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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.06.2019 bis 12.05.2020

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung der Wohnpflicht
in Aufnahmeeinrichtungen
(Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung –
SächsWoPflVerlVO)

Vom 3. Mai 2019

Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung

Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.

§ 2
Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung
des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig

Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

§ 3
Grenzen der Wohnpflichtverlängerung

1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 1)

Staatenliste
Staatenliste
Staat Staat
Ägypten Korea, Demokratische Volksrepublik
Algerien Korea, Republik
Angola Kuba
Äquatorialguinea Kuwait
Argentinien Laos, Demokratische Volksrepublik
Armenien Libanon
Aserbaidschan Liberia
Bangladesch Libyen
Benin Madagaskar
Bhutan Malawi
Botsuana Mali
Brasilien Marokko
Burkina Faso Mauretanien
Cabo Verde Moldau, Republik
Chile Mongolei
China Mosambik
China (Taiwan) Namibia
Côte d‘Ivoire Nepal
Dominikanische Republik Nicaragua
Ecuador Niger
El Salvador Nigeria
Eswatini Norwegen
Gabun Pakistan
Gambia Paraguay
Georgien Russische Föderation
Grenada Sambia
Guinea São Tomé und Príncipe
Guinea-Bissau Sierra Leone
Guyana Sri Lanka
Haiti Südafrika
Indien Tadschikistan
Israel Tansania, Vereinigte Republik
Jordanien Thailand
Kambodscha Timor-Leste
Kamerun Togo
Kanada Tschad
Kasachstan Tunesien
Katar Ukraine
Kenia Usbekistan
Kirgisistan Vereinigte Staaten von Amerika
Kolumbien Vietnam
Komoren Weißrussland
Kongo Zentralafrikanische Republik

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 324
    Fsn-Nr.: 271-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2019

    Fassung gültig bis: 12. Mai 2020