Achte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ)

Vom 17. Oktober 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2010

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Staatsministerium für Soziales und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
2.
§ 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Staatsministerium für Soziales und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 7 regeln

1.
die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsVwKG,
2.
Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 SächsVwKG,
3.
die Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 SächsVwKG,
4.
die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 SächsVwKG,
5.
die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsEAG. 1

§ 2
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG

Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1

1.
laufende Nummer 4 Tarifstelle 9,
2.
laufende Nummer 16 Tarifstellen 8.1 bis 8.3,
3.
laufende Nummer 17 Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.3,
4.
laufende Nummer 18 Tarifstellen 5.1, 5.4.1 und 5.4.2,
5.
laufende Nummer 25 Tarifstellen 1, 5.16, 6 und 8,
6.
laufende Nummer 28 Tarifstellen 1 bis 3,
7.
laufende Nummer 33 Tarifstelle 1,
8.
laufende Nummer 34,
9.
laufende Nummer 35,
10.
laufende Nummer 42 Tarifstellen 1, 2 und 4 bis 10,
11.
laufende Nummer 44 Tarifstelle 22,
12.
laufende Nummer 46 Tarifstellen 2, 4 bis 9, 11 bis 13, 15 bis 19, 21, 23, 24, 26, 28, 30 bis 36, 40 bis 42, 44 bis 46, 50 und 52,
13.
laufende Nummer 50 Tarifstellen 1 bis 8,
14.
laufende Nummer 54 Tarifstellen 1, 2 und 5,
15.
laufende Nummer 55 Tarifstellen 1.26, 1.31, 2.1, 3.1, 6.6, 10.1, 11.2, 15.1, 16.1 und 17.3,
16.
laufende Nummer 64 Tarifstelle 5.1 sowie
17.
laufende Nummer 65 Tarifstelle 3.1

sind die Maßstäbe des Artikels 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) und des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 25 Tarifstelle 6 und laufende Nummer 64 Tarifstelle 5.1, soweit sich die Erlaubnis nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. 2

§ 3
Übergangsregelung

(1) Für Kosten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ) vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), weiter anzuwenden.

(2) Für Kosten, die seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 28. Dezember 2009 entstanden sind, ist diese Verordnung in der am 27. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 3

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebente Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Siebentes Sächsisches Kostenverzeichnis – 7. SächsKVZ) vom 24. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), außer Kraft.

(2) Die Tarifstellen 5.1 bis 5.4 der laufenden Nummer 3 der Anlage 1 treten am 1. Januar 2009 in Kraft. 4

Dresden, den 17. Oktober 2008

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anlage 1
(zu § 1)

Inhaltsübersicht

Lfd. Nr.
 
1
Allgemeine Amtshandlungen
2
aufgehoben
3
Abfall, Altlasten, Boden
4
Amtsärztliche Tätigkeiten
5
Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
6
Anerkennung von Bildungsabschlüssen
7
Anlagensicherheit
8
Apothekenwesen
9
Apotheker
10
Apothekerassistenten
11
Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
12
Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
13
Arzneimittelwesen
14
Ärzte
15
aufgehoben
16
Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
17
Baurecht
18
Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
19
Berufsbildungsrecht
20
Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
21
Bestattungswesen
22
Betäubungsmittelrecht
23
aufgehoben
24
aufgehoben
25
Chemikalienrecht
26
aufgehoben
27
Denkmalschutz
28
Dolmetscherprüfung
29
aufgehoben
30
Druckluftverordnung
31
Eisenbahnrecht
32
 Elternzeit
33
 Energiewirtschaft
34
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
35
Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz
36
  Fahrpersonalgesetz
37
 Feuerwehrwesen
38
Fischereiwesen
39
Forstverwaltung
40
Futtermittel
41
Gashochdruckleitungen
42
Gaststättenwesen
43
Gefährliche Hunde
44
Gentechnik
45
Geräte- und Produktsicherheit
46
Gewerberecht
47
Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
48
Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung
49
Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle
50
Handwerksordnung
51
Heilhilfs- und Assistenzberufe
52
Heimarbeit
53
Heime
54
Hufbeschlag
55
Immissionsschutz
56
aufgehoben
57
Jagdrecht
58
Jugendarbeitsschutz
59
Juristenausbildung
60
Kirchenaustritt
61
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
62
Ladenöffnungsgesetz
63
Landesseilbahngesetz
64
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
65
Lebensmittel tierischer Herkunft
66
Lebensmittelüberwachung
67
aufgehoben
68
Melderecht
69
Mutterschutz
70
Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade
71
Naturschutz
72
Personenbeförderung
73
aufgehoben
74
Pflanzenschutz
75
 Polizeigesetz
76
Psychotherapeuten
77
Raumordnung
78
Rettungsdienst
79
Röntgenverordnung
80
 Saatgut
81
aufgehoben
82
Schornsteinfegerwesen
83
aufgehoben
84
Schulbuchzulassung für öffentliche Schulen
85
aufgehoben
86
Steuerrecht
87
Strahlenschutz
88
Straßenrecht
89
aufgehoben
90
Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
91
Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierisches Nebenproduktebeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
92
Tierzuchtrecht
93
Titel, Orden, Ehrenzeichen
94
Umwelt- und Verbraucherinformation
95
Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
96
Verbraucherinsolvenzberatung
97
Vereine und Stiftungen
98
Vertriebene
99
Waffenrecht
100
Wasserrecht
101
Weinbau und -überwachung
102
Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
103
aufgehoben
104
Zahnärzte
Anlage 1_1
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
    Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 104 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.  
    Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG aufgrund von Vorgaben im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ermittelt wurden, sind die einschlägigen Gebührenbemessungskriterien aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen.  
    Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist.  
1   Allgemeine Amtshandlungen  
    Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG)  
    Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 875) und Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807)  
  1. Beglaubigungen  
  1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5 bis 50
  1.2 Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen  
  1.2.1 bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind 1
je angefangene Seite,
mindestens 5
  1.2.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat 2,60
ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten
je Beglaubigung,
insgesamt mindestens 5
      A  n  m  e  r  k  u  n  g  :
      Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
  1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,50
je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 5,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr
      A  n  m  e  r  k  u  n  g  :
      Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
  1.2.3 in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen 0,50
je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens  5,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr
      A  n  m  e  r  k  u  n  g  :
      Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens jedoch 5.
  1.3 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2008 (BGBl. I S. 1797), dienen kostenfrei
  2. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 100
  3. Einsichtgewährung, Auskünfte  
  3.1 Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 0,50je Akte oder Buch,mindestens 5
  3.2 Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen 25 bis 400
  4. Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen 10 bis 50
  5. Fristverlängerungen  
  5.1 Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,mindestens 5
  5.2 Verlängerung einer Frist in anderen Fällen 5 bis 25
  6. Erteilung einer Zweitschrift 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr,mindestens 5
      A  n  m  e  r  k  u  n  g  :
      Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite,mindestens 5.
  7. Aufnahme einer Niederschrift 2 bis 40
je angefangene Stunde,mindestens 5
  8. Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren  
  8.1 Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG 5 bis 25
  8.2 Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG  
  8.2.1 wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt 25
  8.2.2 wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt 35
  8.3 Verwertung nach § 16 SächsVwVG 45
  8.4 Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG , soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 10 bis 100
  8.5 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG 10 bis 1 000
  8.6 Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG 25 bis 1 000
  8.7 Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG 20
  8.8 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG kostenfrei
  9. Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind  
  9.1 Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung 5 bis 50
  9.2 Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 10 bis 100
Anlage 1_2
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
2   aufgehoben  
Anlage 1_3
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
3   Abfall, Altlasten, Boden  
    Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 188 S. 7)  
    Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ( Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG)  
    Umweltrahmengesetz  
    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-BodenschutzgesetzBBodSchG)  
    Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ( AbfallverbringungsgesetzAbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)  
    Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG)  
    Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1913)  
    Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen ( Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531)  
    Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332)  
    Altölverordnung ( AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2331)  
    Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe ( EntsorgungsfachbetriebeverordnungEfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249)  
    Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen ( NachweisverordnungNachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469)  
    Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden ( BioabfallverordnungBioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332)  
    Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 S. 2861), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469)  
    Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ( GewerbeabfallverordnungGewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332)  
    Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( AltholzverordnungAltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2331)  
    Verordnung über Deponien und Langzeitlager ( DeponieverordnungDepV) vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860, 2866)  
    Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860)  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV)  
  1. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz  
  1.1 Übertragung von Pflichten auf Dritte nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
  1.2 Übertragung von Erzeuger- und Besitzerpflichten nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
  1.3 Verpflichtung zur Beseitigung von Abfällen nach § 17 Abs. 4 KrW-/AbfG 50 bis 1 000
  1.4 Genehmigung der Gebührensatzung nach § 17 Abs. 5 Satz 2 KrW-/AbfG 40 bis 2 500
  1.5 Übertragung von Pflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 500 bis 5 000
  1.6 Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG 60 bis 25 000
  1.7 Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG 50 bis 1 000
  1.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung  
  1.8.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 10 bis 1 250
  1.8.2 sonstiger Abfälle 25 bis 5 000
  1.9 Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung 1 250 bis 5 000
  1.10 Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 250 bis 4 500
  1.11 Verpflichtung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung 250 bis 4 000
  1.12 Planfeststellung von Deponien nach § 31 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von  
  1.12.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 500
  1.12.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.12.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.12.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.12.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.12:
      Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
  1.13 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses 50 bis 1 000
  1.14 Genehmigung von Deponien nach § 31 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von  
  1.14.1 bis zu 128 000 EUR 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 250
  1.14.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.14.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.14.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
  1.14.5 über 2 556 000 EUR 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.14:
      Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
  1.15 Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen  
  1.15.1 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung nachträglicher Auflagen nach § 32 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG 150 bis 5 000
  1.15.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.15.3 Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 200 bis 600
  1.15.4 Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG 50 bis 5 000
  1.15.5 Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 50 bis 5 000
  1.15.6 Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 31 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 2 BImSchG 25 bis 5 000
  1.15.7 Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 31 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 35 KrW-/AbfG 50 bis 5 000
  1.15.8 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.15.9 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.16 Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 38 Abs. 2 KrW-/AbfG 25 bis 500
      A n m e r k u n g :
      Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel telefonische Auskunft, handelt.
  1.17 Überwachung  
  1.17.1 Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG  
  1.17.1.1 wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat gebührenfrei
  1.17.1.2 im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen 50 bis 1 750
  1.17.1.3 im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 25 bis 1 250
  1.17.2 Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Anlagen zur Beseitigung oder Mitbenutzung von Abfällen nach § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG 25 bis 2 500
  1.17.3 Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 42 und 43 KrW-/AbfG 25 bis 250
  1.17.4 Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG 25 bis 250
  1.18 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.19 Erteilen von Auflagen für die Durchführung von Vermittlungsgeschäften oder von Abfalltransporten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 50 bis 1 200
  1.20 Untersagung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 50 bis 500
  1.21 Zustimmung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG 50 bis 2 500
  1.22 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG 40 bis 150
  1.23 Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 12 Satz 2 der Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (BAnz. S. 10909) 40 bis 150
  2. Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz  
  2.1 Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsABG 50 bis 500
  2.2 Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG 50 bis 250
  2.3 Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG 50 bis 25 000
  2.4 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 Satz 1 SächsABG 50 bis 25 000
  2.5 Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG 50 bis 500
  3. Betriebsbeauftragte für Abfall  
  3.1 Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 bis 120
  3.2 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40 bis 250 je Betriebsbeauftragter
  3.3 Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 60 bis 300
  3.4 Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 60 bis 300
  3.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 60 bis 300
je Betriebsbeauftragter
  4. Klärschlammverordnung  
  4.1 Bestimmung der Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 2 AbfKlärV 100 bis 400
  4.2 abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV 25 bis 350
  4.3 Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AbfKlärV 25 bis 350
  4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 oder 5 AbfKlärV 25 bis 200
  4.5 Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 oder 7 AbfKlärV 25 bis 500
  4.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 5 AbfKlärV, soweit nicht in den Tarifstellen 4.4 und 4.5 erfasst 25 bis 200
  5. Verpackungsverordnung  
  5.1 Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 500 bis 25 000
  5.2 Aufforderung zur Rücknahme nach § 21 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 50 bis 750
  5.3 teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VerpackV 2 500 bis 12 500
  5.4 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 21 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 zu § 6 VerpackV 50 bis 750
  5.5 Anordnung zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung nach § 21 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VerpackV 50 bis 750
  6. Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV 20 bis 180
  7. Entsorgungsfachbetriebeverordnung  
  7.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV 50 bis 750
  7.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV 120 bis 800
  7.3 Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV 50 bis 2 500
  7.4 Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV 25 bis 1 250
  7.5 Gestattung nach § 16 Satz 2 EfbV 40 bis 150
  8. Entsorgergemeinschaften  
  8.1 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 500 bis 15 000
  8.2 Widerruf der Anerkennung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 250 bis 5 000
  9. Nachweisverordnung  
  9.1 Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV 20 bis 80
  9.2 unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV 20 bis 80
  9.3 Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV 25 bis 2 500
  9.4 Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV 25 bis 5 000
  9.5 Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV 125 bis 5 000
  9.6 Bestimmung nachträglicher Auflagen sowie einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV 25 bis 250
  9.7 Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV 50 bis 250
  9.8 Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV 25 bis 500
  9.9 Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV 25 bis 250
  9.10 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV 25 bis 250
  9.11 Erteilung von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern nach § 28 Abs. 1 NachwV 25 bis 80 je erteilter Nummer
  9.12 Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV 25 bis 500
  9.13 Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch einen Dritten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV 50 bis 1 500
  9.14 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Gestattung der elektronischen Nachweisführung nach § 30 Abs. 5 Satz 2 NachwV 25 bis 250
  9.15 Zustimmung zur elektronischen Führung von Nachweisen und Registern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NachwV 50 bis 500
  10. Anordnung nach § 21 KrW-/AbfG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen ( Altfahrzeug-VerordnungAltfahrzeugV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2456) 50 bis 500
  11. Bioabfallverordnung  
  11.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV 50 bis 500
  11.2 Anordnung zur Behebung von Mängeln nach § 3 Abs. 7 Satz 3 BioAbfV 50 bis 750
  11.3 Zulassung von Überschreitungen einzelner Schwermetallgehalte in behandelten Bioabfällen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 BioAbfV 50 bis 500
  11.4 abweichende Festlegung der Menge zu untersuchender Bioabfälle nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 BioAbfV 50 bis 300
  11.5 Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Schadstoffüberschreitungen nach § 4 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 Satz 3 BioAbfV 50 bis 750
  11.6 Zulassung von Ausnahmen über die Aufbringungsmenge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BioAbfV 50 bis 500
  11.7 Zustimmung zur Aufbringung von Bioabfällen, die andere als in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV genannte Bioabfälle enthalten, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 50 bis 750
  11.8 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BioAbfV 50 bis 500
  11.9 Untersagung der Aufbringung von behandelten Bioabfällen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 BioAbfV 50 bis 500
  11.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BioAbfV 50 bis 300
  11.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV 50 bis 500
  11.12 Befreiung von der Behandlungs- oder Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BioAbfV 50 bis 500
  11.13 Befreiung von der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BioAbfV 50 bis 300
       
  12. Bundes-Bodenschutzgesetz  
  12.1 Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG 100 bis 5 000
  12.2 Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG 500 bis 6 000
  12.3 Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG 500 bis 6 000
  12.4 Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG 500 bis 6 000
  12.5 Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG 500 bis 15 000
      A n m e r k u n g :
      Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
  12.6 Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG 100 bis 2 500
  12.7 Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG 50 bis 5 000
  12.8 Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG 100 bis 3 000
  13. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen  
  13.1 Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 50 bis 6 000
  13.2 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 und Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG 100 bis 2 000
  13.3 Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG 100 bis 1 000
  13.4 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung 25 bis 500
  14. Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV  
  14.1 Erteilung einer bis zu zehn Jahren befristeten Transportgenehmigung 250 bis 5 000
    A n m e r k u n g :  
    Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Transportgenehmigung. Dieser beträgt 500 EUR je Jahr. Er wird multipliziert mit der Anzahl der Befristungsjahre. Dieses Ergebnis ist in Abhängigkeit vom Geltungsbereich und der Anzahl der Abfallschlüsselnummern um die Summe der in den nachfolgenden Tabellen festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.
zu 14.1
Geltungsbereich Prozent Abfallschlüsselnummer Prozent
Geltungsbereich Abfallschlüsselnummer
(AS)
Anzahl der Bundesländer Pro-
zent-
satz
Anzahl der Abfallschlüs-
selnummern
Pro-
zent-
satz
1 Land 25   1 bis   10 AS 25
2 bis 5 Länder 15 11 bis   50 AS 15
6 bis 10 Länder   7,5 51 bis 100 AS   7,5
über 10 Länder keine Ermä-
ßigung
über 100 AS keine Ermä-
ßigung
 
