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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Jagdverordnung

Vollzitat: Sächsische Jagdverordnung vom 29. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 560), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 105) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagd
(Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO)

Vom 29. Oktober 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 26. März 2010

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 11 Abs. 2 Satz 5, § 27 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 7 Nr. 1 bis 3, § 34 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 4, § 45 Abs. 2 Satz 2, § 49 Nr. 2 und 4, §§ 53, 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) geändert worden ist,
2.
§ 43 Abs. 6 Satz 3 SächsLJagdG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
3.
§ 52 Abs. 6 Satz 6 SächsLJagdG im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
4.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Jagdgenossenschaft

§ 1
Satzung der Jagdgenossenschaft

(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss allgemeine Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen und den Sitz der Jagdgenossenschaft;
2.
die Verpflichtung des Jagdvorstandes, ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung zu führen;
3.
die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jagdvorstandes;
4.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
5.
die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

(2) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss Bestimmungen darüber enthalten, dass

1.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft von dem Jagdvorstand einberufen wird;
2.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft einzuberufen ist, wenn dies ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, die mindestens ein Viertel Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten, oder wenn dies die untere Jagdbehörde im Rahmen der Aufsicht anordnet;
3.
die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens eine Woche zuvor öffentlich bekannt zu machen ist;
4.
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen ist, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist und
5.
die Jagdgenossenschaft die Verwaltung des Vermögens nach Nummer 1 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindeverwaltung übertragen kann.

Abschnitt 2
Jagdabgabe

§ 2
Höhe der Jagdabgabe

Die Jagdabgabe beträgt für

1.
den Tagesjagdschein 10 EUR;
2.
den Jugendjagdschein 10 EUR;
3.
den Einjahresjagdschein 20 EUR;
4.
den Dreijahresjagdschein 60 EUR.

Abschnitt 3
Jäger- und Falknerprüfung

Unterabschnitt 1
Jägerprüfung

§ 3
Prüfungsbehörde

Für die Durchführung der Jägerprüfung sind die unteren Jagdbehörden zuständig.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Jede untere Jagdbehörde bildet mindestens einen Prüfungsausschuss. Die unteren Jagdbehörden können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bis zu fünf weitere Personen in den Prüfungsausschuss berufen. Sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sein. Der Vorsitzende soll der unteren Jagdbehörde angehören. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden nach Anhörung der örtlichen Jägervereinigung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist nach Anhörung der örtlichen Jägervereinigung zulässig.

(3) Die untere Jagdbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuss einen Protokollführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt eine Niederschrift über die Prüfung.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden von der unteren Jagdbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. 1

§ 5
Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:

1.
dem jagdlichen Schießen;
2.
der schriftlichen Prüfung;
3.
der mündlich-praktischen Prüfung.
Sie ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.

(2) In der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung hat der Bewerber ausreichende Kenntnisse in den in § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Sachgebieten sowie in Ökologie und Biotoppflege nachzuweisen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sachgebiete gliedern sich in folgende Prüfungsfächer:

1.
Tierarten, Wildhege, Wildbiologie, Jagdbetrieb einschließlich Fallenjagd, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Ökologie und Biotoppflege;
2.
Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen;
3.
Jagdhundewesen, Wildhygiene, Wildkrankheiten und Behandlung des erlegten Wildes;
4.
Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht.

§ 6
Jagdliche Ausbildung

Die theoretische und praktische jagdliche Ausbildung soll in einem Ausbildungslehrgang erfolgen, der mindestens 120 Stunden umfassen muss.

§ 7
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung findet zweimal im Jahr, in der Regel im Frühjahr und im Herbst, statt. Auf Antrag der unteren Jagdbehörde können weitere Prüfungstermine festgesetzt werden. Tag und Uhrzeit der schriftlichen Prüfung setzt die oberste Jagdbehörde landeseinheitlich fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Prüfer. Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertretern der Fachaufsichtsbehörden ist jederzeit die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufs der Prüfung gestattet.

(2) Die untere Jagdbehörde bereitet die Prüfung und das Prüfungsschießen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden vor. Sie legt Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfung im jagdlichen Schießen und der mündlich-praktischen Prüfung fest.

(3) Die Bewerber sind mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn von der unteren Jagdbehörde zu laden. 2

§ 8
Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsgebühr

(1) Bewerber für die Jägerprüfung haben spätestens sechs Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung zu stellen. Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre und 6 Monate alt sein.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
bei Minderjährigen eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters;
2.
einen Nachweis über die jagdliche Ausbildung.

(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei der unteren Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838, 1840) geändert worden ist, so rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, dass das Zeugnis der unteren Jagdbehörde spätestens bis zur Anmeldung vorliegt. Ausländer haben außerdem mit der Anmeldung einen dem polizeilichen Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, es sei denn, dass dies unmöglich oder unzumutbar ist. Das polizeiliche Führungszeugnis und der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung nicht älter als sechs Monate sein.

(4) Bewerber, deren Anmeldungsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste, sind zur Prüfung nicht zuzulassen. Bewerbern kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes vorliegen.

