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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 12.05.2022 bis 21.06.2023

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung der Wohnpflicht
in Aufnahmeeinrichtungen
(Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung –
SächsWoPflVerlVO)

Vom 3. Mai 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Mai 2022

Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.1

§ 2
Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung
des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig

Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.2

§ 3
Grenzen der Wohnpflichtverlängerung

1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 1)3

Staatenliste

Algerien
Angola
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Bahrain
Bangladesch
Barbados
Benin
Bolivien
Brasilien
Burkina Faso
Chile
China
Costa Rica
Côte d’Ivoire
Dominikanische Republik
Gabun
Gambia
Georgien
Guinea-Bissau
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Israel
Japan
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kasachstan
Kenia
Kolumbien
Kongo, Republik
Kongo, Demokratische Republik
Korea, Republik
Kuwait
Libanon
Liberia
Malawi
Mali
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Moldau, Republik
Mongolei
Namibia
Nepal
Neuseeland
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
Paraguay
Peru
Philippinen
Russische Föderation
Sierra Leone
Sri Lanka
Südafrika
Suriname
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Togo
Tschad
Tunesien
Turkmenistan
Ukraine
Uruguay
Vereinigte Staaten von Amerika
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Vietnam
Weißrussland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 324
    Fsn-Nr.: 271-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Mai 2022

    Fassung gültig bis: 21. Juni 2023