  14.2 Erteilung einer über mehr als zehn Jahre befristeten oder einer unbefristeten Transportgenehmigung 3 000 bis 6 000
    A n m e r k u n g :  
    Die festzusetzende Gebühr errechnet sich aus dem wirtschaftlichen Wert der Transportgenehmigung. Bei einer über mehr als zehn Jahre befristet oder unbefristet erteilten Transportgenehmigung ist dabei von 6 000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist in Abhängigkeit vom Geltungsbereich und der Anzahl der Abfallschlüsselnummern um die Summe der in den Tabellen der Tarifstelle 14.1 festgelegten Prozentsätze zu ermäßigen.  
  14.3 Änderung einer Transportgenehmigung aufgrund wesentlicher Änderung der für die Genehmigungserteilung maßgeblichen Umstände 100 bis 5 000
  14.4 Widerruf oder Rücknahme der Transportgenehmigung 100 bis 500
  14.5 Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TgV  
  14.5.1 Anerkennung eines Lehrgangs auf Antrag des Veranstalters 50 bis 500
  14.5.2 nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer 10 bis 100
  15. Gewerbeabfallverordnung  
  15.1 Entscheidung über Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV 50 bis 5 000
  15.2 sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelakterklärungen nach der Gewerbeabfallverordnung 25 bis 2 500
  16. Altholzverordnung  
  16.1 Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV 50 bis 2 500
  16.2 Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV 50 bis 750
  16.3 sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung 20 bis 2 500
  17. Abfallablagerungsverordnung  
  17.1 Entscheidung über die Entsorgung nicht zur Ablagerung zugelassener Abfälle nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AbfAblV 25 bis 500
  17.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AbfAblV – befristet bis 15. Juli 2009 50 bis 3 000
  17.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 AbfAblV  
  17.3.1 befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 000
  17.3.2 unbefristet mit Nachweis des Deponiebetreibers 100 bis 7 000
  18. Deponieverordnung  
  18.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 DepV 50 bis 6 000
  18.2 Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 Satz 1 und 3 DepV 25 bis 400
  18.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 DepV 50 bis 4 000
  18.4 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 DepV 50 bis 4 500
  18.5 Zulassung von Ausnahmen bei einer Monodeponie nach § 8 Abs. 7 Satz 2 DepV sowie bei einer Deponie der Deponieklasse 0 nach § 8 Abs. 8 Satz 2 DepV 50 bis 4 500
  18.6 Bestimmung von abweichenden Regelungen nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV 50 bis 2 000
  18.7 Zulassung von Ausnahmen zur Emissionsüberwachung für Deponieklasse 0 nach § 9 Abs. 4 DepV 50 bis 2 000
  18.8 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 DepV 50 bis 700
  18.9 Anordnungen nach § 11 Abs. 3 DepV 50 bis 500
  18.10 Anordnungen zur Stilllegung nach § 12 Abs. 1 DepV 500 bis 7 000
  18.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DepV 50 bis 700
  18.12 Zulassung des Weiterbetriebs nach § 14 Abs. 2 DepV  
  18.12.1 für Deponien nach der TA Abfall – befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 500
  18.12.2 für Monodeponien – befristet bis 15. Juli 2009 100 bis 4 500
  18.13 unbefristete Zulassung des Weiterbetriebs nach § 14 Abs. 3 Satz 1 DepV 100 bis 7 000
  18.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 6 Satz 1 DepV 100 bis 7 000
  18.15 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 DepV 100 bis 2 000
  18.16 Zulassung einer gezielten Befeuchtung des Abfallkörpers nach § 14 Abs. 8 Satz 1 DepV 50 bis 700
  18.17 Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 DepV 100 bis 4 000
  18.18 erneute Festsetzung der Sicherheitsleistung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 DepV 50 bis 2 000
  19. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 18, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791 der Kommission vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 18
      A n m e r k u n g :
      Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
Anlage 1_4
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
4 5   Amtsärztliche Tätigkeiten  
    Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ( InfektionsschutzgesetzIfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094)  
    Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( TrinkwasserverordnungTrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), zuletzt geändert durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2456)  
    Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442))  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung – SächsBadegewVO) vom 15. April 2008 (SächsGVBl. S. 279)  
    A n m e r k u n g :  
    Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten.  
  1. Ärztliche Untersuchung  
  1.1 einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung 7 bis 15
  1.2 mit kurzem Gutachten 15 bis 45
  1.3 mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten 30 bis 120
  2. Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG  
  2.1 Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG 26
  2.2 körperliche Untersuchung und Zeugnis 5
  2.3 Stuhl- oder Urinuntersuchung 15
je Probe
  2.4 nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 für
(1) Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
(2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird,
(3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie
(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt
kostenfrei
  3. Ausstellen von Zeugnisduplikaten  
  3.1 Ausstellen einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG 5
  3.2 Ausstellen einer Zweitschrift des Impfbuches 10
  4. aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie 4 bis 35
je Untersuchung,
mindestens 5
  5. Blutentnahme 7
  5.1 Entnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung  
  5.2 allgemeine Untersuchung, Niederschrift und kurzes Gutachten, zum Beispiel im Rahmen der Blutalkoholbestimmung Gebühr nach Tarifstelle 1.2
      A n m e r k u n g :
      Gebühren der Tarifstellen 5.1 und 5.2 werden nebeneinander erhoben.
  6. Laboratoriumsuntersuchung  
    Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen 5 bis 500
  7. Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) 10
  8. Röntgenaufnahme  
  8.1 Thorax-Übersichtsaufnahmen (Format 35 x 35 cm oder andere Formate) oder Mittelformataufnahme (Format 100 x 100 mm) 17
je Aufnahme
  8.2 Schichtaufnahme ohne Befundung  
  8.2.1 bis zu vier Aufnahmen 20
  8.2.2 bis zu sechs Aufnahmen 23
  8.2.3 mehr als sechs Aufnahmen 26
  8.3 Befundung  
  8.3.1 Übersichtsaufnahme einschließlich Schirmbildaufnahme 6
je Aufnahme
  8.3.2 Schichtaufnahme 3
je Aufnahme,
mindestens 5
  9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 100 bis 280
  10. Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG 39 bis 274
  11. Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGDG und § 18 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001 sowie § 4 SächsBadegewV  
  11.1 Überwachung von Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen und Entnahme von Wasserproben nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SächsGDG und § 18 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001  
  11.1.1 bei der Entnahme einer Probe oder einer Nachbeprobung 32 bis 120
  11.1.2 für weitere Proben im gleichen Objekt 8 bis 16
je Probe
  11.2 Überwachung der Qualität der Badegewässer nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SächsBadegewVO und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SächsGDG 56 bis 250
    A n m e r k u n g :  
    Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme und die Untersuchung von Proben sowie die Auswertung.  
Anlage 1_5
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
5 6   Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen  
    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 155)  
    Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG (ABl. L 146 vom 13. Juni 2003, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 898/2009 (ABl. L 256 vom 29. September 2009, S. 10)  
    Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14)  
    Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5. Januar 2005, S. 1, L 113 vom 27. April 2006, S. 26)  
    Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950)  
    Tierseuchengesetz ( TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932)  
    Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044)  
    Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren ( Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungBmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921)  
    Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut ( Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337, 1338)  
    Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr ( ViehverkehrsverordnungViehVerkV) vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337, 1338)  
    Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates ( TierschutztransportverordnungTierSchTrV) vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375)  
    Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461, 2466)  
    Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ( TSE-Überwachungsverordnung) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155, 2156)  
    Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793)  
  1. Untersuchung von Tieren nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung  
  1.1 Pferde 4 bis 53
je Tier,
mindestens 13
  1.2 sonstige Großtiere 4,60
je Tier,
mindestens 15,
höchstens 150
  1.3 Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel 2,60
je Tier,
mindestens 13,
höchstens 125
  1.4 Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen 0,50
je Tier,
mindestens 13,
höchstens 125
  1.5 Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden 10 bis 25
je Fahrzeug
  1.6 Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche 2,50 bis 10
je Tier,
mindestens 7,50,
höchstens 150
  1.7 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen 0,15
je Tier,
mindestens 10,
höchstens 150
  1.8 sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche 7,50 bis 100
je Sendung
  1.9 Fische 5
je Hälterungseinheit,
mindestens 15
  1.10 Bienen 2,60
je attestiertem Volk,
mindestens 13,
höchstens 75
  1.11 Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Orts-wechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 25
  1.12 Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung , § 16 Abs. 3 TierSG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr  
  1.12.1 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest  
  1.12.1.1 ein Tier 10
  1.12.1.2 jedes weitere Tier 2,60
  1.12.2 Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest 15,75
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.12.1
  2. Kontrolle der Fahrtenbücher nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 15,75
je angefangene Viertelstunde
  3. amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung 5
je Tier
  4. Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 16 Abs. 1 und 3 TierSG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Vieh-VerkV 25 bis 575
je Tag
  5. Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 19 Abs. 1 TierSG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV 25 bis 140
  6. Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 12 Satz 1 und 2 TierSG 15,75
je angefangene Viertelstunde
  7. Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV 1 bis 3
je Tier,
mindestens 5
  8. Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 23 Satz 1 TierSG  
  8.1 Einzelentnahme 5 bis 23
  8.2 Mehrere Entnahmen  
  8.2.1 für die erste Entnahme 1 bis 23
je Entnahme,
  8.2.2 für jede weitere Entnahme 1 bis 14
je Entnahme,
insgesamt mindestens 5
  9. Entnahme von Blutproben nach § 23 Satz 1 TierSG  
  9.1 Einzelentnahme 5 bis 8
  9.2 Im Bestand  
  9.2.1 Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch 3 bis 9
je Entnahme,
mindestens 5
  9.2.2 Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung 2 bis 18
je Entnahme,
mindestens 5
  9.2.3 bei Geflügel 0,75 bis 8
je Entnahme,
mindestens 5
  10. Tuberkulinprobe nach § 23 Satz 1 TierSG  
  10.1 Monotest 3 bis 15
je Tier,
mindestens 5
  10.2 Doppeltest 4,50 bis 23
je Tier,
mindestens 5
  10.3 bei Geflügel und Schafen 0,75 bis 23
je Tier,
mindestens 5
  11. amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten  
  11.1 nach § 16 Abs. 1 und 3 TierSG 15,75
je angefangene Viertelstunde
  11.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen und
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes
15,75
je angefangene Viertelstunde
  12. Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe  
  12.1 Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV 100 bis 920
  12.2 Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG 25 bis 140
  12.3 Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV 15,75
je angefangene Viertelstunde
  12.4 Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 15,75
je angefangene Viertelstunde
  13. Erlaubnis für das Züchten und Handeln mit Psittaciden nach § 17g Abs. 1 TierSG und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 12 bis 140
  14. Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach § 1 Abs. 1 BSEUntersV sowie nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 3.1 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung 0,80 bis 11,20
je Probenahme,
mindestens 5
  15. grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Einfuhr von  
  15.1 nicht gewerbsmäßig mitgeführten Heimtieren nach den Artikeln 1 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 und § 22 Abs. 1 BmTierSSchV 5
je Tier,
mindestens 30 je Sendung,
höchstens 150 je Sendung
  15.2 Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26. November 1997, S. 31), wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische 5
je Tier,
mindestens 30 je Sendung,
höchstens 150 je Sendung
  15.3 Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14), zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 15 bis 55
je Sendung
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 15.1 bis 15.3:
      Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gelten die in Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze.
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1 bis 15:
      (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
      (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 15,75 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
Anlage 1_6
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
6   Anerkennung von Bildungsabschlüssen  
    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands ( Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885)  
    Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise aus dem Europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 246)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 14. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 151), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 359, 368)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 323)  
  1. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 23 bis 70
  2. Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 15 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 18. Oktober 1995 (MBl. SMK S. 361), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628) 36
  3. Bescheinigung über die bundesweite Anerkennung als Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Nummer 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Landesregelung zur Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin“ ( VwV Erzieheranerkennung) vom 1. Oktober 1996 (MBl. SMK 1997 S. 1), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628) 17 bis 35
  4. Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Nummer 2.1 und 2.3 VwV Erzieheranerkennung 15 bis 30
  5. Bescheinigung über die Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 6 des Einigungsvertrages 12 bis 43
  6. Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 34 Abs. 1 BFSO oder § 35 Abs. 1 FSO , soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist 20 bis 115
  7. Bescheinigung der Gleichstellung ausländischer Lehramtszeugnisse  
  7.1 Bescheinigung der Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer einer erworbenen oder anerkannten Befähigung für einen Lehrerberuf mit der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen 50 bis 150
  7.2 in allen anderen Fällen 45 bis 90
  8. Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses 8
  9. Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 bis 5 kostenfrei
Anlage 1_7
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
7   Anlagensicherheit  
    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 276)  
  1. Erteilung einer Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb und zur wesentlichen Veränderung  
  1.1 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV  
  1.1.1 bis 1 MW 300 bis 500
  1.1.2 über 1 MW bis 2 MW 400 bis 750
  1.1.3 über 2 MW bis 10 MW 500 bis 1 550
  1.1.4 über 10 MW bis 100 MW 1 550,
zuzüglich 52 je angefangenes Megawatt,
höchstens 3 600
  1.1.5 über 100 MW 3 600,
zuzüglich 80 je angefangene 10 Megawatt
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5:
      Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
  1.1.6 bei einer Dampfkesselanlage mit einem Abhitzedampfkessel 80 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.5,mindestens 250
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.1.6:
      Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.
  1.2 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 100 bis 1 750
  1.3 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten  
  1.3.1 Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern  
  1.3.1.1 bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 350
  1.3.1.2 ab 50 m³ bis zu 600 m³ Fassungsvermögen 350 bis 850
  1.3.1.3 ab 600 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen 850 bis 4 000
  1.3.1.4 ab 6 000 m³ Fassungsvermögen 4 000,
zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen
  1.3.2 Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde 75 bis 500
  1.3.3 Tankstellen  
  1.3.3.1 bis zu 20 m³ Fassungsvermögen 10,50
je angefangener Kubikmeter,
mindestens 150
  1.3.3.2 ab 20 m³ bis zu 50 m³ Fassungsvermögen 210,
zuzüglich 5,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 20 m³ Fassungsvermögen
  1.3.3.3 ab 50 m³ bis zu 100 m³ Fassungsvermögen 375,
zuzüglich 2,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen
  1.3.3.4 ab 100 m³ Fassungsvermögen 500,
zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m³ Fassungsvermögen
  1.4 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche Flüssigkeiten  
  1.4.1 bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten 0,4 Prozent der Errichtungskosten
  1.4.2 über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten 4 000,
zuzüglich 0,2 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.4.3 über 5 000 000 EUR Errichtungskosten 12 000,
zuzüglich 0,1 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  2. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen  
    A n m e r k u n g :  
    Bei einer wesentlichen Veränderung im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV sind Gebühren nach Tarifstelle 1 zu erheben.  
  2.1 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis zur Höhe der Gebühren nach Tarifstelle 1.1,
mindestens 150
  2.2 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 50 bis 600
  2.3 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Lageranlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, Füllstellen und Tankstellen  
  2.3.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 300 bis 4 450
  2.3.2 sonstige 100 bis 500
  2.4 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  3. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV 50 bis 400
  4. Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 250
  5. Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 150
  6. Rücknahme oder Widerruf einer Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 150
  7. Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BetrSichV 100 bis 500
  8. Fristverlängerung nach § 15 Abs. 17 Nr. 1 BetrSichV 130 bis 1 000
  9. Fristverkürzung nach § 15 Abs. 17 Nr. 2 BetrSichV 100 bis 500
  10. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 50 bis 300
Anlage 1_8
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
8   Apothekenwesen  
    Gesetz über das Apothekenwesen ( ApothekengesetzApoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 906)  
    Verordnung über den Betrieb von Apotheken ( ApothekenbetriebsordnungApBetrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574, 1593)  
    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln ( ArzneimittelgesetzAMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2670)  
  1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG 150 bis 2 000
  2. Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG 50 bis 500
  3. Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG 150 bis 1 190
  4. Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG 75 bis 275
  5. Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 Abs. 1 ApoG 75 bis 275
  6. Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken  
  6.1 Genehmigung von Versorgungsverträgen für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG 50 bis 150
  6.2 Genehmigung von Versorgungsverträgen für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG 75 bis 150
  7. Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG 50 bis 100
  8. Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 7 50 bis 1 000
  9. Apothekenbesichtigung  
  9.1 Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG 100 bis 450
  9.2 amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG 50 bis 795
  9.3 Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 50 bis 255
  10. Ausnahmegenehmigung nach der Apothekenbetriebsordnung, sonstige Genehmigungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung 50 bis 138
Anlage 1_9
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
9   Apotheker  
    Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)  
    Approbationsordnung für Apotheker ( AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2690)  
  1. Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung 75 bis 263
  2. Approbation nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung 125 bis 468
  3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung 175 bis 468
  4. Rücknahme nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung und Widerruf nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung der Approbation oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung 100 bis 436
  5. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung 50 bis 150
  6. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 der Bundes-Apothekerordnung 77 je angefangenes Jahr
  7. Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1, 2 und 4 AAppO 25 bis 100
  8. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung und der Approbationsordnung für Apotheker 25 bis 100
Anlage 1_10
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
10   Apothekerassistenten  
    Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474)  
  1. Untersagung der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Apothekerassistent“ oder Aufhebung der Untersagung nach § 2 Abs. 1 oder 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter 50 bis 100
Anlage 1_11
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
11   Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz  
    Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2434)  
    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit ( ArbeitsschutzgesetzArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010, 1023)  
    Verordnung über Arbeitsstätten ( ArbeitsstättenverordnungArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596)  
    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( BiostoffverordnungBioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 269)  
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ArbStättV 50 bis 1 750
  2. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit  
  2.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 90 bis 290
  2.2 Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 40 bis 290
  2.3 Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit 25 bis 180
  3. Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG 15 bis 1 000
  4. Biostoffverordnung  
  4.1 Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 1 BioStoffV 100 bis 2 500
  4.2 Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BioStoffV 100 bis 2 500
  4.3 Entscheidung über eine ausgestellte ärztliche Bescheinigung nach § 15a Abs. 7 Satz 4 BioStoffV 50 bis 500
Anlage 1_12
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
12   Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen  
    Arbeitszeitgesetz ( ArbZG)  
    Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen ( SächsSFG)  
    Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181)  
    Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1181)  
  1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG 75 bis 350
  2. Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG 25 bis 300
  3. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG 50 bis 1 000
  4. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 ArbZG 250 bis 2 500
  5. Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 5 ArbZG 500 bis 2 500
  6. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG 50 bis 900
  7. Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG 100 bis 2 500
  8. Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG 100 bis 1 000
  9. Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie 25 bis 100
  10. Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 25 bis 100
  11. Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG 35 bis 400
Anlage 1_13
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
13   Arzneimittelwesen  
    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln ( ArzneimittelgesetzAMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2670)  
  1. Herstellungs- und Großhandelserlaubnis  
  1.1 Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG sowie Rücknahme und Widerruf nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG 250 bis 4 000
  1.2 Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG sowie Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG 100 bis 3 000
  1.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG 245 bis 2 200
  2. Änderung einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis  
  2.1 Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG 100 bis 1 475
  2.2 Änderung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a Abs. 1 AMG 75 bis 360
  3. Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG  
  3.1 Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken  
  3.1.1 Überwachung Einzelhandel 20 bis 90
  3.1.2 Überwachung Großhandel 275 bis 715
  3.1.3 Überwachung pharmazeutischer Unternehmen 300 bis 4 000
  3.1.4 Überwachung im Hinblick auf klinische Prüfung 200 bis 830
  3.1.5 Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG 200 bis 800
  3.1.6 Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG 200 bis 800
  3.2 Nachbesichtigung aufgrund von Beanstandungen oder Auflagen  
  3.2.1 Nachbesichtigung Einzelhandel 50 bis 90
  3.2.2 Nachbesichtigung Großhandel 100 bis 945
  3.2.3 Nachbesichtigung pharmazeutischer Unternehmen 250 bis 4 350
  3.2.4 Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung 150 bis 275
  3.3 vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG 150 bis 275
  3.4 Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG 150 bis 275
  4. Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG sowie Rücknahme und Widerruf 50 bis 2 000
  5. Bescheinigungen nach § 72a AMG  
  5.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG  
  5.1.1 ohne Durchführung einer Drittlandinspektion 95 bis 400
  5.1.2 mit Durchführung einer Drittlandinspektion 1 000 bis 8 700
  5.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG 25 bis 125
  6. Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG 25 bis 125
  7. Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG 50 bis 250
  8. Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG sowie Rücknahme und Widerruf 100 bis 370
  9. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz 100 bis 400
Anlage 1_14
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
14   Ärzte  
    Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2691)  
    Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695)  
  1. Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 14b Satz 1 oder 3 der Bundesärzteordnung 100 bis 220
  2. Approbation nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung 100 bis 220
  3. Approbation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung 150 bis 320
  4. Rücknahme oder Widerruf nach § 5 der Bundesärzteordnung 150 bis 760
  5. Anordnung nach § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung 150 bis 810
  6. Aufhebung nach § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung 100 bis 220
  7. Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung 200 bis 320
  8. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung 75 bis 220
  9. Widerruf einer nach § 8 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis 150 bis 760
  10. Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Approbationsordnung für Ärzte 25 bis 130
  11. Erteilung oder Verlängerung einer Berufserlaubnis an Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung in einem Drittland zur abhängigen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 Satz 1 der Bundesärzteordnung 100 bis 280
  12. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Bundesärzteordnung oder der Approbationsordnung für Ärzte 5 bis 50
Anlage 1_15
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
15   aufgehoben  
Anlage 1_16
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
16 7   Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen  
    Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten ( ErgotherapeutengesetzErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2711)  
    Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten ( Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2734)  
    Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ( HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege ( Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 903)  
    Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über technische Assistenten in der Medizin ( MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2729)  
    Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten ( OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2726)  
    Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie ( Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen ( PodologengesetzPodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2746)  
    Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten ( Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722)  
    Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885))  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940))  
    Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181)  
  1. Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG 550 bis 4 000
  2. Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG 500 bis 1 200
  3. sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft 5 bis 1 500
  4. Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten  
  4.1 nach § 7 Abs. 1 MPhG 20 bis 170
  4.2 nach § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG 20 bis 300
  5. Rücknahme oder Widerruf einer in den Tarifstellen 4.1 und 4.2 mit einer Gebühr bewerteten Ermächtigung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 25 bis 100
  6. Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG , § 4 Satz 2 DiätAssG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG, § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 4 Satz 2 MTAG, § 4 Satz 2 OrthoptG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Satz 2 MPhG, § 4 Satz 2 PodG , § 4 Satz 2 RettAssG sowie einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 270 bis 1 165
  7. Rücknahme der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten staatlichen Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt 135 bis 195
  8. Weiterbildungseinrichtungen  
  8.1 Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG 140 bis 1 235
  8.2 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG 100 bis 430
  8.3 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG 15 bis 60
Anlage 1_17
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
17 8   Baurecht  
    Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht ( Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1712)  
    Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)  
    Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574)  
    Bundesfernstraßengesetz ( FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)  
    Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165)  
    Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954)  
    Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizund Warmwasserkosten ( Verordnung über HeizkostenabrechnungHeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)  
    Sächsische Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438)  
    Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz ( SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättV) vom 7. September 2004, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430)  
  1. Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen  
  1.1 Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO . Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.  
  1.2 Rohbausumme  
    Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Juni 1987, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.  
    Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle EUR gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.  
    Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.  
  1.3 Herstellungssumme  
    Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.  
    Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen.  
    Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden.  
  1.4 Zeitaufwand  
    Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwandist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.  
    Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 71 EUR je Arbeitsstunde erhoben:
(1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet,
(2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und
(3) Ergänzungsprüfungen nach Tarifstelle 6.7.3.
 
    Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.  
  1.5 Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise  
  1.5.1 Bautechnische Nachweise von Gebäuden  
    Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden.  
    Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel 4 anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig.  
    Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.  
    Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.  
    Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten.  
  1.5.2 Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen  
    Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen.  
    Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.  
  1.5.3 Bautechnische Nachweise in Sonderfällen  
    Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet:(1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht,
(2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen,
(3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle.
 
    Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben.  
  2. Auslagen  
    Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben:  
  2.1 Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,  
  2.2 Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO , die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben,  
  2.3 Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.  
    Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt.  
  3. Ermäßigungen  
  3.1 Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2.1, 4.2.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
  3.2 Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden,(2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.  
    Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen.  
  3.3 Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.7) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.7 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.  
  3.4 Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben.  
  3.5 Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 bis 4.2.2 angerechnet.  
    Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 bis 4.2.2 angerechnet.  
  4. Grundgebühren  
  4.1 Baugenehmigung nach § 72 Abs.1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung  
  4.1.1 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 4 SächsBO (Sonderbauten) nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO 8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 50
  4.1.2 Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO 6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 50
    A n m e r k u n g :  
    Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion).  
  4.1.3 Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO  
  4.1.3.1 Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 50 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.3.2 Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.3.3 Mitteilung darüber, dass die Genehmigungsfreistellung wegen Unvollständigkeit der Unterlagen nicht erfolgt, wenn bereits eine Nachforderung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO erfolgte 30 bis 100
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.3.4 Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO 30 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.4 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt.
  4.1.3.5 Erteilung einer Bestätigung, dass wegen Fristablaufs nach § 62 Abs. 3 Satz 3 SächsBO mit der Bauausführung begonnen werden kann 35
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.1.4 Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen 5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 50
  4.2 Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO  
  4.2.1 ohne genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreigestellte bauliche Maßnahmen 50 bis 2 500
  4.2.2 mit genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfreigestellten baulichen Maßnahmen 50 bis 2 500
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 4.2.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
  4.3 Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO 30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
  4.4 Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO 50 bis 500
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
  4.5 Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO 50 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
  4.6 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung  
  4.6.1 Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 30,
höchstens 500
  4.6.2 erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO , wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 30,
höchstens 500
  4.7 Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht Gebühr nach Tarifstelle 1.4
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Für Beratungen bis zu jeweils einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
      (2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG keine Kosten erhoben.
  4.8 Prüfung bautechnischer Nachweise  
  4.8.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
  4.8.2 Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 50,
höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
      A n m e r k u n g :
      Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in Tarifstelle 4.8.3 vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.
  4.8.3 Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
  4.8.4 Prüfung von Konstrukionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
      A n m e r k u n g :
      Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad des Metall-, Ingenieurholz-, Stahlbeton- und Spannbetonbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
  4.8.5 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4,mindestens der zweifache Stundensatz
  4.8.6 Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
  4.8.7 Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen  
  4.8.7.1 Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen.  
  4.8.7.2 Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für statische Berechnungen baulicher Anlagen oder Bauteile, die nur durch nicht übliche elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.  
  4.8.7.3 Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.  
  4.8.8 Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten Nachweisen Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
  4.8.9 Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis Gebühr nach Tarifstelle 1.4,höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
  4.9 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen  
  4.9.1 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen Gebühr nach Tarifstelle 1.4,mindestens 100,höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
    A n m e r k u n g :  
    Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt.  
  4.9.2 Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen  
  4.9.2.1 von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 50
  4.9.2.2 von Werbeanlagen 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.5,
mindestens 30
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:
      (1) Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag.
      (2) Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.
  4.9.3 für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 30,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
  4.9.4 Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
  4.9.5 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde,
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,höchstens 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
  4.9.6 Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde,
(2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6:
 
    (1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben.  
    (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend.  
    (3) Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 jeweils vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.  
  4.10 bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO 50 bis 2 500
  5. Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
      A n m e r k u n g :
      Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung.
  6. Sondergebühren  
  6.1 Bauvorlagen  
  6.1.1 Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO 50 bis 500
  6.1.2 Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
  6.1.3 Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO  
  6.1.3.1 je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 30
  6.1.3.2 wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt 50 bis 500
  6.2 Ungenehmigte bauliche Anlagen  
  6.2.1 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
  6.2.2 Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2 :
 
    (1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird.  
    (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden.  
  6.3 Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn  
  6.3.1 Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SächsBO 50 bis 2 500
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
  6.3.2 Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 2 Satz 1 SächsBO 50 bis 500
je Nachbar
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben.
  6.4 Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO 60 bis 250
je Raum oder Platz
  6.5 Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100
  6.6 Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO  
  6.6.1 Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO 7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 50
      A n m e r k u n g :
      Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.7.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
  6.6.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der Gebrauchsabnahme nach § 76 Abs. 4 Satz 2 und § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO 50 bis 1 250
  6.6.3 im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  6.6.4 Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO 50 bis 200
je Aufstellungsort
  6.6.5 bauaufsichtliche Maßnahmen nach § 76 Abs. 7 Satz 1 SächsBO 50 bis 2 500
  6.7 Baulasten nach § 83 SächsBO  
  6.7.1 Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO 50 bis 350
  6.7.2 Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO 50 bis 150
  6.7.3 Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO 10 bis 50
je Grundstück
  6.8 Gastspielprüfbuch  
  6.8.1 Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  6.8.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättV Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  7. Sonstige Gebühren  
  7.1 Prüfingenieure  
  7.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 2 000 bis 4 000
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben.
      (2) Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung der Verlängerung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als genehmigt gilt.
  7.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 3 DVOSächsBO 300
      A n m e r k u n g :
      Wenn die Genehmigung der Verlängerung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt, ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens jedoch 300 EUR, zu erheben.
  7.1.3 Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  7.2 Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO  
  7.2.1 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO  
  7.2.1.1 bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
  7.2.1.2 bei einzelnen Bauelementen das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  7.2.2 Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
  7.3 Bauprodukte und Bauarten  
  7.3.1 Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO 50 bis 5 000
  7.3.2 Erklärungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 5 SächsBO 50 bis 5 000
  7.3.3 Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4,mindestens 30
  8. Energieeinsparungsvorschriften  
  8.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV 50 bis 500
je Ausnahmetatbestand
  8.2 Zulassung von Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV 50 bis 300
je Befreiungstatbestand
  8.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV 50 bis 500
je Ausnahmetatbestand
  8.4 Zulassung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HeizkostenV 50 bis 300
je Befreiungstatbestand
  9. Wohnungseigentumsgesetz  
  9.1 Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 30
  9.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)  
  9.2.1 innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 30
je Sondereigentum
  9.2.2 außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 50 bis 150
je Sondereigentum
  9.3 für jede Mehrfertigung 10 bis 30
  9.4 Erteilung einer Genehmigung auf Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 22 Abs. 5 Satz 1 BauGB 10 bis 30
je Sondereigentum
  10. Beurkundung einer Einigung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 BauGB 60 bis 5 000
  11. Enteignung und Entschädigung  
  11.1 Enteignung durch Enteignungsbeschluss nach § 112 Abs. 1 BauGB 150 bis 7 000
  11.2 Anpassung des Enteignungsbeschlusses durch Nachtragsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 50 bis 500
  11.3 Entschädigungsverfahren beispielsweise nach § 22 Abs. 3 und 4 AEG, § 19 Abs. 2a und 5, § 19a FStrG, § 43 Abs. 3 und 5 SächsStrG 150 bis 7 000
  12. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB  
  12.1 Besitzeinweisungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BauGB 50 bis 750
  12.2 gesonderte Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung nach § 116 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 3 BauGB 30 bis 250
  13. Ausführungsanordnung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 BauGB 20 bis 150
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 10 bis 13:
 
    Die Tarifstellen 10 bis 13 sind auch anzuwenden, wenn die darin mit einer Gebühr bewerteten Amtshandlungen nach § 5 SächsEntEG in Verbindung mit den jeweiligen Regelungen im Baugesetzbuch vorgenommen werden.  
Anlage 1_18
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
18 9   Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume  
    Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2852)  
    Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche ( Markscheider-BergverordnungMarkschBergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093, 2094)  
    Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung – EinwirkungsBergV) vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558)  
    Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz – MarkG) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430)  
    Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO) vom 6. März 2002 (SächsGVBl. S. 117), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589, 590)  
  1. Bergbauberechtigungen  
  1.1 Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 11 BBergG  
  1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 500 bis 10 000
  1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 250 bis 1 000
  1.2 Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 12 BBergG 1 000 bis 15 000
  1.3 Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 13 BBergG 1 000 bis 20 000
  1.4 Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG gebührenfrei
  1.5 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Abs. 3 BBergG 250 bis 2 500
  1.6 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG 125 bis 1 250
  1.7 Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 500 bis 6 250
  1.8 Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 18 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  1.9 Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG 25 bis 250
  1.10 teilweise oder vollständige Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG 100 bis 1 000
  1.11 Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG 100 bis 1 500
  1.12 Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG 100 bis 1 000
  1.13 Genehmigung zur Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 26 Abs. 1, den §§ 28 und 29 BBergG 150 bis 2 500
  1.14 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 3 BBergG 150 bis 1 500
  1.15 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nr. 4 BBergG 100 bis 1 000
  1.16 Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG 50 bis 500
  2. Einsichtnahme, Auskunft  
  2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG  
  2.1.1 persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft Gebühr nach Tarifstelle 6
  2.1.2 schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  2.2 Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen  
  2.2.1 bis Format DIN A 3 nach Anlage 6 Tarifstelle 1 in Verbindung mit Tarifstelle 3
  2.2.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 2,50 bis 10
je Seite
  2.2.3 größer als Format DIN A 1 10 bis 20
je Seite
  2.2.4 bei Verwendung von Folien als Zeichenträger  
  2.2.4.1 bis Format DIN A 3 nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,50 je Blatt
  2.2.4.2 größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5 je Blatt
  2.2.4.3 größer als Format DIN A 1 nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10 je Blatt
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2.2.4:
 
    Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format  
    DIN A 3 bis zu 0,2 m²
DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m²
DIN A 1 größer als 0,4 m².
 
