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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Achten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Achten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 624)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung des Achten Sächsischen Kostenverzeichnisses 1

Vom 2. Dezember 2009

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
§ 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie
3.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1

Die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), geändert durch Verordnung vom 12. November 2009 (SächsGVBl. S. 565), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Anwendungsbereich
 
Die Anlagen 1 bis 7 regeln
 
1.
die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SächsVwKG,
 
2.
Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 SächsVwKG,
 
3.
die Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 SächsVwKG,
 
4.
die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 SächsVwKG,
 
5.
die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsEAG.“
2.
Es wird folgender § 2 eingefügt:
 
„§ 2
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG
 
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1
 
1.
laufende Nummer 4 Tarifstelle 9,
 
2.
laufende Nummer 16 Tarifstellen 8.1 bis 8.3,
 
3.
laufende Nummer 17 Tarifstellen 7.1.1 bis 7.1.3,
 
4.
laufende Nummer 18 Tarifstellen 5.1, 5.4.1 und 5.4.2,
 
5.
laufende Nummer 25 Tarifstellen 1, 5.16, 6 und 8,
 
6.
laufende Nummer 28 Tarifstellen 1 bis 3,
 
7.
laufende Nummer 33 Tarifstelle 1,
 
8.
laufende Nummer 34,
 
9.
laufende Nummer 35,
 
10.
laufende Nummer 42 Tarifstellen 1, 2 und 4 bis 10,
 
11.
laufende Nummer 44 Tarifstelle 22,
 
12.
laufende Nummer 46 Tarifstellen 2, 4 bis 9, 11 bis 13, 15 bis 19, 21, 23, 24, 26, 28, 30 bis 36, 40 bis 42, 44 bis 46, 50 und 52,
 
13.
laufende Nummer 50 Tarifstellen 1 bis 8,
 
14.
laufende Nummer 54 Tarifstellen 1, 2 und 5,
 
15.
laufende Nummer 55 Tarifstellen 1.26, 1.31, 2.1, 3.1, 6.6, 10.1, 11.2, 15.1, 16.1 und 17.3,
 
16.
laufende Nummer 64 Tarifstelle 5.1 sowie
 
17.
laufende Nummer 65 Tarifstelle 3.1
 
sind die Maßstäbe des Artikels 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) und des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 25 Tarifstelle 6 und laufende Nummer 64 Tarifstelle 5.1, soweit sich die Erlaubnis nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht.“
3.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Kosten, die seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und vor dem 28. Dezember 2009 entstanden sind, ist diese Verordnung in der am 27. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“
4.
Der bisherige § 3 wird § 4.
5.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094)“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Gesetzeszitat „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442)“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Tarifstelle 9 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 9
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  9. Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 100 bis 280“.
 
b)
Die laufende Nummer 16 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885)“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Gesetzeszitat „Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Tarifstelle 8.3 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 8.3
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  8.3. Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG 15 bis 60“.
 
c)
Die laufende Nummer 17 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Überschrift werden die Gesetzes- und Verordnungszitate wie folgt gefasst:
Nr. 17
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
    Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1712)  
    Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)  
    Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2574)  
    Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)  
    Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165)  
    Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954)  
    Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizund Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250)  
    Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438)  
    Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO) vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594)  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättVO) vom 7. September 2004, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 430)“.  
 
 
bb)
In Tarifstelle 1.2 wird in Spalte 3 Absatz 2 wie folgt gefasst:
Tarifstelle 1.2
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
    Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2005. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle EUR gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.“  
 
 
cc)
Die Tarifstelle 6.6 wird gestrichen.
 
 
dd)
Die bisherigen Tarifstellen 6.7 bis 6.9.2 werden die Tarifstellen 6.6 bis 6.8.2.
 
 
ee)
Die Tarifstellen 7.1 bis 7.1.2 werden wie folgt gefasst:
Tarifstelen 7.1.bis 7.1.2
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  7.1 Prüfingenieure  
  7.1.1 Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 2 000 bis 4 000
      A n m e r k u n g e n :
      (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben.
      (2) Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung der Verlängerung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als genehmigt gilt.
  7.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 19 Abs. 1 Satz 3 DVOSächsBO 300
      A n m e r k u n g e n :
      Wenn die Genehmigung der Verlängerung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt, ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens jedoch 300 EUR, zu erheben.“
 
 
ff)
Nach Tarifstelle 7.1.2 wird folgende Tarifstelle eingefügt:
Tarifstellen 7.1.3
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  7.1.3 Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4“.
 