(5) Die Prüfungsgebühr beträgt

Prüfungsgebühr
Laufende Nummer Prüfung Gebühr
   1. für die Jägerprüfung 150 bis 200 EUR;
   2. für die Falknerprüfung 125 bis 175 EUR;
   3. für die Jäger- und Falknerprüfung 175 bis 225 EUR;
   4. für die Jägerprüfung für Falkner 40 bis 60 EUR;
   5. für die Falknerprüfung für Jäger 40 bis 60 EUR.

3

§ 9
Rücktritt von der Prüfung

(1) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an einem Prüfungsabschnitt nicht teilnehmen, kann er diesen Prüfungsabschnitt bei der nächsten Jägerprüfung nachholen. § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 4 bleiben unberührt.

(2) Kann der Bewerber bei der nächsten Jägerprüfung nicht zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen werden oder bleibt er der Prüfung fern, stellt der Vorsitzende fest, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 10
Jagdliches Schießen

(1) Die Prüfung im jagdlichen Schießen wird durch den Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses abgenommen. Wird in Gruppen geprüft, ist der Vorsitzende abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung über die Sicherheitsvorschriften zu belehren; die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben auf deren Einhaltung zu achten. Die Beteiligten im Prüfungsabschnitt jagdliches Schießen müssen vor Prüfungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung in Höhe von 500 000 EUR für Personenschäden und 50 000 EUR für Sachschäden nachweisen.

(2) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler, Kipphase und Wurftaube-Trap. Geschossen wird nach der Schießstandordnung in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung und der Schießvorschrift in der am 1. März 2007 geltenden Fassung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesverbände, zu beziehen über den Deutschen Jagdschutzverband, Johannes-Henry-Straße 26, 53113 Bonn. Die Prüfung im jagdlichen Schießen ist bestanden, wenn mindestens folgende Ergebnisse erzielt werden:

1.
Rehbock:
Bei fünf Schuss auf einen stehenden Rehbock (DJV-Wildscheibe Nummer 1, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.) müssen aus 100 m Entfernung stehend angestrichen mit einem auf Rehwild zugelassenem Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik mindestens drei Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten der getroffene erste bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen;
2.
Keiler:
Bei fünf Schuss auf den laufenden Keiler (DJV-Wildscheibe Nummer 5, Anhang 4 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.) mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik mindestens zwei Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen;
3.
Kipphase:
Auf fünf in gleicher Richtung laufende Kipphasen müssen aus 35 m Entfernung stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit Schrotstärke 2,5 bis 3,5 mm mindestens drei Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn der Kipphase oder beim mehrteiligen Kipphasen ein Teil davon eindeutig kippt;
4.
Wurftaube-Trap:
Auf fünfzehn Wurftauben müssen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke mindestens vier Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt;
und der Bewerber nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat.

(3) Erfüllt der Bewerber die Anforderungen nicht in allen Disziplinen, so kann er die nicht bestandenen Teile des jagdlichen Schießens einmal bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung wiederholen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung.

(4) Hat der Bewerber das jagdliche Schießen endgültig nicht bestanden, ist er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; dies ist ihm vom Vorsitzenden mitzuteilen. 4

§ 11
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber seine aus einem Katalog durch Zufall bestimmten Fragen aus allen Prüfungsfächern im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingaben zu beantworten. Der Fragenkatalog wird bei der obersten Jagdbehörde geführt. Aus wichtigem Grund kann die untere Jagdbehörde in Einzelfällen eine handschriftliche Beantwortung der Fragen zulassen. In diesem Fall druckt der Prüfungsausschuss den Fragebogen zu Beginn der Prüfung für den Bewerber aus.

(2) Die untere Jagdbehörde legt den Ort der schriftlichen Prüfung und die Verwendung der Hilfsmittel für die elektronische Datenübermittlung fest. Den Bewerbern werden ihre Passwörter für den Internet-Zugang von der die Aufsicht während der Prüfung führenden Person vor dem Beginn der Prüfung übergeben.

(3) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden. Für die zusätzlichen Sachgebiete der Falknerprüfung stehen dreißig Minuten zur Verfügung. Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Fragebogen elektronisch gespeichert und ausgewertet. Die Auswertung wird dem Prüfungsausschuss angezeigt. Im Falle des Nichtbestehens werden die Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis des Bewerbers ausgedruckt und den Prüfungsunterlagen beigefügt.

(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Bewerber auf Absatz 3 und die Folgen bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstigen Täuschungshandlungen (§ 15) hinzuweisen.

(5) Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer in den Fächern nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 4 mindestens 75 Prozent und in den Fächern nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 3 mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

(6) Hat der Bewerber die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; dies ist ihm vom Vorsitzenden mitzuteilen. 5

§ 12
Mündlich-praktische Prüfung

(1) In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) Die mündlich-praktische Prüfung wird von einer Prüfungsgruppe abgenommen, die aus zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses besteht. Der Vorsitzende bestimmt die Prüfer und ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Der Bewerber hat in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, wenn die Prüfer dies übereinstimmend feststellen.

(3) Nach der Hälfte der Prüfung ist eine Pause von 15 Minuten einzulegen. Die Prüfung soll je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 10 Minuten dauern.

