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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.05.2020 bis 09.07.2021

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung der Wohnpflicht
in Aufnahmeeinrichtungen
(Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung –
SächsWoPflVerlVO)

Vom 3. Mai 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2020

Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung

Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.

§ 2
Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung
des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig

Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

§ 3
Grenzen der Wohnpflichtverlängerung

1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 1)1

Staatenliste
Staatenliste
Staat Staat
Ägypten Kuba
Algerien Kuwait
Angola Libanon
Äquatorialguinea Liberia
Argentinien Madagaskar
Armenien Malaysia
Aserbaidschan Mali
Äthiopien Marokko
Bahamas Mauretanien
Bangladesch Mauritius
Benin Moldau, Republik
Bhutan Mongolei
Brasilien Mosambik
Burkina Faso Namibia
Cabo Verde Nepal
China Nicaragua
China (Hongkong) Niger
China (Taiwan) Nigeria
Costa Rica Norwegen
Côte d‘Ivoire Pakistan
Dominikanische Republik Paraguay
Dschibuti Philippinen
Ecuador Russische Föderation
Eswatini Sambia
Gambia Schweiz
Georgien Sierra Leone
Guatemala Simbabwe
Guinea Singapur
Guinea-Bissau Sri Lanka
Honduras St. Lucia
Indien Südafrika
Indonesien Sudan
Israel Suriname
Japan Tadschikistan
Jordanien Tansania, Vereinigte Republik
Kambodscha Thailand
Kamerun Togo
Kanada Tschad
Kasachstan Tunesien
Kenia Turkmenistan
Kirgisistan Uganda
Kolumbien Ukraine
Komoren Vereinigte Arabische Emirate
Kongo Vereinigte Staaten von Amerika
Kongo, Demokratische Republik Vietnam
Korea, Demokratische Volksrepublik Weißrussland
Korea, Republik Zentralafrikanische Republik

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 324
    Fsn-Nr.: 271-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2020

    Fassung gültig bis: 9. Juli 2021