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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Beamtengesetz

Vollzitat: Sächsisches Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 12. Mai 2009

Auf Grund von Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 117) wird nachstehend der Wortlaut des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der seit 1. April 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7),
2.
den nach seinem Artikel 5 teils am 10. April 2002, teils am 1. Januar 2001 und teils am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108),
3.
den am 23. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen (Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz – SächsVwModG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158),
4.
den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Beamtengesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151),
5.
den am 28. April 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77),
6.
den nach seinem Artikel 81 teils am 6. Februar 2008, teils am 30. Juli 2008 und teils am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148),
7.
den nach seinem Artikel 10 am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze.

Dresden, den 12. Mai 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Beamtengesetz
für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2014

Inhaltsübersicht 1

Teil 1
Einleitende Vorschriften

§     1
Geltungsbereich
§     2
(aufgehoben)
§     3
(aufgehoben)
§     4
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

Teil 2
Beamtenverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§     5
(aufgehoben)
§     6
Persönliche Voraussetzungen
§     7
Arten der Beamtenverhältnisse
§     7a
Altersgrenze für die Berufung
§     8
(aufgehoben)
§     9
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Abschnitt 2
Ernennung

§   10
Ernennung
§   11
Zuständigkeit für die Ernennung
§   11a
(aufgehoben)
§   12
Stellenausschreibungen
§   13
Wirksamkeit der Ernennung
§   14
Feststellung der Nichtigkeit
§   15
Verfahren bei Rücknahme der Ernennung
§   16
Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung
§   16a
(aufgehoben)
§   17
(aufgehoben)

Abschnitt 3
Laufbahnen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§   18
Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§   19
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
§   19a
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
§   19b
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Unterabschnitt 2
Laufbahnbewerber

§   20
Voraussetzungen für die Zulassung
§   20a
Benachteiligungsverbote
§   21
Altersgrenzen
§   22
Vorbereitungsdienst
§   23
Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst
§   24
Inhalt der Rechtsverordnung
§   25
Anrechnung von Ausbildungszeiten
§   26
Laufbahnprüfungen
§   27
Besondere Fachrichtungen
§   28
Probezeit

Unterabschnitt 3
Andere Bewerber

§   29
Voraussetzungen für die Zulassung
§   30
Feststellung der Befähigung
§   31
Probezeit

Unterabschnitt 4
Einstellung, Beförderung und Aufstieg

§   32
Einstellung
§   33
Beförderung
§   34
Aufstieg

Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung sowie Umbildung von Körperschaften

§   35
Versetzung
§   36
Abordnung
§   36a
Landesinterne Umbildung von Körperschaften
§   36b
Rechtsfolgen der Umbildung
§   36c
Rechtsstellung der Beamten
§   36d
Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen
§   36e
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger
§   36f
Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften
§   36g
Zuständigkeiten

Abschnitt 5
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösungoder Umbildung von Behörden

§   37
(aufgehoben)

Abschnitt 6
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Beendigungsgründe

§   38
(aufgehoben)

Unterabschnitt 2
Entlassung

§   39
Entlassung kraft Gesetzes
§   40
(aufgehoben)
§   41
Entlassung auf Antrag
§   42
(aufgehoben)
§   43
(aufgehoben)
§   44
Zuständigkeit
§   45
Fristen
§   46
Wirksamwerden der Entlassung
§   47
Folgen der Entlassung

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§   48
(aufgehoben)
§   49
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
§   50
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
§   51
Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
§   52
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§   52a
Begrenzte Dienstfähigkeit
§   53
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
§   54
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag
§   55
Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§   56
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
§   57
Zuständigkeit
§   58
Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

Unterabschnitt 4
Einstweiliger Ruhestand

§   59
Politische Beamte
§   60
(aufgehoben)
§   61
Beginn des einstweiligen Ruhestands
§   62
Fristen bei landesübergreifender Umbildung vonKörperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§   63
(aufgehoben)
§   64
(aufgehoben)

Unterabschnitt 5
Verlust der Beamtenrechte

§   65
(aufgehoben)
§   66
Folgen des Verlusts
§   67
Gnadenerweis
§   68
Wiederaufnahmeverfahren

