1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung
(Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) 1

Vom 15. Mai 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2021

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 11 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und
2.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung

(1) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke können folgende Prüfungen abgelegt werden:

1.
Dolmetscherprüfung für die mündliche Sprachenübertragung,
2.
Übersetzerprüfung für die schriftliche Sprachenübertragung,
3.
Teilprüfung für staatlich geprüfte Übersetzer zum Nachweis der fachlichen Eignung als Dolmetscher und
4.
Teilprüfung für staatlich geprüfte Dolmetscher zum Nachweis der fachlichen Eignung als Übersetzer.

2Eine Teilprüfung kann ablegen, wer bereits eine Prüfung als Übersetzer oder Dolmetscher im Freistaat Sachsen bestanden hat oder eine Prüfung bestanden hat, deren Gleichwertigkeit nach § 19 festgestellt wurde.

(2) 1Die Prüfungen können in allen Fremdsprachen, für die Prüfer zur Verfügung stehen, mit Deutsch als korrespondierender Sprache durchgeführt werden. 2Sie werden in einer Sprache und einem Fachgebiet abgelegt.

(3) Es können folgende Fachgebiete gewählt werden:

1.
Wirtschaft,
2.
Rechtswesen,
3.
Technik,
4.
Naturwissenschaften einschließlich Medizin,
5.
Geisteswissenschaften oder
6.
Sozialwissenschaften.

§ 2
Prüfungsteile und Prüfungsanforderungen

(1) Jede Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1In der Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die sprachlichen und fachlichen Kenntnisse besitzt, die für die zuverlässige Ausübung der Tätigkeit eines Dolmetschers oder eines Übersetzers für gerichtliche und behördliche Zwecke erforderlich sind. 2Dazu gehören auch Kenntnisse der staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung sowie der geschichtlichen, geografischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und des Sprachraumes der Fremdsprache, Grundkenntnisse über aktuelle Themen, Zielsetzungen, Aufbau und Institutionen der Europäischen Union sowie die Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln.

(3) Nachzuweisen sind insbesondere

1.
die sichere mündliche und schriftliche Beherrschung der deutschen Sprache und der Fremdsprache in Lexik, Idiomatik, Stilistik, Grammatik und Rechtschreibung,
2.
Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck und Sicherheit in Aussprache und Intonation,
3.
Anpassungsfähigkeit an den jeweiligen Text und seine Sprachform,
4.
die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen zu erkennen und durch die Übersetzung zu verhindern sowie
5.
vertiefte sprachliche und fachliche Kenntnisse im Fachgebiet.

(4) In der Prüfung für Dolmetscher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind zusätzlich nachzuweisen

1.
Gewandtheit im mündlichen Ausdruck,
2.
rasche Auffassungsgabe,
3.
Konzentrationsfähigkeit und ein gutes Gedächtnis,
4.
Einfühlungsvermögen sowie
5.
gewandtes, sicheres und situationsangemessenes Auftreten.

§ 3
Prüfungsbehörde, Ort und Zeit der Prüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Sächsische Bildungsagentur.

(2) 1Ort und Zeitraum der schriftlichen Prüfung werden vom Staatsministerium für Kultus unter Angabe der Anmeldungsfrist im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht. 2Die Prüfung soll an aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden.

(3) 1Ort und Zeit der mündlichen Prüfung gibt die Prüfungsbehörde dem Prüfungsteilnehmer spätestens 10 Tage vor Beginn dieser Prüfung schriftlich bekannt. 2Die mündliche Prüfung soll an einem Tag durchgeführt werden.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

1.
ein Realschulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
a)
eine mindestens zweijährige Ausbildung zum Dolmetscher oder Übersetzer in der zu prüfenden Sprache,
 
b)
ein abgeschlossenes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern, in dem die zu prüfende Sprache wesentlicher Studiengegenstand war, oder
 
c)
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Dolmetscher oder Übersetzer für die zu prüfende Sprache.

