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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 08.07.1993 bis 31.08.1996

Verordnung des Staatministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Staatministeriums des Innern zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 8. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 521), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist

Verordnung
des Staatsministeriums des Innern
zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(DVO SächsGemO)

Vom 8. Juni 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 1998

Aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. l, 2, 4 und 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) wird verordnet:

§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, in folgenden Formen durchgeführt werden:

1.
durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde,
2.
durch Einrücken in eine bestimmte, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung oder
3.
sofern die Gemeinde weniger als 3 000 Einwohner hat, durch Aushang an der Verkündungstafel des Rathauses und an den sonstigen hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche; auf den Aushang und seine Dauer ist gleichzeitig im Amtsblatt der Gemeinde oder in einer bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung hinzuweisen.

Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im einzelnen durch Satzung zu regeln.

(2) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen. Sofern eine Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muß auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden. Die Gemeinde hat den Vollzug der Bekanntmachung in ihren Akten nachzuweisen.

(3) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden (Ersatzbekanntmachung), daß

1.
sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt werden,
2.
hierauf in der Satzung hingewiesen wird und
3.
in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird.

(4) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 2
Name und Bezeichnung

(1) Die Verleihung der Bezeichnung „Stadt“ und die Verleihung sonstiger Bezeichnungen durch die Staatsregierung werden vom Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.

(2) Gemeindeteile können einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder wenn sie erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und wenn wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder dem Gebietsumfang ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.

(3) Die Gemeinde hat vor der Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils das Sächsische Hauptstaatsarchiv, die zuständige Stelle für Volkskunde, das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, die Direktion Dresden der Deutschen Bundespost Postdienst, das Landesvermessungsamt Sachsen und, sofern die Gemeinde oder der Gemeindeteil an einer Linie der Reichsbahn liegt, die Reichsbahndirektion Dresden der Deutschen Reichsbahn zu hören. Dies gilt nicht bei der Weiterführung eines früheren Gemeindenamens.

(4) Die Benennung oder Umbenennung eines Gemeindeteils ist von der Gemeinde öffentlich bekanntzumachen, der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen und den nach Absatz 3 gehörten Stellen sowie dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

§ 3
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bei Grenzstreitigkeiten

Sofern nicht für alle Gemeinden, die durch eine Grenzstreitigkeit berührt werden, dieselbe Rechtsaufsichtsbehörde zuständig ist, trifft die gemeinsame obere Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung. Gehören die beteiligten Gemeinden zum Bezirk verschiedener oberer Rechtsaufsichtsbehörden, bestimmt das Staatsministerium des Innern die zuständige obere Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 4
Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung

(1) Der Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung kann rechtswirksam nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die das sechzehnte Lebensjahr am Tag des Eingangs des Antrags vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind.

(2) Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist ein Verzeichnis der Unterzeichnungsberechtigten vom Stande des Tages, an dem der Antrag eingeht, maßgebend.

(3) Im Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Antrags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Antrags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, zur Abgabe und zur Entgegennahme von verbindlichen Erklärungen zum Antrag berechtigt.

§ 5
Einwohnerantrag

Für den Einwohnerantrag gelten die Vorschriften des § 4 entsprechend.

§ 6
Übergangsvorschrift

Satzungsregelungen zur Form der öffentlichen Bekanntmachung (§ 1 Abs. 1 Satz 2) sind bis zum 31. Dezember 1993 den Erfordernissen des § 1 Abs. 1 Satz 1 anzupassen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Juni 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 26, S. 521
    Fsn-Nr.: 230-1.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juli 1993

    Fassung gültig bis: 31. August 1996