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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 31.12.2016

Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008

Vollzitat: Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist

Gesetz
zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
(Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 – SächsMBAG 2008)

erlassen als Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)

Vom 29. Januar 2008

§ 1
Pauschale Zuweisungen zum Ausgleich für übertragene Aufgaben

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der durch das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) übertragenen Aufgaben folgende pauschale steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen:

pauschale Zuweisungen
Buchst. Zeitraum Betrag
a) für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 2008 79 541 667 EUR,
b) im Jahr 2009 190 900 000 EUR,
c) im Jahr 2010 190 900 000 EUR,
d) im Jahr 2011 182 800 000 EUR,
e) im Jahr 2012 174 600 000 EUR,
f) im Jahr 2013 167 700 000 EUR,
g) im Jahr 2014 160 000 000 EUR,
h) im Jahr 2015 152 300 000 EUR,
i) im Jahr 2016 144 600 000 EUR,
j) im Jahr 2017 136 900 000 EUR,
k) ab dem Jahr 2018 134 800 000 EUR.

Im Jahr 2016 werden die Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung auf den Mehrbelastungsausgleich für die Zeit nach dem Jahr 2018 überprüft.

(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

Zuweisungen nach Absatz 1
Nr. Buchst. Doppelbuchst. Gebiet Anzahl
1. Vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012
  a) auf die Landkreise
    aa) Bautzen 10,72 Prozent,
    bb) Erzgebirgskreis 10,09 Prozent,
    cc) Leipzig 8,06 Prozent,
    dd) Meißen 7,18 Prozent,
    ee) Mittelsachsen 10,32 Prozent,
    ff) Görlitz 9,22 Prozent,
    gg) Nordsachsen 8,33 Prozent,
    hh) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 8,33 Prozent,
    ii) Vogtlandkreis 7,36 Prozent,
    jj) Zwickau 6,87 Prozent,
  b) auf die Kreisfreien Städte
    aa) Chemnitz 2,95 Prozent,
    bb) Dresden 5,29 Prozent,
    cc) Leipzig 5,28 Prozent.
2. Ab dem Jahr 2013
  a) auf die Landkreise
    aa) Bautzen 10,72 Prozent,
    bb) Erzgebirgskreis 10,08 Prozent,
    cc) Leipzig 8,05 Prozent,
    dd) Meißen 7,17 Prozent,
    ee) Mittelsachsen 10,31 Prozent,
    ff) Görlitz 9,20 Prozent,
    gg) Nordsachsen 8,33 Prozent,
    hh) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 8,31 Prozent,
    ii) Vogtlandkreis 7,35 Prozent,
    jj) Zwickau 6,87 Prozent,
  b) auf die Kreisfreien Städte
    aa) Chemnitz 2,95 Prozent,
    bb) Dresden 5,33 Prozent,
    cc) Leipzig 5,33 Prozent.

(3) Im zweiten Halbjahr des Jahres 2008 werden die bei der Berechnung der Zuweisungsbeträge gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Ansätze für die ab 1. August 2008 entstehenden Versorgungsanwartschaften der Beamten auf der Grundlage der tatsächlichen Besetzung der Beamtenstellen durch Beamte oder Angestellte durch ein versicherungsmathematisches Gutachten überprüft. Ergeben sich aufgrund des Gutachtens geänderte Ansätze für künftig entstehende Versorgungsanwartschaften, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich die Zuweisungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auch mit Wirkung für die Vergangenheit entsprechend neu festzusetzen.

§ 2
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der pauschalen Zuweisungen

Für die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entfallenden Zuweisungen nach § 1 Abs. 2 gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen ( Finanzausgleichsgesetz FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Im Jahr 2008 werden die Zuweisungen am 1. August und am 15. Oktober je zur Hälfte des Jahresbetrages ausgezahlt.