2Darüber hinaus muss der Antragsteller über eine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen.

(2) Im Ausland erworbene Ausbildungs- und Befähigungsnachweise werden als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie mit den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. 2

§ 5
Antrag auf Zulassung

(1) 1In dem Antrag sind anzugeben

1.
die Art der Prüfung,
2.
die zu prüfende Fremdsprache,
3.
das zu prüfende Fachgebiet,
4.
die Mutter- und gegebenenfalls die Ausgangssprache des Antragstellers,
5.
gegebenenfalls Art und Grad einer Behinderung, sofern diese im Rahmen des Nachteilsausgleichs berücksichtigt werden soll, und
6.
die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers.

2Ausgangssprache ist die zu prüfende Sprache, wenn weder sie noch Deutsch die Muttersprache des Antragstellers ist.

(2) 1Dem Antrag sind folgende Anlagen beizufügen:

1.
ein handgeschriebener, nicht tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit lückenloser Darstellung der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit,
2.
Abschriften oder Kopien der Abschluss- oder Abgangszeugnisse,
3.
gegebenenfalls Nachweise über alle Tätigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c,
4.
eine Erklärung, ob, wann, vor welcher Stelle, in welcher Sprache, in welchem Fachgebiet und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bereits an einer Prüfung für Dolmetscher oder Übersetzer teilgenommen hat oder zu einer solchen Prüfung zugelassen wurde und
5.
bei Teilprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 eine Kopie des Zeugnisses, das die fachliche Eignung als Dolmetscher oder Übersetzer nachweist, oder ein Nachweis gemäß § 19 über die festgestellte Gleichwertigkeit dieser Prüfungen.

2Der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist jeweils in deutscher Sprache oder mit einer deutschen Übersetzung beizufügen.

(3) 1Verspätet eingegangene Anträge werden erst zum darauffolgenden Prüfungstermin berücksichtigt. 2Liegen unvollständige Unterlagen vor, weist die Prüfungsbehörde den Antragsteller mit Fristsetzung unverzüglich auf die nachzureichenden Unterlagen und die nach Fristablauf eintretende Rechtsfolge nach Satz 1 hin.

§ 6
Zulassung

(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. 2Sie gibt dem Prüfungsteilnehmer die Entscheidung spätestens 3 Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

(2) Wird der Antrag auf Zulassung wegen Unvollständigkeit nach Fristablauf gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 zum beantragten Prüfungstermin abgelehnt, ist der Antragsteller unverzüglich von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.

§ 7
Prüfungsausschuss und Fachausschuss

(1) 1Für die Durchführung der Prüfung bildet die Prüfungsbehörde einen Prüfungsausschuss, dem ein Vorsitzender und mindestens 2 weitere Mitglieder angehören. 2Die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen als Dolmetscher, Übersetzer oder Hochschulsprachlehrer erfolgreich geprüft und mehrjährig tätig gewesen sein. 3Eines der Mitglieder muss über gute Kenntnisse in dem zu prüfenden Fachgebiet verfügen.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. 2Er kann an allen Prüfungsteilen und Beratungen teilnehmen.

(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jede mündliche Prüfung einen Fachausschuss. 2Der Fachausschuss besteht aus mindestens 2 Prüfern. 3Der Fachausschuss kann zu einzelnen mündlichen Prüfungsaufgaben einen Muttersprachler der jeweiligen Fremdsprache als Vortragenden hinzuziehen. 4Dieser nimmt an der Beratung des Fachausschusses über die Leistungsbewertung nicht teil.

(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden mit einfacher Mehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) 1Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Prüfer und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses anwesend sind. 2Können sich im Fachausschuss die Prüfer nicht auf eine Note einigen, bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sie als arithmetisches Mittel der vorgeschlagenen Bewertungen. 3Eine Notenrundung erfolgt nicht.

(6) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und des Fachausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung von der Prüfungsbehörde hierüber zu belehren.

