1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

§ 34
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.

(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(3) Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

Zu § 34

1
Verteilung der Haushaltsmittel
1.1
Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (§ 1 Satz 1) übersendet das Staatsministerium der Finanzen den für den Einzelplan zuständigen Stellen je einen Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile des Einzelplans der Allgemeinen Finanzverwaltung, der bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthält, auf sie entfallen.
1.2
Die für den Einzelplan zuständige oberste Staatsbehörde verteilt die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (Haushaltsmittel), soweit sie sie nicht selbst bewirtschaftet, auf die zuständigen, unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Hierzu übersendet sie ihnen
1.2.1
den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans oder
1.2.2
eine Zusammenstellung der von ihnen zu bewirtschaftenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Stellen (Kassenanschlag) oder
1.2.3
ein besonderes Schreiben.
1.3
Die Dienststellen, die der für den Einzelplan zuständigen obersten Staatsbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, verteilen die ihnen gemäß Nummer 1.2 zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die zuständigen, ihnen nachgeordneten Dienststellen. Die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.
1.4
Die Haushaltsmittel sind grundsätzlich an die Dienststellen zur Bewirtschaftung weiterzuleiten, für welche die Mittel im Haushaltsplan veranschlagt sind. Dies gilt insoweit nicht, als aus Gründen der Einheitlichkeit oder Wirtschaftlichkeit ausnahmsweise zentrale Beschaffungen, insbesondere Sammelbestellungen, notwendig sind.
Bei der Bewirtschaftung der Bauausgaben sind die Bestimmungen der RLBau Sachsen zu beachten.
1.5
Bei einer Mittelzuweisung gemäß Nummer 1.2.1 ist auf allgemeine Verfügungsbeschränkungen und so weiter (vergleiche zum Beispiel Nummer 1.7 Satz 2) hinzuweisen.
1.6
Die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben zu verteilenden Ausgaben sollen grundsätzlich nicht sogleich in voller Höhe auf die nachgeordneten Dienststellen verteilt werden, ein Teil soll für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden. Die zurückbehaltenen Beträge sind, soweit sie nicht eingespart werden können, im Laufe des Haushaltsjahres den nachgeordneten Dienststellen im Bedarfsfalle durch besonderes Schreiben zuzuweisen.
1.7
Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden; dabei braucht nicht gekennzeichnet zu werden, inwieweit die zugewiesenen Ausgabemittel auf Ausgaberesten beruhen. Ferner sind haushaltsgesetzliche globale Minderausgaben, haushaltswirtschaftliche Sperren (vergleiche § 41) und konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (vergleiche § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) sowie Stellenbesetzungssperren zu beachten.
1.8
Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung der Haushaltsmittel nach den Nummern 1.2 und 1.3 vergleiche Nummer 3.2 zu § 9.
1.9
Über die durch Kassenanschlag oder besonderes Schreiben verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen ist ein Nachweis zu führen (vergleiche Nummer 3.2 zu § 9).
1.10
Das Staatsministerium der Finanzen kann zur Verteilung der Haushaltsmittel (Nr. 1.2) in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
2
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
2.1
Bewirtschaftungsbefugnis
Mit der Zuteilung der Haushaltsmittel gemäß Nummer 1 wird – sofern nicht einschränkende Bestimmungen bestehen (zum Beispiel §§ 38, 58 und 59) – gleichzeitig die Befugnis übertragen, im Rahmen der Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen (Bewirtschaftungsbefugnis). Nummer 3.1 zu § 9 ist bei der Bewirtschaftung zu beachten. Die übergeordnete Dienststelle kann in Höhe der verteilten Haushaltsmittel die Bewirtschaftungsbefugnis nicht mehr ausüben.
Die Bewirtschaftungsbefugnis der zuständigen Bediensteten ist insoweit eingeschränkt, als sie nicht in eigener Sache oder in Sachen ihrer Angehörigen tätig werden dürfen (vergleiche § 65 BBG).
2.2
Anordnungsbefugnis
2.2.1
Die Bewirtschaftungsbefugnis (Nummer 2.1) schließt grundsätzlich die Befugnis mit ein, Annahme- und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Dies gilt nicht für Zahlungen bei den Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (laufende Personalausgaben), bezüglich der Zuführungen und Erstattungen an den Generationenfonds sowie für die zentrale Abrechnung der Reise- und Aus-/Fortbildungskosten. Für diese Zahlungen regelt die zuständige oberste Dienstbehörde die Anordnungsbefugnis im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen gesondert, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die ergehenden Regelungen sind der Hauptkasse mitzuteilen.
2.2.2
Soweit einer Dienststelle die Anordnungsbefugnis zusteht, sind der Dienststellenleiter und der Beauftragte für den Haushalt zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigt. Sie können die Anordnungsbefugnis durch schriftliche Anordnung ganz oder teilweise Titelverwaltern (vergleiche Nummer 3.1.1 zu § 9) oder anderen Bediensteten übertragen. Die Befugnis erstreckt sich nur auf den jeweiligen Verantwortungsbereich des Bediensteten. Mit der Anordnungsbefugnis sollen – soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen – nur solche Bedienstete betraut werden, die mindestens dem gehobenen Dienst oder vergleichbarer Stellung angehören. Der Dienststellenleiter beziehungsweise der Beauftragte für den Haushalt hat der zuständigen Staatskasse die Namen und Amts- beziehungsweise Dienstbezeichnungen sowie die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mitzuteilen.
2.2.3
Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen sind grundsätzlich an die für die anordnende Dienststelle zuständige Staatskasse zu richten. Die Verantwortung dafür, dass Ausgabemittel zur Verfügung stehen (vergleiche nachstehende Nummer 7), trägt für sämtliche Zahlungen bei den Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans, bezüglich der Zuführungen und Erstattungen an den Generationenfonds sowie für die zentrale Abrechnung der Reise- und Aus-/Fortbildungskosten die bewirtschaftende Dienststelle, in allen übrigen Fällen die anordnende Dienststelle. Soweit eine Stellenbindung besteht (vergleiche Nummern 4.1 und 5.1 Satz 2 zu § 17), tritt an die Stelle der Ausgabemittel die Verantwortung dafür, dass Stellen zur Verfügung stehen.
2.3
Kleinbeträge
Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 59.
2.4
Grundsatz der Selbstversicherung
Der Staat versichert seine Risiken nicht (Grundsatz der Selbstversicherung). Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. Diese kann grundsätzlich nur dann erteilt werden,
 