§ 3
Ausgleich für entstandene Versorgungsanwartschaften

Der Freistaat Sachsen gewährt den Kommunen einen Ausgleichsbetrag für die von den Beamten bis zum Zeitpunkt ihres Übergangs auf die Kommunen bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften, die die fiktiv nach geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen berechnete Versorgung darstellen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu ermitteln. Der Ausgleichsbetrag wird direkt an den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen gezahlt. Der Freistaat Sachsen leistet den notwendigen Ausgleichsbetrag in einer oder mehreren Raten bis spätestens 31. Dezember 2010. Zahlungen nach dem dem Gutachten nach Satz 2 zugrunde liegenden Stichtag sind in Höhe des dort angenommenen Zinssatzes zu verzinsen. Die genaue Höhe des Gesamtbetrages sowie der einzelnen Raten wird in den Haushaltsrechnungen der Jahre 2008 bis 2010 dokumentiert. Mit der Zahlung des Ausgleichsbetrages sind alle Ansprüche der Kommunen gegen den Freistaat Sachsen, bezogen auf die bis zum Zeitpunkt des Personalübergangs erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß Satz 1, abgegolten. Die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK) zahlt dem Freistaat Sachsen aufgrund der Verbreiterung ihres Versichertenbestandes einen Ausgleich für die Umlage der auf die sächsischen Kommunen übergehenden Arbeitnehmer. Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach der tatsächlichen Anzahl übergehender Arbeitnehmer im Jahr 2008 bei Unterstellung eines linearen Personalrückgangs ab 2011 bis 2017 um insgesamt 18 Prozent. Bemessungsgrundlage bilden das tatsächlich im ersten Monat nach dem Personalübergang seitens der Kommunen geleistete zusatzversorgungspflichtige Entgelt unter Zugrundelegung eines jährlichen Umlagesatzes von 1,2 Prozent, ein Zinssatz zur Abzinsung der jährlichen Umlagezahlungen von 4 Prozent und eine angenommene Versicherungszeit von 22 Jahren. Die ZVK leistet den Ausgleich bis zum 31. Dezember 2008.

§ 4
Unentgeltliche Nutzung oder Übereignung von Räumlichkeiten des Freistaates Sachsen, Überlassung von beweglichen Sachen, Ausgleich einmaliger Kosten

(1) Ein Ausgleich für die Raumkosten bei den übertragenen Aufgaben der Unterhaltung und Instandsetzung der Kreis-, Staats- und Bundesstraßen, einschließlich der Ausbildungsstätte für Straßenwärter in Zwickau, wird durch den Freistaat Sachsen nicht im Rahmen der Zuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, sondern durch die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten und Grundstücksflächen des Freistaates Sachsen oder deren unentgeltliche Übereignung gewährt. Die Bereitstellung erfolgt zweckgebunden, ebenso die Übereignung der Ausbildungsstätte Zwickau. Mit der Übereignung wird der Ausgleich für die Raumkosten bewirkt, so dass der Freistaat Sachsen in diesem Falle vollständig von künftigen Pflichten befreit wird. Es besteht ein Wahlrecht für den betroffenen Landkreis oder die Kreisfreie Stadt hinsichtlich der Überlassungsart. Die Bedingungen der Übereignung können unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 gesondert geregelt werden. Die Übereignung kann verwehrt werden, wenn eine Gefährdung der Qualität der Aufgabenerfüllung zu besorgen ist. Die Entscheidungen nach Satz 5 und 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, das Eigentum an seinen betriebsnotwendigen beweglichen Sachen, die zur Erfüllung der durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten unentgeltlich zu übertragen. Satz 1 gilt auch für die im Eigentum des Freistaates Sachsen stehenden Grundstücksflächen, soweit sie zum Betrieb von bereits errichteten Feuerwachtürmen notwendig sind.

(3) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang die Nutzungsrechte an Lizenzen und Programmen der Informationstechnologie, einschließlich Handbüchern und Dokumentationen zur Softwareerstellung, die zur Erfüllung der durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben dienen, unentgeltlich einzuräumen. Das Recht zur Weiterentwicklung kann eingeräumt werden, wenn im Gegenzug dem Freistaat Sachsen Nutzungsrechte in angemessenem Umfang an den weiterentwickelten Programmen eingeräumt werden und der Quellcode übergeben wird.

§ 5
Ausgleich für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft

(1) Für den Schulbetrieb der einjährigen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Landwirtschaft werden durch den Freistaat Sachsen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Sachmittel erhalten

Schulbetrieb Sachmittel
Gebiet Betrag
der Landkreis Meißen Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Mittelsachsen Mittel in Höhe von 22 132 EUR,
der Landkreis Görlitz Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Vogtlandkreis Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Zwickau Mittel in Höhe von 11 066  EUR

zusätzlich zur Regelung nach § 1 jährlich pauschal als Festbetrag.

(2) Der Landkreis Mittelsachsen erhält für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg die Räumlichkeiten der Lehranstalt des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft mit Lehranstalt Freiberg-Zug unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben erhält der Landkreis Mittelsachsen zusätzlich zur Regelung nach § 1 folgende Beträge:

Ausgleich der Personal- und Sachausgaben
Nr. Zeitraum betrag
1. im Jahr 2009 1 954 681 EUR,
2. im Jahr 2010 1 954 681 EUR,
3. im Jahr 2011 1 845 173 EUR,
4. im Jahr 2012 1 735 665 EUR,
5. im Jahr 2013 1 626 158 EUR,
6. ab dem Jahr 2014 1 516 651 EUR.

Im Jahr 2013 wird geprüft, inwieweit mit den dargestellten Ansätzen angesichts der demografischen Entwicklung die Unterrichtsversorgung sichergestellt werden kann.

(3) Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 beträgt für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2008 fünf Zwölftel; Grundwert im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2009.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138, 144
    Fsn-Nr.: 20-17

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016