  2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SächsVwKG genannten Personen schreibauslagenfrei
      A n m e r k u n g :
      § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.
  2.3 Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG 2,50 EUR
je Beglaubigung,
mindestens 5
  2.4 Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG  
  2.4.1 Abgabe digitaler Daten auf Datenträger 5
  2.4.2 im Übrigen 17 bis 75
je Stunde
  2.5 Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  2.6 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG Gebühr nach Tarifstelle 6
  3. Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten  
  3.1 Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG  
  3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 250 bis 15 000
  3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 500 bis 25 000
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3.1.2:
 
    Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.  
  3.1.3 Hauptbetriebsplan 250 bis 7 500
  3.1.4 Sonderbetriebsplan 100 bis 5 000
  3.1.5 Abschlussbetriebsplan 250 bis 7 500
  3.2 Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG 50 bis 400
  3.3 Genehmigung der Unterbrechung eines Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BBergG 50 bis 500
  3.4 Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes  
  3.4.1 nach § 54 Abs. 1 BBergG 50 bis 5 000
  3.4.2 eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 500 bis 12 500
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3.4.2:
 
    Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.  
  3.4.3 eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2 BBergG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 BBergG 25 bis 5 000
  3.5 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 77 VwVfG 500 bis 5 000
  3.6 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG 100 bis 2 500
  3.7 Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG 50 bis 250
  3.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG 500 bis 25 000
  3.9 Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG 100 bis 5 000
  3.10 Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den § 65 ff. und § 176 Abs. 3 BBergG 50 bis 2 500
  3.11 Verlängerung, Ergänzung und Änderung einer Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, allgemeinen Zulassung oder Ausnahmebewilligung nach den Tarifstellen 3.9 und 3.10 50 bis 2 500
  3.12 Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung 50 bis 500
  3.13 Bergaufsicht  
  3.13.1 Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG 25 bis 5 000
  3.13.2 sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG 100 bis 2 500
  3.14 Prüfung einer Anzeige eines Betriebes nach § 127 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BBergG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die Einhaltung der Betriebsplanpflicht nach § 51 BBergG im Einzelfall festgestellt wird 50 bis 500
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
      Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.
  4. Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen  
  4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG 75 bis 750
  4.2 Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG 500 bis 12 500
  4.3 Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG 150 bis 5 000
  4.4 Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG 150 bis 2 500
  4.5 Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG 50 bis 500
  4.6 Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG 50 bis 500
  4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG 100 bis 2 500
  4.8 Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG 100 bis 2 500
  4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG 50 bis 500
  4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG 50 bis 500
  4.11 Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG 50 bis 500
  4.12 Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG 50 bis 500
  4.13 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG 50 bis 5 000
  4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG 50 bis 500
  4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG 50 bis 500
  4.16 Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG 150 bis 1 500
  4.17 Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG 150 bis 1 500
  5. Markscheiderische Angelegenheiten  
  5.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 MarkG 45 bis 100
  5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 50 bis 125
  5.3 Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV 100
  5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV  
  5.4.1 Anerkennung einer Person für einen Betrieb 45 bis 100
  5.4.2 Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 10 bis 25
je Betrieb
  5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG 50 bis 350
  5.6 Festlegung eines Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EinwirkungsBergV 50 bis 500
  6. Gebühr nach Zeitaufwand 17 bis 75
je Stunde
    A n m e r k u n g e n :  
    Es sind die Kosten zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2005) vom 15. Juli 2004 (SächsABl. S. 808), zugrunde zu legen.  
    Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde.  
  7. Sächsische Hohlraumverordnung  
  7.1 Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO , wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird 25 bis 500
  7.2 Mitteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO 25 bis 500
Anlage 1_19
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
19   Berufsbildungsrecht  
    Berufsbildungsgesetz ( BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257)  
    Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ( Berufsausbildungsvorbereitungs-BescheinigungsverordnungBAVBVO) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1472)  
  1. Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG 10 bis 95
  2. Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG 10 bis 95
  3. Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG 15 bis 161
  4. widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG 20 bis 92
  5. Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG 10 bis 50
  6. Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG 25 bis 551
  7. Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 BBiG 12 bis 139
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 7:
 
    Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 7 werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.  
  8. Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG 46 bis 167
  9. Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 30 bis 167
  10. Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen 50 bis 178
  11. Zulassung zu Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG 50 bis 178
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 10 und 11:
 
    Die Gebühren nach den Tarifstellen 10 und 11 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund).  
  12. Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses 10 bis 20
  13. Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen zur Berufsausbildungsvorbereitung nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BAVBVO 40 bis 120
Anlage 1_20
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
20  

Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung

 
    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ( Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705)  
    Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458)  
    Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG)  
  1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 100 bis 250
  2. Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 280
  3. Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 SächsGDG 50 bis 280
  4. Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 245 bis 315
  5. eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikerantwärters auf Psychotherapie nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 230 bis 250
Anlage 1_21
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
21   Bestattungswesen  
    Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG)  
  1. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17 Abs. 2 SächsBestG 10 bis 15
  2. Ausstellung eines Leichenpasses nach § 17 Abs. 3 Satz 1 SächsBestG 15 bis 50
  3. Unbedenklichkeitserklärung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 SächsBestG 10 bis 25
  4. Ausstellung einer Genehmigung zur Verlängerung der Bestattungsfrist aus persönlichen Gründen nach § 19 Abs. 2 SächsBestG 10 bis 15
  5. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne ohne Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG 10 bis 15
  6. Erteilung einer schriftlichen Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche oder Urne mit Ortsbesichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG 118
Anlage 1_22
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
22   Betäubungsmittelrecht  
    Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ( BetäubungsmittelgesetzBtMG)  
  1. Maßnahmen zur Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs bei Ärzten, Zahnärzten, Apotheken und Krankenhäusern nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BtMG 25 bis 275
Anlage 1_23
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
23   aufgehoben  
Anlage 1_24
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
24   aufgehoben  
Anlage 1_25
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
25 10   Chemikalienrecht  
    Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 140 S. 9)  
    Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen ( ChemikaliengesetzChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)  
    Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ( Chemikalien-VerbotsverordnungChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1328)  
    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefahrstoffverordnungGefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382, 2383)  
    Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke ( Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOC-FarbV) vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575, 1578)  
    Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen ( Chemikalien-OzonschichtverordnungChemOzonSchichtV) vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922, 930)  
  1. GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG 500 bis 11 500
  2. Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG  
  2.1 Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes 300 bis 5 000
  2.2 Überwachung der Registrierpflicht bei Stoffen  
  2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Registrierpflicht vorliegt kostenfrei
  2.2.2 im Übrigen 80 bis 2 500
  2.3 sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 oder der Tarifstelle 2.2 enthalten sind  
  2.3.1 wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind kostenfrei
  2.3.2 im Übrigen 20 bis 1 500
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2:
      Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
  3. Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG  
  3.1 Anordnung nach § 23 Abs. 1 ChemG 150 bis 2 000
  3.2 Untersagung einer Arbeit nach § 23 Abs. 1a ChemG 50 bis 2 500
  3.3 Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und 3 ChemG 150 bis 2 000
  3.4 Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 ChemG 50 bis 350
  4. Chemikalien-Verbotsverordnung  
  4.1 Widerruf einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 Satz 4 ChemVerbotsV 50 bis 550
  4.2 Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV 50 bis 1 000
  4.3 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 ChemVerbotsV 25 bis 250
  4.4 Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV 85
  4.5 Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV 25 bis 175
  4.6 Verlängerung einer Frist nach Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 2 des Anhangs ChemVerbotsV 150 bis 1 500
  4.7 Zulassung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Anhangs ChemVerbotsV 150 bis 1 500
  4.8 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Anhangs ChemVerbotsV 50 bis 250
  4.9 Genehmigung von Ausnahmen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 Satz 1 des Anhangs ChemVerbotsV 100 bis 1 500
  4.10 Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen nach Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 Satz 1 des Anhangs ChemVerbotsV 50 bis 250
  5. Gefahrstoffverordnung  
  5.1 Sachkundelehrgänge nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV  
  5.1.1 Anerkennung des Lehrganges 125 bis 600
  5.1.2 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung 30
  5.2 Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 75 bis 1 250
  5.3 Entscheidung über ausgestellte ärztliche Bescheinigungen nach § 16 Abs. 5 Satz 4 GefStoffV 50 bis 500
  5.4 Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 150 bis 2 500
  5.5 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 40 bis 600
  5.6 Untersagung der Verwendung von Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 20 Abs. 5 GefStoffV 50 bis 500
  5.7 Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften nach § 20 Abs. 3 GefStoffV 100 bis 2 500
  5.8 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV, soweit nicht in den Tarifstellen 5.9 bis 5.15 etwas anderes bestimmt ist 100 bis 2 500
  5.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 12 GefStoffV 100 bis 1 500
  5.10 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 13 GefStoffV 80 bis 850
  5.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 14 GefStoffV 150 bis 1 500
  5.12 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 14 GefStoffV 50 bis 250
  5.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 23 GefStoffV 250 bis 2 500
  5.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 GefStoffV 100 bis 2 500
  5.15 Zulassung vereinfachter Anzeigen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 GefStoffV 25 bis 250
  5.16 Anerkennung eines Betriebs nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 100 bis 1 000
  5.17 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 50 bis 250
  5.18 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 100 bis 650
  5.19 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 40
  5.20 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 25 bis 150
  5.21 Zulassung von Ausnahmen nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 GefStoffV 50 bis 500
  5.22 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV 100 bis 550
  5.23 Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 5.1, 5.2, 5.4, 5.7 bis 5.11, 5.13 bis 5.18, 5.21 und 5.22 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 50 bis 550
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 60 bis 700
  7. Verordnung (EG) Nr. 2037/2000  
  7.1 Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 150 bis 1 500
  7.2 Gestattung der Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 80 bis 900
  8. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ChemOzonSchichtV 100 bis 650
Anlage 1_26
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
26   aufgehoben  
Anlage 1_27
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
27   Denkmalschutz  
    Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG)  
  1. Entscheidung über die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsDSchG 30 bis 250
  2. Anordnung nach § 11 Abs. 2 SächsDSchG 30 bis 250
  3. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG 30 bis 250
  4. Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG 30 bis 500
  5. Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG 20 bis 250
    A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 5:
 
    Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird.  
  6. Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG 30 bis 250
  7. Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG 30 bis 150
  8. Erteilung einer Befreiung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 und Genehmigung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsDSchG 30 bis 125
Anlage 1_28
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
28   Dolmetscherprüfung  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236)  
  1. Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 55
  2. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 50 bis 400
  3. Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 60
Anlage 1_29
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
29   aufgehoben  
Anlage 1_30
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
30   Druckluftverordnung  
    Verordnung über Arbeiten in Druckluft ( Druckluftverordnung) vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1670)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG)  
  1. Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung 25 bis 250
  2. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 25 bis 250
  3. Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung 25 bis 250
  4. Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung 25 bis 100
  5. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 25 bis 100
  6. Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 50 bis 250
  7. Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung 50 bis 150je Einzelermächtigung
  8. Entscheidung nach § 15 Abs. 1 der Druckluftverordnung 50 bis 250
  9. Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 60
  10. Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 25 bis 100
Anlage 1_31
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
31   Eisenbahnrecht  
    Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen ( Eisenbahnkreuzungsgesetz)  
    Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG)  
    Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG)  
    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467)  
    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen ( ESBO) vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 218)  
    Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR 1983 Sonderdruck Nr. 1080) weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – SächsRBG)  
    Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz  
    Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen ( EisenbahnbetriebsleiterverordnungEBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1321)  
    Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen ( Eisenbahnbetriebsleiter-PrüfungsverordnungEBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305, 1321)  
  1. Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
  1.1 Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG 125 bis 10 000
  1.2 Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG 125 bis 10 000
  1.3 Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG 125 bis 10 000
  1.4 Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 125 bis 10 000
  1.5 Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG oder § 11 Satz 1 LEisenbG 125 bis 10 000
  1.6 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG 125 bis 10 000
  1.7 Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG 125 bis 10 000
  1.8 Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG 50 bis 1 150
  1.9 Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG 50 bis 1 150
  1.10 Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 50 bis 1 000
  1.11 Bestätigung des Obersten Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG , des Anschlussbahnleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP 50 bis 1 000
  1.12 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 2 Abs. 1 EBV 50 bis 1 000
  1.13 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV 50 bis 1 000
  1.14 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 25 bis 500
  1.15 Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 100 bis 5 000
  1.16 Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG 100 bis 5 000
  1.17 Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 50 bis 250
  2. Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei  
  2.1 signaltechnischen Anlagen 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
  2.2 technischer Bahnübergangssicherung 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
  2.3 Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind  
  2.3.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  2.3.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  2.3.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
  2.3.4 über 10 000 000 EUR 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
  3. Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG 25 bis 500
  4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 25 bis 2 500
  5. Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen  
  5.1 Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 , § 27 Abs. 1 Satz 1 BOA und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP 50 bis 1 000
  5.2 Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis 100 bis 10 000
  5.3 Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP 100 bis 1 000
  5.4 Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BOP, § 2 Abs. 4 EBO und § 2 ESBO 100 bis 1 000
  5.5 Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1 000
  5.6 Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, den §§ 3, 32 EBO und den §§ 3, 32 ESBO 50 bis 1 000
  5.7 Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1 000
  5.8 Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP, § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO und § 47 ESBO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO 50 bis 500
  5.9 Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP 50 bis 500
  5.10 Ausübung der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG 25 bis 5 000
  5.11 Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO, Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP 50 bis 250
  5.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBO, § 3 Abs. 1 ESBO, § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP 100 bis 2 500
  5.13 sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen 50 bis 2 500
  5.14 fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG 50 bis 500
Anlage 1_32
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
32   Elternzeit  
    Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ( Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG)  
  1. Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG 50 bis 750
Anlage 1_33
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
33 11   Energiewirtschaft  
    Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ( EnergiewirtschaftsgesetzEnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2873)  
  1. Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 EnWG 250 bis 6 000
  2. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG unter Einbeziehung der Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
  2.1 Grundgebühr 250 bis 12 500
  2.2 Zusatzgebühr nach Investitionskosten 0,2 Prozent der Investitionskosten
    A n m e r k u n g e n :  
    Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.  
    Tarifstelle 2.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt.  
  3. Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG 500 bis 25 000
  4. Festlegung oder Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang  
  4.1 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG 200 bis 25 000
  4.2 Festlegung oder Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang im Wege der Anreizregulierung nach der nach § 21a Abs. 6 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung 200 bis 25 000
  5. Festlegung oder Genehmigung von Bedingungen oder Methoden nach § 29 Abs. 1 EnWG 100 bis 25 000
  6. Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen 500 bis 25 000
  7. Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG 50 bis 5 000
  8. Amtshandlungen aufgrund § 31 Abs. 3 EnWG 500 bis 25 000
  9. Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 EnWG 500 bis 25 000
  10. Entscheidung nach § 110 Abs. 4 EnWG (Objektnetze) 200 bis 15 000
  11. Entscheidungen aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nr. 3 EnWG 200 bis 10 000
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 4 bis 11:
      Der Gebührenrahmen wurde nach § 91 Abs. 3 EnWG ermittelt. Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten ebenfalls die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
Anlage 1_34
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
34 12   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften  
    Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ( GenossenschaftsgesetzGenG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1124)  
  1. Verleihung des Prüfrechts nach § 63 GenG 100 bis 630
Anlage 1_35
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
35 13   Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz  
    Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes ( Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2431)  
  1. Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Widerruf einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 und 4 des Marktstrukturgesetzes 100 bis 600
Anlage 1_36
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
36   Fahrpersonalgesetz  
    Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen ( FahrpersonalgesetzFPersG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270)  
    Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes ( FahrpersonalverordnungFPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54, 83)  
  1. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG 15 bis 200
  2. Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a FPersG in Verbindung mit § 20 FPersV 15 bis 200
  3. Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV  
  3.1 Fahrerkarte 19,75je Karte
  3.2 Unternehmenskarte  
  3.2.1 bei Beantragung von bis zu zwei Karten 18,49je Karte
  3.2.2 bei Beantragung von mehr als zwei Karten 16,81je Karte
  3.3 Werkstattkarte 21,85je Karte
      A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 3:
      (1) Die nach Tarifstelle 3 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
      (2) Zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 3 sind die Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter, zum Beispiel für die Kartenherstellung des Kraftfahrtbundesamtes, als Auslagen zu erheben.
Anlage 1_37
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
37   Feuerwehrwesen  
    Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG)  
  1. Anerkennung als Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG 300 bis 1 500
  2. Widerruf der Anerkennung nach § 21 Abs. 2 Satz 4 SächsBRKG 40 bis 100
  3. Anordnung der Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 4 SächsBRKG 300
  4. Überprüfung einer Werkfeuerwehr nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG 50 bis 200
Anlage 1_38
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
38   Fischereiwesen  
    Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung – SächsFischVO)  
  1. Erteilung von Fischereischeinen  
  1.1 Jahresfischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG 5
  1.2 länger als ein Jahr gültiger Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG 4,
zuzüglich 1 je Jahr der Gültigkeit,
höchstens 34
  1.3 Jugendfischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG 5
  1.4 besonderer Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG 5
  1.5 Gastfischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsFischG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 SächsFischVO 5
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1:
 
    Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines wird nach § 34 Abs. 2 SächsFischG eine Fischereiabgabe erhoben. Dies gilt nicht, wenn eine Gebühr nach Tarifstelle 1.4 erhoben wird.  
  2. Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte § 7 Abs. 1 SächsFischG 10 bis 290
  3. Genehmigung einer Satzung der Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG 20 bis 240
  4. Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG 5 bis 88
  5. Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG 40 bis 240
  6. Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG 10 bis 55
  7. Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG 10 bis 58
  8. Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO 5 bis 60
  9. Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG 30 bis 300
  10. Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder 4 Satz 1 SächsFischVO 10 bis 45
  11. Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO 5 bis 60
Anlage 1_39
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
39   Forstverwaltung  
    Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft ( Bundeswaldgesetz)  
    Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG)  
    Einkommensteuergesetz ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672, 1677)  
    Forstvermehrungsgutgesetz ( FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433)  
  1. Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG  
  1.1 Umwandlung in eine landwirtschaftlich genutzte Fläche 2,50
je Ar umzuwandelnde Waldfläche,
mindestens 25,
höchstens 250
  1.2 bei allen anderen Flächen sowie Genehmigung zur vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und zur vorübergehenden Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsWaldG 5
je Ar umzuwandelnde Waldfläche,
mindestens 50,
höchstens 500
  2. Festsetzung der Walderhaltungsabgabe nach § 8 Abs. 5 Satz 1 SächsWaldG und der Abgabe nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG kostenfrei
  3. Genehmigung zur Beseitigung eines Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG  
  3.1 Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen 25
  3.2 Beseitigung des Baumbestandes bei Leitungsschneisen 2,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 25,
höchstens 50
  4. Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 SächsWaldG kostenfrei
  5. Anordnung zur Beseitigung nach § 10 Abs. 4 SächsWaldG 25 bis 100
  6. Genehmigung der Sperrung von Wald nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG 25 bis 100
  7. Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG 25 bis 150
      A n m e r k u n g :
      In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
  8. Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 0,50
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 25,
höchstens 250
      A n m e r k u g :
      Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.
  9. Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG 25
  10. Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG 25 bis 100
  11. Erteilung eines Negativattestes anlässlich der Prüfung der Ausübung des Vorkaufrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG 12
  12. forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG 25 bis 250
  13. Verleihung der Berufsbezeichnung im Privatforstdienst nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG 25
  14. Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG kostenfrei
  15. Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) 25
  16. Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes 25
  17. Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG 25 bis 250
  18. Forstvermehrungsgutgesetz  
  18.1 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Quellengesichert“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 FoVG 100
  18.2 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 100
  18.3 vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 500
  18.4 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 250
  18.5 Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlichen Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 200
Anlage 1_40
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
40   Futtermittel  
    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 553/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 158 S. 5)  
    Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1, 2008 L 50 S. 71)  
    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 218)  
    Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2008 (BGBl. I S. 964)  
  1. Anerkennung von Betrieben nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung 100 bis 1 150
je Betriebsstätte
  2. Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 der Futtermittelverordnung 100 bis 1 000
je Betriebsstätte
  3. amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach den § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB, soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen 23 bis 47
je Probe
  4. Zulassung nach Anhang IV Nr. II Großbuchst. B Buchst. c Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 110 bis 200
  5. Zulassung nach Anhang IV Nr. II Großbuchst. B Buchst. c Unterabs. 2 Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 110 bis 200
  6. Gestattung nach Anhang IV Nr. II Großbuchst. B Buchst. f Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 110 bis 200
Anlage 1_41
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
41 14   Gashochdruckleitungen  
    Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2457)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)  
  1. Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen  
  1.1 Zulassung einer Ausnahme 250 bis 2 500
  1.2 Änderung oder Ergänzung der Zulassung einer Ausnahme 125 bis 1 250
  2. Anordnung von erhöhten Anforderungen nach § 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  3. Überprüfung von Anzeigen nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 500
  4. Beanstandung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 50 bis 2 500
  5. Fristsetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 50 bis 250
  6. Untersagung nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  7. Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  8. Anordnung nach § 8 Abs. 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  9. Anordnung nach § 10 Abs. 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  10. Anordnung nach § 10 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
  11. Rücknahme oder Widerruf der Zulassung einer Ausnahme nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwVfG 50 bis 400
  12. Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 260
  13. Anordnung nach § 15 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 100 bis 1 000
Anlage 1_42
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
42 15   Gaststättenwesen  
    Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257)  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 413)  
  1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes 50 bis 1 500
  2. Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes bei Änderung der Betriebsart oder der Räume 20 bis 600
  3. Erteilung von Auflagen oder Erlass von Anordnungen nach den §§ 5 und 12 Abs. 3 des Gaststättengesetzes 15 bis 300
  4. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 4 des Gaststättengesetzes 20 bis 130
  5. Fristverlängerung nach § 8 Satz 2, § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes 10 bis 170
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Satz 1 des Gaststättengesetzes 30 bis 310
  7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes 20 bis 130
  8. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes 20 bis 130
  9. Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 15 bis 350
  10. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GastVO 30 bis 120
  11. Rücknahme oder Widerruf nach § 15 des Gaststättengesetzes 25 bis 1 500
  12. Verbot nach § 19 des Gaststättengesetzes 15 bis 100
  13. Vorverlegung des Beginns oder Hinausschiebung des Endes der Sperrzeit nach § 10 Satz 1 GastVO 35 bis 250
  14. Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn nach § 10 Satz 1 GastVO  
  14.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 120
  14.2 in sonstigen Fällen  
  14.2.1 bis zu einer Stunde 10 bis 60
je angefangenen Monat
  14.2.2 bis zu zwei Stunden 15 bis 100
je angefangenen Monat
  14.2.3 über zwei Stunden 20 bis 350
je angefangenen Monat
  15. Verkürzung der Sperrzeit durch früheres Ende nach § 10 Satz 1 GastVO  
  15.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 25 bis 120
  15.2 in sonstigen Fällen 20 bis 200
je angefangenen Monat
  16. Aufhebung der Sperrzeit nach § 10 Satz 1 GastVO  
  16.1 für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte 20 bis 175
  16.2 in sonstigen Fällen 50 bis 375
je angefangenen Monat
  17. Untersagung nach § 21 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 15 bis 100
  18. Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GastVO 15 bis 100
  19. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 GastVO 15 bis 100
Anlage 1_43
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
43   Gefährliche Hunde  
    Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( GefHundG)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ( DVOGefHundG)  
  1. Erlaubnis der Hundehaltung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GefHundG 100 bis 170
  2. befristete Erlaubnis der Hundehaltung oder Erlaubnis unter Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen und Auflagen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GefHundG 80 bis 200
  3. nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 25 bis 140
  4. Untersagung der Hundehaltung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG 95 bis 200
  5. Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 4 GefHundG 100 bis 280
  6. Untersagung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 25 bis 150
  7. Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 30 bis 170
  8. Nachschau nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 40 bis 130
  9. Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG 50 bis 130
Anlage 1_44
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
44 16   Gentechnik  
    Gesetz zur Regelung der Gentechnik ( GentechnikgesetzGenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2575)  
    Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen ( Gentechnik-SicherheitsverordnungGenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 270)  
  1. Zulassung von Sicherheitsmaßnahmen einer niedrigeren Sicherheitsstufe nach § 7 Abs. 1a Satz 2 GenTG 60 bis 1 000
  2. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
  2.1 bis zu 128 000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungskosten,mindestens 500
  2.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  2.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  2.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  2.5 über 2 556 000 EUR 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  3. Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2
  4. Teilgenehmigungen  
  4.1 Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
  4.2 Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 4.1 100 bis 6 000
  4.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf den Anlagenteil
  5. Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG  
  5.1 Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage Gebühr nach Tarifstelle 2 oder 3, bezogen auf die Kosten der Änderung
  5.2 Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage 100 bis 5 500
  6. Entscheidungen über Anmeldungen  
  6.1 zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 3
  6.2 zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 3, bezogen auf die Kosten der Änderung
  6.3 bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG 90 bis 4 000
  7. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG 100 bis 5 500
  8. Erteilung einer Genehmigung oder Entscheidung über eine Anmeldung nach § 8 GenTG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 100 bis 20 000
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1 bis 8:
      (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
      (2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
      (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1649), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2008 (BGBl. I S. 766, 767) geändert worden ist, durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR.
      (4) Wird aufgrund von § 9 Abs. 4 GenTG eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, erteilt oder über eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG entschieden, kann die Gebühr nach Tarifstelle 2, 3 oder 6.1 bis auf zwei Drittel ermäßigt werden.
      (5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben.
  9. Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG 60 bis 1 000
  10. Untersagung von gentechnischen Arbeiten  
  10.1 vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG 50 bis 300
  10.2 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG 200 bis 600
  11. Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Anmelder oder Antragsteller nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 200 bis 600
  12. nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG 200 bis 3 000
  13. Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG 150 bis 1 500
  14. Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG  
  14.1 wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist kostenfrei
  14.2 im Übrigen 60 bis 1 000
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 14.2:
      Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
  15. Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG 150 bis 6 000
  16. Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG 150 bis 3 000
  17. Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GenTG 150 bis 3 000
  18. Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG 500 bis 6 000
  19. Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG 150 bis 6 000
  20. Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG 150 bis 6 000
  21. Verlängerung von Fristen nach § 27 Abs. 3 GenTG 180
  22. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 GenTSV 300 bis 1 300
  23. Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG 60 bis 200
  24. Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV 30
je Person
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 24:
      In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
Anlage 1_45
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
45   Geräte- und Produktsicherheit  
    Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG)  
    Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( Explosionsschutzverordnung – 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 17, 219)  
  1. Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GPSG 50 bis 500
  2. Anordnung nach § 15 Abs. 1 GPSG 75 bis 425
  3. Anordnung nach § 15 Abs. 2 GPSG 50 bis 500
  4. Untersagung nach § 15 Abs. 3 GPSG 50 bis 500
  5. Entscheidung über einen Antrag nach § 4 Abs. 5 11. GPSGV 50 bis 500
Anlage 1_46
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
46 17   Gewerberecht  
    Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)  
    Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher ( PfandleiherverordnungPfandlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 552)  
    Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen ( VersteigererverordnungVerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 552)  
  1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 8 der Gewerbeordnung  
  1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb  
  1.1.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Gewerbeordnung 5
  1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung 10
  1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe  
  1.2.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Gewerbeordnung 5
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
  1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung 10
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
  2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 65
  3. Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung 25 bis 400
  4. Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 900 bis 5 500
  5. Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung 100 bis 1 500
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 25 bis 500
  7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 50 bis 500
  8. Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 25 bis 250
  9. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 50 bis 500
  10. Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 4 oder 5 der Gewerbeordnung 25 bis 150
  11. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  12. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 50 bis 600
  13. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV  20 bis 80
  14. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  15. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 600
  16. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  17. Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV  20 bis 100
  18. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV 30 bis 90
  19. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV 15 bis 150
  20. Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV 15 bis 100
  21. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  22. Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 75 bis 2 000
  23. Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 500
  24. Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung 20 bis 600
  25. Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung  
  25.1 Bestellung als Sachverständiger  
  25.1.1 für ein Sachgebiet 400
  25.1.2 für mehrere Sachgebiete 300,
zuzüglich 100 je Sachgebiet
  25.2 Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger  
  25.2.1 für ein Sachgebiet 300
  25.2.2 für mehrere Sachgebiete 200,
zuzüglich 100 je Sachgebiet
  26. Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 250
  27. Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung 15 bis 100
  28. Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i der Gewerbeordnung 20 bis 300
  29. Rücknahme oder Widerruf nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 33a Abs. 1 Satz 1, § 33c Abs. 1 Satz 1, § 33i Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 34c Abs. 1 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Gewerbeordnung mit einer Gebühr bewerteten Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen 50 bis 1 500
  30. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 40 bis 400
      A n m e r k u n g :
      Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
  31. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 20 bis 100
  32. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 250
  33. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 30 bis 170
  34. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 50
  35. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 20 bis 100
  36. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 10 bis 80
  37. Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung 15 bis 50
  38. Rücknahme oder Widerruf nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung erteilten Reisegewerbekarte 15 bis 200
  39. Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung 25 bis 300
  40. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 15 bis 150  
  41. Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 20 bis 50
  42. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 15 bis 150
  43. Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung 10 bis 200
  44. nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung  
  44.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
  44.2 sonstige Änderungen 5 bis 50
  45. Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 20 bis 120
  46. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 1 000
  47. nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  48. abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  49. Zurücknahme oder Widerruf nach § 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung 25 bis 350
  50. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  51. Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 300
  52. Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 20 bis 120
Anlage 1_47
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
47   Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien  
    Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2420)  
    Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) und Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG)  
  1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 100 bis 1 000
  2. Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein 30 bis 400
  3. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes  
  3.1 für einen Buchmacher 100 bis 1 200
  3.2 für einen Buchmachergehilfen 40 bis 300
  4. Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 30 bis 500
  5. Rücknahme und Widerruf der in den Tarifstellen 1 bis 4 jeweils mit einem Gebührenrahmen bewerteten Erlaubnisse nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 30 bis 1 000
  6. Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,mindestens 50,höchstens 10 000
  7. Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis nach § 17 SächsGlüStVAG gebührenfrei
  8. Änderung der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 10 bis 50
    A n m e r k u n g :  
    Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen.  
  9. Aufsichtsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV in Verbindung mit § 17 SächsGlüStVAG 20 bis 150
  10. Entscheidung über die Genehmigung gewerblicher Spielvermittler nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 GlüStV in Verbindung mit den §§ 13 ff. SächsGlüStVAG 450 bis 1 150
  11. Untersagung unerlaubter gewerblicher Spielvermittlung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV in Verbindung mit den §§ 13 ff. SächsGlüStVAG 200 bis 1 000
  12. Untersagung unerlaubten Glücksspiels, wie zum Beispiel Sportwetten, Poker, Roulette oder ähnliches, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 bis 4 GlüStV in Verbindung mit § 4 SächsGlüStVAG 150 bis 2 250
Anlage 1_48
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
48   Grundbuchbereinigung, ländliche Neuordnung  
    Grundbuchbereinigungsgesetz ( GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2181, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2418)  
    Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet ( SachenrechtsbereinigungsgesetzSachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2628)  
  1. Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG  
  1.1 Grundgebühr 256
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
  1.2 flurstücksbezogene Gebühr 2,60
je betroffenes Flurstück
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.
      (2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5 000 EUR je Antrag.
  2. Erteilung einer in Tarifstelle 1 mit einer Gebühr bewerteten Bescheinigung bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken 2,60
je Flurstück,
mindestens 5
  3. Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG 256
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist
  4. Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts ( Sachenrechts-Durchführungsverordnung SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) 23,30
je Grundbuchblatt
  5. Stellungnahme nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 109 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG 30 bis 100
Anlage 1_49
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
49   Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle  
    Baugesetzbuch ( BauGB)  
    Bundeskleingartengesetz ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147)  
    Verordnung über eine angemessene Gestaltung von Nutzungsentgelten ( NutzungsentgeltverordnungNutzEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2562)  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschußverordnung – SächsGAVO)  
  1. schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 13
je Bodenrichtwert
  2. Abgabe einer Bodenrichtwertkarte für den gesamten Zuständigkeitsbereich nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB 20 bis 100
  3. Grundstücksmarktbericht nach § 13 Satz 1 SächsGAVO 20 bis 50
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 2 und 3:
      Besteht die Bodenrichtwertkarte oder der Grundstücksmarktbericht aus mehreren Teilen (Blättern), sind, soweit ausschließlich Teile davon gewünscht werden, die Gebühren innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens anteilig festzusetzen.
  4. schriftliche Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsGAVO 5 bis 20
je Auswertungsfall
  5. schriftliche Auskünfte über sonstige, zur Wertermittlung erforderliche Daten nach § 193 Abs. 3 BauGB, insbesondere in Verbindung mit den §§ 8 bis 12 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2210) 20 bis 100
  6. Erstattung von Gutachten A n m e r k u n g :
      Die nach Tarifstelle 6 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. Bei den Tarifstellen 6.1 bis 6.3 gilt dies nur für Amtshandlungen nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 BauGB.
  6.1 über den Verkehrswert von bebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB  
  6.1.1 bis 100 000 EUR 4,70 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 139,
mindestens 300
  6.1.2 über 100 000 EUR bis 255 000 EUR 3,15 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 294
  6.1.3 über 255 000 EUR bis 510 000 EUR 1,45 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 729
  6.1.4 über 510 000 EUR bis 2 556 000 EUR 0,82 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1 051
  6.1.5 über 2 556 000 EUR bis 5 110 000 EUR 0,67 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 1 435
  6.1.6 über 5 110 000 EUR bis 25 560 000 EUR 0,50 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 2 304
  6.1.7 über 25 560 000 EUR bis 51 130 000 EUR 0,40 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 4 860
  6.1.8 über 51 130 000 EUR 0,15 Promille des Verkehrswertes, zuzüglich 17 643
  6.2 über den Verkehrswert von unbebauten Grundstücken nach § 193 Abs. 1 Satz 1 BauGB 85 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.1,
mindestens 225
  6.3 über ein Recht an einem Grundstück, über die Höhe der Entschädigung für einen Rechtsverlust und die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile nach § 193 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB  
  6.3.1 sofern ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück innerhalb der letzten zwei Jahre erstellt wurde, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben  
  6.3.1.1 bei bebauten Grundstücken Gebühr nach Tarifstelle 6.1, nach dem Verkehrswert des Rechts an dem Grundstück oder der Höhe der Entschädigung,
mindestens 150
  6.3.1.2 bei unbebauten Grundstücken 85 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1.1,
mindestens 150
  6.3.2 sofern zur Wertermittlung ein Verkehrswertgutachten über das Grundstück erstellt werden muss  
  6.3.2.1 bei bebauten Grundstücken 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.1,
mindestens 150
  6.3.2.2 bei unbebauten Grundstücken 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.2,
mindestens 150
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 6.1 bis 6.3:
      (1) Wird ein Grundstück innerhalb von zwei Jahren erneut bewertet, ohne dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr um 50 Prozent. Die Tarifstelle 6.3.1 bleibt unberührt.
      (2) Bei Wertermittlungen mehrerer Grundstücke eines gleichen Antragstellers (wirtschaftliche Einheit) wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte errechnet.
      (3) Bei einer Wertermittlung zu einem Grundstück für unterschiedliche Stichtage sind der höchste ermittelte Verkehrswert in voller Höhe und die übrigen Verkehrswerte zur Hälfte zu addieren; die Gebühr ist aus der Summe zu errechnen.
      (4) Die Anmerkungen (2) und (3) gelten für Gutachten nach Tarifstelle 6.3 sinngemäß.
  6.4 über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BKleingG 125 bis 750
  6.5 über die ortsüblichen Nutzungsentgelte für vergleichbar genutzte Grundstücke nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NutzEV 150 bis 750
  6.6 über Miet- und Pachtwerte, soweit nicht von den Tarifstellen 6.4 oder 6.5 erfasst 150 bis 930
  7. Auskunft über die vereinbarten Nutzungsentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NutzEV 17 bis 75
  8. sonstige Amtshandlungen  
  8.1 mit hohem Schwierigkeitsgrad 29
je angefangene halbe Stunde,
mindestens 58
  8.2 in allen übrigen Fällen 22,50
je angefangene halbe Stunde,
mindestens 45
Anlage 1_50
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
50 18   Handwerksordnung  
    Gesetz zur Ordnung des Handwerks ( Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094)  
    Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ( EU/EWR-Handwerk-VerordnungEU/EWR HwV) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)  
  1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  2. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung 30 bis 500
  3. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  4. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EU/EWR HwV 50 bis 500
  5. Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung 25 bis 500
  6. Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung 20 bis 300
  7. Erteilung einer Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung 90 bis 370
  8. Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 3 und § 80 Satz 2 der Handwerksordnung 50
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 8:
      Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.
Anlage 1_51
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
51   Heilhilfs- und Assistenzberufe  
    Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers ( HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege ( Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 903)  
    Gesetz über technische Assistenten in der Medizin ( MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2729)  
    Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie ( Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten ( Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2734)  
    Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten ( Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722)  
    Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten ( OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2726)  
    Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten ( ErgotherapeutengesetzErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2711)  
    Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1910)  
    Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen ( PodologengesetzPodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2746)  
    Gesetz über die Berufe in der Altenpflege ( Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 904)  
    Gesetz über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen ( SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181)  
    Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG)  
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ( PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2710)  
  1. Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung  
  1.1 Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 HebG  
  1.1.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 und 5 HebG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.1.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.1.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.2 Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Abs. 1 KrPflG  
  1.2.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 bis 6 KrPflG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.2.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.2.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.3  Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut nach § 1 Abs. 1 MPhG  
  1.3.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 5 MPhG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.3.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.3.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.4 Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinär-medizinisch-technischer Assistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Abs. 1 MTAG  
  1.4.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 MTAG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.4.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.4.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.5 Diätassistentin oder Diätassistent nach § 1 Abs. 1 DiätAssG  
  1.5.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 DiätAssG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.5.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.5.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.6 Logopädin oder Logopäde nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden  
  1.6.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.6.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.6.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.7 Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach § 1 Abs. 1 RettAssG  
  1.7.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 RettAssG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.7.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.7.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.8 Orthoptistin oder Orthoptist nach § 1 Abs. 1 OrthoptG  
  1.8.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 OrthoptG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.8.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.8.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.9 Ergotherapeutin oder Ergotherapeut nach § 1 Abs. 1 ErgThG  
  1.9.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 ErgThG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.9.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.9.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.10 Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten  
  1.10.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.10.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.10.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.11 Podologin oder Podologe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG  
  1.11.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 2 bis 4 PodG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.11.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.11.3 im Übrigen 25 bis 50
  1.12 Altenpflegerin oder Altenpfleger nach § 1 AltPflG  
  1.12.1 wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach § 2 Abs. 3 bis 5 AltPflG festgestellt werden muss 50 bis 190
  1.12.2 wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis 65 bis 315
  1.12.3 im Übrigen 25 bis 50
    A n m e r k u n g :  
    Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 12 SächsVwKG erhoben.  
  2. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach § 3 HebG, § 2 Abs. 2 KrPflG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 3 ErgThG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 2 Abs. 2 AltPflG oder § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 25 bis 300
  3. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV 20 bis 50
  4. sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe 10 bis 50
  5. staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 SächsSozAnerkG 25 bis 50
  6. Rücknahme und Widerruf nach § 3 Abs. 2 SächsSozAnerkG 25 bis 300
  7. Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung  
  7.1 nach § 7 Abs. 2 SächsGfbWBG 35 bis 120
  7.2 nach § 7 Abs. 3 SächsGfbWBG 35 bis 120
Anlage 1_52
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
52   Heimarbeit  
    Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2434)  
  1. Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
  2. Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 100
  3. Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes 50 bis 150
  4. Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
  5. Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 70
  6. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 200
  7. Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 200
  8. Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 50
  9. Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 500
  10. Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes kostenfrei
  11. Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes 10 bis 150
je Berechnungsstück
  12. förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 5 bis 50
je Beschäftigter
  13. Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes 25 bis 150
  14. Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis 25 bis 250
  15. Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes 50 bis 500
Anlage 1_53
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
53   Heime  
    Heimgesetz ( HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416)  
    Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes ( HeimmitwirkungsverordnungHeimmwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896)  
    Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige ( HeimMindBauV )' data-name=' HeimMindBauV' data-id='232'> Heimmindestbauverordnung HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2351)  
    Verordnung über personelle Anforderungen für Heime ( HeimpersonalverordnungHeimPersV) vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506)  
  1. Erteilung einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 HeimG 75 bis 500
  2. Untersagung nach § 18 Abs. 1 HeimG , Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HeimG 100 bis 900
  3. Untersagung nach § 19 HeimG 100 bis 2 500
  4. Erteilung einer Befreiung nach § 25a Abs. 1 HeimG 90 bis 300
  5. Bestellung des Heimfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV 25
  6. Heimmindestbauverordnung  
  6.1 Zulassung einer Abweichung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HeimMindBauV 50 bis 250
  6.2 Verlängerung der Fristen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 HeimMindBauV 112
  6.3 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV 150 bis 350
  7. Verordnung über personelle Anforderungen für Heime  
  7.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV 112
  7.2 Befreiung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 153
Anlage 1_54
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
54 19   Hufbeschlag  
    Verordnung über Beschlag von Hufen und Klauen ( HufbeschlagverordnungHufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)  
  1. staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV 70
  2. staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV 500 bis 1 100
  3. Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV 60
  4. Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach den §§ 15 oder 22 HufBeschlV 35
  5. Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV 100 bis 510
Anlage 1_55
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
55 20   Immissionsschutz  
    Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge ( Bundes-ImmissionsschutzgesetzBImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727)  
    Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614, 1631)  
    Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)  
    Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe – 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)  
    Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2728)  
    Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)  
    Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)  
    Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über das Genehmigungsverfahren9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470, 2474)  
    Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Emissionserklärungen11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289)  
    Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Störfall-Verordnung12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)  
    Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002, 1004)  
    Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)  
    Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen – 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247, 2249)  
    Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)  
    Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über elektromagnetische Felder26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)  
    Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)  
    Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)  
    31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807)  
    32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277)  
  1. Bundes-Immissionsschutzgesetz  
  1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
  1.1.1 bis zu 128 000 EUR 1,5 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 1 000
  1.1.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 1 920, zuzüglich 1 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.1.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 3 200, zuzüglich 0,5 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.1.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 4 475, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.1.5 über 2 556 000 EUR 8 565, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
  1.3 Teilgenehmigungen  
  1.3.1 Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach § 8 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
  1.3.2 Genehmigung des Betriebs einer Anlage oder eines Teils einer Anlage nach Erteilung einer Teilgenehmigung entsprechend Tarifstelle 1.3.1 200 bis 10 000
  1.3.3 Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage nach § 8 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den Anlagenteil
  1.4 Änderungsgenehmigungen  
  1.4.1 Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
  1.4.2 Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, sofern ausschließlich eine wesentliche Änderung des Betriebs einer Anlage erfolgt 200 bis 5 000
  1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4,
mindestens 200
  1.6 Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.5 oder 1.7,
mindestens 50
  1.7 Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 200 bis 10 000
  1.8 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 200
  1.9 Widerruf einer Zulassung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 BImSchG 10 bis 10 000
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 1.9 darf die Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 1.8 nicht überschreiten.
  1.10 Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 8a Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 2a Satz 1 oder Abs. 3 BImSchG 50 bis 5 000,höchstens 50 Prozent der für die Genehmigung oder Zulassung erhobenen Gebühr
  1.11 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG  
  1.11.1 wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 75 bis 3 500
  1.11.2 im Übrigen 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
  1.12 nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchG 150 bis 2 500
  1.13 Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchG 150 bis 2 500
  1.14 Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 50
  1.15 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 250 bis 2 500
  1.16 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchG 150 bis 2 500
  1.17 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG 250 bis 2 500
  1.18 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 500 bis 5 000
  1.19 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG 150 bis 1 500
  1.20 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG 50 bis 100
  1.21 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchG  
  1.21.1 bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 BImSchG kostenfrei
  1.21.2 im Übrigen 150 bis 2 500
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.21:
      (1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
      (2) In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
      (3) Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
      (4) Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
      (5) Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchG angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
      (6) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
a) um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG stattfanden,
b) um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1  9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,
c) in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchG um 10 Prozent,
d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 5 000 EUR, wenn die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens durch Dritte auf Kosten des Antragstellers erfolgte, um 500 bis 10 000 EUR im Übrigen.
      (7) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG oder § 8 Abs. 1 Satz 2  9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
      (8) Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
  1.22 Anordnung nach § 24 BImSchG 25 bis 2 500
  1.23 Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchG 150 bis 2 500
  1.24 Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchG 150 bis 2 500
  1.25 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG 150 bis 250
  1.26 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1 BImSchG für die Ermittlung von  
  1.26.1 Luftverunreinigungen 300 bis 5 500
  1.26.2 Geräuschen und Erschütterungen 300 bis 4 000
  1.27 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchG 150 bis 250
  1.28 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG 150 bis 500
  1.29 Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG 150 bis 250
  1.30 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG 150 bis 1 000
  1.31 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG 150 bis 1 800
  1.32 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG  
  1.32.1 im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchv 100 bis 10 000
  1.32.2 wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen gebo-ten sind kostenfrei
  1.32.3 an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 50 bis 5 000
  1.32.4 an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen 15 bis 2 500
  1.32.5 im Übrigen 25 bis 1 500
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.32 :
      Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
  1.33 Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchG 150 bis 250
  1.34 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 150
  2. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen  
  2.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Abs. 2 Satz 1 1. BImSchV 100 bis 550
  2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 1. BImSchV 30 bis 500
  3. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen  
  3.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 100 bis 1 200
  3.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 30 bis 2 500
  4. Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 3. BImSchV 50 bis 150
  5. Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 50
  6. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte  
  6.1 Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV 50 bis 450
  6.2 Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV 150 bis 250
  6.3 Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV 30
  6.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV 30
je Person
  6.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV 100
  6.6 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV 100 bis 550
  6.7 Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV 30
  6.8 Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV 30
  7. Zulassung von Ausnahmen nach § 6  7. BImSchV 30 bis 1 500
  8. Verordnung über Emissionserklärungen  
  8.1 Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 50 bis 250
  8.2 Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV 30 bis 100
  8.3 Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV 50 bis 500
  9. Störfall-Verordnung  
  9.1 Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV 200 bis 2 000
  9.2 Zulassung der Beschränkung von Informationen nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV 60 bis 3 000
  9.3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV 150 bis 1 500
  9.4 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 100 bis 1 500
  9.5 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 600 bis 12 000
  9.6 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 12. BImSchV 200 bis 2 000
  10. Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen  
  10.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1 13. BImSchV 100 bis 1 800
  10.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Abs. 1 13. BImSchV bei  
  10.2.1 unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1 000 bis 15 000
  10.2.2 befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 7 500
  10.2.3 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3 750
  11. Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen  
  11.1 Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 17. BImSchV 100 bis 3 750
  11.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 17. BImSchV 100 bis 1 800
  11.3 Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 11 Abs. 5 17. BImSchV 150 bis 750
  11.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Abs. 1 17. BImSchV bei  
  11.4.1 Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 500 bis 15 000
  11.4.2 Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 100 bis 3 750
  12. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen  
  12.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV  
  12.1.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 100 bis 7 500
  12.1.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 50 bis 3 750
  12.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV 50 bis 3 750
  13. Zulassung von Ausnahmen nach § 7  21. BImSchV 50 bis 2 500
  14. Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV 50 bis 2 500
  15. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung  
  15.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 27. BImSchV 100 bis 1 800
  15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 50 bis 2 500
  16. Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen  
  16.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1 30. BImSchV 100 bis 1 200
  16.2 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 150 bis 250
  16.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 300 bis 1 500
  17. Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen  
  17.1 Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV 10 bis 600
  17.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV  
  17.2.1 für genehmigungsbedürftige Anlagen 250 bis 3 500
  17.2.2 für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen 150 bis 2 500
  17.3 Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 31. BImSchV 100 bis 1 200
  18. Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV 50 bis 1 500
  19. Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 18, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 18
      A n m e r k u n g :
      Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
Anlage 1_56
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
56   aufgehoben  
Anlage 1_57
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
57   Jagdrecht  
    Bundesjagdgesetz (BJagdG)  
    Sächsisches Landesjagdgesetz ( SächsLJagdG)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO)  
  1. Feststellung nach § 3 SächsLJagdG 10 bis 25
  2. Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
  3. Abrundung von Amts wegen nach § 4 Abs. 2 SächsLJagdG kostenfrei
  4. Festsetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SächsLJagdG 5 Prozent der für ein Jahr festgesetzten Entschädigung,
mindestens 10
  5. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsLJagdG kostenfrei
  6. Erklärung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsLJagdG 2,60
je angefangene 10 ha der Fläche,
mindestens 10
  7. Gestattung nach § 6 Satz 2 BJagdG und § 6 Abs. 4 Satz 1 SächsLJagdG 5
  8. Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BJagdG oder § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsLJagdG 5 bis 25
  9. Aufforderung, eine nach § 7 Abs. 2, 3 oder § 20 Satz 1 SächsLJagdG verantwortliche Person zu benennen, nach § 2 Abs. 1 SächsLJagdG 5
  10. Aufforderung nach § 7 Abs. 4 SächsLJagdG 5
  11. Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLJagdG 2,60
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche,
mindestens 5
  12. Erklärung nach § 7 Abs. 3 BJagdG 12 bis 50
  13. Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 BJagdG 2,60
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 40
  14. Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 BJagdG 2,60
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche,
mindestens 5
  15. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 BJagdG 12 bis 50
  16. Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG oder § 14 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 5 bis 13
  17. Zustimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 3 Prozent der für ein Jahr zu entrichtenden Jagdpacht,
mindestens 10
  18. Zulassung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 25
  19. Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BJagdG 5 bis 13
  20. Fristsetzung nach § 19 SächsLJagdG 5
  21. Anordnung nach § 21 Abs. 4 SächsLJagdG kostenfrei
  22. Erteilung einer Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10
  23. Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsLJagdG 50 bis 1 000
  24. Anordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 3 SächsLJagdG 10 bis 50
  25. Anerkennung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 25 bis 250
  26. Rücknahme oder Widerruf der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG erteilten Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 12 bis 250
  27. Amtshandlungen im Vollzug des § 26 SächsLJagdG kostenfrei
  28. Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 Satz 1 BJagdG 100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr
  29. Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJagdG 5 bis 13
je Fangeinrichtung
  30. Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 BJagdG 5
  31. Anerkennung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BJagdG 25 bis 100
  32. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 SächsLJagdG 5 bis 15
  33. Zulassung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SächsLJagdG 15 bis 30
  34. Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes  
  34.1 Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG für bis zu drei Jahre 10 bis 100
      A n m e r k u n g :
      Innerhalb dieser Gebührenrahmen sind insbesondere Zahl und Art der zum Abschuss zugelassenen Tiere zu berücksichtigen.
  34.2 Festsetzung des Abschussplanes nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SächsJagdVO 25 bis 50
  35. Verbot nach § 21 Abs. 3 BJagdG  
  35.1 wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung 25 bis 50
  35.2 sonstiges kostenfrei
  36. Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 50
  37. Anordnung nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SächsLJagdG 10 bis 50
  38. Anordnung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 SächsLJagdG kostenfrei
  39. Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und § 43 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG 5 bis 10
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 39:
      Der Aufwand für das Dienstabzeichen wird gesondert als Auslage erhoben.
  40. Zulassung oder Genehmigung nach § 22 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 SächsLJagdG  
  40.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 1 SächsLJagdG 50 bis 250
  40.2 Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Nr. 3 SächsLJagdG  
  40.2.1 zum Aushorsten von Nestlingen 26
je Nestling
  40.2.2 zum Aushorsten von Ästlingen 31
je Ästling
  40.2.3 Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 SächsLJagdG 50 bis 250
  41. Genehmigung des Aussetzens von Tieren nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SächsLJagdG in Verbindung mit § 27 SächsJagdVO 10 bis 100
  42. Anordnung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 oder 2 SächsLJagdG 10 bis 25
  43. Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG oder § 46 Satz 1 SächsLJagdG  
  43.1 erstmalige Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG kostenfrei
  43.2 Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG in Verbindung mit § 46 SächsLJagdG , eingewechseltes Schalenwild zu erlegen 5 bis 13
  44. Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BJagdG 10 bis 25
  45. Bestimmung eines Jägernotweges nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsLJagdG 5 bis 13
  46. Festsetzung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 Prozent der für ein Jahr festgesetztenEntschädigung,
mindestens 10
  47. Ersatzbewilligung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsLJagdG 5 bis 13
  48. Festsetzung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SächsLJagdG 10 Prozent der für ein Jahr festgesetztenEntschädigung,
mindestens 10
  49. Anordnung nach § 40 Abs. 2 SächsLJagdG 5 bis 13
  50. Aufforderung nach § 45 Abs. 4 Halbsatz 1 SächsLJagdG 10 bis 25
      A n m e r k u n g :
      Mit der Gebühr sind etwaige Kontrollen abgegolten.
  51. Vorläufige Anordnung nach § 57 SächsLJagdG 10 bis 50
  52. Zulassung zur Jägerprüfung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder zur Falknerprüfung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO 5
  53. Erteilung einer Zweitschrift des Zeugnisses über die Jägerprüfung oder die Falknerprüfung 5
  54. Erteilung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 BJagdG  
  54.1 eines Dreijahresjagdscheines 51
  54.2 eines Einjahresjagdscheines 20
  54.3 eines Tagesjagdscheines 10
  54.4 eines Jugendjagdscheines 10
  54.5 eines Falknerdreijahresjagdscheines 26
  54.6 eines Falknereinjahresjagdscheines 10
      A n m e r k u n g e n
zu Tarifstellen 54:
      Bei der Erteilung des Jagdscheines einschließlich des Falknerjagdscheines ist nur die Gebühr für den Jagdschein zu erheben.
      Zusätzlich zu den jeweiligen Jagdscheingebühren wird eine Jagdabgabe nach § 27 Abs. 1 SächsLJagdG erhoben.
Anlage 1_58
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
58   Jugendarbeitsschutz  
    Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend ( JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG)  
    Verordnung über den Kinderarbeitsschutz ( KinderarbeitsschutzverordnungKindArbSchV) vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)  
  1. Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG 50 bis 300
  2 Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV 20 bis 100
  3. Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 JArbSchG 25 bis 350
  4. Anordnung nach § 28 Abs. 3 JArbSchG 25 bis 500
  5. Anordnung nach § 30 Abs. 2 JArbSchG 25 bis 150
  6. Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG 25 bis 300
Anlage 1_59
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
59   Juristenausbildung  
    Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG)  
  1. Entscheidung im Widerspruchsverfahren nach § 3a Satz 1 SächsJAG , soweit der Widerspruch keinen vollen Erfolg hat 50 bis 500
Anlage 1_60
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
60   Kirchenaustritt  
    Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG)  
  1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG 15
je Person
  2. Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG  
  2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung 5
je Person
  2.2 bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt 10
je Person
Anlage 1_61
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
61   Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit  
    Bundeskleingartengesetz ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147)  
  1. Anerkennung oder Widerruf einer Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen nach § 2 BKleingG 20 bis 80
  2. regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) nach § 2 BKleingG 10 bis 40
Anlage 1_62
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
62   Ladenöffnungsgesetz  
    Sächsisches Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG)  
  1. Bewilligung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 8 Satz 1 SächsLadÖffG 25 bis 1 000
Anlage 1_63
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
63   Landesseilbahngesetz  
    Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168)  
  1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG 100 bis 1 000
  2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 100 bis 1 000
  3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG 100 bis 1 000
  4. Versagung der Zustimmung nach Tarifstelle 3 100 bis 1 000
  5. Widerruf einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LSeilbG 100 bis 1 000
  6. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 50 bis 1 000
  7. Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 50 bis 500
  8. Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG 25 bis 5 000
Anlage 1_64
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
64 21   Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau  
    Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 350 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 853/2008 der Kommission vom 18. August 2008 (ABl. EU Nr. L 232 S. 3)  
    Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1, L 220 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 404/2008 der Kommission vom 6. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 120 S. 8)  
    Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission vom 14. August 2003 zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates für bestimmte Arten von Saatgut und vegetaivem Vermehrungsmaterial und zur Festlegung von Verfahrensvorschriften und Kriterien für diese Ausnahmeregelung (ABl. EU Nr. L 206 S. 17)  
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus ( Öko-LandbaugesetzÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358)  
    Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332)  
    Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden ( BioabfallverordnungBioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 1. März 2005 (SächsGVBl. S. 66)  
  1. Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 23 bis 34
  2. Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für zur industriellen Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse für die Ausfuhr nach Drittländern nach Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 23 bis 34
  3. Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 20 Abs. 3 Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 22 bis 43
je angefangene halbe Arbeitsstunde
  4. Durchführung einer zusätzlichen Gesamtprobe einschließlich der Ausstellung eines Kontrollberichtes einschließlich Anlage und Bescheid nach Artikel 20 Abs. 1 sowie 3 Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 40 bis 50
  5. Ökologischer Landbau  
  5.1 Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz und deren Widerruf nach § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz 100 bis 2 700
  5.2 Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG 115 bis 1 120
  5.3 Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2003, Anerkennung nach Anhang I Buchst. A Nr. 1.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Verlängerung nach Anhang I Buchst. A Nr. 1.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sowie Festlegung nach Anhang I Buchst. A Nr. 1.4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 30 bis 510
  5.4 Widerruf der in Tarifstelle 5.3 mit einer Gebühr bewerteten Amtshandlungen nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwVfG 30 bis 510
  6. Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Klärschlämmen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV und die Untersuchung von Böden und Bioabfällen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 8 BioAbfV 150
Anlage 1_65
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
65 22   Lebensmittel tierischer Herkunft  
    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (Abl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 (ABl. L 290 vom 6. November 2009, S. 1)  
    Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abl. L 157 vom 17. Juni 2008, S. 38, L 8 vom 13. Januar 2009, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 508/2009 (Abl. L 151 vom 16. Juni 2009, S. 28)  
    Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (Abl. L 163 vom 24. Juni 2008, S. 6), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (Abl. L 164 vom 25. Juni 2008, S. 14)  
    Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Abl. L 168 vom 28. Juni 2008, S. 5)  
    Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432)  
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern ( RindfleischetikettierungsgesetzRiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539)  
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischerzeugnissen ( FischetikettierungsgesetzFischEtikettG) vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), zuletzt geändert durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432)  
    Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025)  
    Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette ( Butterverordnung) vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1897)  
  1. Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „deutsche Markenbutter“ sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 der Butterverordnung 435 bis 1 450
  2. Eier und Geflügel  
  2.1 Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 10 bis 390
  2.2 Erweiterung der Zulassung von Eierpackstellen nach Tarifstelle 2.1 28 bis 60
  2.3 Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 28 bis 60
  2.4 Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 28
je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
  3. Fleisch, Rindfleisch- und Fischetikettierung  
  3.1 Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes 50 bis 165
  3.2 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes 22 bis 43
je angefangene halbe Arbeitsstunde
  3.3 Nachkontrolle Rindfleischetikettierung bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen nach § 4a Abs. 2 Satz 1 RiFlEtikettG 18
je angefangene halbe Arbeitstunde
  3.4 Nachkontrolle Fischetikettierung bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG 18
je angefangene halbe Arbeitsstunde
Anlage 1_66
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
66 23   Lebensmittelüberwachung  
    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 55, L 226 S. 22, L 204 vom 4. August 2007, S. 26, L 46 vom 21. Februar 2008, S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109)  
    Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30. April 2004, S. 206, L 226 S. 83, L 204 vom 4. August 2007, S. 26, L 46 vom 21. Februar 2008, S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31. März 2009, S. 109)  
    Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30. April 2004, S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 29), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18. Juli 2009, S. 14)  
    Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22. Dezember 2005, S. 60), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 (ABl. L 281 vom 25. Oktober 2007, S. 19)  
    Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7. November 2006, S. 3)  
    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630)  
    Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), geändert durch Artikel 3c des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 857), in Verbindung mit dem Vorläufigem Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2806), in der am 6. September 2005 geltenden Fassung  
    Vorläufiges Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365)  
    Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657), in der am 6. September 2005 geltenden Fassung  
    Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLFGB-VIG ) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 264)  
    Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung – FLHV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1895)  
    Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke ( Alkoholhaltige Getränke-VerordnungAGeV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797)  
    Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser ( Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762)  
    Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke ( Zusatzstoff-Verkehrsverordnung – ZVerkV) vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277)  
    Verordnung über diätetische Lebensmittel ( Diätverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2008 (BGBl. I S. 132, 139)  
    Verordnung über kosmetische Mittel ( Kosmetik-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1285)  
    Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen ( LebensmittelbestrahlungsverordnungLMBestrV) vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 359 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2455)  
  1. Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung) 15 bis 290
  2. allgemeine Überwachungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften kostenfrei
  3. Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich
(1) Schlachttier- und/ oder Fleischuntersuchung,
(2) Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette,
(3) Wohlbefinden der Tiere,
(4) Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten,
(5) Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie
(6) Genusstauglichkeitskennzeichnung, bei
 