d)
In der laufenden Nummer 18 werden die Tarifstellen 5.1 bis 5.6 wie folgt gefasst:
Tarifstellen 5.1 bis 5.6
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  5.1 Anerkennung als Markscheider nach § 1 MarkG 45 bis 100
  5.2 Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens 50 bis 125
  5.3 Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV 100
  5.4 Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV  
  5.4.1 Anerkennung einer Person für einen Betrieb 45 bis 100
  5.4.2 Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 10 bis 25
je Betrieb
  5.5 Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BBergG 50 bis 350
  5.6 Festlegung eines Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EinwirkungsBergV 50 bis 500“.
 
e)
Die laufende Nummer 25 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 1
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  1. GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG 500 bis 11 500“.
 
 
cc)
Die Tarifstellen 5.17 bis 5.20 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 5.17. bis 5.20
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  5.17 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV 50 bis 250
  5.18 Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 100 bis 650
  5.19 Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV 40
  5.20 Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV 25 bis 150“.
 
 
dd)
Die Tarifstelle 5.22 wird gestrichen.
 
 
ee)
Die bisherigen Tarifstellen 5.23 und 5.24 werden die Tarifstellen 5.22 und 5.23 und wie folgt gefasst:
Tarifstellen 5.22 und 5.23
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  5.22 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV 100 bis 550
  5.23 Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 5.1, 5.2, 5.4, 5.7 bis 5.11, 5.13 bis 5.18, 5.21 und 5.22 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG 50 bis 550“.
 
 
ff)
Die Tarifstelle 6 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 6
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 50 bis 700“.
 
f)
Die laufende Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 28
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
28   Dolmetscherprüfung  
    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236)  
  1. Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 55
  2. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 50 bis 400
  3. Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 60“.
 
g)
Die laufende Nummer 33 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870, 2873)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 1
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  1. Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 EnWG 250 bis 6 000“.
 
h)
Die laufende Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 34
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
34   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften  
    Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachungvom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1124)  
  1. Verleihung des Prüfrechts nach § 63 GenG 100 bis 630“.
 
i)
Die laufende Nummer 35 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 35
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
35 Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz    
    Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2431)  
  1. Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Widerruf einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 und 4 des Marktstrukturgesetzes 100 bis 600ô.
 
j)
Die laufende Nummer 41 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Tarifstelle 12 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 12
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  12. Anerkennung von Sachverständigen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Gashochdruckleitungen 260“.
 
k)
Die laufende Nummer 42 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Überschrift werden die Gesetzes- und Verordnungszitate wie folgt gefasst:
Tarifstelle 42
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
    Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257)  
  Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 413)“.    
 
 
bb)
Die Tarifstellen 1 bis 10 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 1 bis 10
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  1. Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes 50 bis 1 500
  2. Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes bei Änderung der Betriebsart oder der Räume 20 bis 600
  3. Erteilung von Auflagen oder Erlass von Anordnungen nach den §§ 5 und 12 Abs. 3 des Gaststättengesetzes 15 bis 300
  4. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 4 des Gaststättengesetzes 20 bis 130
  5. Fristverlängerung nach § 8 Satz 2, § 9 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gaststättengesetzes 10 bis 170
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Satz 1 des Gaststättengesetzes 30 bis 310
  7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes 20 bis 130
  8. Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes 20 bis 130
  9. Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes 15 bis 350
  10. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GastVO 30 bis 120“.
 
l)
Die laufende Nummer 44 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, 2575)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Tarifstelle 22 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 22
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  22. Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 GenTSV 300 bis 1 300“.
 
