Verordnung
des Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(DVO SächsGemO)
Vom 8. Juni 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 1998
Aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. l, 2, 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) wird verordnet:
§ 1
(außer Kraft)
1
§ 2
Name und Bezeichnung
(1) Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ und die Verleihung sonstiger Bezeichnungen durch die Staatsregierung werden vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.
(2) Gemeindeteile können einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder wenn sie erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder dem Gebietsumfang ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.
(3) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils das Sächsische Hauptstaatsarchiv, die zuständige Stelle für Volkskunde, das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, die Direktion Dresden der Deutschen Bundespost Postdienst, das Landesvermessungsamt Sachsen und, sofern die Gemeinde oder der Gemeindeteil an einer Linie der Reichsbahn liegt, die Reichsbahndirektion Dresden der Deutschen Reichsbahn zu hören. Dies gilt nicht bei der Weiterführung eines früheren Gemeindenamens.
(4) Die Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils ist von der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den nach Absatz 3 gehörten Stellen sowie dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 3
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten
Sofern nicht für alle Gemeinden, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, trifft die gemeinsame obere Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung. Gehören die beteiligten Gemeinden zum Bezirk verschiedener oberer Rechtsaufsichtsbehörden, bestimmt das Staatsministerium des Innern die zuständige obere Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 4
Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung
(1) Der Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung kann rechtswirksam nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die das sechzehnte Lebensjahr am Tag des Eingangs des Antrags vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind.
(2) Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist ein Verzeichnis der Unterzeichnungsberechtigten vom Stande des Tages, an dem der Antrag eingeht, maßgebend.
(3) Im Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Antrags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Antrags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, zur Abgabe und zur Entgegennahme von verbindlichen Erklärungen zum Antrag berechtigt.
§ 5
Einwohnerantrag
Für den Einwohnerantrag gelten die Vorschriften des § 4 entsprechend.
§ 6
Übergangsvorschrift
Satzungsregelungen zur Form der öffentlichen Bekanntmachung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) sind bis zum 31. Dezember 1993 den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 Satz 1 anzupassen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 8. Juni 1993
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert