach Halbsatz 4 vermindert wird; ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung; für die Bemessung der jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen werden für die Zuweisungen im Jahr 2021 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2020 bis zum ersten Quartal 2021 und für die Zuweisungen im Jahr 2022 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2021 bis zum ersten Quartal 2022 herangezogen; der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach Halbsatz 1 rechnerisch aufgebraucht werden,
3.
für den Ausgleich der Belastungen aus pandemiebedingten Mehrausgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte, insbesondere der Gesundheits- und Ordnungsämter sowie im pflichtigen Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher, im Jahr 2020 in Höhe von 147 500 000 Euro; die Zuweisungen je Landkreis und Kreisfreie Stadt bemessen sich nach dem Anteil ihrer jeweiligen Einwohnerzahl nach § 30 an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen.

(2) Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.

(3) 1Die Belastungen nach Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 werden im Jahr 2021 auf Basis der finanzstatistischen Daten des Haushaltsjahres 2020 des kommunalen Kernhaushaltes der Landkreise und Kreisfreien Städte untersucht. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das Verfahren zur Untersuchung nach Satz 1, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Zuweisungsempfänger zu bestimmen. 3Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Satz 1 überprüft.21

Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23
Kommunaler Vorsorgefonds

(1) 1Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vorsorgefonds. 2Diesem werden 300 000 000 Euro im Jahr 2024 zugeführt.

(2) 1Entnahmen aus dem Vorsorgefonds werden durch Gesetz geregelt. 2Der entnommene Betrag verstärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden Ausgleichsjahres.

(3) Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2026.22

§ 23a
Kommunaler Strukturfonds

Aus dem im Jahr 2020 durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. September 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) gebildeten Sondervermögen Kommunaler Strukturfonds werden nach § 22 in Verbindung mit § 22a Nummer 7 folgende Beträge entnommen:

Beträge
1. im Jahr 2021 44 894 300 Euro,
2. im Jahr 2022 33 357 000 Euro,
3. im Jahr 2023 21 819 700 Euro und
4. im Jahr 2024 16 429 000 Euro.

Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen

§ 24
Investive Zweckzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2023 und 2024 für:

1.
allgemeinen Schulhausbau in Höhe von jeweils 5 000 000 Euro,
2.
Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer- und Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro und
3.
Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.23

Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 25
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, soweit notwendig und geboten, erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 25a
Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) 1Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung oder nach einer Unterbrechung der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 35 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 40 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. 2Eine Unterbrechung der Erhebung liegt vor, wenn die Erhebungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für einen zusammenhängenden Zeitraum von acht Jahren nicht vorlagen. 3Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Absatz 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. 4Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Absatz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. 5Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Absatz 4) zu.

§ 26
Kreisumlage

(1) 1Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. 2Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) 1Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. 2Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. 3Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.

(3) 1Umlagegrundlagen sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
2.
die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
3.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a und
4.
die den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge.

2Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.

(4) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. 4Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. 5Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. 6Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 7Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.

(5) 1Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. 2Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.24

§ 26a
(aufgehoben)

§ 27
Kulturumlage

(1) 1Die ländlichen Kulturräume erheben, soweit vertretbar und geboten, entsprechend § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. 2Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen.

(2) 1Die Höhe der Kulturumlage nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. 2Tritt nach § 7 des Sächsischen Kulturraumgesetzes eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen. 3Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen. 4Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kulturraum vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 5Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(3) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) 1Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9),
2.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a,
3.
zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
4.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages und
5.
zuzüglich der den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge.

2Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(5) 1Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkasse zu zahlen. 2Sie ist vierteljährlich zum Fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. 3§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.25

§ 28
Sozialumlage

(1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Erträge gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Höhe durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. 2Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen. 3Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Kommunale Sozialverband Sachsen vorläufig entsprechend Absatz 4 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 4Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Umlageforderung statt.

