1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Beamtengesetz

Vollzitat: Sächsisches Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

§ 11
Stellenausschreibungen

1Zu besetzende Stellen sind grundsätzlich auszuschreiben. 2Vor Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln. 3Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bestimmen die Staatsregierung für ihren Zuständigkeitsbereich und im Übrigen die obersten Dienstbehörden im Einzelfall, wenn dies aus personalwirtschaftlichen Gründen im überwiegenden dienstlichen Interesse liegt.12