§ 13
Niederschrift

(1) In die Niederschrift gemäß § 4 Abs. 3 sind insbesondere aufzunehmen:

1.
die Namen der Bewerber und der Mitglieder des Prüfungsausschusses einschließlich deren Stellvertreter, soweit diese bei der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung mitgewirkt haben;
2.
die Ergebnisse des jagdlichen Schießens;
3.
die in der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erbrachten Leistungen und das Prüfungsergebnis;
4.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses und dessen Vorsitzenden.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14
Prüfungsergebnis und Wiederholung

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsabschnitte bestanden hat.

(2) Das Prüfungsergebnis ist den Bewerbern vom Vorsitzenden bekannt zu geben.

(3) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, erhält er ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von der unteren Jagdbehörde und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der unteren Jagdbehörde zu versehen ist.

(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, erteilt die untere Jagdbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen.

§ 15
Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Ordnung oder gefährdet er gröblich die Sicherheit, so kann der Prüfungsausschuss die betreffenden Prüfungsleistungen mit nicht ausreichend bewerten oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende den Ausschluss mündlich verfügen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass der Bewerber seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht hat, so kann die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Jägerprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 16
Jägerprüfung für Falkner

(1) Bewerber, die bereits eine Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes bestanden haben, bestehen die Jägerprüfung, wenn sie die Prüfung im jagdlichen Schießen sowie eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung in dem Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 bestehen.

(2) Bei der Bewerbung zur Prüfung ist ein Nachweis über die bestandene Falknerprüfung vorzulegen.

Unterabschnitt 2
Falknerprüfung

§ 17
Grundsätze

(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 15 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Unterabschnittes 2 auch für die Durchführung der Falknerprüfung.

(2) Soll die Falknerprüfung zusammen mit der Jägerprüfung abgelegt werden, haben die Bewerber der Anmeldung zusätzlich beizufügen:

1.
eine Erklärung, dass sie an der Falknerprüfung teilnehmen wollen;
2.
einen Nachweis über die erfolgte praktische Ausbildung in der Beizjagd.

§ 18
Prüfungsausschuss

§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass

1.
an die Stelle der Vereinigungen der Jäger die Vereinigung der Falkner (Deutscher Falkenorden – Landesverband Sachsen) tritt;
2.
zwei Prüfer Inhaber eines Falknerjagdscheines sind und einen solchen für die Dauer von drei Jahren in Deutschland besessen haben; diese müssen nicht jagdpachtfähig sein.

 

§ 19
Gegenstand der Falknerprüfung

(1) Die Falknerprüfung umfasst in der schriftlichen Prüfung und in der mündlich-praktischen Prüfung die Fächer des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4. Der Prüfungsabschnitt jagdliches Schießen entfällt.

(2) In der schriftlichen Prüfung ist ein weiteres Prüfungsfach mit den folgenden Sachgebieten zu prüfen:

1.
Gesetzliche Grundlagen der Falknerei, der Greifvogelhaltung und des Greifvogelschutzes;
2.
Greifvogelkunde und -schutz;
3.
Voraussetzung für die Haltung von Greifvögeln und die Ausübung der Beizjagd;
4.
Beizwild und Verstoßen von Beizvögeln;
5.
Krankheiten der Greifvögel;
6.
Geschichte der Falknerei.

(3) In der mündlich-praktischen Prüfung ist ein weiteres Prüfungsfach mit den folgenden Sachgebieten zu prüfen:

1.
Beschaffung von Greifvögeln für die Falknerei;
2.
Aufzucht von Beizvögeln;
3.
Greifvogelhaltung;
4.
Jagdform des Beizvogels;
5.
Abtragen von Beizvögeln;
6.
Helfer des Beizvogels.

Die Prüfungsdauer in dem weiteren Prüfungsfach nach Satz 1 soll 30 Minuten je Bewerber nicht überschreiten. Die Prüfung in den Sachgebieten des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ist mit einem lebenden Beizvogel durchzuführen.

§ 20
Falknerprüfung für Jäger

(1) Bewerber, die bereits eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes bestanden haben, bestehen die Falknerprüfung, wenn sie eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß § 19 Abs. 2 und 3 bestehen.

(2) Bei der Bewerbung zur Prüfung ist ein Nachweis über die bestandene Jägerprüfung vorzulegen.

§ 21
Prüfungsergebnis

(1) Die Falknerprüfung hat bestanden, wer in der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung im Sinne des § 19 mindestens ausreichende Leistungen erbringt. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle einer erfolgreichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen ist.

Abschnitt 4
Abschussplan und Abschussplankontrolle

§ 22
Abschussplan

(1) Für Schalenwild, außer Schwarzwild, ist ein Abschussplan für den Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren aufzustellen. Die Bestätigung eines Abschussplans ist bis zum Ende des dem Planungszeitraum vorausgehenden Jagdjahres bei der unteren Jagdbehörde zu beantragen.

(2) Bei weiblichem Schalenwild ist eine Über- und Unterschreitung der geplanten Gesamtstrecke bis zu 20 Prozent, auf ganze Stücke gerundet, zulässig.

(3) Die Bestätigung des Abschussplans ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsLJagdG nicht erfüllt sind. Die untere Jagdbehörde setzt den Abschussplan fest, wenn eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt oder der Abschussplan nicht fristgerecht eingereicht wird.

