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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2008 bis 30.06.2008

Sächsische Justizorganisationsverordnung

Vollzitat: Sächsische Justizorganisationsverordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 932) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Organisation der Justiz
(Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO)

Vom 14. Dezember 2007

Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 391 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, 2334) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 AO, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu ) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501);
  2. § 98 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, auch jeweils in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 und § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 35 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VersicherungsaufsichtsgesetzVAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2678) geändert worden ist, § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I. S. 10, 30) geändert worden ist, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2585) geändert worden ist, sowie § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Nr. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbeteiligungsgesetzDrittelbG) vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1953) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 2 ZustÜVOJu;
  3. § 132 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes , auch jeweils in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542, 547) geändert worden ist, und § 36 Satz 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 3 ZustÜVOJu;
  4. § 142 Abs. 5 Satz 5 des Aktiengesetzes, auch jeweils in Verbindung mit § 145 Abs. 5 Satz 3, § 148 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 246 Abs. 3 Satz 3 und § 315 Satz 5 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 4 ZustÜVOJu;
  5. § 38 Abs. 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037, 1043) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 6 ZustÜVOJu;
  6. § 219 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 7 ZustÜVOJu;
  7. § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch jeweils in Verbindung mit Abs. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 sowie § 1558 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2667) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 11 ZustÜVOJu;
  8. Artikel 102 § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 511) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 12 ZustÜVOJu;
  9. Artikel 7 § 1 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 142) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 14 ZustÜVOJu;
  10. § 125 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2670) geändert worden ist, letzterer jeweils auch in Verbindung mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenossenschaftsgesetzGenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2178, 2191) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 16 ZustÜVOJu;
  11. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 1320) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (HalbleiterschutzgesetzHalblSchG) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390, 412) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 17 ZustÜVOJu;
  12. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 366) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 18 ZustÜVOJu;
  13. § 8 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 858) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 65 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LandwirtschaftsanpassungsgesetzLwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 20 ZustÜVOJu;
  14. § 22c Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 78a Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 93 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509, 512) geändert worden ist, jeweils in Verbindung § 1 Nr. 21 ZustÜVOJu;
  15. § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2629) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 22 ZustÜVOJu;
  16. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 26 ZustÜVOJu;
  17. Artikel II § 12 Satz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Gesetz über internationale Patentübereinkommen) vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 28 ZustÜVOJu;
  18. § 33 Abs. 3 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513, 517) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 29 ZustÜVOJu;
  19. § 125e Abs. 3 Satz 1 und § 140 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkengesetzMarkenG) vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3174) geändert worden ist, jeweils in Verbindung § 1 Nr. 31 ZustÜVOJu;
  20. § 38 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 860) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 32 ZustÜVOJu;
  21. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 479), in Verbindung mit § 1 Nr. 33 ZustÜVOJu;
  22. § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 34 ZustÜVOJu;
  23. § 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981 S. 1), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2619) geändert worden ist, in Verbindung § 1 Nr. 35 ZustÜVOJu;
  24. § 38 Abs. 2 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2430) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 37 ZustÜVOJu;
  25. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchverfahrensgesetzSpruchG) vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542, 547) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 39 ZustÜVOJu;
  26. § 10 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 und § 125 Satz 1 UmwG sowie § 293c Abs. 2 des Aktiengesetzes, letzterer jeweils auch in Verbindung mit § 320 Abs. 3 Satz 3 und § 327c Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 40 ZustÜVOJu;
  27. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367, 3374) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 41 ZustÜVOJu;
  28. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UnterlassungsklagengesetzUKlaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1378) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 42 ZustÜVOJu;
  29. § 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 43 ZustÜVOJu;
  30. § 66 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1377) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 45 ZustÜVOJu;
  31. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358, 366) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 46 ZustÜVOJu;
  32. § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3578) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 47 ZustÜVOJu;
  33. § 32b Abs. 2 Satz 1 und mit § 1077 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370, 376) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 49 ZustÜVOJu;
  34. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2629) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 50 ZustÜVOJu;
  35. § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304) geändert worden ist:

Teil 1
Gerichtsverfassung und Bereitschaftsdienst

§ 1
Kammern für Handelssachen

Bei allen Landgerichten bestehen für deren jeweiligen Bezirk Kammern für Handelssachen.