  3.1 ausgewachsenen Rindern 5 bis 31
je Tier
  3.2 Jungrindern 2 bis 31
je Tier
  3.3 Einhufern 3 bis 49
je Tier
  3.4 Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht 0,50 bis 27
je Tier
  3.5 Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr 1 bis 27
je Tier
  3.6 Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht 0,15 bis 18
je Tier
  3.7 Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr 0,25 bis 18
je Tier
  3.8 Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg 0,005 bis 11
je Tier
  3.9 Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg 0,01 bis 11
je Tier
  3.10 Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg 0,025 bis 11
je Tier
  3.11 Kaninchen 0,005 bis 11
je Tier
  3.12 Federwild 0,005 bis 11
je Tier
  3.13 Haarwild 0,01 bis 20
je Tier
  3.14 Wildwiederkäuer 0,5 bis 20
je Tier
  3.15 Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung 1,50 bis 30
je Tier
  3.16 Trichinenuntersuchung 4 bis 17
je Tier
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.16:
      Bei Hausschlachtungen gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach § 3 FlHG, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 5 FlHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.16 entsprechend.
  4. Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit  
  4.1 Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 5 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel V Großbuchstabe A Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004  
  4.1.1 bei bis zu 4 000 Tieren 5 bis 75
  4.1.2 von mehr als 4 000 Tieren 5 bis 141
  4.2 Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 5 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII Großbuchstabe A Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 5 bis 139
je Jahr und Gehege
  4.3 Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 5 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Großbuchstabe F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von  
  4.3.1 Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 0,15 bis 0,25
je geschlachtetes Tier
  4.3.2 Geflügel 1,40 bis 2,50
je Tonne geschlachtetes Geflügel
  4.4 Untersuchungen von Milch nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 1 bis 3
je 30 Tonnen
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 3 und 4:
      (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
      (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des amtlichen Tierarztes, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 15,75 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
  5. Hygienekontrollen in  
  5.1 Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 1 und Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 1,50 bis 300
je Tonne
  5.2 Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 15,75
je angefangene Viertelstunde
  6. Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III Kapitel I Nr. 1 Buchst. b Unterbuchst. iii und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, einschließlich
(1) Hygienekontrollen,
(2) stichprobenweiser Rückstandsuntersuchung,
(3) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme
0,5 bis 300
je Tonne
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 3 bis 6:
      (1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze
      (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können die in Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmten Mindestgebühren unterschritten werden.
  7. Beaufsichtigung der  
  7.1 Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 5 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Großbuchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 15,75
je angefangene Viertelstunde
  7.2 Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 15,75
je angefangene Viertelstunde
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 7.1 und 7.2:
      (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
      (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des amtlichen Tierarztes, können die Gebühren für jede angefangene Viertelstunde um 15,75 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
  8. Erteilung einer Bescheinigung 5 bis 75
  9. Zulassung oder Widerruf als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 50 bis 925
  10. Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung 20 und 200
  11. Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und § 14 Abs. 4 SächsAGLFGB  
    A n m e r k u n g :
Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel
(1) als Ergebnis einer Probenuntersuchung,
(2) im Rahmen einer Betriebskontrolle,
(3) aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb,
(4) Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen,
(5) Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen.
 