(4) Ein bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für einen nachfolgenden Jagdbezirksinhaber.

(5) Ein bestätigter Abschussplan gilt auch für die folgenden Dreijahreszeiträume entsprechend fort, sofern kein neuer Abschussplan gemäß Absatz 6 bestätigt oder festgesetzt wird.

(6) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so kann die untere Jagdbehörde auf Antrag des Jagdbezirksinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung der Jagdgenossenschaft oder des Inhabers des Eigenjagdbezirks und der betroffenen Hegegemeinschaft den Abschussplan ändern. 6

§ 23
Abschussmeldung, Streckenliste, Hegeschau

(1) Die Abschussmeldung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsLJagdG ist bei Rotwild, Damwild und Muffelwild innerhalb einer Woche nach dem Zeitpunkt der Erlegung oder des Fundes, im Übrigen bis zu dem der Erlegung oder Fund nächstfolgenden 31. März zu erstatten.

(2) Eintragungen in die Streckenliste nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SächsLJagdG sind unverzüglich vorzunehmen.

(3) Zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne und zur Erhebung von Daten im Sinne des § 33 Abs. 7 Nr. 2 SächsLJagdG finden jährlich Hegeschauen statt, die jedes dritte Jahr öffentlich sind. Die Durchführung der Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53 SächsLJagdG). Die untere Jagdbehörde legt den Zeitpunkt der Hegeschau fest.

(4) Bei der Hegeschau hat der Jagdbezirksinhaber der unteren Jagdbehörde die ordnungsgemäß hergerichteten Trophäen des im vergangenen Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Trophäen des Schalenwildes der Altersklasse 1 im Sinne der Richtlinie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Hegerichtlinie) vom 27. März 2003 (SächsABl. S. 440) in der jeweils geltenden Fassung. Die untere Jagdbehörde kann von der Verpflichtung zur Vorlage der Trophäen im Einzelfall befreien. Hat ein Dritter die Trophäen in Besitz oder Gewahrsam, so trifft ihn die Vorlegungspflicht. Der Jagdbezirksinhaber hat der unteren Jagdbehörde den Namen und die Anschrift des Dritten mitzuteilen, wenn dieser seiner Pflicht nicht nachkommt.

Abschnitt 5
Hege und Bejagung von Schalenwild

§ 24
Schalenwildgebiete

(1) Das Hegen von Rot-, Dam- oder Muffelwild ist nur in den in der Anlage 3 beschriebenen Gebieten (Schalenwildgebiete) zulässig.

(2) Für die Abschussplanung in den Schalenwildgebieten ist für die Verwaltungsjagdbezirke die obere Jagdbehörde, im Übrigen die untere Jagdbehörde zuständig. 7

Abschnitt 6
Jagd- und Schonzeiten

§ 25
Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

(1) Ergänzend zu § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht: Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber (Nutria), Mink, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd auf das im Absatz 1 genannte Haarwild das ganze Jahr ausgeübt werden. Die Jagd auf Nebelkrähe, Rabenkrähe und Elster darf vom 1. August bis 15. März ausgeübt werden.

§ 26
Jagd- und Schonzeiten

(1) Abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), darf die Jagd ausgeübt werden auf:

Jagdzeiten
Laufende Nummer Wild Zeit
   1. Schwarzwild, außer führende Bachen ganzjährig;
   2. führende Bachen vom 16. August bis 31. Januar;
   3. Iltisse vom 16. Oktober bis 28. Februar;
   4. Hermeline vom 16. Oktober bis 28. Februar.

(2) Abweichend von der Verordnung über die Jagdzeiten darf im Freistaat Sachsen die Jagd nicht ausgeübt werden auf

1.
Gamswild, Mauswiesel, Rebhühner, Krickenten, Waldschnepfen und alle Möwenarten;
2.
Rothirsche mit beidseitiger Krone und Damhirsche mit beidseitiger Schaufel außerhalb der für sie festgesetzten Schalenwildgebiete.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann in Verwaltungsjagdbezirken die obere Jagdbehörde und im Übrigen die untere Jagdbehörde den Abschuss befristet freigeben, wenn dies örtlich zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens erforderlich ist. 8

Abschnitt 7
Aussetzen von Wild

§ 27
Aussetzen von Wild

Dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger Genehmigung der oberen Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die obere Jagdbehörde entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 SächsLJagdG. 9

Abschnitt 8
Brauchbarkeit von Jagdhunden

§ 28
Brauchbare Jagdhunde

(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar im Sinne des § 40 Abs. 1 SächsLJagdG, wenn er auf einer Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung eines dem Jagdgebrauchshundverband e. V. angeschlossenen Verbandsvereins eine der Fachgruppen Waldarbeit, Feldarbeit, Wasserarbeit, Bringen oder Bauarbeit oder eine Brauchbarkeitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 bestanden hat.

(2) Brauchbarkeitsprüfungen werden durch die anerkannten Vereinigungen der Jäger nach einer von der oberen Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt.