m)
Die laufende Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 46
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
46     Gewerberecht  
    Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269)  
    Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)  
    Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 552)  
    Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 552)  
  1. Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 8 der Gewerbeordnung  
  1.1 Auskunft über einen Gewerbebetrieb  
  1.1.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Gewerbeordnung 5
  1.1.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung 10
  1.2 Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe  
  1.2.1 einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Gewerbeordnung 5
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
  1.2.2 erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung 10
für den ersten, zuzüglich 2,50 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
  2. Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 65
  3. Maßnahme nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung 25 bis 400
  4. Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 900 bis 5 500
  5. Änderung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Gewerbeordnung 100 bis 1 500
  6. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 25 bis 500
  7. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 50 bis 500
  8. Erteilung einer Bestätigung nach § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 25 bis 250
  9. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 50 bis 500
  10. Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 33d Abs. 4 oder 5 der Gewerbeordnung 25 bis 150
  11. Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  12. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 50 bis 600
  13. Fristverlängerung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV  20 bis 80
  14. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  15. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 600
  16. Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  17. Verkürzung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV  20 bis 100
  18. Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Satz 2 VerstV 30 bis 90
  19. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 VerstV 15 bis 150
  20. Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung nach § 9 VerstV 15 bis 100
  21. Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 100 bis 1 000
  22. Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 75 bis 2 000
  23. Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 500
  24. Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung 20 bis 600
  25. Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung  
  25.1 Bestellung als Sachverständiger  
  25.1.1 für ein Sachgebiet 400
  25.1.2 für mehrere Sachgebiete 300,
zuzüglich 100 je Sachgebiet
  25.2 Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger  
  25.2.1 für ein Sachgebiet 300
  25.2.2 für mehrere Sachgebiete 200,
zuzüglich 100 je Sachgebiet
  26. Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 250
  27. Bestimmung nach § 47 der Gewerbeordnung 15 bis 100
  28. Fristverlängerung nach § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung für Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i der Gewerbeordnung 20 bis 300
  29. Rücknahme oder Widerruf nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der nach § 30 Abs. 1 Satz 1, § 33a Abs. 1 Satz 1, § 33c Abs. 1 Satz 1, § 33i Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 34c Abs. 1 Satz 1 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Gewerbeordnung mit einer Gebühr bewerteten Konzessionen, Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bestellungen 50 bis 1 500
  30. Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung 40 bis 400
      A n m e r k u n g :
      Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
  31. Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung 20 bis 100
  32. Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung 20 bis 250
  33. Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 30 bis 170
  34. Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung 10 bis 50
  35. Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 20 bis 100
  36. Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 10 bis 80
  37. Untersagung nach § 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung 15 bis 50
  38. Rücknahme oder Widerruf nach § 1 Satz 1 SächsVwVfG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung erteilten Reisegewerbekarte 15 bis 200
  39. Untersagung nach § 59 Satz 1 der Gewerbeordnung 25 bis 300
  40. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 15 bis 150  
  41. Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung 20 bis 50
  42. Erteilung einer Erlaubnis nach § 60a Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung 15 bis 150
  43. Maßnahmen nach § 60d der Gewerbeordnung 10 bis 200
  44. nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung  
  44.1 Namens- und Anschriftenänderung kostenfrei
  44.2 sonstige Änderungen 5 bis 50
  45. Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 20 bis 120
  46. Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 1 000
  47. nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a Abs. 2 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  48. abweichende Regelung nach § 69b Abs. 1 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  49. Zurücknahme oder Widerruf nach § 69b Abs. 2 der Gewerbeordnung 25 bis 350
  50. Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung 15 bis 200
  51. Untersagung nach § 70a Abs. 1 der Gewerbeordnung 25 bis 300
  52. Zulassung einer Ausnahme nach § 71b Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung 20 bis 120“.
 
n)
Die laufende Nummer 50 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 50
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
50   Handwerksordnung  
    Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2094)  
    Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075)  
  1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  2. Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung 30 bis 500
  3. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung 50 bis 500
  4. Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EU/EWR HwV 50 bis 500
  5. Untersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung 25 bis 500
  6. Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung 20 bis 300
  7. Erteilung einer Satzungs- oder Änderungsgenehmigung nach § 80 Satz 2 der Handwerksordnung 90 bis 370
  8. Ausstellung einer Vorstandsbescheinigung nach § 66 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 3 und § 80 Satz 2 der Handwerksordnung 50
      A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1 bis 8:
      Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben.“
 
o)
Die laufende Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 54
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
54   Hufbeschlag  
    Verordnung über Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV) vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)  
  1. staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV 70
  2. staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschlV 500 bis 1 100
  3. Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV 60
  4. Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach den §§ 15 oder 22 HufBeschlV 35
  5. Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschlV 100 bis 510“.
 
p)
Die laufende Nummer 55 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)“ wird durch das Gesetzeszitat „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727)“ ersetzt.
 
 
bb)
Das Verordnungszitat „Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)“ wird durch das Verordnungszitat „Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2728)“ ersetzt.
 
 
cc)
Das Verordnungszitat „Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)“ wird durch das Verordnungszitat „Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470, 2474)“ ersetzt.
 
 
dd
Das Verordnungszitat „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)“ wird durch das Verordnungszitat „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277)“ ersetzt.
 
 
ee)
Die Tarifstelle 1.26 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 1.26
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  1.26 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1 BImSchG für die Ermittlung von  
  1.26.1 Luftverunreinigungen 300 bis 5 500
  1.26.2 Geräuschen und Erschütterungen 300 bis 4 000“.
 
 
ff)
Die Tarifstelle 1.31 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 1.31
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  1.31 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG 150 bis 1 800“.
 
 
gg)
Die Tarifstelle 2.1 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 2.1
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  2.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Abs. 2 Satz 1 1. BImSchV 100 bis 550“.
 
 
hh)
Die Tarifstelle 3.1 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 3.1
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  3.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 100 bis 1 200“.
 
 
ii)
Die Tarifstelle 6.6 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 6.6
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  6.6 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV 100 bis 550“.
 
 
jj)
Die Tarifstelle 10.1 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 10.1
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  10.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1 13. BImSchV 100 bis 1 800“.
 
