1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 31.12.2012

Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)

Vom 25. November 2003

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

§ 2
Gliederung der Staatsverwaltung

Die Staatsverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeine Staatsbehörde und die besonderen Staatsbehörden. 1

Teil 2
Die obersten Staatsbehörden

§ 3
Einteilung

Oberste Staatsbehörden nach diesem Gesetz sind die Staatsregierung, der Ministerpräsident und die Staatsministerien.

§ 4
Aufgaben

Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.

§ 5
Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien

(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.

(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.

(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

(4) Bei Änderungen der Zuständigkeiten von Staatsministerien wird das neu zuständige Staatsministerium ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Ersetzen einer alten durch eine neue Bezeichnung von Staatsministerien durch das betroffene Staatsministerium.

Teil 3
Die allgemeine Staatsbehörde 2

§ 6
Landesdirektion Sachsen

(1) Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Der Sitz des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz. Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet.

(2) Die Landesdirektion Sachsen nimmt Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordiniert die staatliche Verwaltungstätigkeit im gesamten Freistaat Sachsen. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.

(3) Auf die Landesdirektion Sachsen gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz – SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig über. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Standortegesetzes der Landesdirektion Chemnitz, der Landesdirektion Dresden oder der Landesdirektion Leipzig angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Landesdirektion Sachsen versetzt.3

Teil 4
Die besonderen Staatsbehörden

§ 7
Einteilung und räumliche Gliederung

(1) Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden. Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden. Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.

(2) Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung. Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen. Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken. 4

§ 8
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums des Innern

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium des Innern unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Verfassungsschutz,
 
b)
das Präsidium der Bereitschaftspolizei und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei mit Sitz in Bautzen,
 
c)
das Landeskriminalamt,
 
d)
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
 
e)
die Polizeidirektionen,
 
f)
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
 
g)
das Statistische Landesamt,
 
h)
das Landesamt für Denkmalpflege,
 
i)
das Sächsische Staatsarchiv,
 
j)
die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
 
k)
die Landesfeuerwehrschule,
 
l)
die Fachhochschule für Polizei Sachsen,
 
m)
die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen,
2.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei die Bereitschaftspolizeiabteilungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs. 5

§ 9
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Finanzen

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Steuern und Finanzen,
 
b)
das Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung ( Finanzverwaltungsgesetz FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste,
 
c)
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
2.
dem Landesamt für Steuern und Finanzen die Finanzämter.

Die Oberfinanzdirektion Chemnitz und das Landesamt für Finanzen werden zum 1. Januar 2011 zum Landesamt für Steuern und Finanzen zusammengeführt. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die am 31. Dezember 2010 der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem Landesamt für Finanzen angehören, sind zum 1. Januar 2011 an das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, 396), in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr. 6

§ 10
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Justiz und für Europa

(1) Dem Staatsministerium der Justiz und für Europa sind unmittelbar nachgeordnet

1.
der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
2.
der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, soweit in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b nichts Abweichendes geregelt ist,
3.
die Justizvollzugsanstalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatskanzlei und der Staatsministerien. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen. 7

§ 11
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Kultus und Sport

(1) Dem Staatsministerium für Kultus und Sport sind unmittelbar nachgeordnet

1.
die Sächsische Bildungsagentur,
2.
das Sächsische Bildungsinstitut – als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts,
3.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Das Staatsministerium für Kultus und Sport kann Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur einrichten und aufheben.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben sowie Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr. Ferner nehmen wahr:

1.
das Sächsische Bildungsinstitut – insbesondere die Schulbuchzulassung, die Lehrplanarbeit, die Begleitung und Bewertung von Schulversuchen und die Fortschreibung von Schulentwicklung,
2.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage. 8

§ 12
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Landesamt für Archäologie und
2.
die Landesstelle für Museumswesen.

 (2) Das Landesamt für Archäologie nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Landesstelle für Museumswesen obliegt insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen. 9

§ 13
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet

1.
das Sächsische Oberbergamt,
2.
bis zum 31. Dezember 2011 das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter und ab dem 1. Januar 2012 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(2) Das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter nehmen bis zum 31. Dezember 2011 und das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt ab dem 1. Januar 2012 die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr. 10

§ 14
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sind unmittelbar nachgeordnet

1.
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
2.
das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf,
3.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und
4.
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen.

(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. 11

§ 15
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet

1.
dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
 
a)
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
 
b)
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und
 
c)
der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2.
dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.

(2) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr

1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens. 12

Teil 5
Übertragung von Zuständigkeiten und Aufsicht

§ 16
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung

1.
ihnen obliegende Zuständigkeiten ihren nachgeordneten Staatsbehörden übertragen,
2.
ihnen obliegende Zuständigkeiten mit Zustimmung der Staatsregierung auf nachgeordnete Staatsbehörden eines anderen Staatsministeriums übertragen,
3.
ihren nachgeordneten Staatsbehörden obliegende Zuständigkeiten anderen ihnen nachgeordneten Staatsbehörden übertragen und
4.
Zuständigkeiten, die mehreren ihnen nachgeordneten Staatsbehörden obliegen, einer ihnen nachgeordneten Staatsbehörde übertragen.

(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie

1.
der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient,
2.
der Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsleistung dient,
3.
den Koordinationsbedarf verringert, weil die Zuständigkeiten in engem Sachzusammenhang zu Zuständigkeiten stehen, die bereits auf der nachgeordneten Verwaltungsebene wahrgenommen werden, oder
4.
einer bürgernahen Aufgabenerfüllung dient. 13

§ 17
Fach- und Dienstaufsicht

(1) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung. Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind. Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.

(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht

1.
die Staatsministerien über die ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden und
2.
die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden über die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.

(4) Die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium. Die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das Staatsministerium des Innern.

(5) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 führt

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Fachaufsicht über das Sächsische Oberbergamt, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wahrnimmt,
2.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrnimmt.

(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nr. 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen. 14

§ 18
Selbsteintrittsrecht

Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:

1.
bei Gefahr im Verzug oder
2.
wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.

Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 19
Aufhebung von Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, kann Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine Ermächtigung für die Aufhebung nicht mehr vorhanden ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen. 15

§ 20
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) § 6 Abs. 1 Satz 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (SächsRPG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661),
2.
das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
3.
das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94).

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 25. November 2003

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 18, S. 899
    Fsn-Nr.: 111-13

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012