a)
wenn die Versicherung auf Kosten Dritter erfolgen kann oder
 
b)
bei kaufmännisch eingerichteten Staatsbetrieben (Nummer 1.1 zu § 26), bei denen wegen der Art der Geschäftstätigkeit oder der wirtschaftlichen Lage des Betriebs eine Versicherung zweckmäßig ist; dies gilt nicht, wenn wegen der Art des Betriebes auf Dauer mit Verlusten zu rechnen ist.
2.5
Anforderung weiterer Ausgabemittel
Reichen trotz sparsamer Wirtschaftsführung, bei der insbesondere § 34 Abs. 2 zu beachten ist, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ist nach § 37 und der Verwaltungsvorschrift hierzu zu verfahren.
2.6
Erhebliche Änderungen bei der Haushaltsentwicklung
2.6.1
Die obersten Staatsbehörden teilen erhebliche Einnahme- und Ausgabeveränderungen, die nicht aus den Anträgen nach § 37 ersichtlich sind, dem Staatsministerium der Finanzen alsbald mit (vergleiche dazu auch § 10 Abs. 2).
2.6.2
Unabhängig von Nummer 2.6.1 teilen die obersten Staatsbehörden dem Staatsministerium der Finanzen jeweils spätestens bis zum 15. Oktober mit, welche Haushaltsverschlechterungen oder Haushaltsverbesserungen nach dem Stande vom 30. September voraussichtlich bei den Einnahmen sowie bei den Ausgaben der Hauptgruppen 5, 6, 7 und 8 zu erwarten sind (nur über 250 000 EUR bei einem Titel oder bei mehreren sachlich zusammengehörenden Titeln). Dabei sind Beträge, über die auf Grund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen (zum Beispiel allgemeine Haushaltssperren) nicht verfügt werden darf, nicht mitzuteilen.
2.6.3
Gesonderte Beiträge der nachgeordneten Dienststellen werden hierzu in der Regel nicht angefordert.
2.7
Unterrichtung der Zahlstellen
Mitteilungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber der zuständigen Staatskasse (zum Beispiel Nummern 2.2.2 oder 6.1 letzter Halbsatz) gelten gegenüber Zahlstellen entsprechend.
2.8
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes
Sollen Dienststellen des Freistaates Sachsen oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, so gilt Folgendes:
Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Landesdienststellen zur selbständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Landesdienststellen sind ermächtigt, den zuständigen Bundeskassen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen.
Die Landesdienststellen
2.8.1
wenden, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind, § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften an,
2.8.2
beachten § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
2.8.3
verwenden für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Bundesvordrucke und
2.8.4
wenden, soweit sie vermögenswirksame Einnahmen oder Ausgaben des Bundes bewirtschaften, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften an.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die Vorschriften des Landes. Wird die Bewirtschaftung auf Gemeinden (Gemeindeverbände) übertragen, bleibt der zuständigen Landesdienststelle vorbehaltlich der vorstehenden Nummern 2.8.1 bis 2.8.4 oder etwaiger anderer allgemeiner Regelungen die Entscheidung überlassen, in welchem Umfang das gemeindliche Haushaltsrecht angewendet werden darf.
2.9
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Landes durch Gemeinden (Gemeindeverbände)
Sollen – auf Grund von Rechtsvorschriften oder allgemeiner Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern – für bestimmte Bereiche Gemeinden (Gemeindeverbände) Haushaltsmittel des Landes bewirtschaften, so gilt Folgendes:
Die Haushaltsmittel werden an die zuständigen Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zur selbständigen Bewirtschaftung verteilt. Sie sind ermächtigt, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen die erforderlichen Kassenanordnungen zu erteilen.
Die Dienststellen der Gemeinden (Gemeindeverbände)
2.9.1
wenden § 35 SäHO nebst der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes an,
2.9.2
beachten § 43 SäHO nebst der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift und
2.9.3
verwenden für Kassenanordnungen an die Hauptkasse des Freistaates Sachsen die Landesvordrucke.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die Vorschriften des gemeindlichen Haushaltsrechts.
3
Grundsätze für die Erhebung der Einnahmen
3.1
Die dem Staat zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.
3.2
Ausnahmen von Nummer 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.
4
Behandlung von Zinsen
 
