Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung der Wohnpflicht
in Aufnahmeeinrichtungen
(Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung –
SächsWoPflVerlVO)
Vom 3. Mai 2019
Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Mai 2022
Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:
§ 1
Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung
Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.1
§ 2
Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung
des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig
Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.2
§ 3
Grenzen der Wohnpflichtverlängerung
1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.
§ 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Mai 2019
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Anlage
(zu § 1)3
Staatenliste
- Algerien
- Angola
- Äquatorialguinea
- Argentinien
- Armenien
- Aserbaidschan
- Bahrain
- Bangladesch
- Barbados
- Benin
- Bolivien
- Brasilien
- Burkina Faso
- Chile
- China
- Costa Rica
- Côte d’Ivoire
- Dominikanische Republik
- Gabun
- Gambia
- Georgien
- Guinea-Bissau
- Haiti
- Honduras
- Indien
- Indonesien
- Israel
- Japan
- Jordanien
- Kambodscha
- Kamerun
- Kanada
- Kasachstan
- Kenia
- Kolumbien
- Kongo, Republik
- Kongo, Demokratische Republik
- Korea, Republik
- Kuwait
- Libanon
- Liberia
- Malawi
- Mali
- Marokko
- Mauretanien
- Mauritius
- Mexiko
- Moldau, Republik
- Mongolei
- Namibia
- Nepal
- Neuseeland
- Nicaragua
- Niger
- Nigeria
- Pakistan
- Paraguay
- Peru
- Philippinen
- Russische Föderation
- Sierra Leone
- Sri Lanka
- Südafrika
- Suriname
- Tadschikistan
- Tansania, Vereinigte Republik
- Togo
- Tschad
- Tunesien
- Turkmenistan
- Ukraine
- Uruguay
- Vereinigte Staaten von Amerika
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
- Vietnam
- Weißrussland