 
kk)
Die Tarifstelle 11.2 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 11.2
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  11.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 17. BImSchV 100 bis 1 800“.
 
 
ll)
Die Tarifstelle 15.1 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 15.1
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  15.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 27. BImSchV 100 bis 1 800“.
 
 
mm)
Die Tarifstelle 16.1 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 16.1
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  16.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1 30. BImSchV 100 bis 1 200“.
 
 
nn)
Die Tarifstelle 17.3 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 17.3
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  17.3 Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 31. BImSchV 100 bis 1 200“.
 
q)
Die laufende Nummer 64 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Das Gesetzeszitat „Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2431), geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432)“ wird durch das Gesetzeszitat „Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358)“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Tarifstellen 5.1 und 5.2 werden wie folgt gefasst:
Tarifstellen 5.1 und 5.2
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  5.1 Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz und deren Widerruf nach § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz 100 bis 2 700
  5.2 Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG 115 bis 1 120“.
 
r)
Die laufende Nummer 65 wird wie folgt gefasst:
Tarifstelle 65
lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro
„Lfd. Nr. Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR
  65 Lebensmittel tierischer Herkunft  
    Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (Abl. L 299 vom 16. November 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1047/2009 (ABl. L 290 vom 6. November 2009, S. 1)  
    Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abl. L 157 vom 17. Juni 2008, S. 38, L 8 vom 13. Januar 2009, S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 508/2009 (Abl. L 151 vom 16. Juni 2009, S. 28)  
    Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (Abl. L 163 vom 24. Juni 2008, S. 6), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (Abl. L 164 vom 25. Juni 2008, S. 14)  
    Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Abl. L 168 vom 28. Juni 2008, S. 5)  
    Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), zuletzt geändert durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432)  
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz – RiFlEtikettG) vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539)  
    Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischerzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz – FischEtikettG) vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980), zuletzt geändert durch Artikel 207 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2432)  
    Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025)  
    Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung) vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1897)  
  1. Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung „deutsche Markenbutter“ sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 der Butterverordnung 435 bis 1 450
  2. Eier und Geflügel  
  2.1 Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 10 bis 390
  2.2 Erweiterung der Zulassung von Eierpackstellen nach Tarifstelle 2.1 28 bis 60
  2.3 Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 28 bis 60
  2.4 Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 28
je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
  3. Fleisch, Rindfleisch- und Fischetikettierung  
  3.1 Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes 50 bis 165
  3.2 Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes 22 bis 43
je angefangene halbe Arbeitsstunde
  3.3 Nachkontrolle Rindfleischetikettierung bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen nach § 4a Abs. 2 Satz 1 RiFlEtikettG 18
je angefangene halbe Arbeitstunde
  3.4 Nachkontrolle Fischetikettierung bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG 18
je angefangene halbe Arbeitsstunde“.
6.
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2005 = 1,00

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert

Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³

1 Wohngebäude 92
2 Wochenendhäuser 81
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 124
4 Schulen 118
5 Kindergärten 105
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 105
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 123
8 Krankenhäuser 137
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 105
10 Kirchen 118
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 97
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 70
13 Hallenbäder 114
14  sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 89
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 70
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 125
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 56
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 68
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 82
20 Tiefgaragen 126
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³  
21.1 mit nicht geringen Einbauten 61
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer3) 44
21.2.1.2 sonstige Bauart 38
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer3) 38
21.2.2.2 sonstige Bauart 30
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer3) 30
21.2.3.2 sonstige Bauart 24
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 89
22.2 mit nicht geringen Einbauten 103
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 75
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 73
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 34
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 24
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 15
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
3)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

A n m e r k u n g e n :

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.“

7.
In Anlage 4 wird in der Angabe „bei einer Rohbausumme bis 30 000 EUR“ bei der Prüfung des Standsicherheitsnachweises der Bauwerksklasse 4 die Angabe „364“ durch die Angabe „564“ ersetzt.
8.
Es wird folgende Anlage 7 angefügt:

„Anlage 7
(zu § 1 Nr. 5)

Gebühren und Auslagen für Leistungen des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen

Gebühren und Auslagen
Tarifstelle Gegenstand Gebühren in Euro

Tarif-
stelle
Gegenstand Gebühren
EUR

  Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung,  
1. Erteilung von Informationen  
1.1 auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners gebührenfrei
1.2 im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft  
1.2.1 soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt gebührenfrei
1.2.2 im Übrigen 11,50
je angefangene Viertelstunde
2. Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren 11,50
je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren
3. Auslagen  
  Als Auslagen sind zu erheben:  
  Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen  
  Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten“.  

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 28. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb und Nr. 6 treten am 1. Mai 2010 in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 2009

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 15, S. 624
    Fsn-Nr.: 211

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2009

    Fassung gültig bis: 4. November 2011