(3) Ein Jagdhund ist auch brauchbar, wenn seine Eignung für die jeweilige Jagdart durch eine Prüfung in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den dort geltenden Vorschriften festgestellt worden ist. 10

Abschnitt 9
Berufsjäger und forstliche Ausgebildete

§ 29
Berufsjäger

Berufsjäger ist, wer

1.
die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Revierjäger“ oder die Meisterprüfung für den Beruf „Revierjäger“ bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Geltungsbereich des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2827), erbracht hat oder
2.
an der Jagdschule Zollgrün die Abschlussprüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung bestanden hat.

§ 30
Forstlich Ausgebildete

Als forstlich ausgebildet im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes gilt, wer

1.
ein Studium der Forstwissenschaft oder der Forstwirtschaft an einer Universität oder Hochschule als Diplom-Forstwirt, Diplom-Forstingenieur oder Master,
2.
ein Studium der Forstwirtschaft an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften als Diplom-Forstingenieur (FH) oder Bachelor (Universität oder FH) oder
3.
einen Abschluss in einem Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist,
erfolgreich abgeschlossen haben. 11

Abschnitt 10
Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher

§ 31
Dienstabzeichen

(1) Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem nach dem Muster der Anlage 4 gestalteten Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer. Die Kontrollnummer ist in den Ausweis des Jagdaufsehers über seine Bestätigung einzutragen.

(2) Das Dienstabzeichen wird dem bestätigten Jagdaufseher für die Dauer der Jagdschutzberechtigung durch die für den betreffenden Jagdbezirk örtlich zuständige untere Jagdbehörde ausgehändigt. Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für bestätigte Jagdaufseher, denen gleichzeitig die Ausübung des Forstschutzes obliegt, gilt das für Forstschutzbeauftragte vorgesehene Ärmelabzeichen als Dienstabzeichen im Sinne des § 43 Abs. 6 Satz 2 SächsLJagdG.

Abschnitt 11
Wildfütterung

§ 32
Wildfütterung

(1) Schalenwild darf nur mit Heu, Grassilage, Rüben und Früchten von Waldbäumen gefüttert werden. Diese Futtermittel dürfen nur in ortsfesten Einrichtungen ausgebracht werden.

(2) In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober darf Schalenwild nur mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde gefüttert werden.

§ 33
Kirrung

An Kirrungen zum Zwecke der Erlegung von Schalenwild dürfen als Lockfutter nur Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester und Körnermais bis zu einer Gesamtmenge von insgesamt fünf Kilogramm ausgebracht werden, soweit an der Kirrung zuvor dargebotene Futtermittel vom Wild aufgenommen worden sind.

Abschnitt 12
Wildschäden

§ 34
Schutzvorrichtungen zur Verhinderung von übermäßigen Wildschäden

Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind wilddichte Zäune folgender Mindesthöhen anzusehen:

1.
zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Muffelwild 1,80 m;
2.
zum Schutz gegen Reh- und Schwarzwild 1,30 m;
3.
zum Schutz gegen Wildkaninchen  1,00 m über und 0,30 m unter der Erde.

Abschnitt 13
Jagdbeiräte

§ 35
Bestellung der Mitglieder

Die Jagdbehörden bestellen die Mitglieder des Jagdbeirats und ihre Stellvertreter auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes. Verfolgen mehrere Fachverbände nach ihrer Satzung im wesentlichen denselben Zweck, kann der Vorschlag von diesen nur gemeinsam eingereicht werden. Solange ein Fachverband nicht besteht oder wenn kein Vorschlag eingeht, werden die Mitglieder von den jeweils zuständigen Jagdbehörden entsprechend § 52 Abs. 2 bis 4 SächsLJagdG ausgewählt. Unter den Vertretern der Jäger sollen keine Bediensteten der Forstbehörden, jedoch mindestens ein Inhaber eines Eigenjagdbezirkes sein. 12

§ 36
Sitzung des Jagdbeirates

(1) Sitzungen des Jagdbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sofern Jagdberater bestellt sind, sind diese zu den Sitzungen zu laden. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Jagdbeirat fasst seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 37
Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten als Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen Reisekosten (Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenersatz) nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften. Die Reisekosten werden von der Jagdbehörde festgesetzt und gezahlt, bei der der Jagdbeirat gebildet ist.

Abschnitt 14
Vereinigungen der Jäger

§ 38
Anerkennung

Eine Vereinigung der Jäger ist als Vereinigung im Sinne von § 53 SächsLJagdG und § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft anzuerkennen, wenn sie mehr als fünf Prozent der Inhaber von im Freistaat Sachsen erteilten Jahresjagdscheinen vertritt.

§ 39
Mitwirkung der anerkannten Vereinigungen der Jäger

Die untere Jagdbehörde hat den anerkannten Vereinigungen der Jäger in den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Abschnitt 15
Ahndungsvorschriften

§ 40
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 SächsLJagdG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 23 Abs. 1 die Abschussmeldung bei Rotwild, Damwild und Muffelwild nicht innerhalb der Wochenfrist erstattet;
2.
entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1 und 4 die Trophäen des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes nicht vorlegt;
3.
entgegen § 27 ohne vorherige Genehmigung Wild aussetzt;
4.
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 Schalenwild mit nicht zulässigen Futtermitteln füttert;
5.
entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 Futtermittel nicht in ortsfesten Einrichtungen ausbringt;
6.
entgegen § 32 Abs. 2 Schalenwild ohne Genehmigung der unteren Jagdbehörde füttert;
7.
entgegen § 33 an Kirrungen nicht zulässige Futtermittel ausbringt oder die Höchstmenge überschreitet.

