Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung der Wohnpflicht
in Aufnahmeeinrichtungen
(Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung –
SächsWoPflVerlVO)
Vom 3. Mai 2019
Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023
Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:
§ 1
Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung
Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.1
§ 2
Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung
des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig
Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.2
§ 3
Grenzen der Wohnpflichtverlängerung
1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.
§ 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Mai 2019
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Anlage
(zu § 1)3
Staatenliste
Algerien
Andorra
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Bangladesch
Belarus
Benin
Bolivien, Plurinationaler Staat
Brasilien
Burkina Faso
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
Gabun
Gambia
Georgien
Guatemala
Guinea-Bissau
Haiti
Honduras
Indien
Japan
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kasachstan
Kenia
Kolumbien
Kongo
Kongo, Demokratische Republik
Korea, Republik
Kuba
Libanon
Liberia
Libyen
Malawi
Malaysia
Mali
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Moldau, Republik
Mongolei
Mosambik
Namibia
Nepal
Neuseeland
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
Paraguay
Peru
Russische Föderation
Schweiz
Sierra Leone
Simbabwe
Sri Lanka
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Südafrika
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Togo
Tschad
Tunesien
Turkmenistan
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Vietnam