Für die Berechnung, Erhebung, Leistung und Buchung von Zinsen gelten die Allgemeinen Zinsvorschriften der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 34 SäHO (Zins-A).
5
Sicherung von Ansprüchen
 
Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Staates notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen vor allem die in Nummer 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.
6
Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen
6.1
Für mit förmlicher Annahmeanordnung angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben in Muster 1 zu § 34 SäHO enthalten sind. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse ist zu unterrichten.
6.2
Den Bediensteten der Kassen und Zahlstellen darf die Führung der HÜL-E nicht übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde.
7
Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben
7.1
Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben im Muster 2a zu § 34 SäHO enthalten sind; bei der Führung der HÜL-A ist die im Muster vorgesehene Anleitung zu beachten. Die HÜL-A ist nach Titeln zu führen. Sind in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausnahmsweise verbindliche Unterteile gebildet (§ 17 Abs. 1 Satz 4), so ist sie entsprechend dieser Gliederung zu führen (Muster 2b zu § 34 SäHO). Im Übrigen kann sie in Unterteile aufgegliedert werden, soweit das im Einzelfall zweckmäßig erscheint.
Für nach Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag der Höhe nach feststehende Personalausgaben, insbesondere soweit eine Stellenbindung besteht (vergleiche Nummern 4.1 und 5.1 Abs. 2 Satz 1 zu § 17), braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden; dies gilt nicht für Personalausgaben, die bei Zweckausgaben veranschlagt sind. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zulassen, dass auch für bestimmte andere Ausgaben von der Führung der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist; hiervon soll Gebrauch gemacht werden bei Titeln, aus denen ohne Einflussmöglichkeit der Verwaltung ausschließlich dem Grunde und der Höhe nach festliegende gesetzliche Leistungen zu erfüllen sind. Die zuständige Kasse ist in den Fällen des Satzes 2 zu unterrichten.
7.2
In die HÜL-A sind – außer in den Fällen der Nummer 7.8 – jeweils gesondert einzutragen
7.2.1
die Verpflichtungen (Festlegungen), die zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres eingegangen werden, und
7.2.2
die Abwicklung der Festlegungen durch Leistung der Ausgaben (Erteilung der Auszahlungsanordnung).
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn zwischen der Festlegung und der Leistung der Ausgabe kein zeitlicher Unterschied besteht.
7.3
Ergibt sich bei der Leistung der Ausgabe ein Unterschied gegenüber der Festlegung, so ist er in der HÜL-A durch Gegenbuchung in der Spalte „Festgelegter Betrag“ (Muster 2a und b Abschnitt C Spalte 4) auszugleichen.
7.4
Fällt die Festlegung weg oder verschiebt sich der Zeitpunkt der Leistung der Ausgabe in ein späteres Haushaltsjahr, so ist die Eintragung in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen; im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr ist die Festlegung
7.4.1
in die Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungen – HÜL-VE – (Nummer 8) zu übertragen oder
7.4.2
in die HÜL-A des späteren Haushaltsjahres zu übernehmen, wenn
 
a)
es sich um Verpflichtungen für laufende Geschäfte (Nummer 4.1 zu § 38) handelt oder
 
