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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

§ 7
Anpassungspflichten
(zu § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3 und § 60 Abs. 2 WHG)

1Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind durch den Gewässerbenutzer oder Eigentümer der Anlage innerhalb von sechs Jahren anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen, wenn das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Verordnungen konkrete Anforderungen enthalten, und im Übrigen innerhalb angemessener Fristen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt etwas anderes bestimmt ist. 2Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. 3Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 57 Abs. 1 WHG und § 55 Abs. 1 abgeschlossen sein müssen.