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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Sächsisches Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist

§ 100
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen
(zu § 86 WHG)

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Festlegung von Planungsgebieten, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen, wird auf die obere Wasserbehörde übertragen.