  11.1 nach Zeitaufwand 14,90
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
  11.2 Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben 2
je Probe,
mindestens 5
  12. Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst 14
je angefangene Viertelstunde
  13. Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB 100 bis 470
  14. Widerruf der Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 6 Satz 1 LFGB 100 bis 470
  15. amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 15
je angefangene Viertelstunde
  16. Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV 390 bis 800
  17. Alkoholhaltige Getränke-Verordnung  
  17.1 Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV 20 bis 290
  17.2 Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV 26
  18. Mineral- und Tafelwasserverordnung  
  18.1 amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 500 bis 1 400
  18.2 Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 250 bis 1 400
  18.3 Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 50 bis 1 200
  19. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung  
  19.1 Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV 50 bis 580
  19.2 Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Speisesalz nach § 5a Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen ( Zusatzstoff-Verkehrsverordnung – ZVerkV) vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, die gemäß Satz 3 der Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 308), die durch Verordnung vom 16. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3175) geändert worden ist, fortgilt 50 bis 580
  20. Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung 50 bis 580
  21. Vorläufiges Biergesetz  
  21.1 Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 50 bis 350
  21.2 Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 50 bis 700
  22. Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln  
  22.1 Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme 15,75
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
      A n m e r k u n g :
Soweit Gebühren für diese Kontrollen nach Artikel 15 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 festgesetzt wurden, gelten diese vorrangig.
  22.2 Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 18 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 15,75
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
  22.3 Kontrolle nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 15,75
je angefangene Viertelstunde
  23. Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 9 der Kosmetik-Verordnung 50 bis 290
  24. Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sie
(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß von der geltenden Norm festgestellt wird, oder
(2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen
14,90
je angefangene Viertelstunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
      A n m e r k u n g :
Die Gebühr wurde unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ermittelt.
Anlage 1_67
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
67   aufgehoben  
Anlage 1_68
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
68 24   Melderecht  
    Sächsisches Meldegesetz ( SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939)  
    Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 1570)  
    Sächsisches Gesetz über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes ( SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)  
  1. Melderegisterauskünfte  
  1.1 einfache Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32 SächsMG  
  1.1.1 mündliche Auskunft nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsMG 3,10
je Betroffener,
mindestens 5
  1.1.2 schriftliche oder elektronische Auskunft nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SächsMG 5,20
je Betroffener,
mindestens 6,30
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr für die elektronische Auskunft umfasst nur die einfache Melderegisterauskunft, die nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SächsMG im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erfolgt.
  1.1.3 Auskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SächsMG 4,90
je Betroffener,
mindestens 5
  1.1.4 Auskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 Satz 1 SächsMG in Verbindung mit § 32 Abs. 5 Satz 1 SächsMG 3,50
je Betroffener,
mindestens 5
  1.1.5 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände 10 bis 50
je Betroffener
  1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 32a Abs. 1 Satz 1 SächsMG  
  1.2.1 schriftliche Auskunft 7,70
je Betroffener,
mindestens 10
  1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsMG gesondert aufzubewahrende Bestände 12 bis 50
je Betroffener
  1.3 Auskünfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SächsMG an den gesetzlichen Vertreter oder an den Pfleger oder Betreuer, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei
  1.4 Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft)  
  1.4.1 Gruppenauskünfte, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen nach § 32a Abs. 3 Satz 1 SächsMG 60 bis 100
  1.4.2 Gruppenauskünfte vor Wahlen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SächsMG 0,50 bis 15
je 100 Personen,
mindestens 25
  1.4.3 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 SächsMG 2,60
je Jubiläumsfall,
mindestens 10
  1.4.4 Gruppenauskünfte zur Veröffentlichung von Daten in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SächsMG 0,50 bis 25
je 100 Personen,
mindestens 75
  2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 6,10
  3. Bescheinigung über im Melderegister gespeicherte Daten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SächsMG 7,70
  4. Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsMG gebührenfrei
  5. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsMG gebührenfrei
  6. Übermittlung von Daten an den Mitteldeutschen Rundfunk oder die Gebühreneinzugszentrale nach § 30a Abs. 1 SächsMG 1
je Person,
mindestens 5
  7. Übermittlung von Daten an den Suchdienst nach § 31 SächsMG gebührenfrei
  8. Personaldokumente (Pass, Passersatz und Personalausweis)  
  8.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises nach § 4 Abs. 1 SächsPersPaßG , unabhängig von dessen Gültigkeit 11
  8.2 Bescheinigung der Verlustanzeige eines Passes, Passersatzes oder Personalausweises nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 SächsPersPaßG 10,20
  8.3 Befreiung von der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsPersPaßG 10,20
  8.4 Beglaubigung der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auf einer Zustimmungserklärung zur Ausstellung eines Personalausweises, Reisepasses oder Kinderreisepasses oder eines Seefahrtbuches gebührenfrei
  8.5 Änderung des Personalausweises wegen Wechsels der Anschrift gebührenfrei
Anlage 1_69
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
69   Mutterschutz  
    Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter ( MutterschutzgesetzMuSchG)  
  1. Anordnung nach § 2 Abs. 5 MuSchG 25 bis 200
  2. Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 MuSchG 25 bis 200
  3. Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 MuSchG 25 bis 100
  4. Bestimmung über die Arbeitsmenge nach § 8 Abs. 5 Satz 2 MuSchG 25 bis 100
  5. Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 MuSchG 25 bis 200
  6. Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG 50 bis 900
  7. Anordnung im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 1 MuSchG 25 bis 1 500
Anlage 1_70
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
70   Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden, Führung ausländischer akademischer Grade  
    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands ( Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885)  
    Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdendolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung – SächsDolmVO) vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 548)  
  1. Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenierschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2007 (SächsABl. SDr. S. S 639) 20
  2. Erteilung einer Bescheinigung über die Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 3 Nr. 3 SächsDolmVO 60
  3. nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen 40
      A n m e r k u n g :
      Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
  4. Umwandlung eines ausländischen akademischen Hochschulgrades nach § 31 Abs. 1 Satz 4 SächsHG in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Umwandlung ausländischer Hochschuldgrade für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade – SächsUAGrVO) vom 17. Dezember 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 17), soweit die Vornahme der Amtshandlung nicht nach § 3 SächsUAGrVO kostenfrei ist 60
  5. Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 bis 4 gebührenfrei
Anlage 1_71
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
71   Naturschutz  
    Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1, 1997 L 100 S. 72, L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom 8. April 2008 (ABl. EU Nr. L 95 S. 3)  
    Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( BundesnaturschutzgesetzBNatSchG)  
    Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)  
    Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten ( BundesartenschutzverordnungBArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873, 2875)  
  1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzhelfern nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG kostenfrei
  2. Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 8 ff. SächsNatSchG  
  2.1 Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 10 Abs. 7 oder 8 Satz 1 SächsNatSchG 25 bis 5 000
  2.2 Entscheidung über einen Eingriff, der keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, nach § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 SächsNatSchG 10 bis 500
  3. Genehmigung zur Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG , 100 bis 1 500
je angefangenen Hektar der Abbaufläche
  4. Anordnung zur Beseitigung von Werbeanlagen nach § 13 Abs. 3 SächsNatSchG 10 bis 500
  5. Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) geändert worden ist, oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Festsetzung des Biosphärenreservates „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft (Biosferowy Rezerwat „Hornjo³užiska Hola a Haty“) und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet vom 18. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 27), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606, 607) geändert worden ist 10 bis 1 500
  6. Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 53 Abs. 1 SächsNatSchG und § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 10 bis 5 000
  7. Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG 10 bis 2 500
  8. Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 27b Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG 200 bis 3 000
  9. Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten  
  9.1 Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten nach § 43 Abs. 7 BNatSchG 10 bis 1 000
  9.2 Ausnahmen von den in § 42 BNatSchG normierten Verboten nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG kostenfrei
  9.3 Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchV kostenfrei
  9.4 Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV 25 bis 500
  9.5 Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV 25 bis 350
  9.6 Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken 80 bis 1 500
  10. Amtshandlungen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft  
  10.1 Genehmigung von Sperren nach § 32 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG 25 bis 1 000
  10.2 Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 32 Abs. 4 SächsNatSchG 10 bis 500
  10.3 Anordnung von Durchgängen nach § 33 SächsNatSchG kostenfrei
  11. Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 34 Abs. 2 SächsNatSchG 25 bis 1 500
  12. Erteilung eines Negativattestes anlässlich der Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 Abs. 3 Satz 1 SächsNatSchG 12
  13. Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG oder für Nutzungseinschränkungen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4a Satz 1 SächsNatSchG kostenfrei
  14. Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
  14.1 Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) bis 50 EUR gebührenfrei
  14.2 über 50 EUR bis 500 EUR 10
  14.3 über 500 EUR bis 1 000 EUR 20
  14.4 über 1 000 EUR bis 1 500 EUR 31
  14.5 über 1 500 EUR bis 2 500 EUR 51
  14.6 über 2 500 EUR bis 3 800 EUR 77
  14.7 über 3 800 EUR bis 5 000 EUR 102
  14.8 über 5 000 EUR 102
je 5 000 EUR des Verkaufswertes,
höchstens 2 500
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 50 EUR gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
      (2) Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die EG-Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren EG-Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
  15. Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 10 bis 500
  16. Erteilung von Auskünften, fachliche Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 56 SächsNatSchG anerkannte Vereine zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gebührenfrei
Anlage 1_72
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
72   Personenbeförderung  
    Personenbeförderungsgesetz ( PBefG)  
    Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen ( Straßenbahn-Bau- und BetriebsordnungBOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569)  
  1. Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von  
  1.1 bis zu 128 000 EUR 150
  1.2 über 128 000 EUR bis zu 256 000 EUR 310
  1.3 über 256 000 EUR bis zu 383 000 EUR 460
  1.4 über 383 000 EUR bis zu 511 000 EUR 610
  1.5 über 511 000 EUR 310
je angefangene 256 000 EUR der Kosten der Anlage
  2. Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1 000
  3. Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1 000
  4. Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1 000
  5. Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG 50 bis 300
  6. Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a Satz 1 PBefG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 PBefG bei Baukosten  
  6.1 bis 2 000 000 EUR 0,1 Prozent der Baukosten
  6.2 über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
  6.3 über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
  6.4 über 10 000 000 EUR 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten
  7. Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG 50 bis 400
  8. Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG 50 bis 1 000
  9. Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG 25 bis 2 500
  10. Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG 25 bis 100
  11. Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG 50 bis 1 500
  12. Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG 25 bis 200
  13. Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25 bis 200
  14. Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab 50 bis 3 000
  15. Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab 50 bis 1 250
  16. Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 50 bis 3 000
  17. Erteilung von Typzulassungen für Fahrzeuge nach § 62 BOStrab 1 000 bis 5 000
  18. sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung 50 bis 1 250
  19. sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 31 erfasst sind 50 bis 5 000
  20. Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab 10 bis 250
Anlage 1_73
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
73   aufgehoben  
Anlage 1_74
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
74   Pflanzenschutz  
    Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen ( PflanzenschutzgesetzPflSchG)  
    Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte ( Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933)  
    Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2934)  
    Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten ( AnbaumaterialverordnungAGOZV) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933)  
  1. Genehmigung nach § 6 Abs. 3 oder § 18b Abs. 1 Satz 1 PflSchG 12 bis 350
  2. Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung, Erteilung einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder Untersuchung nach § 13d Abs. 2 Satz 1 und 2 der Pflanzenbeschauverordnung 8 bis 620
  3. Untersuchung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder § 9 Abs. 4 Satz 2 AGOZV 7 bis 714
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
 
    Diese Kontrollen schließen ein:
(1) Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und
(2) phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe.
 
      A n m e r k u n g :
      Die konkrete Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach Artikel 13d in Verbindung mit Anhang VIIIa der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1, 2003 Nr. L 2 S. 40, 2005 Nr. L 137 S. 48), die zuletzt durch Richtlinie 2007/41/EG der Kommission vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 51) geändert worden ist.
  4. Untersuchung nach § 12 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung und Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung 7 bis 620
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 4:
 
    Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein.  
  5. Labordiagnose und Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 34 Abs. 2 Nr. 6 PflSchG 5 bis 510
je Probe
  6. Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 34 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG 5 bis 7 000
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 6:
      Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen.
  7. Anerkennung einer Versuchseinrichtung nach § 1c Abs. 2 Satz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung 575
Anlage 1_75
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
75   Polizeigesetz  
    Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG)  
  1. polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten und gefährdeten Transporten nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG  
  1.1 auf Straßen  
  1.1.1 durch Kraftwagen 3,20
je angefangenen Kilometer und je Kraftwagen,
mindestens 24 je Transport, zuzüglich 18 je eingesetzten Bediensteten und je angefangene Stunde
  1.1.2 durch Krafträder 2,50
je angefangenen Kilometer und je Kraftrad,
mindestens 24 je Transport, zuzüglich 18 je eingesetzten Bediensteten und je angefangene Stunde
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:
      Wird eine Begleitung von Kraftwagen und Krafträdern gleichzeitig durchgeführt, ist die Mindestgebühr von 24 EUR nur einmal zu erheben.
  1.2 auf Wasserstraßen  
  1.2.1 bis zu einer Stunde 170
je Begleitboot
  1.2.2 mehr als eine Stunde Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1, zuzüglich 77 je weitere, die erste Stunde überschreitende angefangene halbe Stunde und je Begleitfahrzeug
  2. Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Nr. 3 und 4 SächsPolG  
      A n m e r k u n g:
      Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SächsPolG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht.
  2.1 Transport mit Polizeifahrzeug 60
  2.2 Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen  
  2.2.1 nach Aufenthaltsdauer 34
je angefangene 24 Stunden
      A n m e r k u n g :
      In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
  2.2.2 Auslagen  
    Bei Verpflegung des Ingewahrsamgenommenen, Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, bei vom Verwahrten verursachter Verschmutzung sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
    Bei ärztlicher Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit ist der Aufwand als Auslage zu erheben.  
  3. Transport von Sachen mit Polizeifahrzeug nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG 25 bis 400
  4. Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG 45
      A n m e r k u n g e n:
      Wird nach Eintreffen des Abschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben.
    Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben.  
  5. Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge oder anderer Sachen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SächsPolG  
  5.1 Grundgebühr 40 bis 130
    A n m e r k u n g :  
    Mit der Grundgebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehen, insbesondere die Aufforderung, die Sache abzuholen, und die Herausgabe der Sache, abgegolten.  
    Die Grundgebühr ist auch zu erheben, wenn die Verwahrung durch Dritte erfolgt. Sie ist nicht kumulativ mit der Gebühr nach Tarifstelle 4 zu erheben.  
  5.2 Tagesgebühr je angefangene 24 Stunden  
  5.2.1 je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped 2,60
  5.2.2 je Kraftrad 4
  5.2.3 je PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 6
  5.2.4 je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe 7,70
  5.3 Tagesgebühr bei Verwahrung von Fahrzeugen in geschlossenen Räumen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.2
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.2 oder 5.3 erhoben.
  5.4 Verwahrung anderer Sachen, je nach Größe 7 bis 95
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 :
      Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr gemäß Tarifstelle 5.2 nur zu entrichten
(1) bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
(2) ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderungzur Abholung.
  5.5 Verwahrung durch Dritte  
    Bei Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
  6. Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG  
  6.1 durch eigene Dienststellen 25 bis 150
  6.2 durch Dritte  
    Bei Verwertung durch Dritte ist der tatsächlich entstandene Aufwand als Auslage zu erheben.  
  7. Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern leichtfertig herbeigeführten Notfällen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG  
  7.1 Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes 75
  7.2 Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht 150
  8. Einsatz von Polizeikräften aufgrund missbräuchlicher Alarmierung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG (Vortäuschung einer Notlage)  
  8.1 bei Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  8.1.1 für die erste angefangene Stunde 75
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
  8.1.2 für weitere Stunden 33
je angefangene halbe Stunde
  8.2 Einsatz von Polizeikräften 16
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
  9. Einsatz von Polizeikräften aufgrund der Alarmgebung einer Einbruchsmeldeanlage nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG  
  9.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  9.1.1 für die erste angefangene Stunde 75
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten,
höchstens 250
  9.1.2 für weitere Stunden 33
je angefangene halbe Stunde,
insgesamt höchstens 250
  9.2 Einsatz von Polizeikräften 16
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
      A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 9.1 und 9.2:
      Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
      Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 9.1.1, 9.1.2 und 9.2 beträgt 250 EUR.
  10. Absperr- und Sicherungsmaßnahmen für private Zwecke nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG  
  10.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  10.1.1 für die erste angefangene Stunde 84
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
  10.1.2 für weitere Stunden 33
je angefangene halbe Stunde
  10.2 Einsatz von Polizeikräften 16
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
  10.3 aus Anlass von Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird und aus Anlass von ortsüblichen Umzügen kostenfrei
  11. Suche, Rettung oder Bergung von Menschen, Rettung oder Bergung von Tieren oder Bergung von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG  
  11.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  11.1.1 für die erste angefangene Stunde 75
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
  11.1.2 für weitere Stunden 33
je angefangene halbe Stunde
  11.2 Einsatz von Polizeikräften 16
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
  12. unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 30 Abs. 1 SächsPolG  
      A n m e r k u n g:
      Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.
  12.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen  
  12.1.1 für die erste angefangene Stunde 75
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
  12.1.2 für weitere Stunden 33
je angefangene halbe Stunde
  12.2 Einsatz von Polizeikräften 16
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten
Anlage 1_76
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
76    Psychotherapeuten  
    Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( PsychotherapeutengesetzPsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2696)  
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten ( PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2700)  
    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2700)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG)  
  1. Erteilung einer Approbation nach  
  1.1 § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 PsychThG 100 bis 220
  1.2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 oder 3a PsychThG 150 bis 320
  1.3 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 PsychThG 100 bis 250
  2. Maßnahmen für Antragsteller nach § 2 Abs. 2 Satz 5 PsychThG  
  2.1 Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 2 Satz 1 KJPsychTh-APrV 37 bis 100
  2.2 Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 KJPsychTh-APrV 25 bis 100
  3. Rücknahme und Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 1 oder 2 PsychThG 150 bis 760
  4. Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 PsychThG 150 bis 810
  5. Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PsychThG 200 bis 320
  6. Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 PsychThG 100 bis 280
  7. Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PsychThG erteilten befristeten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 150 bis 760
  8. Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 6 Abs. 2 KJPsychTh-APrV 25 bis 130
  9. staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG 400 bis 1 360
  10. Erweiterung oder Änderung der staatlichen Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG 40 bis 250
  11. Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 KJPsychTh-APrV 40 bis 260
Anlage 1_77
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
77   Raumordnung  
    Raumordnungsgesetz ( ROG)  
    Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)  
  1. Zulassung von Zielabweichungen nach § 17 Satz 1 SächsLPlG 100 bis 5 000je zugelassener Zielabweichung
  2. Raumordnungsverfahren nach § 15 Abs. 1 SächsLPlG 100 bis 22 500
  3. Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 SächsLPlG 50 bis 500
Anlage 1_78
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
78   Rettungsdienst  
    Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) in Verbindung mit dem Gesetz über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz – SächsRettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279)  
  1. Rücknahme und Widerruf einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 bis 3 SächsRettDG , in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG 60 bis 400
  2. Fristsetzung nach § 21 Abs. 2 SächsRettDG , in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 1 SächsBRKG 30 bis 110
Anlage 1_79
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
79   Röntgenverordnung  
    Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz)  
    Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen ( Röntgenverordnung – RöV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)  
  1. Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 RöV  
  1.1 für eine Röntgeneinrichtung 60 bis 300
  1.2 für jede weitere Röntgeneinrichtung 30 bis 200
  1.3 zur Teleradiologie nach § 3 Abs. 4 RöV 100 bis 800
  2. Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RöV 25 bis 500
  3. Untersagung eines angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 RöV 25 bis 300
  4. Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RöV 250 bis 2 500
  5. Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RöV  
  5.1 für Elektronenbeschleuniger mit Beschleunigungsspannungen bis 1 MV 75 bis 1 160
  5.2 für einen sonstigen Störstrahler 30 bis 300
  5.3 für jeden weiteren Störstrahler 30 bis 200
  6. Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 7 RöV 25 bis 100
  7. Untersagung nach § 7 RöV 25 bis 200
  8. Feststellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 RöV, dass eine Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist 25 bis 120
  9. Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1 RöV 25 bis 100
  10. Festlegung der Abweichung von Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 RöV 25 bis 100
  11. Festlegung nach § 17a Abs. 1 Satz 2 RöV 25 bis 800
  12. Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV 25 bis 75
  13. Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde sowie Veranlassung einer Überprüfung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 RöV 25 bis 200
  14. Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 RöV 50 bis 300
  15. Anordnung nach § 19 Abs. 4 RöV 25 bis 100
  16. Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern nach § 20 Abs. 4 RöV 50 bis 100
  17. Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RöV 25 bis 300
  18. Anordnung der Hinterlegung von Aufzeichnungen und Röntgenbildern im Falle der Praxisaufgabe nach § 28 Abs. 3 Satz 4 RöV 50 bis 75
  19. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 28f RöV 25 bis 75
  20. Zulassung einer höheren Dosis nach § 31a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 3 RöV 25 bis 200
  21. Zulassung weiterer Strahlenexpositionen nach § 31b Satz 2 RöV 25 bis 200
  22. Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2 RöV 25 bis 200
  23. Anordnung nach § 33 Abs. 1 und 2 RöV 25 bis 300
  24. Gestattung von Abweichungen von Vorschriften nach § 33 Abs. 6 RöV 25 bis 250
  25. Bestimmung einer Stelle, die die Messungen vorzunehmen hat, nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RöV 25 bis 200
  26. Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 RöV 25 bis 250
  27. Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 RöV 25 bis 1 000
  28. Gestattung oder Anordnung anderer Zeitabstände nach § 35 Abs. 7 Satz 2 RöV 25 bis 400
  29. Anordnung und Festlegung nach § 35 Abs. 8 RöV 25 bis 200
  30. Fristverkürzung nach § 37 Abs. 3 RöV 25 bis 100
  31. Anordnung nach § 37 Abs. 4 oder 5 RöV 25 bis 125
  32. Entscheidung nach § 39 Abs. 1 RöV 25 bis 350
  33. Anordnung nach § 40 Abs. 2 RöV 25 bis 200
  34. Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV 50 bis 500
  35. Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 RöV sowie Festlegung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes 25 bis 350
  36. Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung 25 bis 500
Anlage 1_80
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
80   Saatgut  
    Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430)  
    Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410)  
    Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918)  
  1. Saatgut  
  1.1 Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung 16 bis 45
je ha
  1.2 Nachbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 30 bis 58
je Vermehrungsvorhaben
  1.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung 75 bis 110
je Vermehrungsvorhaben
  1.4 Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 1a, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung 12 bis 50
      A n m e r k u n g :
      Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 12,50 EUR zu berechnen.
  1.5 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung 5 bis 55
je Probe und Prüfung
  1.6 Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 7 bis 25
  1.7 Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 5 bis 10
  2. Pflanzkartoffeln  
  2.1 Anerkennung von Pflanzgut nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung 31 bis 55
je ha
  2.2 Nachbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 25 bis 50
je Vermehrungsvorhaben
  2.3 Wiederholungsbesichtigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung 80 bis 105
je Vermehrungsvorhaben
  2.4 Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 15 bis 25
  2.5 Prüfung der Beschaffenheit einschließlich der Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13 und 16 der Pflanzkartoffelverordnung 12 bis 320
je Probe
  2.6 Probenahme nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 12 bis 50
      A n m e r k u n g :
      Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 12,50 EUR zu berechnen.
  3. Anerkennung von für Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen ( AnbaumaterialverordnungAGOZV) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 3 § 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933) geändert worden ist 25 bis 135
Anlage 1_81
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
81   aufgehoben  
Anlage 1_82
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
82   Schornsteinfegerwesen  
    Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424)  
    Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755)  
  1. Bewerberliste  
  1.1 Eintragung in die Bewerberliste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfG 75
  1.2 Eintragung in das besondere Verzeichnis nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 60
  1.3 Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 60
  1.4 Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
  2. Bestellung  
  2.1 als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfG 510
  2.2 als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfG im Falle der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 130
  2.3 als Bezirksschornsteinfegermeister auf Probe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfG 100
  2.4 eines Stellvertreters nach § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Satz 3 SchfG 70
  2.5 Widerruf nach § 11 Abs. 3 SchfG gebührenfrei
  2.6 Aufhebung der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 5 SchfG gebührenfrei
  2.7 Streichung nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen gebührenfrei
  3. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs nach § 14 Abs. 3 SchfG 70
  4. zwangsweise Durchsetzung einer verweigerten Kehrung und Überprüfung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 SchfG 20 bis 100
  5. Feststellung der rückständigen Gebühren nach § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG 20 bis 100
  6. Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SchfG 25 bis 300
Anlage 1_83
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
83   aufgehoben  
Anlage 1_84
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
84   Schulbuchzulassung für öffentliche Schulen  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern ( Schulbuchzulassungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 595)  
  1. Zulassung als Schulbuch und ihnen gleichgestellte Druckwerke für öffentliche Schulen nach § 1 der Schulbuchzulassungsverordnung 35 bis 1 500
    A n m e r k u n g :  
    Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SächsVwKG.  
Anlage 1_85
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
85   aufgehoben  
Anlage 1_86
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
86   Steuerrecht  
    Abgabenordnung ( AO)  
    Umsatzsteuergesetz ( UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3169)  
    Einkommensteuergesetz ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672, 1677)  
  1. Umsatzsteuer  
  1.1 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG 25 bis 500
  1.2 Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG 25 bis 500
  2. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung und § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen 0,08
je Beitragsverpflichteten,
mindestens 5
  3. Mitteilung des Grunderwerbsteueraufkommens 35 bis 100
Anlage 1_87
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
87   Strahlenschutz  
    Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren ( Atomgesetz)  
    Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen ( StrahlenschutzverordnungStrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793, 1796)  
    Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten  
    Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt  
  1. Strahlenschutzverordnung  
  1.1 Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes oder zur wesentlichen Abweichung von einem festgelegten Umgang 100 bis 25 000
  1.2 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von  
  1.2.1 bis zu 128 000 EUR 0,4 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 375
  1.2.2 über 128 000 EUR bis 256 000 EUR 512, zuzüglich 0,3 Prozentder 128 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2.3 über 256 000 EUR bis 511 000 EUR 896, zuzüglich 0,2 Prozentder 256 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2.4 über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR 1 406, zuzüglich 0,1 Prozentder 511 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
  1.2.5 über 2 556 000 EUR 3 451, zuzüglich 0,04 Prozentder 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.2:
      Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
  1.3 Genehmigung nach § 11 Abs. 2 oder 3 StrlSchV  
  1.3.1 zum Betrieb einer Anlage 200 bis 11 000
  1.3.2 zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebs 100 bis 5 000
  1.4 Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV 50 bis 200
  1.5 Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrlSchV 50 bis 1 500
  1.6 Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 50 bis 750
  1.7 Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV 60 bis 300
  1.8 Erteilung einer Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.9 Feststellung zum Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StrlSchV 50 bis 1 000
  1.10 Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 StrlSchV 100 bis 550
  1.11 Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist  
  1.11.1 für Lehrer kostenfrei
  1.11.2 im Übrigen 25 bis 500
  1.12 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 25 bis 500
  1.13 Veranlassen einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 25 bis 500
  1.14 Strahlenpässe  
  1.14.1 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 95 Abs. 3, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 StrlSchV 20
  1.14.2 bei Beantragung der Registrierung von mehr als 30 Strahlenpässen in einem Antrag nach Tarifstelle 1.14.1 15
je den 30. übersteigenden Strahlenpass
  1.14.3 Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 95 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit den Nummern 6 und 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) vom 20. Juli 2004 (BAnz Nr. 142a vom 31. Juli 2004) 20
  1.15 Ermittlung der Körperdosis  
  1.15.1 Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 5 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5 StrlSchV 25 bis 250
  1.15.2 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV 25 bis 500
  1.16 Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.17 Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.18 Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StrlSchV 50 bis 5 000
  1.19 Entscheidung nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 95 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 4 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 11 Satz 3 StrlSchV  
  1.19.1 auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der ärztlichen Beurteilung kostenfrei
  1.19.2 im Übrigen 50 bis 300
  1.20 Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 50 bis 500
  1.21 Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 100 bis 550
  1.22 Anordnungen nach § 96 Abs. 4, 5 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 4 oder 5 StrlSchV 250 bis 2 000
  1.23 Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV 200 bis 2 000
  1.24 Befreiung von einer Pflicht oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 101 Abs. 3 StrlSchV 250 bis 1 500
  1.25 Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchV 50 bis 2 500
  1.26 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 4 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 StrlSchV 25 bis 7 500
  1.27 Gestattung von Abweichungen nach § 114 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 114 StrlSchV 25 bis 7 500
  1.28 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Tätigkeiten und Arbeiten, die von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung erfasst werden  
  1.28.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
  1.28.2 im Übrigen 50 bis 2 500
      A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 1.28:
      (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
      (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
  2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
  2.1 Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 200 bis 22 500
  2.2 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz  
  2.2.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
  2.2.2 im Übrigen 50 bis 2 500
      A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.2:
      (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
      (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
  2.3 sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 enthalten sind 100 bis 750
  3. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
  3.1 Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 200 bis 25 000
  3.2 Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 600
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 3.1 und 3.2:
      Falls auch Gebühren nach Tarifstelle 2.1 erhoben werden können, sind nur diese zu erheben.
  3.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 1 750
  3.4 Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien  
  3.4.1 wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder Zustimmung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sind kostenfrei
  3.4.2 im Übrigen 50 bis 2 500
      A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 3.4:
      (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben.
      (2) Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
  3.5 sonstige Amtshandlungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien, die nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 enthalten sind 100 bis 750
Anlage 1_88
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
88   Straßenrecht  
    Bundesfernstraßengesetz ( FStrG)  
    Telekommunikationsgesetz ( TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3205), in der jeweils geltenden Fassung  
    Sächsisches Straßengesetz ( SächsStrG)  
  1. Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG 5 bis 1 500
  2. Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG 5 bis 2 000
  3. Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG 10 bis 2 000
  4. Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG 10 bis 2 000
Anlage 1_89
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
89   aufgehoben  
Anlage 1_90
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
90   Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen  
    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( Lebensmittel- und FuttermittelgesetzbuchLFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215, 218), in der jeweils geltenden Fassung  
    Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882), in der jeweils geltenden Fassung  
    Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen ( SächsAGLFGB)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ( LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen ( Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54)  
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung  
  1. Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 100
  2. Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 200
  3. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 50 bis 190
  4. Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 16 Abs. 2 LMChemAPVO 77
  5. Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 153
  6. Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 5 51
  7. Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG 15
  8. Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 18 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst , in der am 29. August 2001 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens ( SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478), die durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) geändert worden ist 51
  9. Rücknahme oder Widerruf der Approbation nach den §§ 6 oder 7 der Bundes-Tierärzteordnung 50 bis 325
  10. Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 50 bis 325
  11. Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung 100 bis 190
Anlage 1_91
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
91   Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierisches Nebenproduktebeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen  
    Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 777/2008 der Kommission vom 4. August 2008 (ABl. EU Nr. L 207 S. 9)  
    Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU Nr. L 3 S. 1, 2006 L 113 S. 26)  
    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln ( ArzneimittelgesetzAMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2670)  
    Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 859)  
    Tierschutzgesetz  
    Tierseuchengesetz ( TierSG)  
    Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten ( SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179)  
    Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung ( Tierschutz-SchlachtverordnungTierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 859)  
    Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern ( Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2461)  
    Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern ( Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), geändert durch Verordnung vom 2. November 1992 (BGBl. I S. 1845)  
    Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren ( Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnungBmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921)  
  1. Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24, 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 12 bis 740
  2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 100 bis 1 150
  3. Zulassung von Ausnahmen nach § 17c Abs. 4 TierSG 25 bis 175
  5. sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 12 bis 575
  6. Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG sowie Genehmigung nach § 2 Abs. 3 SächsAGTierNebG 25 bis 1 150
  7. Zulassung eines Verarbeitungsbetriebes nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 25 bis 1 150
   8. Zulassung eines Zwischenbehandlungsbetriebes, eines Lagerbetriebes, einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage, eines Fettverarbeitungsbetriebes, einer Biogas- und Kompostieranlage, Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3, eines Heimtierfutterbetriebes und einer technischen Anlage nach Artikel 10 Abs. 1, Artikel 11 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 Satz 3, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 1 und Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 50 bis 1 150
  9. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 100 bis 1 415
  10. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 25 bis 235
  11. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes 25 bis 350
  12. Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  13. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  14. Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen,
(3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,
(4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG
14,40
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 25
  15. Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TierSchlV oder Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 14,40
je angefangene Viertelstunde
Anlage 1_92
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
92   Tierzuchtrecht  
    Tierzuchtgesetz ( TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), geändert durch die Verordnung vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1749)  
  1. Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 3 Abs. 1 TierZG  
  1.1 Züchtervereinigung 50 bis 1 250
  1.2 Zuchtunternehmen 50 bis 2 500
  2. Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen 50 bis 250
  3. Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776) 52
  4. Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 22
  5. Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 52
  6. Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG 100 bis 1 250
  7. Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen 25
je angefangene halbe Arbeitsstunde
  8. Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 6 TierZG 25 bis 500
Anlage 1_93
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
93   Titel, Orden, Ehrenzeichen  
    Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen  
    Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1828)  
    Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen (Wappenverordnung – WappenVO)  
  1. Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen 13
  2. Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegen eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen 13
  3. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 13
  4. Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen 20
  5. Genehmigung der Verwendung des sächsischen Staatswappens nach § 3 Abs. 2 WappenVO 30
Anlage 1_94
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
94   Umwelt- und Verbraucherinformation  
    Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation ( VerbraucherinformationsgesetzVIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)  
    Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG)  
  1. Sächsisches Umweltinformationsgesetz  
  1.1 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 5 bis 300
  1.2 Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 5 bis 500
  1.3 Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 500 bis 1 000
  2. Verbraucherinformationsgesetz  
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kostenfrei.
      (2) Die Erteilung von Auskünften einfacher Art ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG kostenfrei.
  2.1 Erteilung schriftlicher Auskünfte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG 5 bis 15
je angefangene Viertelstunde
      A n m e r k u n g :
      Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden.
  2.2 Gewährung von Akteneinsicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 5 bis 15
je angefangene Viertelstunde
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:
      Der Gebührenrahmen wurde unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG ermittelt. Bei der Bestimmung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG ebenfalls zu berücksichtigen.
  2.3 Schreibauslagen  
  2.3.1 Herstellung von Duplikaten oder Ausdrucken  
  2.3.1.1 schwarz-weiß-Kopien oder -Ausdrucke bis DIN A 3  
  2.3.1.1.1 für die ersten 50 Seiten 0,50
je Seite
  2.3.1.1.2 für jede weitere Seite 0,15
je Seite
  2.3.1.2 Farbkopien oder -ausdrucke bis DIN A 3  
  2.3.1.2.1 für die ersten 50 Seiten 3
je Seite
  2.3.1.2.2 für jede weitere Seite 1
je Seite
  2.3.1.3 Wiedergabe von verfilmten Akten 0,50
je Seite
  2.3.2 Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
      A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2.3:
      Aufwand für besondere Verpackung oder Beförderung sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sind als Auslage zu erheben.
Anlage 1_95
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
95   Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
    Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)  
  1. Vorprüfung nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 1 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit im Freistaat Sachsen ( SächsUVPG), soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 Satz 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 SächsUVPG 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
      A n m e r k u n g :
      Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
  2. Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG 250 bis 12 500,
zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten
    A n m e r k u n g :  
    Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten.  
  3. Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist 250 bis 12 500
Anlage 1_96
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
96   Verbraucherinsolvenzberatung  
    Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung ( SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die pauschale Vergütung nach § 5 SächsInsOAG ( SächsInsOAGVO) vom 25. April 2005 (SächsGVBl. S. 159)  
  1. Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächsInsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsInsOAG kostenfrei
  2. Festsetzung der Pauschalvergütung nach § 1 SächsInsOAGVO kostenfrei
Anlage 1_97
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
97   Vereine und Stiftungen  
    Sächsisches Stiftungsgesetz ( SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159)  
    Bürgerliches Gesetzbuch  
  1. Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 Satz 1 BGB, Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 Abs. 2 BGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsStiftG 200 bis 1 300
      A n m e r k u n g :
      Soweit die Stiftung steuerbegünstigt ist, werden gemäß § 16 SächsStiftG keine Kosten erhoben.
  2. Genehmigung zur Änderung einer Satzung eines Vereins nach § 33 Abs. 2 BGB oder einer Stiftung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStiftG 50 bis 1 050
  3. Genehmigung zur Aufhebung einer Stiftung, zur Zusammenlegung von Stiftungen und zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in den oder aus dem Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 SächsStiftG 50 bis 1 300
  4. sonstige Genehmigungen oder Maßnahmen aufgrund der Satzung eines Vereins oder einer Stiftung 50 bis 300
  5. Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 BGB 50 bis 500
  6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 SächsStiftG 50 bis 1 300
  7. Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsStiftG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 33 VwVfG 10 bis 250
Anlage 1_98
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
98   Vertriebene  
    Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( BundesvertriebenengesetzBVFG)  
  1. Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wird kostenfrei
Anlage 1_99
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
99   Waffenrecht  
    Waffengesetz ( WaffG)  
    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 437)  
  1. Erwerb und Besitz von Schusswaffen  
  1.1 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 60
  1.2 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.4, 1.5, 1.11 bis 1.15, 1.21, 1.23, 1.24,höchstens 60
  1.3 Eintragung einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG , soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird, Eintragungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG 15
je Waffe
  1.4 Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.11 bis 1.15, zuzüglich 30 je weiteren Berechtigten
  1.5 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG 40
  1.6 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG 20
  1.7 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG 20
  1.8 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 40
  1.9 Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG für den Erwerb einer Schusswaffe in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland 20
  1.10 Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Munition in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland 20
  1.11 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WaffG 40
  1.12 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG 30
  1.13 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 oder 3 WaffG 60
  1.14 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG 60
  1.15 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 WaffG 45
  1.16 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG 250
  1.17 Umschreibung einer Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 WaffG 150
  1.18 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins für Munitionssammler oder Munitionssachverständige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 WaffG40 40
  1.19 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach § 17 Abs. 3 WaffG 150
  1.20 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG 150
  1.21 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte infolge eines Erbfalls nach § 20 Abs. 1 WaffG 60
  1.22 Eintragung von geerbten Waffen in eine bereits dem Erben erteilte Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 15
je Waffe
  1.23 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 WaffG 250
  1.24 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG 40
  1.25 Eintragung des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 15
je Waffe
  1.26 Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte 15
  1.27 Widerruf oder Rücknahme einer Waffenbesitzkarte oder einer Amtshandlung, zu der der Gebührenschuldner Anlass gegeben hat, nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG 50 bis 120
  2. Führen und Schießen  
  2.1 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG 55
  2.2 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG  
  2.1.1 für gefährdete Personen in Sinne des § 19 WaffG 100
  2.2.2 für Bewachungsunternehmen im Sinne des § 28 WaffG 200
  2.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG  
  2.3.1 für gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG 100
  2.3.2 für Bewachungsunternehmen im Sinne des § 28 WaffG 80
  2.4 Änderung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer nach § 28 Abs. 3 und 4 WaffG 25
  2.5 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG 25 bis 150
  2.6 Erlaubnis zum Führen von Waffen und zum Schießen nach § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 WaffG 50 bis 200
  3. Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel  
  3.1 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 WaffG 150 bis 2 500
  3.2 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG 150 bis 2 500
  3.3 Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der nach den Tarifstellen 3.1 oder 3.2 festgesetzten Gebühren,
höchstens 600
  3.4 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG 75 bis 450
  3.5 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung 100 bis 520
  4. Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes  
  4.1 Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die Bundesrepublik Deutschland 20
  4.2 Zustimmung nach § 29 Abs. 2 WaffG für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in die Bundesrepublik Deutschland 20
  4.3 Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition durch die Bundesrepublik Deutschland 20
  4.4 Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 WaffG aus der Bundesrepublik Deutschland 20
  4.5 allgemeine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland 80
  4.6 Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland 20
  4.7 Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG 50
  4.8 Änderung von Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 2 WaffG 15
  4.9 Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV 25
  5. Zulassung, Bewilligung oder Gestattung von Ausnahmen  
  5.1 Zulassung von Ausnahmen für Kinder und Jugendliche nach § 3 Abs. 3 WaffG 40
  5.2 Zulassung von Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 Abs. 5 WaffG 40 bis 100
  5.3 Ausnahmebewilligung für Brauchtumsschützen nach § 16 Abs. 2 WaffG 40
  5.4 Bewilligung von Ausnahmen für Sportschützen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 WaffG 40
  5.5 Gestattung für Betreiber einer Schießstätte nach § 9 Abs. 2 AWaffV 80
  5.6 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten des § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG 50 bis 255
  5.7 Zulassung von Ausnahmen vom Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG 30 bis 150
  5.8 Gestattung von Ausnahmen zur Durchführung von Schießübungen nach § 9 Abs. 2 AWaffV 50 bis 100
  5.9 Gestattungen nach § 23 Abs. 2 AWaffV 30 bis 150
  6. Anordnungen  
  6.1 Anordnung zur Abwehr von Gefahren nach § 9 Abs. 3 WaffG 25 bis 110
  6.2 Anordnung zur Kennzeichnungspflicht nach § 25 Abs. 2 WaffG 20 bis 50
  6.3 Anordnung notwendiger Ergänzungen zur Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG 40 bis 100
  6.4 Anordnung nach § 39 Abs. 3 WaffG 20 bis 50
  6.5 Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG 20 bis 50
  7. Untersagungen  
  7.1 Untersagung des Erwerbs oder des Besitzes von Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG 50 bis 250
  7.2 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV 50 bis 80
  8. Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 3
  9. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 WaffG 25 bis 100
  10. Einziehung und Verwertung eines Gegenstandes nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG 15 bis 40
  11. Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG 50 bis 200
  12. Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV 500 bis 1 000
  13. Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG 125 bis 300
  14. Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 AWaffV 50 bis 300
  15. Abstempeln von Karteiblättern nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV 15
je angefangene 50 Karteiblätter
Anlage 1_100
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