b)
die Festlegung zu Lasten eines Ausgaberestes abgewickelt werden soll.
7.5
In die HÜL-A sind auch Abschlagszahlungen einzutragen; sie sind in der Vermerkspalte besonders zu kennzeichnen. Werden die Abschlagszahlungen abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Abschlagszahlung einzutragen.
7.6
Nach dem Ende des Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Beträge, die in eine HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr aufgenommen sind, aber erst nach Abschluss der Bücher ausgezahlt werden und somit in der Rechnung des laufenden Haushaltsjahres nachgewiesen werden, sind in der HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr wieder abzusetzen und in die HÜL-A für das laufende Haushaltsjahr einzutragen.
7.7
Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen. Dabei ist gleichzeitig Abschnitt B der Titelseite auszufüllen, insbesondere ist der noch verfügbare Betrag festzustellen.
7.8
Bei Ausgaben für laufende Geschäfte (Nummer 4.1 zu § 38) kann die bewirtschaftende Dienststelle von der Eintragung der Festlegungen gemäß Nummer 7.2.1 absehen, wenn anderweitig gewährleistet ist, dass die zugeteilten Ausgabemittel nicht überschritten werden; dabei sind insbesondere die Nummern 2 und 3 der in Muster 2a und b zu § 34 vorgesehenen Anleitung zu beachten. Wird danach von der Eintragung der Festlegungen abgesehen, so finden die vorstehenden Nummern 7.2, 7.3 und 7.4 keine Anwendung.
7.9
Für die Führung der HÜL-A durch Bedienstete der Kassen und Zahlstellen gilt Nummer 6.2 entsprechend.
8
Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)
8.1
Dienststellen, denen Verpflichtungsermächtigungen zur Bewirtschaftung zugeteilt sind, haben eine Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestanforderungen im Muster 3 zu § 34 SäHO enthalten sind; bei der Führung der HÜL-VE ist die im Muster vorgesehene Anleitung zu beachten.
8.2
Ändert sich der Betrag einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung, so ist der Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung der Verpflichtung auszugleichen. Verschiebt sich bei einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung der Zeitpunkt, zu dem sie durch Leistung der entsprechenden Ausgabe abgewickelt werden soll, in ein anderes Haushaltsjahr, so ist die Änderung in die HÜL-VE einzutragen. Soll die Ausgabe im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden, so ist sie in die HÜL-A einzutragen.
8.3
Wegen der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung bei einer zu Lasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtung in ein späteres Haushaltsjahr vergleiche Nummer 7.4.
8.4
Am Ende eines Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen verfallen (vergleiche Nummer 4 zu § 19); auf die Sonderregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 und in der Verwaltungsvorschrift hierzu wird jedoch hingewiesen.
9
Meldeverfahren über eingegangene Verpflichtungen
 
Bis zum 15. Januar eines jeden Jahres melden die obersten Staatsbehörden dem Staatsministerium der Finanzen den am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres vorhandenen Stand der Verpflichtungen, die auf Grund von Verpflichtungsermächtigungen eingegangen worden sind, nach den Mustern 4a und b zu § 34 SäHO. Die obersten Staatsbehörden übersenden gleichzeitig einen Abdruck der Meldungen nach Satz 1 an den Rechnungshof. Gleiches gilt für Ergänzungen und Berichtigungen zu diesen Meldungen. Das Staatsministerium der Finanzen kann auch in kürzeren Zeitabständen Meldungen über eingegangene Verpflichtungen anfordern, sofern sie aus finanz- oder gesamtwirtschaftlichen Gründen benötigt werden.
10
Aufbewahrung des Nachweises über die verteilten Haushaltsmittel und der Haushaltsüberwachungslisten
 
Der Nachweis über die verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen (Nummern 3.1.1 und 3.2 zu § 9), die HÜL-E, die HÜL-A und die HÜL-VE sowie die Nachweisungen und Aufzeichnungen nach Nummer 5 zu § 49 sind sechs Jahre, gerechnet vom Ende des Haushaltsjahres, für das sie geführt sind beziehungsweise in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde, aufzubewahren.
11
Verwendung von ADV-Anlagen, Übernahme von Unterlagen auf Bildträger
 
Werden im Haushaltswesen, insbesondere für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (einschließlich Haushaltsüberwachung), für die Berechnung, Festsetzung, Anordnung oder Zahlbarmachung von Zahlungen ADV-Anlagen verwendet oder Daten auf Bildträger übernommen, so gelten die Bestimmungen der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 71 und der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 79; auf die nach Nummer 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 79 erforderliche Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen wird hingewiesen.

Muster
(zu § 34 SäHO)

Muster 1

Muster 2a

Muster 2b

Muster 3

Muster 4a

Muster 4b

Anlage
zur VwV zu § 34 SäHO
(zu Nummer 4)

Allgemeine Zinsvorschriften
(Zins – A)

In zahlreichen Fällen sind Zinsen zu erheben oder zu entrichten. Soweit nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, sind dabei die nachstehenden Vorschriften zu beachten.

1
Allgemeines
1.1
Verzugszinsen
1.1.1
Verzugszinsen bei privatrechtlichen Forderungen
 
a)
Voraussetzung für die Erhebung von Verzugszinsen für privatrechtliche Forderungen ist, dass der Schuldner in Verzug im Sinne des § 286 BGB ist.
 
