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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Kindertagesbetreuung

Vollzitat: Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) 1Kindertagesbetreuung begleitet, unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie und fördert so die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. 2Eltern und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflegestellen wirken dabei partnerschaftlich zusammen. 3Kindertagesbetreuung bietet dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. 4Sie erfüllt damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. 5Der Sächsische Bildungsplan ist die verbindliche Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagesbetreuung. 6Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und bedarfsbezogen weiterentwickelt.

(2) 1Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem

1.
dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbstständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber allen Menschen, Kulturen und Lebensweisen,
2.
der Ausbildung von geistigen, körperlichen und sprachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen,
3.
der Befähigung zu einer gesunden Lebensführung sowie der Entwicklung des Gesundheitsbewusstseins, insbesondere in Bezug auf hygienisches Verhalten, Körperpflege und Mundgesundheit, gesunde Ernährung und Bewegung,
4.
der Vermittlung eines verantwortungsvollen Umgangs mit der Umwelt und der Befähigung zum nachhaltigen und sozialen Handeln.

2Alle Kinder sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. 3Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengerechtigkeit und Teilhabe zu fördern. 4Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.

(3) 1Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in der Kindertagesbetreuung hat auch dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. 2Dazu wird zur langfristigen Schulvorbereitung vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. 3In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen und Horte über Kooperationsvereinbarungen einbezogen werden. 4§ 5 Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 5Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 erstattet. 6Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) 1Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, die daher einen besonderen Förderbedarf haben, werden in der Regel gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert. 2Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.

(5) Kindertagesbetreuung im sorbischen Siedlungsgebiet soll dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 225
Fsn-Nr.: 814-1/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. März 2025

Fassung gültig bis: 31. Juli 2025