§ 8
Öffentlichkeit und Ausweispflicht

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat sich zu jedem Prüfungsteil durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis auszuweisen.

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung für Dolmetscher und Übersetzer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.
Aufsatz in deutscher Sprache oder, wenn Deutsch die Muttersprache des Prüfungsteilnehmers ist, in der zu prüfenden Fremdsprache über ein landeskundliches Thema aus dem Sprachraum der Sprache, in welcher der Aufsatz geschrieben wird, wobei 3 Themen zur Wahl gestellt werden, Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
2.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 500 Druckzeichen beträgt, aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Bearbeitungsdauer 75 Minuten,
3.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art, dessen Umfang etwa 1 500 Druckzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 75 Minuten, und
4.
Nachweis der Kenntnis der in gerichtlichen und behördlichen Verfahren verwendeten Fachsprache, Bearbeitungsdauer 30 Minuten.

(2) Die Prüfung für Übersetzer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst zusätzlich folgende Prüfungsaufgaben:

1.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang in deutscher Übersetzung etwa 1 800 Druckzeichen beträgt, aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Bearbeitungsdauer 90 Minuten, und
2.
Übersetzung eines dem Fachgebiet entnommenen anspruchsvollen Textes, dessen Umfang etwa 1 800 Druckzeichen beträgt, aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Bearbeitungsdauer 90 Minuten.

(3) 1Gehen die fachlichen oder fachterminologischen Anforderungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsaufgaben über den fachlichen Grundwortschatz wesentlich hinaus, lässt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Benutzung eines Wörterbuches nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zu. 2Im Übrigen sind Hilfsmittel nicht zulässig. 3In allen Prüfungsaufgaben kann die Übersetzung einzelner Begriffe als Fußnote angegeben werden.

(4) 1Umfasst die Prüfung 2 Fachgebiete derselben Sprache, sind die Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 1 nur einmal zu bearbeiten. 2Legt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung in 2 Sprachen ab, sind die Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1, sofern der Aufsatz in deutscher Sprache zu schreiben ist, und gemäß Absatz 1 Nr. 4 nur einmal zu bearbeiten. 3Die Noten der Prüfungsaufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gehen jeweils in das Ergebnis der beiden schriftlichen Prüfungen ein.

(5) 1Zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmte weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe unabhängig voneinander. 2Können sie sich nach Abschluss der Bewertung nicht auf eine Note einigen, wird diese als arithmetisches Mittel der beiden Bewertungen gebildet. 3Eine Notenrundung erfolgt nicht.

(6) Prüfungsteilnehmer, bei denen aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung feststeht, dass sie die Prüfung nicht bestehen können, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung für Dolmetscher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.
ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Muttersprache des Prüfungsteilnehmers ist, in der zu prüfenden Fremdsprache über Landeskunde sowie insbesondere über politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der Fremdsprache; Gegenstand des Gesprächs können auch aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union sein, Dauer etwa 30 Minuten,
2.
anspruchsvolles Verhandlungsdolmetschen unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes, Dauer etwa 15 Minuten,
3.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa 5 Minuten Dauer aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Dauer etwa 10 Minuten, und
4.
Dolmetschen eines Vortrages von etwa 5 Minuten Dauer aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Dauer etwa 10 Minuten.

2Einer der Vorträge gemäß Satz 1 Nr. 3 und 4 muss dem Fachgebiet entsprechen. 3Ein Vortrag ist simultan zu dolmetschen. 4Beim konsekutiven Dolmetschen darf der Prüfungsteilnehmer Notizen anfertigen.

(2) 1Umfasst die Prüfung für Dolmetscher 2 Fachgebiete derselben Sprache, sind eine Prüfungsaufgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und eine dem Fachgebiet entsprechende Prüfungsaufgabe gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zusätzlich zu bearbeiten. 2Der Fachausschuss wählt die Aufgaben aus. 3Die Noten der Prüfungsaufgaben, die nicht Gegenstand der Prüfung gemäß Satz 1 waren, gehen jeweils in das Ergebnis der mündlichen Prüfung für das zweite Fachgebiet ein.

