Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte
(KomDAEVO)
Vom 3. Dezember 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999
Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von
- 1.
- § 6 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 81),
- 2.
- § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353):
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten, hauptamtlichen Amtsverweser sowie die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden. Sie gilt auch für den Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen, den Verbandsdirektor des Landeswohlfahrtsverbands Sachsen und den Direktor der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, soweit sie Beamte sind.
§ 2
Grundsätze
(1) Die Dienstaufwandsentschädigung ist eine Entschädigung für dienstlich veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 SächsBesG und des § 167 Abs. 1 SächsBG.
(2) Neben der Dienstaufwandsentschädigung nach dieser Verordnung darf der Dienstherr, der die Dienstaufwandsentschädigung gewährt, keine Entschädigung für die Mitwirkung in einem Organ, dessen Ausschüssen oder Fraktionen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewähren.
(3) Es darf keine Entschädigung für die Mitwirkung in Organen oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der Beamte kraft Gesetzes oder Satzung angehört und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an deren Sitzungen gewährt werden; dies gilt nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.
(4) Die Dienstaufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil der Dienstaufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(5) Der Anspruch auf die Dienstaufwandsentschädigung entfällt
- 1.
- wenn der Beamte ununterbrochen länger als zwei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über zwei Monate hinausgehende Zeit oder
- 2.
- mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
(6) Beamte, denen vertretungsweise ein mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestattetes Amt übertragen ist oder die zu Amtsverwesern bestellt sind, erhalten die Dienstaufwandsentschädigung, wenn sie dem Amtsinhaber nach Absatz 5 nicht mehr zusteht. Erhält in den Fällen des Satzes 1 ein Beamter bereits eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der Gesamtbetrag der Dienstaufwandsentschädigungen die höchste der für die einzelnen Ämter vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen nicht überschreiten.
(7) Die reisekostenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3
Höhe der Dienstaufwandsentschädigung
(1) Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 1 aufgeführten Amtsträger ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3.
(2) Die Dienstaufwandsentschädigung für die in § 1 Satz 2 aufgeführten Amtsträger beträgt monatlich 240 DM.
§ 4
Maßgebende Einwohnerzahl
(1) Maßgebende Einwohnerzahl für die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung ist ab Januar eines jeden Jahres die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl. Abweichend von Satz 1 sind Veränderungen der Einwohnerzahl aufgrund von Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.
(2) Maßgebende Einwohnerzahl bei Verwaltungsverbänden ist die Summe der Einwohnerzahlen gemäß Absatz 1 der jeweiligen Mitgliedsgemeinden.
§ 5
Übergangsvorschrift
Für hauptamtliche Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die hauptamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. 1
§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 5 tritt mit Wirkung vom 15. August 1996 in Kraft.
(2) Mit dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die vorläufige Regelung der Dienstaufwandsentschädigungen für die Landräte, hauptamtlichen Bürgermeister und hauptamtlichen Beigeordneten (Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung – DAE-VO) vom 15. September 1992 (SächsGVBl. S. 447) außer Kraft.
Dresden, den 3. Dezember 1997
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Landräte und Beigeordnete
Einwohnerzahl des Landkreises | Landräte | erste Beigeordnete | weitere Beigeordnete | |
---|---|---|---|---|
Einwohnerzahl des Landkreises | Landräte | erste Beigeordnete | weitere Beigeordnete | |
bis | 100 000 | 332 EUR | 166 EUR | – |
bis | 200 000 | 358 EUR | 179 EUR | 153 EUR |
über | 200 000 | 383 EUR | 192 EUR | 166 EUR |
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Bürgermeister und Beigeordnete>
Einwohnerzahl des Landkreises | Landräte | erste Beigeordnete | weitere Beigeordnete | |
---|---|---|---|---|
Einwohnerzahl der Gemeinde | Bürgermeister | erste Beigeordnete | weitere Beigeordnete | |
bis | 2 000 | 169 EUR | – | – |
bis | 5 000 | 184 EUR | – | – |
bis | 10 000 | 205 EUR | – | – |
bis | 15 000 | 235 EUR | 123 EUR | – |
bis | 20 000 | 291 EUR | 138 EUR | – |
bis | 30 000 | 307 EUR | 153 EUR | 123 EUR |
bis | 40 000 | 327 EUR | 174 EUR | 143 EUR |
bis | 60 000 | 348 EUR | 205 EUR | 164 EUR |
bis | 100 000 | 373 EUR | 215 EUR | 174 EUR |
bis | 250 000 | 414 EUR | 245 EUR | 194 EUR |
bis | 500 000 | 440 EUR | 261 EUR | 210 EUR |
über | 500 000 | 527 EUR | 276 EUR | 220 EUR |
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1)
Monatliche Dienstaufwandsentschädigung für Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden
Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes | Verbandsvorsitzender | |
---|---|---|
Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden
des Verwaltungsverbandes |
Verbandsvorsitzender | |
bis | 5 000 | 175 DM |
bis | 7 500 | 194 DM |
bis | 10 000 | 216 DM |
über | 10 000 | 240 DM |