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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Kommunaler Strukturfonds“

erlassen als Artikel 4 des Zweites Gesetz
zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 14. Dezember 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021

§ 1
Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Strukturfonds“ als Sondervermögen.

§ 2
Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Zweck des Fonds ist der Ausgleich von Finanzkraftverschiebungen zwischen den einzelnen Kommunen infolge von Strukturanpassungen des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2021.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

§ 4
Finanzierung und Verwaltung des Fonds

(1) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(2) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.1

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) 1Es wird für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt. 2Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 3Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

§ 6
Jahresrechnung

(1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.

§ 7
Auflösung des Fonds

Hiermit wird der Kommunale Strukturfonds mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 aufgelöst.2

§ 8
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 18, S. 797, 806
    Fsn-Nr.: 50-24

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2021

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    31. Dezember 2024