Abschnitt 16
Schlussbestimmung

§ 41
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 22 tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über den Abschußplan (AbschußplanVO) vom 4. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 243), geändert durch Verordnung vom 21. April 1997 (SächsGVBl. S. 417) außer Kraft.

(2) Die §§ 3 bis 21 treten mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jägerprüfung (Jägerprüfungsordnung – JPrO) vom 1. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 589), geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734, 736) außer Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Jagd- und Schonzeiten (JaSchoVO) vom 28. August 1992 (SächsGVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 253);
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Vereinigungen der Jäger (JäVeVO) vom 28. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 184);
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagdabgabe (JagdabgabeVO) vom 22. August 2001 (SächsGVBl. S. 675);
4.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Brauchbarkeit von Jagdhunden (JagdhundeVO) vom 3. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 522), geändert durch Verordnung vom 19. April 1996 (SächsGVBl. S. 202);
5.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Berufsjäger und forstlich Ausgebildete (BerufsFoVO) vom 20. September 1993 (SächsGVBl. S. 958);
6.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über das Aussetzen von Wild (WildaussetzungsVO) vom 8. November 1993 (SächsGVBl. S. 1263);
7.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jagdbeiräte (JagdbeiräteVO) vom 28. März 1994 (SächsGVBl. S. 867), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 655);
8.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Mindestanforderungen an eine Jagdgenossenschaftssatzung (JagdgSVO) vom 10. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1243), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 189);
9.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher (JagdDienstabzVO) vom 28. November 1994 (SächsGVBl. S. 1654);
10.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Wildschäden (WildschadensVO) vom 14. März 1995 (SächsGVBl. S. 143);
11.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die räumliche Abgrenzung von Gebieten für die Hege und Bejagung von Schalenwild (SchalenwildVO) vom 21. April 1997 (SächsGVBl. S. 415);
12.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wildfütterung (WildfütterungsVO) vom 9. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 119);
13.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über den Abschußplan (AbschußplanVO) vom 4. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 1997 (SächsGVBl. S. 417), soweit in Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist.“

Dresden, den 29. Oktober 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Anlage 1
(zu § 14 Abs. 3)

Anlage 2
(zu § 21 Abs. 2)

Anlage 3
(zu § 24 Abs. 1)

Schalenwildgebiete

Die Schalenwildgebiete werden wie folgt begrenzt:

1
Rotwildgebiete
 
a)
Rotwildgebiet Ostsachsen
Schnittpunkt an der Landesgrenze zu Brandenburg mit der Staatsgrenze zur Republik Polen – Staatsgrenze zur Republik Polen – Gemarkungen Deschka, Groß Krauscha, Kaltwasser, Mückenhain, Särichen – Stadt Niesky – Gemeinden Quitzdorf am See nördlich der S 121, Mücka nördlich der S 121 und K 109, Klitten – Gemarkungen Halbendorf/Spree, Neudorf/Spree, Lieske, Mönau, Hermsdorf, Weißig, Steinitz, Wartha, Särchen, Brischko, Wittichenau, Dubring, Wittichenau, Zeißholz, Bernsdorf, Wiednitz – Landesgrenze zu Brandenburg bis Schnittpunkt mit der Staatsgrenze zur Republik Polen
 
b)
Rotwildgebiet Laußnitzer Heide/Königsbrücker Heide
Gemarkungen Oßling, Lieske, Weißig, Biehla, Bernbruch, Liebenau, Lückersdorf, Gelenau, Bischheim, Weißbach/Pulsnitz, Friedersdorf (Oberlausitzer Seite), Thiemendorf (Meissner Seite) – Gemeinde Lichtenberg – A 4 – Gemeinde Ottendorf-Okrilla nördlich der A 4 – Gemarkung Großdittmannsdorf – A 13 bis Schnittpunkt der Landesgrenze zu Brandenburg – Landesgrenze zu Brandenburg – Gemarkungen Grüngräbchen, Großgrabe – Gemeinde Strassgräbchen
 
c)
Rotwildgebiet Sächsische Schweiz (rechtselbisch)
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik – Gemarkungen Ostrau, Postelwitz – Gemeinde Kirnitzschtal
 
d)
Rotwildgebiet Sächsische Schweiz (linkselbisch)
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik – Stadt Bad Gottleuba – Stadt Berggießhübel – Stadt Königstein linkselbisch – Gemarkungen Kleinhennersdorf, Krippen, Reinhardtsdorf, Schöna
 
e)
Rotwildgebiet Dresdner Heide
Gemarkung Dresdner Heide
 
f)
Rotwildgebiet Tharandter Wald
Gemarkungen Tharandt, Dorfhain, Klingenberg, Colmnitz, Niederbobritzsch, Naundorf, Niederschöna, Hetzdorf, Mohorn, Herzogswalde, Pohrsdorf, Fördergersdorf, Spechtshausen, Hartha
 