 
Ist der Anspruch fällig und leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen (es muss zu erkennen sein, dass ein Ausbleiben der Leistung Folgen haben wird; die bloße Übersendung der Rechnung ist keine Mahnung). Der Mahnung steht die Erhebung einer Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren gleich (§ 286 Abs. 1 BGB).
 
 
Ist die Leistungszeit durch Gesetz oder Rechtsgeschäft kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB), beginnt der Verzug mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung (spätestens) zu erbringen war. Hiervon abweichend beginnt der Verzug, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
 
 
Bei Entgeltforderungen tritt der Verzug jedoch spätestens ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt allerdings gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) nur, wenn sie in der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung auf diese Folgen besonders hingewiesen worden sind (§ 286 Abs. 3 BGB).
 
 
Verzug liegt nicht vor, solange die Leistung in Folge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für die fehlende Verantwortlichkeit trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast.
 
b)
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu erheben, soweit nicht aus einem anderen Grund ein höherer Zinssatz verlangt werden kann (vergleiche § 288 Abs. 3 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) nicht beteiligt ist, erhöht sich der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen auf 9 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 288 Abs. 2 BGB).
Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn ein anderer Zinssatz vereinbart ist oder Anwendung findet (vergleiche § 288 Absatz 3 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Absatz 4 BGB).
Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, kann bei Verzug zudemeine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Absatz 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.
Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, ist nach Möglichkeit eine Regelung vorzusehen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tag eintritt. Vertragliche Vereinbarungen über den Verzugszinssatz sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu treffen.
 
