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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

Vollzitat: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656)

Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft

Vom 16. Dezember 2015

Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“
Artikel 2
Gesetz zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz – SächsInvStärkG)
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes 2015/2016
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5
Änderung des Investitionspauschalengesetzes 2015/2016
Artikel 6
Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen
Artikel 7
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds“
Artikel 8
Inkrafttreten

Artikel 1
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Brücken in die Zukunft“

Artikel 2
Gesetz
zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden, Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz – SächsInvStärkG)

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes 2015/2016

Das Finanzausgleichsmassengesetz 2015/2016 vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 334, 343) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Haushaltsjahr 2015 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 106 408 000 Euro. Darin sind enthalten:
 
1.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2012 in Höhe von 15 837 000 Euro,
 
2.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2013 in Höhe von 104 502 000 Euro,
 
3.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2014 in Höhe von 23 771 000 Euro,
 
4.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2015 in Höhe von 121 229 000 Euro und
 
5.
ein Erhöhungsbetrag aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1 584 000 Euro.“
2.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
 
b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
 
 
„6.
im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 25 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht,“
 
c)
Der Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
 
 
„7.
im Jahr 2015 ein Betrag in Höhe von 75 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht, und
 
 
8.
im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181 850 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Zuführungen an den Fonds ,Brücken in die Zukunft’“.
2.
§ 2 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
 
1.
ab dem Jahr 2014
 
 
a)
ein Betrag in Höhe von 38 500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht;
 
 
b)
ein Betrag in Höhe von 3 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht;
 
2.
im Jahr 2015
 
 
a)
ein Betrag in Höhe von 25 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) entspricht;
 
 
b)
ein Betrag in Höhe von 75 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) entspricht;
 
3.
im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 181 850 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes entspricht.“
3.
§ 3 Absatz 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
 
„f)
Zuführungen an den Fonds ,Brücken in die Zukunft’,“.
4.
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
 
„8.
Zuweisungen an die Aufgabenträger zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Höhe von 23 000 000 Euro im Jahr 2015 und 3 000 000 Euro im Jahr 2016;“.
5.
In § 24 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Die Höhe der investiven Zweckzuweisungen beträgt ab 2017 jährlich 51 Millionen Euro.“
6.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 29
Zuführungen an den Fonds ,Brücken in die Zukunft’
 
(1) Aus der Finanzausgleichsmasse werden dem Fonds ,Brücken in die Zukunft’ gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens ,Brücken in die Zukunft’ vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), in der jeweils geltenden Fassung, Mittel in Höhe von 145 000 000 Euro im Jahr 2015 und jeweils 59 000 000 Euro in den Jahren 2017 bis 2019 zugeführt.
(2) Die Zuführungen erfolgen im Jahr 2015 am 30. Dezember 2015 und ab dem Jahr 2017 jeweils am 30. Juni .“
7.
§ 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bedarfszuweisungen nach § 22 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und 8 werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt.“

Artikel 5
Änderung des Investitionspauschalengesetzes 2015/2016

Das Investitionspauschalengesetz 2015/2016 vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
(SächsGFUBA)“
2.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 38 000 000 Euro zugewiesen. Die Investitionspauschale ist für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. Nicht abgeflossene Mittel für Investitionen nach Absatz 2 können bis in das zweitnächste Folgejahr übertragen werden.“
3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Verteilung der Investitionspauschale
 
(1) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 20 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2014 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und November in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bemessen.
(2) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 17 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2015 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und Oktober in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes bemessen.“
4.
Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
 
„§ 3
Ergänzungspauschale
 
Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Ergänzungspauschale in Höhe von 23 000 000 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 60 000 000 Euro zweckgebunden für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zugewiesen. Diese Zuweisungen bemessen sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2014, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Jahres.“
5.
Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung
 
(1) Für die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und § 3 findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 1 wird am 1. Juni 2015 ausgezahlt. Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 2 und die Ergänzungspauschale 2015 nach § 3 werden unmittelbar nach der Verkündung dieses Gesetzes festgesetzt und ausgezahlt. Die Ergänzungspauschale 2016 wird am 31. März 2016 ausgezahlt.
(2) Die Weiterleitung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nur zulässig, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen über die Abschreibungsdauer der Investitionen sichergestellt ist und durch eine ordnungsgemäße, getrennte Buchführung gewährleistet wird. Bei einer vorfristigen, anderweitigen Verwendung der geförderten Einrichtungen und Anlagen sind die Zuweisungen anteilig in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Investitionsvolumens durch die weiterleitende Gebietskörperschaft zurückzufordern und an den Freistaat Sachsen zurückzuzahlen.
(3) Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 findet § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend Anwendung. Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31. März 2018 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Verwendung der nach § 3 zweckgebundenen Zuweisungen hat im Rahmen der Jahresrechnung zu erfolgen.“

Artikel 6

Gesetz
über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung des Landeszuschusses nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen

Artikel 7
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Asyl- und Flüchtlingshilfefonds“

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 3 bis 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 30. Dezember 2014 in Kraft.

Dresden, den 16. Dezember 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 656
    Fsn-Nr.: 520-16A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Dezember 2015