g)
Rotwildgebiet Erzgebirge/Vogtland
Staatsgrenze zur Tschechischen Republik – Gemeinde Zwota – Stadt Schöneck/Vogtl. – Gemeinden Werda, Neustadt/Vogtl. – Gemarkung Dorfstadt – Stadt Auerbach – Gemarkungen Rodewisch, Wernesgrün, Rothenkirchen – Gemeinden Stützengrün, Zschorlau, Bockau – Stadt Lauter/Sa. – Gemarkungen Bermsgrün, Erla – Gemeinden Pöhla, Raschau, Markersbach – Stadt Scheibenberg – Gemarkungen Crottendorf, Cranzahl, Bärenstein, Königswalde, Mildenau, Mauersberg, Großrückerswalde, Marienberg, Rittersberg – Stadt Zöblitz – Gemarkungen Reukersdorf, Hallbach, Hutha, Pfaffroda, Dittmannsdorf, Heidersdorf – Gemeinde Neuhausen/Erzgeb. – Gemarkungen Clausnitz, Nassau, Reichenau – Gemeinde Schmiedeberg – Gemarkungen Ulberndorf, Niederfrauendorf, Luchau, Johnsbach, Dittersdorf, Rückenhain, Neudörfel, Dittersdorf, Börnchen, Liebenau
 
h)
Rotwildgebiet Nordsachsen
 
 
aa)
Annaburger Heide
Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt – Landesgrenze zu Brandenburg – Gemeinde Arzberg – Elbe flussabwärts bis Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt
 
 
bb)
Dahlener Heide/Wermsdorfer Wald
Stadt Torgau – Elbe flussaufwärts bis Stadt Belgern – Gemeinde Cavertitz – Städte       Dahlen, Oschatz – Gemeinde Wermsdorf – Stadt Mutzschen – Gemarkungen Fremdiswalde, Sachsendorf, Streuben, Kühren, Trebelshain, Mark-Schönstädt, Meltewitz, Heyda, Falkenhain, Voigtshain, Thammenhain, Kobershain, Probsthain, Schildau, Staupitz
 
 
cc)
Dübener Heide
Gemeinden Elsnig, Zinna, Dreiheide, Mokrehna, Doberschütz – Mulde flussabwärts bis Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt – Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bis Schnittpunkt Elbe
 
i)
Rotwildgebiet Werdauer Wald
Gemarkungen Langenbernsdorf, Leubnitz, Fraureuth – Landesgrenze zum Freistaat Thüringen – Gemarkung Trünzig
 
j)
Rotwildgebiet Mühltroff
Gemeinde Pausa – Gemarkungen Mühltroff, Langenbach – Landesgrenze zum Freistaat Thüringen
2
Damwildgebiete
 
a)
Damwildgebiet Ostsachsen
 
 
aa)
Hohe Dubrau
Gemarkungen Jänkendorf und Niederseifersdorf westlich der S 122, Buchholz nördlich der A 4 – A 4 – Gemarkungen Rackel nördlich der A 4, Buchwalde, Gleina, Buchwalde, Kleinsaubernitz, Wartha, Lömmischau, Weigersdorf – Gemeinden Mücka südlich der K 109 und S 121, Quitzdorf am See südlich der S 121
 
 
bb)
Piskowitz/Hahnenberg
Gemarkungen Milkel, Lomske/M, Camina, Brohna, Luppa, Holscha, Neschwitz, Lomske/N, Doberschütz, Gränze, Räckelwitz, Schmeckwitz, Wendischbaselitz, Nebelschütz, Deutschbaselitz, Zschornau, Schiedel, Milstrich, Skaska, Liebegast, Saalau, Kotten, Hoske, Rachlau – Gemeinde Königswartha – Gemarkung Lippitsch
 
b)
Damwildgebiet Moritzburg
Gemarkung Schönfeld südlich der B 98 bis Schnittpunkt mit A 13 – A 13 bis Gemarkung Volkersdorf – Gemeinde Moritzburg – Stadt Coswig östlich der Bahnlinie Dresden-Berlin – Stadt Weinböhla östlich der Bahnlinie Dresden – Berlin – Gemarkungen Niederau, Gröbern, Okrilla – Gemeinde Diera-Zehren – Gemarkungen Diesbar-Seußlitz, Neu-Seußlitz, Zottewitz, Blattersleben, Kmehlen, Gävernitz, Jessen, Großdobritz, Naunhof, Ober-Mittel-Ebersbach, Niederebersbach, Bieberach – Gemeinde Lampertswalde südlich der B 98
 
c)
Damwildgebiet Colditz
Gemarkungen Kleinbothen, Leisenau, Sermuth, Colditz, Möseln, Seupahn, Weidlitz, Schwarzbach, Leutenhain, Nauenhain, Ebersbach, Hopfgarten, Buchheim, Reichersdorf, Heinersdorf, Bad Lausick, Etzoldshain – Gemeinden Großbardau, Otterwisch, Großbardau – Stadt Grimma südlich der Ortsumgehungsstraße von Klosterholz/Nimbschen nach Grimma Süd – Gemarkung Schadel
 