§ 2
Auswärtige Strafvollstreckungskammern

(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln besteht eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Döbeln.

(2) Für den Amtsgerichtsbezirk Torgau besteht eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Torgau.

(3) Für den Amtsgerichtsbezirk Riesa wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden in Riesa gebildet.

§ 3
Zweigstellen der Amtsgerichte

(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Grimma besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Wurzen. Diese ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, mit Ausnahme der

  1. Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist;
  2. Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen;
  3. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 GVG;
  4. Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz;
  5. Grundbuchsachen.

(2) Der Bezirk der Zweigstelle nach Absatz 1 umfasst die Gemeinden Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Falkenhain, Hohburg, Machern, Thallwitz und Wurzen. Wird aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, die den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen angehören, eine Gemeinde neu gebildet, ist für diese das Hauptgericht zuständig.

(3) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau besteht als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau. Diese ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher zuständig. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Crimmitschau, Crinitzberg, Dennheritz, Fraureuth, Hartenstein, Hartmannsdorf bei Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau und Zwickau.

§ 4
Auswärtige Zivilkammern und auswärtige Kammern für Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen

Im Amtsgerichtsbezirk Plauen bestehen zwei auswärtige Zivilkammern und eine auswärtige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen.

§ 5
Bereitschaftsdienst

(1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:

  1. das Amtsgericht Bautzen für den Bezirk des Landgerichts Bautzen;
  2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
  3. das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
  4. das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
  5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
  6. das Amtsgericht Plauen für die Bezirke der Amtsgerichte Auerbach und Plauen;
  7. das Amtsgericht Zwickau für die Bezirke der Amtsgerichte Aue und Zwickau.

In den Bezirken der Landgerichte Bautzen und Dresden beschränkt sich die Konzentration auf Wochenenden, gesetzliche Feiertage und sonstige dienstfreie Tage.

(2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen.

Teil 2
Sonderzuständigkeiten

Abschnitt 1
Zivilrecht

Unterabschnitt 1
Prozesskostenhilfe

§ 6
Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (Übermittlungsstelle) ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

Unterabschnitt 2
Bürgerlich-rechtliche Angelegenheiten

§ 7
Unterlassungsklageverfahren

Für Unterlassungsklageverfahren gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG) und verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken (§ 2 UKlaG) ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

§ 8
Führung des Güterrechtsregisters

Für die Führung des Güterrechtsregisters sind zuständig:

  1. das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
  2. das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Bautzen, Dresden und Görlitz;
  3. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

Unterabschnitt 3
Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Wertpapierrecht

§ 9
Führung des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters

Für die Führung des Handels-, des Partnerschafts- und des Genossenschaftsregisters sind zuständig:

  1. das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
  2. das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Bautzen, Dresden und Görlitz;
  3. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

§ 10
Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung über

1.
die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 3 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz , § 6 Abs. 2, § 99 Abs. 1 InvG, § 35 Abs. 3 Satz 1 VAG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DrittelbG);
2.
den Streit gemäß § 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes;
3.
das Auskunftsrecht (§ 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes , jeweils auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Satz 1 VAG);
4.
die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 VAG);
5.
die Bestellung der Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüfer und der Barabfindungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 293c Abs. 1 Satz 1, § 320 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 327c Abs. 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes , jeweils auch in Verbindung mit § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 [BGBl. I S. 2631, 2668] geändert worden ist);
6.
die Bestellung der Verschmelzungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UmwG, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Abs. 2, § 100 Satz 1 UmwG, alle jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 UmwG und § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);
7.
die Bestellung der Spaltungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 125 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 3 UmwG sowie § 318 Abs. 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);
8.
Spruchverfahren nach § 1 SpruchG, nämlich die Bestimmung
 
a)
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
 
b)
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
 
c)
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
 
d)
der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 UmwG);
 
