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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung

Vollzitat: Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 910), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2022 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist

§ 36
Erfassungsgrundsätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Vermögensrechnung sind unbeschadet § 90 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung alle der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie das Basiskapital, die Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) 1Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und diesen nach § 40 Absatz 2 zugeordnete Sonderposten sind weiterhin in der Buchhaltung nachzuweisen. 2Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 Euro anzusetzen.

(4) 1Treuhandvermögen, für das die Gemeinde Treuhänder ist, und die Sparkassen-Trägerschaft dürfen nicht aktiviert werden. 2§ 92 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(5) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht aktiviert werden.

(6) 1Empfangene Zuwendungen für Investitionen werden nicht vom damit finanzierten Vermögen abgesetzt. 2Empfangene Zuwendungen, deren ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen ist, sind als Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen auszuweisen. 3Die übrigen empfangenen Zuwendungen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis als Sonderposten zu passivieren und ertragswirksam entsprechend der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands aufzulösen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beiträge, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Ermächtigung erhoben werden.

(7) 1Kapitalzuschüsse im Sinne von § 13 Absatz 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes werden nicht ertragswirksam aufgelöst. 2Kapitalzuschüsse nach § 13 Absatz 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes sind direkt dem Basiskapital zuzuführen. 3Sonstige Kapitalzuschüsse sind der Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen zuzuführen. 4Sie sind in das Basiskapital zu übertragen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.

(8) 1Für Zuwendungen und Umlagen sowie für Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte, die die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben oder aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte für Investitionen geleistet hat und die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für immaterielles, Sachanlage- oder Finanzanlagevermögen bei der Gemeinde begründen, dürfen Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert werden. 2Die Sonderposten sind aufwandswirksam über die Zweckbindungsfrist des bezuschussten Vermögensgegenstandes oder über zehn Jahre linear vollständig abzuschreiben. 3Sie werden im Jahr der Aktivierung in gleichen Monatsraten abgeschrieben. 4Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Aktivierung.

(9) 1Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. 2§ 37 Absatz 2 gilt entsprechend.25

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 910
Fsn-Nr.: 521-5/2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 12. April 2022