d)
Damwildgebiet Hohenstein-Ernstthal
Gemarkungen Dürrengerbisdorf, Wolkenburg, Kaufungen – Gemeinde Callenberg – Gemarkung Wüstenbrand – Stadt Oberlungwitz – Gemarkungen Ursprung, Leukersdorf, Pfaffenhain, Seifersdorf – Gemeinde Erlbach – Kirchberg – Stadt Lugau/Erzgeb. – Gemeinde Niederwürschnitz – Städte Oelsnitz/Erzgeb., Hartenstein – Gemarkungen Langenbach, Neudörfel, Grünau – Gemeinden Wildenfels, Reinsdorf – Gemarkungen Mülsen St. Jacob, Auerbach, Schneppendorf, Crossen, Mosel, Dennheritz – Stadt Meerane – Landesgrenze zum Freistaat Thüringen
3
Muffelwildgebiete
 
a)
Muffelwildgebiet Königshainer Berge
Gemarkung Kodersdorf – Gemeinde Königshain – Gemarkungen Girbigsdorf, Markersdorf nördlich der B 6 – Stadt Reichenbach/OL nördlich der B 6 – Gemarkungen Meuselwitz, Niederseifersdorf östlich der S 122, Jänkendorf östlich der S 122
 
b)
Muffelwildgebiet Czorneboh
Gemarkungen Steindörfel südlich der B 6, Hochkirch südlich der B 6, Plotzen südlich der B 6, Lehn/Jauernick, Kleindehsa nördlich der Straße von Großdehsa nach Cunewalde – Gemeinde Cunewalde nördlich der Straße von Großdehsa nach Weigsdorf-Köblitz – Gemarkungen Pielitz, Blösa, Weißig, Rachlau, Meschwitz
 
c)
Muffelwildgebiet Polenztal
Gemarkungen Langburkersdorf südlich der Dorfstraße bis Staatsgrenze zur Tschechischen Republik, Rugiswalde, Schönbach, Hainersdorf, Ulbersdorf, Goßdorf, Lohsdorf, Ehrenberg, Cunnersdorf, Fluss Polenz bis Neustadt/Sa.
 
d)
Muffelwildgebiet Liebstadt
Gemarkungen Niederseidewitz, Nentmannsdorf, Borna, Göppersdorf, Wingendorf, Göppersdorf – Stadt Liebstadt – Gemarkungen Häselich, Mühlbach, Maxen, Burkhardswalde
 
e)
Muffelwildgebiet Beerwalde
Gemarkungen Höckendorf, Ruppendorf, Reichstedt, Hartmannsdorf, Friedersdorf, Pretzschendorf, Obercunnersdorf
 
f)
Muffelwildgebiet Heinzebank
Stadt Lengefeld – Gemarkungen Görsdorf, Pockau, Niederlauterstein, Lauterbach, Lauta, Hilmersdorf, Großolbersdorf, Krumhermersdorf – Gemeinde Börnichen/Erzgeb.
 
g)
Muffelwildgebiet Leisnig
Gemarkungen Paudritzsch, Klosterbuch südlich der Mulde, Roselitz, Wendishain, Nauhain, Töpeln, Rischwitz, Limmritz, Ziegra, Forchheim, Ziegra, Meinsberg, Diedenhain, Steina, Nauhain, Wendishain, Wallbach, Queckhain, Minkwitz
 
h)
Muffelwildgebiet Mittweida
S 201 – A 4 – Gemarkungen Oberlichtenau nördlich der A 4, Ottendorf – Gemeinde Altmittweida – Gemarkung Mittweida
 
i)
Muffelwildgebiet Vogtland
Gemarkungen Lauschgrün, Limbach, Pfaffengrün, Hartmannsgrün, Treuen, Altmannsgrün, Zobes, Zschockau, Mechelgrün, Theuma – Stadt Plauen – Gemeinde Weischlitz – Gemarkungen Pirk, Großzöbern, Ruderitz, Krebes, Gutenfürst, Grobau, Mißlareuth, Grobau, Kemnitz, Dehles, Thossen, Rodersdorf, Kloschwitz, Rößnitz, Schneckengrün – Gemeinde Syrau – Stadt Plauen – Gemeinde Pöhl – Gemarkung Limbach

Anlage 4
(zu § 31 Abs. 1)

Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher

Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher ist ein schildförmiges Abzeichen aus Metall. Seine obere Breite beträgt 43 mm, die Länge einschließlich der 20 mm hohen Abrundung 55 mm. Die Grundfarbe des Abzeichens ist silbergrau. Das Abzeichen wird begrenzt von einem 1 mm breiten dunkelgrünen Rand. In der Mitte ist ein Hirschgeweih mit dunkelbraunen Stangen, weißmelierten Enden und weißem Schädel eingeprägt. Am oberen Rand ist ein 14 mm breiter Raum abgetrennt, er trägt die 4 mm hohe Inschrift „Jagdschutz Sachsen“. Die eingeprägte Kontrollzahl in der Mitte des Abzeichens ist gleichfalls 4 mm hoch.


Jagdschutzzeichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 13, S. 560
    Fsn-Nr.: 651-1.16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. März 2010

    Fassung gültig bis: 14. September 2012