e)
der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung [EG] Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft [SE] [SE-AusführungsgesetzSEAG] vom 22. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3675], das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553, 2585] geändert worden ist);
 
f)
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung [EG] Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft [SCE] [SCE-AusführungsgesetzSCEAG] vom 14. August 2006 [BGBl. I S. 1911], das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553, 2585] geändert worden ist);
9.
den Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten und den Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs (§ 5 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz);
10.
den Antrag auf Klagezulassung (§ 148 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
11.
die Bestellung der Sonderprüfer (§ 142 Abs. 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes sowie § 36 Satz 1 VAG);
12.
die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
13.
die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfbericht (§ 145 Abs. 4 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
14.
die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 254 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Abs. 1 VAG);
15.
die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 257 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG) und
16.
die Anfechtung der Kapitalerhöhung (§ 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes).

§ 11
Angelegenheiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

(2) Für Klagen auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

§ 12
Kartellrecht

Das Landgericht Leipzig ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus:

  1. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
  2. Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen;
  3. Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
  4. Artikel 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 13
Wettbewerbsstreitsachen

Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 UWG, soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:

  1. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;
  2. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden, Bautzen und Görlitz.

Unterabschnitt 4
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

§ 14
Gewerblicher Rechtsschutz

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung in

  1. Patentstreitsachen einschließlich der Streitigkeiten über Arzneimittel-Schutzzertifikate (§ 143 Abs. 2 Patentgesetz);
  2. Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27 Abs. 2 GebrMG);
  3. Halbleiterschutzstreitsachen (§ 11 Abs. 2 HalblSchG);
  4. Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitverfahren (§ 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GeschmMG);
  5. Sortenschutzstreitsachen (§ 38 Abs. 2 Sortenschutzgesetz);
  6. Gemeinschaftsmarkenstreitsachen und Kennzeichenstreitsachen (§ 125e Abs. 3 und § 140 Abs. 2 MarkenG) und
  7. Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

§ 15
Urheberrechtsstreitsachen

(1) Für Urheberrechtsstreitsachen in der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes) ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Amtsgericht Leipzig zuständig.

(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören (§ 104 Satz 1, § 105 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes), ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Landgericht Leipzig zuständig.

Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht

§ 16
Insolvenzverfahren

Für Insolvenzsachen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 InsO, Artikel 102 § 1 Abs. 3 Satz 2 EGInsO) sind zuständig:

  1. das Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
  2. das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Bautzen, Dresden und Görlitz;
  3. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

§ 17
Zwangsvollstreckung

Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist jeweils das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für dessen Bezirk zuständig.

Unterabschnitt 6
Besondere Sachgebiete

§ 18
Binnenschifffahrtssachen

Das Amtsgericht Dresden ist als Schifffahrtsgericht zur Verhandlung und Entscheidung in Binnenschifffahrtssachen (§ 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen) für alle Gewässer im Freistaat Sachsen zuständig.

§ 19
Landwirtschaftssachen

Für die den Amtsgerichten obliegenden Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 65 LwAnpG) sind zuständig:

  1. das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Landgerichte Bautzen, Dresden, und Görlitz;
  2. das Amtsgericht Oschatz für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
  3. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.

§ 20
Baulandsachen

Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch (§ 217 Abs. 1 BauGB) sind zuständig:

  1. das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
  2. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden, Bautzen und Görlitz.

§ 21
Berggrundbuch

Das Berggrundbuch wird für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden bei dem Amtsgericht Freiberg geführt.

Abschnitt 2
Straf- und Bußgeldsachen

§ 22
Zuständigkeit in Haftsachen

(1) Die Entscheidung in Strafsachen einschließlich Jugendsachen obliegt, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Amtsgerichten (Haftgerichte), wenn:

  1. im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung, den Vollzug oder die Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat,
  2. der Staatsanwalt gleichzeitig mit der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren die Anordnung der Untersuchungshaft beantragt,
  3. sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage, dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder dem Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet oder gegen den Beschuldigten eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung oder Sicherung vollzogen wird oder in der angeklagten Sache ein vollziehbarer oder außer Vollzug gesetzter Haftbefehl besteht oder bestanden hat oder
  4. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175) das Amtsgericht die Haftentscheidung trifft.

