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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist

§ 16
Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der antragstellenden Person, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
2.
Ausbildungsstaat, deutscher Referenzberuf oder deutsche Referenzausbildung,
3.
Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheiten im Verfahren,
4.
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
5.
eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Personen,
2.
Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sowie
3.
Datensatznummer.

(4) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) Die Angaben sind elektronisch an das Statistische Landesamt zu übermitteln.

(6) An die obersten Bundes- und Landesbehörden sowie an das Statistische Bundesamt dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(7) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
2.
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale ein Erweitern des Erhebungsumfangs vermieden wird, und
3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.19

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 874
Fsn-Nr.: 712-19

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. August 2024