100

  Wasserrecht  
    Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG)  
    Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( AbwasserabgabengesetzAbwAG)  
    Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung – SächsVAwS)  
  1. Vorbemerkungen  
  1.1 Gebührenfestsetzung  
  1.1.1 Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.  
  1.1.2 Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.  
    Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.  
    Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.  
  1.1.3 Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SächsWG , die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist, oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.  
  1.1.4 Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist.  
  1.1.5 Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.  
  1.2 Ermäßigungen  
  1.2.1 Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.  
  1.2.2 Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen, zum Beispiel bei Rohrleitungsanlagen nach § 19a Abs. 1 WHG, getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.  
  1.2.3 Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben.  
  1.2.4 Soweit ein in den Tarifstellen dieser laufenden Nummer enthaltener Verwaltungsaufwand für Bauabnahme und Bauüberwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines teilweise oder gänzlich entfällt oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren rechnerisch mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwand tatsächlich nur einmal anfällt, ist die ermittelte Gesamtgebühr um die Höhe des üblicherweise entfallenen oder des rechnerisch mehrfach enthaltenen Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwandes zu ermäßigen, höchstens jedoch um bis zu 25 Prozent der Gesamtgebühr.  
  1.2.5 Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist und
(2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen.
 
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt.  
  1.3 Vorverfahren  
    Verfahren nach § 71c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird 10 Prozent der jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsgebühr,
mindestens 50,
höchstens 5 000
    A n m e r k u n g :  
    Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 Satz 1 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95.  
  1.4 Kostenbefreiung  
    Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 SächsNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel § 99 Abs. 4 und § 100e Abs. 1 SächsWG , dient, werden keine Kosten erhoben. Eine wasserrechtliche Entscheidung dient insbesondere nicht unmittelbar und ausschließlich der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, wenn das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer überwiegend wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer Betriebseinstellung steht.  
    Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen [Sächsische Haushaltsordnung – SäHO]) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.  
  2. Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und den §§ 11 ff. SächsWG  
  2.1 Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach 2 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 7, 8 WHG und nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsWG für das  
  2.1.1 Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG  
  2.1.1.1 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung 6,14
je kW,
mindestens 150
  2.1.1.2 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung 307, zuzüglich 3,07 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
  2.1.1.3 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung 15 503,50, zuzüglich 0,61 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung
  2.1.1.4 bei sonstigen nicht unter den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen 50 bis 20 000
  2.1.2 Zutageleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel  
  2.1.2.1 bis 50 000 m³ 20,45
je angefangene 1 000  m³,
mindestens 75
  2.1.2.2 über 50 000 m³ bis 500 000 m³ 1 022,50, zuzüglich 61,40 je angefangene 10 000 m³ über 50 000 m³
  2.1.2.3 über 500 000 m³ 3 785,50, zuzüglich 122,70 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³
    A n m e r k u n g :  
    Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.  
  2.1.3 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG  
  2.1.3.1 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m³ 75 bis 767
  2.1.3.2 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³ 767, zuzüglich 15,34 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³
  2.1.3.3 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³ 2 147, zuzüglich 3,07 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³
  2.1.3.4 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³ 4 908, zuzüglich 0,61 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³
  2.1.3.5 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³ 10 430, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³
    A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
 
    Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.  
    Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.  
  2.1.3.6 bei Mineralwasserentnahme 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
  2.1.3.7 bei Wasserkraftnutzungen Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
  2.1.4 Entnehmen fester Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut
  2.1.5 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern  
  2.1.5.1 bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 153,40
je angefangene 50 m³ radioaktives Abwasser,
mindestens 225
  2.1.5.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 1 534, zuzüglich 76,70 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser
  2.1.5.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 2 301, zuzüglich 40,90 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser
  2.1.5.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 5 573, zuzüglich 117,60 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser
  2.1.5.5 über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 16 157, zuzüglich 173,80 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser
  2.1.6 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser  
  2.1.6.1 bis zu 50 m³ Abwasser je Tag 75 bis 150
  2.1.6.2 über 50 m³ bis zu 500 m³ Abwasser je Tag 51,10
je angefangene 50 m³ Abwasser,
mindestens 150
  2.1.6.3 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 511, zuzüglich 25,60 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
  2.1.6.4 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 767, zuzüglich 12,80 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
  2.1.6.5 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 1 791, zuzüglich 43,50 je weitere angefangene 500 m³ Abwasser
  2.1.6.6 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 5 706, zuzüglich 61,40 je weitere angefangene 1 000 m³ Abwasser
  2.1.7 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist  
  2.1.7.1 bis zu 500 m³ Abwasser je Tag 102,30
je angefangene 50 m³ Abwasser,
mindestens 150
  2.1.7.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 1 023, zuzüglich 61,40 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
  2.1.7.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 1 637, zuzüglich 30,70 je weitere angefangene 50 m³ Abwasser
  2.1.7.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 4 093, zuzüglich 107,40 je weitere angefangene 500 m³ Abwasser
  2.1.7.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 13 759, zuzüglich 153,40 je weitere angefangene 1 000 m³ Abwasser
  2.1.8 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist  
  2.1.8.1 bei überwiegend nichtgewerblicher oder nichtbetrieblicher Nutzung 10,23
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 100
  2.1.8.2 bei überwiegend gewerblicher oder betrieblicher Nutzung 20,45
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 200
  2.1.9 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG von Niederschlagswasser 25 bis 10 000
  2.1.10 Einbringen und Einleiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
  2.1.11 Umleiten von Grundwasser nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG 50 bis 20 000
  2.1.12 Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 46b Satz 1 SächsWG einschließlich erstmaliger Überwachung nach § 46e Abs. 1 SächsWG  
  2.1.12.1 bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.11 oder nach Tarifstelle 4.10
  2.1.12.2 bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 46g SächsWG 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.12.1
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2.1.12:
 
    Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 46b Satz 1 SächsWG auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung.  
  2.1.12.3 Regelüberwachung der nach § 46b SächsWG erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 46e Abs. 2 Satz 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1
  2.1.13 Genehmigung von Benutzungen zu sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken nach § 46a Satz 1 SächsWG 25 bis 25 000
    A n m e r k u n g e nzu Tarifstelle 2.1:  
    (1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.  
    (2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.  
  2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1  
    Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von  
  2.2.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 50
  2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
  2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
  2.2.4 über 30 Jahre oder unbefristet 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 600
    A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.2:
 