(2) Als Haftgerichte sind zuständig:

  1. das Amtsgericht Bautzen für den Bezirk des Landgerichts Bautzen;
  2. das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz;
  3. das Amtsgericht Dresden für die Bezirke der Amtsgerichte Dresden, Meißen und Riesa;
  4. das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz;
  5. das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
  6. das Amtsgericht Pirna für die Bezirke der Amtsgerichte Dippoldiswalde und Pirna;
  7. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.

(3) Soweit wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftgericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, ist auch das Amtsgericht zuständig, das ohne die Absätze 1 und 2 nach der Strafprozessordnung örtlich zuständig wäre.

(4) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen steht der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) gleich.

§ 23
Wirtschaftsstrafsachen

(1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 GVG, ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:

  1. dem Amtsgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
  2. dem Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden;
  3. dem Amtsgericht Görlitz für die Bezirke der Landgerichte Bautzen und Görlitz;
  4. dem Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig.

(2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung:

  1. dem Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau;
  2. dem Landgericht Görlitz für die Bezirke der Landgerichte Bautzen und Görlitz.

(3) Für Strafsachen nach § 266a StGB, die von den Regelungen in Absatz 1 und 2 nicht erfasst werden, findet Nummer 10 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO ) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

§ 24
Kollision und Mehrheit von Sonderzuständigkeiten

(1) Würde die Anwendung der §§ 22 und 23 dieser Verordnung zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für dieselbe Strafsache führen, ist ein Gerichtsstand bei jedem dieser Gerichte begründet.

(2) Besteht in den Fällen der §§ 22 und 23 zwischen mehreren Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO und würde die Anwendung jener Vorschriften zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für einzelne dieser Strafsachen führen, gilt § 13 StPO entsprechend.

§ 25
Bußgeldverfahren

(1) In den Landkreisen Kamenz, Löbau-Zittau, Torgau-Oschatz und Vogtlandkreis entscheidet bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).

(2) Bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz aufgrund der §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2260) geändert worden ist, ist, soweit die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten auf Bundesautobahnen begangen wurde, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Begehungsort liegt oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs seinen Wohnsitz hat, sofern der für die Zuständigkeit maßgebliche Ort im Freistaat Sachsen liegt. § 37 Abs. 3 OWiG gilt entsprechend.

(3) Lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Kann die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht bestimmt werden, ist das Amtsgericht Chemnitz zuständig.

Abschnitt 3
Fachgerichtsbarkeiten

§ 26
Fachkammern bei den Sozialgerichten

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht (§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 [BGBl. I S. 2535], das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2007 [BGBl. I S. 554, 568] geändert worden ist) ist das Sozialgericht Dresden für den Bezirk des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig.

Teil 3
Verwaltungsaufgaben

§ 27
Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 Familienrechtsänderungsgesetz) werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.

§ 28
Befugnisse nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse zum Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters (Artikel II § 12 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.

§ 29
Übertragbarkeit des Nießbrauchs bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

Zuständige Behörde für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, den §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB ist der Präsident des Oberlandesgerichts. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes belegen ist.

Teil 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30
Übergangsvorschriften

Soweit durch diese Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert wird, findet § 71 Abs. 1 SächsJG Anwendung. Im Übrigen bleibt für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, das bis dahin an deren Stelle geltende Recht maßgebend.

§ 31
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die §§ 2 bis 9 und Anlage 2 sowie die Nummern 1 bis 9, 11 und 14 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO ) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist;
  2. Nummer 10 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung – JuZustVO ) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, soweit Wirtschaftsstrafsachen nach § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG und den Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist, betroffen sind;
  3. die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (2. SächsRAZustV) vom 2. Dezember 1994, geändert durch Verordnung vom 8. August 1996 (SächsGVBl. S. 358);
  4. § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergwerkseigentum vom 29. August 1991 (SächsGVBl. S 352), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 451, 452).

Dresden, den 14. Dezember 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 16, S. 600
    Fsn-Nr.: 300-18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2008

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2008