c)
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind weiterhin die Verzugsregelungen des BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 229 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch [EGBGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 [BGBl. I S. 2494, 1997 I 1061], in der jeweils geltenden Fassung). Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies jedoch nur bis zum 31. Dezember 2002. Auf sie finden die Neuregelungen ab 1. Januar 2003 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Dauerschuldverhältnisses Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
Sofern das vor dem 1. Januar 2002 geltende Recht anwendbar ist, treten ab dem 1. Januar 2002 an die Stelle der im früheren Recht verwendeten Bezugsgrößen für Zinsen die in Artikel 229 § 7 EGBGB genannten Bezugsgrößen.
1.1.2
Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Forderungen
Besteht für öffentlich-rechtliche Forderungen eine gesetzliche Regelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen zu verlangen. Besteht keine gesetzliche Regelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden (zum Beispiel beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge), so sind Verzugszinsen entsprechend Nummer 1.1.1 Buchst. b zu vereinbaren. Ist eine Vereinbarung hierüber nicht möglich, so können grundsätzlich keine Verzugszinsen verlangt werden.
1.1.3
Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen; Nummer 2.6 zu § 59 ist jedoch zu beachten.
1.1.4
Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
1.2
Stundungszinsen
Es gilt, unbeschadet der nachstehenden Nummern 2 bis 7, die Regelung in Nummern 1.4 und 6.4.1 zu § 59.
1.3
Verzinsung bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden
Die Verzinsung für Zuwendungsbescheide, die ab dem 1. Januar 1999 erlassen wurden, richtet sich nach § 49a Abs. 3 VwVfG. In Bezug auf die Zuwendungsbescheide, die vor dem 1. Januar 1999 erlassen wurden, gilt hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes für Erstattungsansprüche § 44 Abs. 6 alte Fassung als fortgeltend mit der Maßgabe, dass der Erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 1999 mit dem jeweiligen SRF-Satz zu verzinsen ist (§ 3 SächsZinsÜG).
§ 44 Abs. 6 SäHO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung lautet:
„Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an mit dem jeweiligen Lombardsatz zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist leistet. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift oder durch Entscheidung im Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden.“
1.4
Verzinsung des Restkaufgeldes bei der Veräußerung von Grundstücken
Die nachstehenden Nummern 2 bis 7 gelten entsprechend.
1.5
Verzinsung von Darlehen
Für Darlehen gelten die Vorschriften dieser Anlage nur, soweit – insbesondere im Darlehensvertrag – nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist.
2
Berechnung von Zinsen
2.1
Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. Ergeben sich im Laufe der Berechnung Bruchteile eines Cents, ist erst das Ergebnis nach Nummer 53.2 zu § 70 zu runden.
2.2
Die Verzinsung beginnt
2.2.1
bei gestundeten Forderungen von dem in der Stundungsvereinbarung genannten Tag an, in der Regel also von dem auf den ursprünglichen Fälligkeitstag folgenden Tag an, bei Verzug von dem Tag an, der dem Eintritt des Verzugs folgt,
2.2.2
bei Rückzahlung unrechtmäßig erhobener Beträge von dem Tag an, der dem Einzahlungstag des zu Unrecht erhobenen Betrages folgt; der Einzahlungstag regelt sich nach den kassenrechtlichen Vorschriften,
2.2.3
bei Gewährung von Darlehen von dem Tag an, der dem Auszahlungstag des Darlehens folgt,
2.2.4
bei Kassenfehlbeträgen von dem Tag an, der dem Tag der Entstehung oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, dem Tag, an dem der Fehlbetrag spätestens entstanden sein muss (§§ 187, 849 BGB), folgt.
2.3
Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Schuld beglichen wird. Der Einzahlungstag regelt sich nach den kassenrechtlichen Vorschriften.
2.4
Bei teilweiser Abzahlung oder Rückzahlung von Teilbeträgen ist am Tage der Teilzahlung noch das unverminderte Kapital zu verzinsen.
2.5
Reichen entrichtete Geldbeträge zur Deckung der Hauptschuld nebst Zinsen und Kosten nicht aus, sind aus ihnen zunächst die entstandenen Kosten, sodann die bis zum Tage der Entrichtung aufgelaufenen Zinsen zu decken. Der verbleibende Betrag ist auf die Hauptschuld anzurechnen (vergleiche § 367 BGB).
Bei Ratenzahlungen kann zur Verwaltungsvereinfachung die Zinsberechnung an Hand von halbjährlich abzuschließenden Zinsstaffeln erfolgen.
2.6
Soweit Stundungs- und Verzugszinsen von der zuständigen Kasse nicht manuell, sondern maschinell berechnet werden, gelten besondere Vorschriften.
2.7
Soweit die Kasse mit der Berechnung der Zinsen beauftragt wird, hat ihr die anordnende Dienststelle die maßgeblichen Berechnungsunterlagen schriftlich mitzuteilen.
3
Nichterhebung von Zinsen
3.1
Für die Anforderung, Erhebung und Einziehung von Zinsen gelten die in der Anlage zur Verwaltungsvorschrift zu § 59 SäHO enthaltenen Regelungen entsprechend.
3.2
Von der Erhebung (vergleiche auch Nummer 1.4.2.2 zu § 59) kann ferner abgesehen werden, wenn der Zinsanspruch nicht mehr als insgesamt etwa 15 EUR oder – bei langfristigen Maßnahmen – jährlich weniger als etwa 10 EUR betragen würde. Dies gilt nicht, wenn die Erhebung eines niedrigeren Zinsanspruchs von der zuständigen Dienststelle ausdrücklich angeordnet wird.
4
Zahlungstermine für Zinsen
4.1
Die Zinsen sind, soweit nicht andere Termine bestimmt werden, am Fälligkeitstag zusammen mit den geschuldeten Beträgen zu entrichten.
4.2
Bei fälligen Teilzahlungen sind die Zinsen bei jeder Zahlung aus dem vor der Teilzahlung noch geschuldeten Betrag zu entrichten.
5
Buchungsstellen für Zinsen
5.1
Stundungs- und Verzugszinsen sowie Zinsen bei Widerruf und bei Rückzahlung (einschließlich Wertausgleich) von Zuwendungen sind grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 119 49 (Vermischte Einnahmen) in Betracht. Zinseinnahmen aus Darlehensgewährung sind bei den Obergruppen 15 und 16 des Gruppierungsplans zu buchen.
5.2
Sind Verzugszinsen und so weiter zu leisten, so sind sie grundsätzlich bei dem für die Hauptsache einschlägigen Titel zu buchen; nur soweit dies nicht möglich ist, kommt eine Buchung bei Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) in Betracht.
5.3
Zinsausgaben für Darlehen sind bei den Obergruppen 56 und 57 des Gruppierungsplans zu buchen.
6
Allgemeine Annahmeanordnung
 
Den Kassen wird auf Grund Nummer 22.5.1 zu § 70 eine allgemeine Annahmeanordnung für die nach Maßgabe dieser Anlage zu erhebenden Zinsen erteilt.
7
Zuständigkeit
 