(2) 1Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:

1.
die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
2.
die Umlagegrundlagen (§ 26 Absatz 3) und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14),
3.
zuzüglich des dem Landkreis nach § 25a Absatz 2 Satz 4 zufließenden Betrages.

2Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

(3) 1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) 1Die Sozialumlage ist zum 27. 2eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages fällig. 3§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die Sozialumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.26

Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen

§ 29
(aufgehoben)

§ 29a
(aufgehoben)

§ 29b
Sanktionszahlungen

(1) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Länderanteil nach der Einwohnerzahl) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit entsprechend dem kommunalen Anteil an der gemäß § 2 Absatz 1 im Gleichmäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigenden gesamten Finanzmasse aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Erstattung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(2) 1Sanktionszahlungen, die der Freistaat Sachsen in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, (Verursachungsbeitrag) leisten muss, werden dem Freistaat Sachsen entsprechend dem Anteil der Kommunen am Verursachungsbeitrag gemäß § 2 Absatz 2 des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, spätestens im übernächsten Haushaltsjahr nach ihrer Fälligkeit aus Mitteln der Finanzausgleichsmasse erstattet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 30
Einwohnerzahl

1Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. 2Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 31
Berechnung, Festsetzung und Zahlung

(1) 1Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 6, 8 und 9 sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. 2Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. 4Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 9 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a und b werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. 5Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. 6Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. 7Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen. 8Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 5 sowie nach § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 9Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 8 ganz oder zum Teil verzichten. 10§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. 11Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. 12Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. 13Davon abweichend sind die Prioritätenlisten im Jahr 2023 bis zum 15. April 2023 vorzulegen. 14Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor.

(2) 1Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 Absatz 1 und 2, den §§ 18 bis 20c sowie § 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 2Als offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides gelten auch Fehler bei der Übernahme von Daten aus den Meldungen der Kommunen. 3Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Ausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, dass unrichtige Angaben zu höheren Leistungen oder zu geringeren Umlagen geführt haben. 4Bei Berichtigungen mit Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen sowie die Finanzausgleichsumlage bleiben der festgestellte Grundbetrag nach § 7 Absatz 6 und die landesdurchschnittlichen Hebesätze nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 unverändert. 5Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen nach Satz 4 ergeben, werden mit der nächsten, auf die Berichtigung folgenden Festsetzung vorab im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe nach § 4 ermittelten Schlüsselmasse ausgeglichen. 6Von einem Ausgleich ist abzusehen, wenn dieser zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 2 500 Euro, bei Landkreisen von nicht mehr als 5 000 Euro und bei den Kreisfreien Städten von nicht mehr als 10 000 Euro führen würde.

(3) 1Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:

1.
nach den §§ 5 und 15 am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages,
2.
nach § 16 vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages,
3.
nach den §§ 18 bis 20 zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November,
4.
nach den §§ 20a und 20b Absatz 4 jeweils am 15. Februar,
5.
nach § 22a Nummer 7 am Achten eines jeden Monats zu je einem Zwölftel des jährlichen Betrages,
5a.
nach § 22a Nummer 9 am 30. November 2023,
6.
nach § 20c jeweils am 28. Februar,
7.
nach § 22c Absatz 1 Nummer 3 am 15. August 2020,
8.
nach § 22c Absatz 1 Nummer 2 jeweils am 15. Juni,
9.
nach § 22b Nummer 4 Buchstabe a jeweils am 15. Februar,
10.
nach § 22b Nummer 4 Buchstabe b am 15. Februar 2019.