(3) 1Die mündliche Prüfung für Übersetzer gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst folgende Prüfungsaufgaben:

1.
ein Gespräch in deutscher Sprache oder, wenn diese die Muttersprache des Prüfungsteilnehmers ist, in der zu prüfenden Fremdsprache über Landeskunde sowie insbesondere über politische, rechtliche, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus der Bundesrepublik Deutschland und dem Sprachraum der Fremdsprache; Gegenstand des Gesprächs können auch aktuelle und grundsätzliche Themen der Europäischen Union sein, Dauer etwa 30 Minuten,
2.
Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der Fremdsprache in die deutsche Sprache, Dauer etwa 15 Minuten,
3.
Stegreifübersetzung nach schriftlichem Text aus der deutschen Sprache in die Fremdsprache, Dauer etwa 15 Minuten, und
4.
ein Gespräch in der Fremdsprache und in deutscher Sprache auf der Grundlage der nach den Nummern 2 und 3 übersetzten Texte; das Gespräch muss geeignet sein, den Nachweis der fachkundlichen und fachsprachlichen Kenntnisse sowie der Vertrautheit mit fachlichen, sprachlichen und fachsprachlichen Hilfsmitteln zu erbringen, Dauer etwa 15 Minuten.

2Einer der Texte gemäß Satz 1 Nr. 2 und 3 muss dem Fachgebiet entsprechen.

(4) 1Umfasst die Prüfung für Übersetzer 2 Fachgebiete derselben Sprache, ist die dem Fachgebiet entsprechende Prüfungsaufgabe gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusätzlich zu bearbeiten. 2Der Fachausschuss wählt die Aufgaben aus. 3Die Dauer des Gesprächs gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 verlängert sich auf etwa 20 Minuten. 4Die Noten der Prüfungsaufgaben, die nicht Gegenstand der Prüfung gemäß den Sätzen 1 und 3 waren, gehen jeweils in das Ergebnis der mündlichen Prüfung für das zweite Fachgebiet ein.

(5) 1Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft. 2Der Fachausschuss bewertet die Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe mit einer ganzen Note. 3Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt. 4Die mündliche Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzeitig beendet, sobald feststeht, dass die Prüfung nicht bestanden werden kann.

§ 11
Teilprüfung

Gegenstand der Teilprüfung sind folgende Prüfungsaufgaben:

1.
in der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die mündlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und
2.
in der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die schriftlichen Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 sowie die mündlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

§ 12
Protokoll

(1) Über jede schriftliche und mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem Beginn und Ende des Prüfungsteils sowie besondere Vorkommnisse, insbesondere Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße, festzuhalten sind.

(2) Das Protokoll der schriftlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 die Namen der Aufsichtführenden enthalten und ist von diesen zu unterzeichnen.

(3) 1Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss ergänzend zu Absatz 1 die Namen der Prüfer, die Prüfungsaufgaben, Angaben zu ihrer Umsetzung, die Noten der Prüfungsleistung für jede Prüfungsaufgabe und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten. 2Es ist von den Prüfern und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13
Nachteilsausgleich

Sofern der Prüfungsteilnehmer bei Beantragung der Zulassung zur Prüfung auf eine Behinderung hingewiesen hat, legt die Prüfungsbehörde mit der Zulassung zur Prüfung geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die besonderen Belange des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, ohne die Prüfungsanforderungen qualitativ zu verändern.

§ 14
Rücktritt, Prüfungsverhinderung und Nachholung

(1) 1Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb von 2 Wochen nach der Zulassung von der Prüfung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) 1Wird die Prüfung nicht oder nicht vollständig abgelegt, ist die Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für nicht bestanden zu erklären, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. 2Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) 1Eine Prüfungsverhinderung aus einem wichtigen Grund, insbesondere durch Krankheit, ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss anzuzeigen und nachzuweisen. 2Im Falle einer Krankheit ist der Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 4Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung unterzogen, kann die Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Bei einer Prüfungsverhinderung aus einem wichtigen Grund gilt Folgendes:

1.
Hat der Prüfungsteilnehmer weniger als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, gilt die Prüfung als nicht unternommen,
2.
hat der Prüfungsteilnehmer bereits mindestens die Hälfte der schriftlichen Prüfungsaufgaben bearbeitet, hat er die versäumten Prüfungsaufgaben zu einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, in der Regel im nächsten Prüfungstermin, nachzuholen,
3.
eine nicht oder nicht vollständig unternommene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin nachzuholen.

(5) Die Prüfungsteilnehmer sind mit der Zulassung zur Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 15
Unlauteres Verhalten, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) 1Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Mitglieder des Prüfungsausschusses, auf Bedienstete der Prüfungsbehörde oder von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten betraute Personen zu beeinflussen (unlauteres Verhalten) oder unternimmt er eine Täuschungshandlung, wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen. 2Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn das Prüfungsergebnis durch das Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten beeinflusst wird.

(3) Behindert ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann (Ordnungsverstoß), gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) 1Die Entscheidung über einen Ausschluss trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind befugt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(5) Stellt sich ein unlauteres Verhalten oder eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Prüfungsbehörde das Zeugnis einziehen und das Nichtbestehen der Prüfung feststellen.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind mit der Zulassung zur Prüfung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

§ 16
Leistungsbewertung

Der Leistungsbewertung in allen Prüfungsteilen sind die folgenden Notenstufen zugrunde zu legen:

Notenstufen
lfd. Nr.  Note = Leistung
1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 17
Bestehen der Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Ergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bestanden, wenn

1.
in keiner Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“,
2.
in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsaufgabe die Note „mangelhaft“ und
3.
in keiner der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Prüfungsaufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.

(3) Die Übersetzerprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist bestanden, wenn

1.
in keiner Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“,
2.
in nicht mehr als je einer schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgabe die Note „mangelhaft“ und
3.
in keiner der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 genannten Prüfungsaufgaben die Note „mangelhaft“

erzielt wurde.

(4) Die Teilprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsaufgabe mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

(5) Die Teilprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist bestanden, wenn in nicht mehr als einer mündlichen Prüfungsaufgabe die Note „mangelhaft“ und in allen anderen Prüfungsaufgaben mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.

(6) Bei bestandener Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Durchschnittsnoten für jeden Prüfungsteil und die Gesamtnote der Prüfung wie folgt ermittelt:

1.
das Ergebnis der schriftlichen Prüfung als Durchschnittsnote aller schriftlichen Prüfungsleistungen mit 2 Dezimalstellen ohne Rundung,
2.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung als Durchschnittsnote aller mündlichen Prüfungsleistungen mit 2 Dezimalstellen ohne Rundung,
3.
die Gesamtnote als Durchschnittsnote aller schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen mit einer Dezimalstelle ohne Rundung und
4.
das Gesamtprädikat der Prüfung mit einer der folgenden Prädikatsstufen: Bei einer Gesamtnote von
 
a)
1,0 bis 1,4  mit Auszeichnung bestanden,
 
b)
1,5 bis 2,4  gut bestanden,
 
c)
2,5 bis 3,4  befriedigend bestanden,
 
d)
3,5 bis 4,2  bestanden.

(7) 1Über jede bestandene Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. 3Es enthält die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 6 sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Dolmetscher“, „Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ oder „Staatlich geprüfter Übersetzer“, „Staatlich geprüfte Übersetzerin“.

(8) Wird eine Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer auf Antrag eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erfolglose Prüfungsteilnahme.

(9) Für das Zeugnis und die Bescheinigung über die Prüfungsteilnahme sind die vom Staatsministerium für Kultus herausgegebenen Muster der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zeugnisse für Dolmetscher und Übersetzer (VwV Zeugnisse Dolmetscher und Übersetzer) vom 15. Mai 2009 (MBl. SMK S. 186) zu verwenden.

§ 18
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden.

(2) 1Wurde die schriftliche Prüfung bestanden, kann die Wiederholung auf die nicht bestandene mündliche Prüfung beschränkt werden. 2Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn

1.
in der Dolmetscherprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in keiner schriftlichen Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“ und in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsaufgabe die Note „mangelhaft“,
2.
in der Übersetzerprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in keiner schriftlichen Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“, in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsaufgabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 die Note „mangelhaft“ und in allen anderen schriftlichen Prüfungsaufgaben mindestens die Note „ausreichend“ sowie
3.
in der Teilprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in jeder schriftlichen Prüfungsaufgabe mindestens die Note „ausreichend“

erzielt wurde. 3Der Prüfungsteilnehmer erklärt innerhalb von 2 Wochen nach Zulassung zur Wiederholungsprüfung, ob er nur die nicht bestandene mündliche Prüfung wiederholen möchte. 4Die Noten der bereits bestandenen schriftlichen Prüfung werden dann bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 17 Abs. 6 bis zum Ablauf von 2 Jahren in das Ergebnis der Wiederholungsprüfung übernommen; die Frist beginnt mit dem Tag der nicht bestandenen mündlichen Prüfung.

(3) 1Ist die Prüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet auch nach Wiederholung nicht bestanden und die Prüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet einmal nicht bestanden, kann die Prüfung in dieser Sprache bis zum Ablauf von 5 Jahren nicht wiederholt werden. 2Die Frist beginnt mit der erstmaligen Zulassung zur Prüfung in dem anderen Fachgebiet.

§ 19
Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) 1Die Prüfungsbehörde entscheidet auf Antrag über die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Bundesland abgelegten Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß den §§ 9 bis 11. 2Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, wird sie unter der aufschiebenden Bedingung festgestellt, dass die für die Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlichen Prüfungsaufgaben mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden. 3Für die Feststellung der Gleichwertigkeit ist das vom Staatsministerium für Kultus herausgegebene Muster der VwV Zeugnisse Dolmetscher und Übersetzer zu verwenden.

(2) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme von § 16 keine Anwendung. 3

§ 20
Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung

1Auf Antrag entscheidet die Prüfungsbehörde über die Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Sprachenübertragung in einer weiteren Sprache unter Verzicht auf eine Prüfung. 2Für die Zuerkennung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
Der Antragsteller ist bereits staatlich geprüfter Dolmetscher oder Übersetzer oder verfügt über eine gleichwertige Qualifikation in einer Sprache mit Deutsch als korrespondierender Sprache,
2.
die Zuerkennung wird für die Muttersprache beantragt und
3.
für diese Sprache wurde in den letzten 3 Jahren bundesweit keine staatliche Prüfung angeboten und es wird auf absehbare Zeit keine Prüfungsmöglichkeit geben.

§ 21
(aufgehoben)4

§ 22
Verwaltungsverfahren

1Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 Satz 1, des § 4 Abs. 2, der §§ 5, 6, 13, 14, 17 Abs. 7 und 8, des § 18 Abs. 2 Satz 3 sowie der §§ 19 und 20 kann das Verwaltungsverfahren über die einheitliche Stelle abgewickelt werden; § 71a Abs. 1 und die §§ 71b bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. S. 2586, 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. 2Wird das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt, sind Regelungen und Entscheidungen über den Ablauf und die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens der Prüfungsbehörde vorbehalten.5

§ 23
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) vom 14. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 16) außer Kraft.

(2) § 21 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Tarifstelle 2 der laufenden Nummer 28 der Anlage 1 der Achten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661) außer Kraft tritt.

(3) § 22 tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

Dresden, den 15. Mai 2009

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 236
    Fsn-Nr.: 304-1.3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2021

    Fassung gültig bis: 30. September 2021