Die Berechnung der Zinsen ist grundsätzlich Aufgabe der anordnenden Dienststelle.
Sind jedoch die für die Berechnung der Zinsen maßgeblichen Angaben im Einzelfall oder allgemein der Kasse bereits mitgeteilt worden oder ist die Hauptsache bei der Kasse bereits angewiesen, ist auch für die Berechnung der Zinsen die Kasse zuständig.
1
Vgl. Abschnitt C. V. 2.
2
Vgl. Abschnitt C. V. 3.
3
Seit 1999 werden die Personalkostensätze des Bundes für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwaltung für Kostenberechnungen/Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und die Kalkulationszinssätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Mitwirkung des Bundesministeriums des Innern (BMI) herausgegeben. Sie können dem Internetangebot des BMF entnommen werden. Zinssätze für Kapitalmarkttransaktionen sind von diesem Rundschreiben nicht umfasst.
4
Vgl. zum Interessenbekundungsverfahren VV Nr. 3 zu § 7 BHO
5
Dies ist dann Gegenstand einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die andere finanzwirksame Maßnahme
6
Dies ist nicht erforderlich, wenn der Bezugszeitpunkt auf den Entscheidungszeitpunkt fällt.
7
Bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit muss auch die jeweilige Zielerreichung mit berücksichtigt werden (vgl. Tz. V. 1. c)). Wenn an dieser Stelle der Begriff „wirtschaftlich“ verwendet wird, so wird hier aus Vereinfachungsgründen von gleicher Zielerreichung der Handlungsalternativen ausgegangen.
8
Bezugszeitpunkt
9
Für einige bedeutende Einzelrisiken oder Risikokategorien siehe beispielsweise „Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ (BMF-Rds. II A 3 H 1000/06/0003 vom 20. August 2007).
10
Der Erwartungswert ist ein statistischer Fachbegriff (Stochastik). Er ergibt sich aus dem Mittelwert der empirisch gewonnenen Häufigkeitsverteilung bei gleichartigen Maßnahmen. Abweichungen vom Erwartungswert (positiv oder negativ) sind „zufällig“. Der Begriff wird hier in einem erweiterten Sinne verwendet, so dass er im Falle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand empirisch herleitbarer Werte auch fundierte (Experten-) Einschätzungen zur Höhe der erwarteten Ein- bzw. Auszahlungen mit umfasst.
11
Beispiele sind etwa die Risikokategorien Planungsrisiken, Finanzierungsrisiken, Baurisiken, Betriebsrisiken, Verwertungsrisiken oder sonstige Leistungsstörungen
12
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG ). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 2.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846), in der jeweils geltenden Fassung, die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-I, -P und -K (vergleiche Nummer 5.5.7).
13
Im Zuwendungsbescheid wird die in Betracht kommende Finanzierungsart bestimmt.
14
Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.
15
Die von einem Zuwendungsempfänger zu zahlende Umsatzsteuer ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der Umsatzsteuer, den der Zuwendungsempfänger nach § 15 UstG als Vorsteuer abziehen kann und zwar deshalb, weil dem Zuwendungsempfänger insoweit keine Ausgaben oder Kosten erwachsen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 UStG). Bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen können sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Unternehmereigenschaft ergeben. Für diese Fälle sind in Nummer 22 UStR die maßgeblichen Abgrenzungskriterien erläutert (mit typischen Beispielen). Die nachträgliche Feststellung, dass der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zuwendung nach Nummer 2 ANBest-K (Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO).
16
Die in Betracht kommende Finanzierungsart ist im Zuwendungsbescheid zu bestimmen.
17
Zum Beispiel Anliegerbeiträge.
18
Die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen gelten nicht für Zuwendungen an kommunale Körperschaften (vergleiche Nummer 6.2.10 VVK [Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO]).
19
Fotokopien von Anlagen (zum Beispiel Liste der Empfangsberechtigten), die von Dienststellen angefertigt werden, sind zugelassen, wenn die Übereinstimmung mit dem Original von zuständiger Stelle bescheinigt wird.
20
Es dürfen nur Drucker verwendet werden, für den die Papiertechnische Stiftung (PTS) Heidenau ein Zertifikat gemäß § 12 der VwV Notardienstordnung vom 17. Dezember 2021, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt hat. Fernkopierer (Telefax) sind nicht zugelassen.
21
Bei elektromechanischen Schreibmaschinen ist die Verwendung der Korrektureinrichtung nicht zugelassen.
22
Ob eine Rechnung in Form eines Telefaxes oder eines Datensatzes (E-Mail) als begründende Unterlage anerkannt werden kann, hat der Feststeller der sachlichen Richtigkeit zu entscheiden. Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit sollte zweckmäßigerweise ausdrücklich vermerken, dass das Telefax oder der Datensatz als Originalbeleg anerkannt wird.
23
Dies gilt, soweit dem nicht andere Vorschriften entgegenstehen (zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater vom 4. Dezember 2009 (SächsJMBl. S. 381), in der jeweils geltenden Fassung).
24
Soweit eine Stellenbindung besteht, treten an die Stelle der Ausgabemittel die Stellen.
25