    (1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu Dreiviertel angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.  
    (2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.  
  2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen  
  2.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse nach § 7 WHG, § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder Bewilligungen nach § 8 WHG, § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsWG 20 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2,
mindestens 75
  2.3.2 Versagung oder Beschränkung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG oder § 17 SächsWG 25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
  2.3.3 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 WHG sowie § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 25 bis 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2
  2.3.4 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 136 Satz 2 SächsWG sowie § 16 Abs. 1 und 2 WHG 50 bis 10 000
  2.3.5 Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 19 SächsWG 50 bis 2 500
  2.3.6 Anordnung von Maßnahmen nach Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 21 SächsWG 25 bis 15 000
  2.3.7 nachträgliche Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 25
  3. Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach den §§ 19a, 31 WHG, § 67 Abs. 1, § 91 Abs. 1 und § 100 Abs. 1a Satz 2 SächsWG , Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SächsWG  
  3.1 Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 19a Abs. 1 Satz 1 oder 3 WHG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und 2 UVPG, einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SächsWG , zur  
  3.1.1 Errichtung und zum Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von  
  3.1.1.1 bis zu 966 200 EUR 250 bis 20 000
  3.1.1.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 20 000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
  3.1.1.3 über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR 32 722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
  3.1.1.4 über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR 53 174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR
  3.1.1.5 über 20 451 700 EUR 83 851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR
  3.1.2 Errichtung und zum Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von  
  3.1.2.1 bis zu 966 200 EUR 250 bis 16 135
  3.1.2.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 16 135, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
  3.1.2.3 über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR 22 496,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
  3.1.2.4 über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR 28 631,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR
  3.1.2.5 über 12 782 300 EUR 40 902,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR
  3.1.3 befristeten Verlängerung oder befristeten Neuerteilung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 19b Abs. 1 Satz 2 WHG  
  3.1.3.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung 200 bis 25 000
  3.1.3.2 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung 100 bis 20 000
  3.1.4 wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs einschließlich Außerbetriebsetzung oder Beseitigung  
  3.1.4.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
  3.1.4.2 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
  3.1.4.3 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2
  3.1.4.4 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
  3.2 Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins für  
  3.2.1 Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen  
  3.2.1.1 Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
  3.2.1.2 Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
  3.2.2 Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach den § 18c Satz 1 WHG und § 67 Abs. 1 und 7 Satz 1 SächsWG  
  3.2.2.1 Planfeststellung nach § 67 Abs. 7 Satz 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.2.2 Genehmigung nach § 67 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
  3.2.3 den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WHG  
  3.2.3.1 Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.3.2 Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
  3.2.4 Wasserkraftanlagen nach § 91a SächsWG  
  3.2.4.1 Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.4.2 Genehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG oder § 91 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
  3.2.5 Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 41 Satz 1 SächsWG  
  3.2.5.1 Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.5.2 Genehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG oder § 91 Abs. 1 Satz 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
  3.2.6 Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 91 und 100 Abs. 1a Satz 2 SächsWG , sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Zwecken  
  3.2.6.1 Planfeststellung zum Beispiel nach § 100 Abs. 1a Satz 2 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.2.6.2 Genehmigung zum Beispiel nach § 91 Abs. 1 Satz 1 oder § 100 Abs. 1a Satz 2 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
  3.2.7 Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 67 Abs. 4a Satz 4, § 91 Abs. 10 Satz 1 oder § 91a Abs. 4 Satz 1 SächsWG , welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7
    A n m e r k u n g :  
    Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung.  
  3.3 Amtshandlungen nach den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.2.7 ohne Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme oder Ausstellung des Abnahmescheines nach § 94 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SächsWG Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1 bis 3.2.7 in Verbindung mit Tarifstelle 1.2.4
  3.4 Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen  
  3.4.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WHG, § 67 Abs. 1, 4, 4a und 7 Satz 1 sowie § 91 Abs. 1, 10 Satz 1 SächsWG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7,mindestens 100
  3.4.2 nachträgliche Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 31 Abs. 4 Satz 1 WHG und § 80 Abs. 3 SächsWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG sowie Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 3.1 oder 3.2
  3.4.3 Versagung oder Widerruf einer § 19a WHG-Genehmigung nach § 19b Abs. 2, § 19c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WHG oder einer sonstigen Genehmigung nach § 91 Abs. 3 und 4 SächsWG sowie Rücknahme dieser Genehmigungen nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 25 EUR bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
  3.4.4 sonstige Änderungen, Entscheidungen zu wasserwirtschaftlichen Anlagen 25 bis 10 000
  4. Weitere wasserrechtliche Entscheidungen  
  4.1 Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG bei  
  4.1.1 nichtgewerblichen Anlagen 25 bis 2 500
  4.1.2 gewerblichen Anlagen 50 bis 5 000
  4.2 Erteilung einer wasserrechtlichen Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g WHG oder nach § 67 Abs. 3 Satz 1 SächsWG für Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen oder für sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen oder Anlagenteile 50 bis 10 000
  4.3 Anordnungen nach § 21 Abs. 3 oder § 25 Abs. 2 SächsVAwS , soweit sie nicht im Rahmen einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1WHG getroffen wurden 25 bis 1 000
  4.4 sonstige Anordnungen nach § 94 Abs. 2 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19a WHG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG 25 bis 1 500
  4.5 Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen nach § 69 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 75 Satz 2 SächsWG 25 bis 1 500
  4.6 Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 38 Abs. 1 SächsWG 25 bis 1 500
  4.7 Überprüfung von Staumarken nach § 38 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 25 bis 250
  4.8 Übertragung oder Aufteilung der Gewässerunterhaltungslast nach § 71 Abs. 2 und § 72 SächsWG 10 bis 500
  4.9 Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach § 19 WHG, den §§ 46 und 48 SächsWG  
  4.9.1 staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 150 bis 10 000
  4.9.2 Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 5 Satz 1, Abs. 10 und § 139 SächsWG  
  4.9.2.1 Zone III oder B (weitere Schutzzone) 25 bis 2 500
  4.9.2.2 Zone II oder A (engere Schutzzone) 50 bis 3 750
  4.9.2.3 Zone I oder A (Fassungsbereich) 100 bis 7 500
  4.9.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 46 Abs. 3 Satz 1 oder § 48 Abs. 1 Satz 4 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
  4.10 Befristete Abwasserentscheidungen (Indirekteinleitung)  
  4.10.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 4 SächsWG für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bei einem Genehmigungszeitraum von  
  4.10.1.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers,
mindestens 50
  4.10.1.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr
  4.10.1.3 zehn Jahren 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
  4.10.1.4 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.10.1.3, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr
  4.10.1.5 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.10 je nach Art des Abwassers
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 4.10.1:
 
    Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend.  
  4.10.2 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 63 Abs. 6 Satz 2 SächsWG , einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 63 Abs. 6 Satz 2 SächsWG vor Ort 25 bis 2 500
  4.11 Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei
      A n m e r k u n g :
      Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei.
  4.12 Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 50 bis 10 000
      A n m e r k u n g :
      Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 97 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
  4.13 Bau- und Anlagenüberwachung sowie Abnahme nach § 94 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SächsWG , soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten 25 bis 5 000
      A n m e r k u n g :
      Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
  4.14 Erteilung eines Negativattestes anlässlich der Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 25 Abs. 2 SächsWG 12
  4.15 sonstige wasserrechtliche Entscheidungen 10 bis 10 000
  5. Private Sachverständige nach den §§ 120 und 120a SächsWG  
  5.1 Anerkennung als Sachverständiger oder als Organisation nach § 20 Abs. 2 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen  
  5.1.1 für den ersten Anerkennungsbereich 250 bis 2 500
  5.1.2 für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche 100 bis 1 000je Anerkennungsbereich
  5.2 Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 50 bis 2 500
  6. Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung  
  6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern mit und ohne Anordnungen nach § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 98b Abs. 1 Satz 1 SächsWG  
  6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 4 WHG, § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 46a Satz 1, § 67 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1, § 80 Abs. 1, § 91 Abs. 1 und § 91a Abs. 4 Satz 1 SächsWG 25 bis 1 500
  6.1.2 im Rahmen der Abwassereinleitung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SächsWG 25 bis 1 500
  6.1.3 im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SächsWG , wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind 25 bis 10 000
  6.2 Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 94 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 SächsWG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung 25 bis 2 500
  6.3 Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 95 Abs. 4 oder 5 Satz 1 SächsWG 25 bis 10 000
  6.4 Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 10 bis 10 000
  6.5 Duldungsanordnung zum ordnungsgemäßen Gewässerunterhalt oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 77 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG 25 bis 2 500
  6.6 Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 78 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 25 bis 2 500
  6.7 Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWG 25 bis 1 000
  6.8 Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 85 Abs. 4 SächsWG 5 bis 2 500
  6.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit Deichen und deren Schutzstreifen nach den §§ 100c bis 100h SächsWG 25 bis 2 500
  6.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 94 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 92 und 93 SächsWG 25 bis 2 500
  6.11 Anordnung von Maßnahmen  
  6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 101 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei
  6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei
  6.11.3 bei einem wassergefährdenden Vorfall nach § 98b Abs. 2 SächsWG , soweit dieser von einer Person zurechenbar veranlasst wurde 25 bis 2 500
  6.12 vorläufige Anordnungen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 25 bis 2 500
  6.13 Anordnungen nach § 94 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 und § 98b Abs. 2 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall  
  6.13.1 zu Gewässerrandstreifen nach § 50 Abs. 2 SächsWG 25 bis 2 500
  6.13.2 zum Schutz der Deiche nach § 100d SächsWG 25 bis 2 500
  6.13.3 in Überschwemmungs- und Hochwasserentstehungsgebieten nach § 100 Abs. 2 und 4, § 100a Abs. 1 und § 100b Abs. 2 SächsWG 25 bis 2 500
  6.13.4 zur Durchgängigkeit der Gewässer nach § 91b SächsWG 25 bis 2 500
  6.13.5 zur Gewässerverunreinigung nach § 97 SächsWG 25 bis 1 500
  6.13.6 zu Anpassungspflichten nach § 138 Abs. 1 Satz 2 SächsWG 25 bis 3 000
  6.14 Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 42a oder § 95 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 42a SächsWG 25 bis 1 500
  6.15 sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen 25 bis 5 000
    A n m e r k u n g :  
    Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben.  
  7. Zwangsverpflichtungen  
  7.1 Anordnung oder Verpflichtung nach § 107 Abs. 1, den §§ 108, 109 Abs. 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 1 SächsWG 25 bis 2 500
  7.2 Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 112 SächsWG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 25
  7.3 Fristverlängerung nach § 113 Abs. 1 Satz 3 SächsWG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 25
  7.4 vorzeitige Besitzeinweisung nach § 114 Abs. 1 SächsWG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 25
Anlage 1_101
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

101

  Weinbau und -überwachung  
    Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. EG Nr. L 128 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 384 S. 38)  
    Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 27)  
    Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383)  
    Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308, 2311)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts ( WeinrechtsDVO) vom 23. April 2002 (SächsGVBl. S. 194), geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 74)  
  1. Genehmigung der Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach § 3 Abs. 2 WeinrechtsDVO  
  1.1 bis 15 Ar 15
  1.2 von mehr als 15 Ar bis 30 Ar 31
  1.3 von mehr als 30 Ar bis 50 Ar 46
  1.4 von mehr als 50 Ar bis 75 Ar 61
  1.5 von mehr als 75 Ar bis 100 Ar 77
  1.6 von mehr als 100 Ar 102
  2. Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.), Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. und Qualitätsschaumwein mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes für eine Menge von  
  2.1 bis 1 000 l 18
  2.2 über 1 000 bis 5 000 l 25
  2.3 über 5 000 bis 10 000 l 35
  2.4 über 10 000 bis 20 000 l 45
  2.5 über 20 000 l 90
  3. Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung 16
  4. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 100 bis 350
  5. Ausstellung von Begleitbescheinigungen nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 5 bis 50
  6. Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 700
  7. Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 25 bis 350
  8. Genehmigung eines Analysenbuches nach § 15 Abs. 4 WeinrechtsDVO 25 bis 350
  9. Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 180
Anlage 1_102
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
102   Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle  
    Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogramme kostenfrei
Anlage 1_103
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
103   aufgehoben  
Anlage 1_104
Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
104   Zahnärzte  
    Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2701)  
    Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2706)  
  1. Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 220
  2. Approbation nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 220
  3. Approbation nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 320
  4. Rücknahme nach § 4 Abs. 1 oder Widerruf nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 760
  5. Anordnung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 810
  6. Aufhebung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 220
  7. Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 7a oder 13 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 280
  8. Widerruf einer nach den §§ 7a oder 13 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilten Berufserlaubnis nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 150 bis 760
  9. Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte 25 bis 130
  10. sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 10 bis 50

Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2) 25

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte 26
Basisjahr 2005 = 1,00

Tabelle Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert EUR/m³
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
1 Wohngebäude 92
2 Wochenendhäuser 81
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 124
4 Schulen 118
5 Kindergärten 105
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 105
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 123
8 Krankenhäuser 137
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 105
10 Kirchen 118
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 97
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 70
13 Hallenbäder 114
14  sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 89
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 70
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 125
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 56
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 68
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 82
20 Tiefgaragen 126
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³  
21.1 mit nicht geringen Einbauten 61
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer3) 44
21.2.1.2 sonstige Bauart 38
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer3) 38
21.2.2.2 sonstige Bauart 30
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer3) 30
21.2.3.2 sonstige Bauart 24
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 89
22.2 mit nicht geringen Einbauten 103
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 75
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 73
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 34
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 24
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
3)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

A n m e r k u n g e n :

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Anlage 3
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Bauliche Anlagen (Bauwerke) mit Tragwerken von sehr geringem Schwierigkeitsgrad:
Einfache, statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrten Beton für vorwiegend ruhende Belastungen und ohne erforderlichen rechnerischen Nachweis horizontaler Aussteifungen.

Beispiele:

a)
Gemauerte Gebäude ohne rechnerischen Nachweis der Gebäudeaussteifung,
b)
Sturzträger aus Stahl oder Stahlbeton,
c)
Biegeträger aus Holz oder Stahl.

Bauwerksklasse 2

Bauwerke mit Tragwerken von geringem Schwierigkeitsgrad:
Statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten aus Stein, Holz, Stahl oder Stahlbeton ohne vorgespannte und Verbundkonstruktionen für vorwiegend ruhende Belastungen.

Beispiele:

a)
Einfache Deckenkonstruktionen, die mit gebräuchlichen Tabellen berechnet werden können,
b)
Einfache Dach- und Fachwerkbinder,
c)
Kehlbalkendächer,
d)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis der horizontalen Aussteifung des Gebäudes,
e)
Flächengründungen einfacher Art,
f)
Schwergewichts- und Winkelstützmauern ohne Rückverankerungen,
g)
Einfache Gerüste.

Bauwerksklasse 3

Bauwerke mit Tragwerken von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen.

Beispiele:

a)
Schwierige statisch bestimmte oder statisch unbestimmte Dach- und Deckenkonstruktionen üblicher Bauarten,
b)
Holzkonstruktionen mittlerer Stützweiten einschließlich Biegeträger in Holz-Leimbauweise,
c)
Einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaues ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
d)
Tragwerke zur Abfangung tragender und aussteifender Wände oder Decken,
e)
Ausgesteifte Skelettbauten, bei denen die Stabilität einzelner Bauteile mit Hilfe einfacher Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
f)
Ein- oder zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter überwiegend ruhenden Belastungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 2,
g)
Zweigelenktragwerke ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
h)
Eingeschossige Hallen normaler Bauart, für die ein Nachweis der Aussteifung zu führen ist,
i)
Flächengründungen,
j)
Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen,
k)
Einfach verankerte Stützwände,
l)
Ebene Pfahlrostgründungen,
m)
Schornsteine, bei denen Schwingungsnachweise nicht erforderlich sind,
n)
Maste mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis vernachlässigt werden darf,
o)
Behälter einfacher Konstruktion,
p)
Einfache Gewölbe,
q)
Gerüste üblicher Bauart.

Bauwerksklasse 4

Bauwerke mit Tragwerken von überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad:
Statisch unbestimmte schwierige und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten oder Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind.

Beispiele:

a)
Vielfach statisch unbestimmte Tragwerke,
b)
Dachkonstruktionen in gebräuchlichen Abmessungen bei Behandlung als räumliche Tragwerke,
c)
Weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion einschließlich solchen in Holz-Leimbauweise,
d)
Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss, einschließlich mehrgeschossiger Tragwerke, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen berücksichtigt werden müssen, wie mehrgeschossige Rahmentragwerke, mehrgeschossige Skelettbauten im Stütze-Riegel-System sowie Kesselgerüste,
e)
Turmartige Bauwerke, bei denen der Standsicherheitsnachweis die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
f)
Trägerroste und orthotrope Platten,
g)
Hallen- und hallenartige Tragwerke mit Kranbahnen,
h)
Tragwerke nach dem Traglastverfahren berechnet,
i)
Faltwerke nach der Balkentheorie berechnet,
j)
Vorgespannte Tragwerke für den Hochbau einschließlich vorgespannte Fertigteile, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
k)
Rotationsschalen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
l)
Verbundkonstruktionen bei Berücksichtigung von Kriechen und Schwinden,
m)
Stahl-, Stahlbeton-, Spannbeton- sowie Verbundkonstruktion, die ohne zusätzliche konstruktive Maßnahmen für eine Feuerwiderstandsklasse zu bemessen sind, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
n)
Gekrümmte Träger,
o)
Schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
p)
Schwierige, mehrfach verankerte Stützwände,
q)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung,
r)
Maste, Schornsteine und Maschinenfundamente, deren Standsicherheitsnachweis mittels üblicher oder einfacher Schwingungsuntersuchungen erbracht werden müssen,
s)
Schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren sowie Unterfahrungen,
t)
Masten und andere Bauwerke mit Abspannungen, bei denen der Seildurchhang für den Standsicherheitsnachweis des Bauwerkes berücksichtigt werden muss,
u)
Seilbahnkonstruktionen,
v)
Behälter und Silos schwieriger Konstruktion.

Bauwerksklasse 5

Bauwerke mit Tragwerken von sehr hohem Schwierigkeitsgrad:
Statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke sowie schwierige Tragwerke in neuen, ungeregelten Bauarten.

Beispiele:

a)
Vielfach statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, wie weitgespannte Überdachungen als räumliche Stabtragwerke,
b)
Faltwerke und Schalentragwerke wie solche, die nur unter Zuhilfenahme der Berechnungsmethode mit finiten Elementen beurteilt werden können und die nicht durch die Bauwerksklasse 4 erfasst sind,
c)
Statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung eines nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
d)
Tragwerke, deren Standsicherheitsnachweis nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen erbracht werden kann,
e)
Hochhäuser oder mit Hochhäusern vergleichbar hohe Bauwerke, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich ist und das Schwingungsverhalten untersucht werden muss,
f)
Tragwerke mit schwierigen Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht durch Bauwerksklasse 4 erfasst, und Turbinenfundamente,
g)
Seilverspannte Zeltkonstruktionen und Traglufthallen, soweit der Standsicherheitsnachweis nach der Membrantheorie erbracht werden muss,
h)
Vorgespannte Verbundkonstruktionen und Verbundkonstruktionen, deren Standsicherheitsnachweis nur nach der Plastizitätstheorie erbracht werden kann,
i)
Schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
j)
Schwierige seilverspannte Konstruktionen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
k)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist, zum Beispiel überwiegend dynamisch beanspruchte Tragwerke,
l)
Sehr schwierige Gerüste, zum Beispiel sehr weit gespannte oder sehr hohe Gerüste.

Anlage 4
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.5) 27

Tafel

Tafel
Rohbausumme in EUR Prüfung Standsicherheitsnachweis Bauwerksklasse/Gebühr Prüfung Brandschutznachweis/Gebühr
Rohbausumme in EUR Gebühr in EUR 1)
    Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse
Prüfung Brandschutznachweis
    1 2 3 4 5  

bis 10 000 94 141 187 235 294 2)
  15 000 130 195 260 324 407 2)
  20 000 164 245 327 408 511 2)
  25 000 196 293 390 487 612 2)
  30 000 226 339 452 564 708 2)
  35 000 255 383 511 639 800 2)
  40 000 284 426 569 711 891 2)
  45 000 312 469 624 781 979 2)
  50 000 340 510 680 850 1 065 2)
  75 000 470 706 940 1 175 1 473 2)
  100 000 591 888 1 183 1 479 1 854 355
  150 000 819 1 228 1 637 2 046 2 564 491
  200 000 1 030 1 545 2 060 2 575 3 228 618
  250 000 1 231 1 847 2 463 3 079 3 858 739
  300 000 1 424 2 137 2 850 3 562 4 464 855
  350 000 1 612 2 417 3 224 4 029 5 050 967
  400 000 1 793 2 690 3 586 4 484 5 620 1 076
  450 000 1 970 2 956 3 942 4 928 6 175 1 182
  500 000 2 143 3 216 4 288 5 360 6 719 1 286
  1 000 000 3 733 5 599 7 465 9 333 11 697 2 239
  1 500 000 5 163 7 746 10 327 12 908 16 177 3 098
  2 000 000 6 499 9 750 12 999 16 249 20 365 3 900
  3 500 000 10 170 15 256 20 339 25 427 31 865 6 102
  5 000 000 13 529 20 291 27 058 33 820 42 390 8 117
  7 500 000 18 710 28 064 37 420 46 774 58 626 11 228
  10 000 000 23 556 35 329 47 102 58 885 73 800 13 471
  15 000 000 32 584 48 868 65 153 81 452 102 078 16 745
  20 000 000 41 015 61 512 82 009 102 526 128 503 18 698
  25 000 000 49 028 73 542 98 056 122 570 153 599 19 611

Bei einer Rohbausumme von über 25 000 000 EUR errechnet sich die Gebühr aus dem Tausendstel der jeweiligen Rohbausumme, vervielfältigt mit den nachstehend aufgeführten Faktoren.

Tafel Teil 2
Rohbausumme in EUR Prüfung Standsicherheitsnachweis Bauwerksklasse/Gebühr Prüfung Brandschutznachweis/Gebühr
Rohbausumme in EUR Prüfung Standsicherheitsnachweis
Bauwerksklasse
Prüfung Brandschutznachweis
    1 2 3 4 5  

    Mit dem Tausendstel der Rohbausumme zu vervielfältigender Gebührenfaktor in der Bauwerksklasse
über 25 000 000 1,961 2,942 3,922 4,903 6,144 0,784

_____________

1)
In der Gebühr ist die Umsatzsteuer enthalten.
2)
Gebühr nach Zeitaufwand

Anlage 5
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)

Auszug aus der DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987, zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

2.
Begriffe
2.1
Brutto-Grundfläche (BGF)
Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrißebenen eines Bauwerkes.
Nicht dazu gehören die Grundflächen von nicht nutzbaren Dachflächen und von konstruktiv bedingten Hohlräumen, zum Beispiel in belüfteten Dächern oder über abgehängten Decken.
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Konstruktions-Grundfläche und Netto-Grundfläche.
2.7
Brutto-Rauminhalt (BRI)
Der Brutto-Rauminhalt ist der Rauminhalt des Baukörpers der nach unten von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle und im Übrigen von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen wird.
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von
 
a)
Fundamenten,
 
b)
Bauteilen, soweit sie für den Brutto-Rauminhalt von untergeordneter Bedeutung sind, zum Beispiel Kellerlichtschächte, Außentreppen, Außenrampen, Eingangsüberdachungen und Dachgauben,
 
c)
untergeordneten Bauteilen, wie zum Beispiel konstruktive und gestalterische Vor- und Rückspringe an den Außenflächen, ausragende Sonnenschutzanlagen, Lichtkuppeln, Schornsteinköpfe, Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Bereich b nach Abschnitt 3.1.1 sind.
3.
Berechnungsgrundlagen
3.1
Allgemeines
3.1.1
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln:
 
a)
Bereich a:
überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
 
b)
Bereich b:
überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
 
c)
Bereich c:
nicht überdeckt.
 
Sie sind ferner getrennt nach Grundrißebenen, zum Beispiel Geschossen, und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln.
3.1.2
Waagerechte Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, schrägliegende Flächen aus ihrer senkrechten Projektion auf eine waagerechte Ebene zu berechnen.
3.1.3
Grundflächen sind in m², Rauminhalte in m³ anzugeben.
3.2
Berechnung von Grundflächen
3.2.1
Brutto-Grundfläche
Für die Berechnung der Brutto-Grundfläche sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, zum Beispiel Putz, in Fußbodenhöhe anzusetzen. Konstruktive und gestalterische Vor- und Rücksprünge an den Außenflächen bleiben dabei unberücksichtigt.
Brutto-Grundflächen des Bereichs b sind an den Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur senkrechten Projektion ihrer Überdeckungen zu rechnen.
Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zu rechnen.
3.3
Berechnung von Rauminhalten
3.3.1
Brutto-Rauminhalt
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 3.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu errechnen. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die senkrechten Abstände zwischen den Oberflächen des Bodenbelages der jeweiligen Geschosse zum Beispiel bei Dächern die Oberfläche des Dachbelages.
Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelages bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelages des darüberliegenden Geschosses.
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten der diesem Bereich zugeordneten Bauteile, zum Beispiel Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend.
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden Formeln zu berechnen.

Anlage 6 (zu § 1 Nr. 4)

Schreibauslagen nach § 13 SächsVwKG

Die Regelungen in den laufenden Nummern 3 ff. der Anlage 1 gehen den Regelungen der Anlage 6 vor.

Schreibauslagen
Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen/EUR
Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen
EUR
1. Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften  
1.1  ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 je Seite
1.2 für jede weitere Seite 0,15
    A n m e r k u n g :
Angefangene Seiten werden voll berechnet.
1.3 Ausfertigung und Abschrift für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke 0,05
je angefangene Seite
1.4 Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 12 SächsVwKG zu erheben.  
2. Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form 2,50
je Datei
3. Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift Schreibauslagen nach den Tarifstellen 1 und 2 können bis auf das 5-fache erhöht werden
4. Bereitstellung gegenüber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SächsVwKG genannten juristischen Personen schreibauslagenfrei
  § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.  

Anlage 7
(zu § 1 Nr. 5) 28

Gebühren und Auslagen für Leistungen des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen

Anlage 7
Tarifstelle Gegenstand Schreibauslagen/EUR
Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

  Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung,  
1. Erteilung von Informationen  
1.1 auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners gebührenfrei
1.2 im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft  
1.2.1 soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt gebührenfrei
1.2.2 im Übrigen 11,50
je angefangene Viertelstunde
2. Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren 11,50
je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren
3. Auslagen  
  Als Auslagen sind zu erheben:  
  Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen  
  Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten