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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte vom 8. März 2011 (SächsABl. S. 438)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte

Vom 8. März 2011

Die Baupreisindexzahl, mit der nach Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Achten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192) geändert worden ist, die Rohbauwerte der Anlage 2 des 8. SächsKVZ ab 1. Mai 2011 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,145.

Die sich daraus mit Gültigkeit ab 1. Mai 2011 ergebenden fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte werden in der nachstehenden Tabelle (Anlage) bekannt gegeben.

Dresden, den 8. März 2011

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rooks
Ministerialdirigent

Anlage

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2005 = 1,00

Tabelle der Rohbauwerte
Nummer Gebäudeart Rohbauwert EUR/m³
Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m³
1 Wohngebäude 105
2 Wochenendhäuser 93
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 142
4 Schulen 135
5 Kindergärten 120
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 120
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 141
8 Krankenhäuser 157
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 120
10 Kirchen 135
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 111
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 80
13 Hallenbäder 131
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 102
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 80
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 143
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 64
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 78
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 94
20 Tiefgaragen 144
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.1 mit nicht geringen Einbauten 70
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten  
21.2.1 bis 2 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
21.2.1.1 Bauart schwer3) 50
21.2.1.2 sonstige Bauart 44
21.2.2 der 2 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m³  
21.2.2.1 Bauart schwer3) 44
21.2.2.2 sonstige Bauart 34
21.2.3 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³  
21.2.3.1 Bauart schwer3) 34
21.2.3.2 sonstige Bauart 27
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100 000 m³ Brutto-Rauminhalt  
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 102
22.2 mit nicht geringen Einbauten 118
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 86
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 84
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 39
27 Gewächshäuser  
27.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 27
27.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 17
1)
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren.
2)
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren.
3)
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m² zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 12, S. 438
    Fsn-Nr.: 211-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2011

    Fassung gültig bis: 30. April 2012