Im Bereich der Finanzämter entfällt der Sichtvermerk der Kassenaufsicht auf dem Aushang nach Muster 3 als Folge der Aufhebung von Nummer 18 zu § 79 (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
26
Vergleiche § 6 Satz 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung.
27
Bei Quittungserteilung in Listenform (siehe Nummer 39.11) kann auf die Durchschrift verzichtet werden, da der Einzahler auf der Quittungsliste seine Einzahlung bescheinigt.
28
Es sind zu unterscheiden:
Unterscheidung
lfd. Buchst. Text
a) Fälligkeitstag: Er bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen und ist in der Kassenanordnung anzugeben.
b) Einzahlungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 40; Tag, an dem in der Regel eine Forderung rechtswirksam erfüllt ist.
c) Buchungstag: Verwaltungsvorschrift Nummer 20 zu § 71.
Zu beachten ist, dass der Begriff „Einzahlungstag“ in anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Teil eine andere Bedeutung hat (Fälligkeit im Sinne von §§ 11, 16, 17 SäHO: Kassenwirksamkeit = Einzahlungstag). Davon abweichend gilt eine Zahlung bei der Übergabe oder Übersendung von Schecks – auf die die AO Anwendung findet – drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr.1 AO).
29
Für den Justizbereich gilt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Stundung, Erlass und Niederschlagung von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften, der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (VwV Stundung und Erlass) vom 2. Juli 2001 (SächsJMBl. S. 76), in der jeweils geltenden Fassung.
30
Abführungen und Verstärkungen der Staatskassen und berechtigten staatlichen Einrichtungen zu Gunsten/zu Lasten des Bundesbankkontos der Hauptkasse werden täglich selbsttätig durch ein automatisiertes Abführungs-/Verstärkungsverfahren der Deutschen Bundesbank vorgenommen.
31
Scheckgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung.
32
Die Vorlegungsfristen betragen für Schecks,
– die im Inland ausgestellt und zahlbar sind: acht Tage,
– die in Europa oder in einem an das Mittelmeer angrenzenden Land ausgestellt sind: 20 Tage,
– die in einem anderen Erdteil ausgestellt sind: 70 Tage.
33
Wegen Umbuchungen tatsächlich gezahlter Beträge vergleiche Muster 65.
34
Die Anordnung ist ausschließlich über den Mehr- oder Minderbetrag zu erteilen; auf der Rückseite ist ein Hinweis auf die vorangegangene Kassenanordnung mit folgendem Inhalt anzubringen:
Fußnote
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Buchungsstelle Anordnungsstellen-Nummer BKZ HÜL-E/A-Nummer
Betrag in EUR Tag der Anordnung Haushaltsjahr
35
Auf Anforderung kann sich die Anordnungsstelle von der Kasse für ausgewählte Buchungsstellen und zu bestimmende Zeiträume auch Titelbuchauszüge mit einzelnen Buchungen erstellen lassen.
36
Beim Einsatz des ADV-Kassenbuchführungsverfahrens der Staatskassen gilt die Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Staatskassen (DABK).
37
Abweichend hiervon sind bis auf weiteres im Justizbereich für Gebühren und Strafen folgende Buchungsstellen einzurichten:
a) zu Soll stehende Einnahmen an Gebühren,
b) nicht zu Soll stehende Einnahmen und Gebühren,
c) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu b),
d) Einnahmen an Strafen,
e) Rückzahlungen durch Absetzung von den Einnahmen zu d).
38
Die Sollstellung erfolgt nur im Vorbuch zum Titelbuch (Nummer 9).
39
Satz 3 gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
40
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
41
Die Bescheinigung nach Nummer 48 zu § 70 erfolgt bei wiederkehrenden Ausgaben zweckmäßigerweise auf einer Zusammenstellung (vergleiche Nummer 19.2 zu § 71).
42
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Jährliche unvermutete Kassenprüfungen erfolgen durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern.
43
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
44
Zu Nummern 5.1 bis 5.4: Im Bereich der Finanzämter ist die Ermittlung des Kassensoll- und Kassenistbestandes durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern vorzunehmen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
45
Im Bereich der Finanzämter ist die Niederschrift durch die Kassenprüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei den Finanzämtern zu fertigen (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
46
Gilt nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24).
47
Nummer 9.1 Sätze 2 und 3 gelten nicht im Bereich der Finanzämter (Verfügung der OFD vom 4. Juli 2003, Az.: O1555-9/12-St 24). Bei Wechsel des Sachbearbeiters Buchführung hat der mit der täglichen Prüfung beauftragte Sachgebietsleiter die Übergabe an den Nachfolger zu leiten.
48
Zum Beispiel Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ausführung der Hinterlegungsordnung (VwV AusfHinterlO) vom 22. November 2001 (SächsJMBl. S. 159), in der jeweils geltenden Fassung.
49
Gilt nicht für die Kassenaufsicht in den Finanzämtern (Erlass des SMF vom 28. Juli 2003, Az.: 36-O 2150a-1/1-36163).
50
Erledigt zum Beispiel eine Person Aufgaben in den Bereichen Datenermittlung und Datenerfassung, so kann eine zusätzliche Sicherungsmaßnahme die Prüfung und Freigabe der erfassten Daten vor der Weiterverarbeitung durch eine zweite Person sein (Vier-Augen-Prinzip).