2Die Zuführung gemäß § 22b Nummer 5 Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar. 3Die Zuführung gemäß § 23 Absatz 1 erfolgt am 30. Juni 2024. 4Die Entnahme gemäß § 23a erfolgt jährlich zum 1. Februar. 5Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. 6Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. 7Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. 8§ 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. 9Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. 10Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres Abschlagszahlungen in der Höhe zu leisten, in der sich Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Steuerschätzung voraussichtlich ergeben, jedoch nur bis zur Höhe der im Haushalt des vergangenen Jahres festgelegten Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15, 16 sowie 17 Absatz 1 Nummer 1 und 3 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. 3Die Abschlagszahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Zuweisungen an die Mitglieder dieser Zweckverbände um den Betrag rechtskräftig festgestellter oder bestandskräftiger Forderungen, die fällig sind, zu kürzen und den beantragenden Zweckverbänden zuzuweisen. 2Vor Anordnung einer Kürzung ist der Beirat nach § 34 zu hören.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die sich aus Schulträgerwechsel mit Wirkung zum 1. Januar des Ausgleichsjahres ergebenden Veränderungen der Schlüsselmassen nach § 4 Absatz 1 vorzunehmen.

(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates nach § 34 die sich für das Ausgleichsjahr ergebenden Schlüsselmassen gemäß § 4 Absatz 1 und 3 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen.

(9) 1Sofern sich durch Änderung von Bundesrecht wesentliche Veränderungen gegenüber den der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen oder wesentliche Veränderungen bei den Ausgaben des Freistaates Sachsen oder den Auszahlungen der Kommunen ergeben, kann durch Gesetz nach Anhörung des Beirates (§ 34) die Finanzausgleichsmasse während des Ausgleichsjahres entsprechend den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes verändert werden. 2Eine Veränderung ist wesentlich, wenn die bundesrechtlichen Maßnahmen im Ausgleichsjahr

1.
in ihrer Summe eine Veränderung der Finanzausgleichsmasse um mehr als 100 000 000 Euro nach den Regelungen des § 2 Absatz 1 zur Folge hätten oder
2.
in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat Sachsen zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100 000 000 Euro führen.27

§ 32
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.

§ 33
Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 34
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich

(1) 1Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich eingerichtet. 2Ihm gehören an:

1.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
3.
zwei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Landkreise und
4.
drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes.

3Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zum Anpassungsbedarf nach Absatz 3 und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. 2Er ist zu hören bei:

1.
die kommunale Ebene betreffenden finanzwirksamen Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
2.
vor Entscheidungen über Bedarfszuweisungen (§ 22) bei einer Antragshöhe von mehr als 500 000 Euro.

3Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buchstabe c vorzulegende Betriebskonzept.

(3) Der Beirat führt die Prüfungen nach § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 durch.

(4) Der Beirat erhält, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsleistungen durch Dritte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h 50 000 Euro aus der Finanzausgleichsmasse.28

§ 35
Verjährung

(1) 1Alle Ansprüche der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise gegenüber dem Freistaat Sachsen nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. 2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Ausgleichsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Der Anspruch entsteht in dem Ausgleichsjahr, für das Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen sind. 4Im Übrigen gelten für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz die allgemeinen Vorschriften.

(2) Ein Anspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistende Beträge besteht nicht.

§ 36
(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu § 7 Absatz 3)29

Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren)
nach Einwohnerinnen und Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden
Anlage 1
Einwohner und Einwohnerinnen Prozentsatz (Gewichtungsfaktor) Prozentsatz (Gewichtungsfaktor)
Einwohner und Einwohnerinnen Prozentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis   1 500
  4 000
  7 500
 15 000
 35 000
100 000
100
110
116
134
151
172

Anlage 2
(zu § 16 Absatz 2)
30

Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen

Art. 3 des Gesetzes vom 15. März 2000 (SächsGVBl. S. 126)

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen

vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 521, 2001 S. 97)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206)

Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 317)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 903)

Viertes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

vom 20. April 2005 (SächsGVBl. S. 126)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 15 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177)

Fünftes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 527)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373)

Sechstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 887)

Siebentes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406)

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566)

Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737, ber. 2013, 89)

Neuntes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 659)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797)

Weitere Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411)

Weitere Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)

Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Art. 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778)