Teil 3
Rechtliche Stellung des Beamten

Abschnitt 1
Pflichten

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§   69
(aufgehoben)
§   70
Diensteid
§   71
(aufgehoben)
§   72
Fortbildung
§   73
(aufgehoben)
§   74
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten
§   75
Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats

Unterabschnitt 2
Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§   76
Unparteilichkeit bei Amtshandlungen
§   77
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Unterabschnitt 3
Amtsverschwiegenheit

§   78
(aufgehoben)
§   79
Aussagegenehmigung
§   80
Auskünfte an die Medien

Unterabschnitt 4
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§   81
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§   82
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§   83
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§   84
Regressanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§   85
Beendigung der Nebentätigkeit
§   86
Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn
§   87
Verfahren, Zuständigkeit
§   88
Ausführungsverordnung
§   89
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 5
Weitere Pflichten

§   90
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
§   91
Arbeitszeit
§   92
Fernbleiben vom Dienst
§   93
Wohnort
§   94
Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts
§   95
Dienstkleidung

Unterabschnitt 6
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§   96
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten
§   97
Verjährung und Übergang von Schadensersatzansprüchen
§   98
Folgen des Fernbleibens vom Dienst

Abschnitt 2
Rechte

Unterabschnitt 1
Fürsorge und Schutz

§   99
(aufgehoben)
§ 100
Mutterschutz, Elternzeit
§ 101
Jugendarbeitsschutz
§ 102
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen
§ 103
Ersatz von Sachschäden
§ 104
Jubiläumszuwendungen
§ 104a
Arbeitsschutz

Unterabschnitt 2
Amtsbezeichnung

§ 105
Festsetzung der Amtsbezeichnung
§ 106
Führen der Amtsbezeichnung

Unterabschnitt 3
Besoldung, Versorgung und weitere Rechte

§ 107
Allgemeines
§ 108
Übertragung von Zuständigkeiten
§ 109
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 110
Rückforderung von Leistungen
§ 111
Übergang des Schadensersatzanspruchs
§ 112
Reise- und Umzugskosten
§ 113
Urlaub
§ 114
Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband

Unterabschnitt 4
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

§ 115
Dienstliche Beurteilung
§ 116
Dienstzeugnis

Unterabschnitt 5
Personalakten

§ 117
Führung der Personalakte
§ 118
Beihilfeakten
§ 119
Anhörungsrecht
§ 120
Einsichtnahme
§ 121
Auskünfte an Dritte
§ 122
Vernichtung von Unterlagen
§ 123
Aufbewahrung
§ 124
Verarbeitung und Nutzung von Personalakten

Abschnitt 3
Verfahren bei Beschwerden und Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 125
Beschwerden
§ 126
Vertretung des Dienstherrn
§ 127
Zustellung

Abschnitt 4
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen

§ 128
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen

Teil 4
Landespersonalausschuss

§ 129
Unabhängigkeit
§ 130
Zusammensetzung
§ 131
Rechtsstellung
§ 132
Dienstaufsicht
§ 133
Aufgaben
§ 134
Verfahren
§ 135
Sitzungen und Beschlüsse
§ 136
Geschäftsstelle
§ 137
Amtshilfe

Teil 5
Besondere Beamtengruppen

Abschnitt 1
Beamte auf Zeit

§ 138
Ausnahme von der entsprechenden Anwendung von Vorschriften
§ 139
Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit
§ 140
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 141
Beendigung des einstweiligen Ruhestands

Abschnitt 2
Beamte mit Teilzeitbeschäftigung und mit Urlaub von längerer
Dauer

§ 142
Teilzeitbeschäftigung
§ 142a
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 143
Beurlaubung bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang
§ 143a
Altersteilzeit
§ 143b
(aufgehoben)
§ 143c
Hinweispflicht
§ 143d
Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit

Abschnitt 3
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

§ 144
(aufgehoben)
§ 145
Laufbahn
§ 146
Gemeinschaftsunterkunft
§ 147
Heilfürsorge
§ 148
Dienstkleidung
§ 149
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 150
Polizeidienstunfähigkeit
§ 151
Eintritt in den Ruhestand

Abschnitt 4
Andere Beamtengruppen

§ 152
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
§ 153
Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 154
Forstbeamte
§ 155
Beamte des Justizvollzugsdienstes
§ 155a
Beamte des Justizwachtmeisterdienstes
§ 156
Feuerwehrtechnische Beamte
§ 157
Ehrenbeamte

Teil 6
Kommunale Wahlbeamte

§ 158
Anwendungsbereich
§ 159
Dienstherr, Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Zuständigkeiten
§ 160
Hauptamtliche Bürgermeister
§ 161
Ehrenamtliche Bürgermeister
§ 162
Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung
§ 163
Beigeordnete
§ 164
Landräte
§ 165
Verbandsvorsitzende
§ 165a
Ortsvorsteher
§ 166
Amtsverweser
§ 167
Aufwandsentschädigungen

Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 168
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
§ 168a
Sonderbestimmung zur Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
§ 169
Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5
§ 169a
Verpflichtungserklärungen nach § 51 Satz 2 a. F.
§ 170
Verwaltungsvorschriften
§ 171
Übergangsregelung für Beamte auf Probe
§ 172
Inkrafttreten

Teil 1
Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 126 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(3) Wer Dienstvorgesetzter ist, kann das zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung regeln, soweit nicht eine gesetzliche Regelung getroffen ist.

(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Teil 2
Beamtenverhältnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Befähigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, wer

1.
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
2.
die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern.

(2) In das Beamtenverhältnis darf grundsätzlich nicht berufen werden, wer

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2.
für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

(3) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

(4) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG sind zuständig

1.
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG,
2.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

§ 7
Arten der Beamtenverhältnisse

Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

§ 7a
Altersgrenze für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 50. Lebensjahr, festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter. § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 48 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
Erwerb der Laufbahnbefähigung
aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, erworben werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

(3) Sofern ein Beamter oder ehemaliger Beamter die Anerkennung seiner Berufsqualifikation in einem

1.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

beantragt, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten verlangen.

(4) Das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches BerufsqualifikationsfeststellungsgesetzSächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung. 2

Abschnitt 2
Ernennung

§ 10
Ernennung

Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amts mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

§ 11
Zuständigkeit für die Ernennung

(1) Die Staatsbeamten werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Beamten des Landtags werden vom Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium ernannt.

(3) Die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

§ 11a
(aufgehoben)

§ 12
Stellenausschreibungen

Vor Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.

§ 13
Wirksamkeit der Ernennung

(1) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(2) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 14
Feststellung der Nichtigkeit

(1) Die oberste Dienstbehörde stellt die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Abs. 2 BeamtStG von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Bei Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.

(2) Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 15
Verfahren bei Rücknahme der Ernennung

(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde, bei Staatsbeamten von der Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, erklärt. Wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, so tritt an seine Stelle die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

§ 16
Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung

(1) Ist die Nichtigkeit einer Ernennung festgestellt worden, hat der Dienstvorgesetzte dem Ernannten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

(2) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Absatz 1 oder bis zur Zustellung der Rücknahmeverfügung nach § 15 Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können ihm belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.

§ 16a
(aufgehoben)

§ 17
(aufgehoben)

Abschnitt 3
Laufbahnen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 18
Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach den Grundsätzen der §§ 19 bis 34.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Laufbahnen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von den Staatsministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern erlassen. Für Regelungen im Sinne von § 20 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen erforderlich. § 8 Satz 2 Nr. 1 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 19
Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine vergleichbare Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im Wesentlichen vergleichbare Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

§ 19a
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen:

1.
alle Ämter der Besoldungsordnungen B in Landesbehörden,
2.
alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Landesbehörden oder Teilen von Landesbehörden verbunden sind,
3.
alle Ämter von Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 und
4.
alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12 in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:
 
a)
Sachgebietsleiter,
 
b)
Amtsleiter,
 
c)
Dezernatsleiter,
 
d)
Leiter vergleichbarer Organisationseinheiten

und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt wurde.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ämter,

1.
die richterliche Unabhängigkeit besitzen,
2.
von in § 19b Abs. 1 und § 59 genannten Funktionen und
3.
von Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmalig in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 28 ableisten.

(3) Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(4) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer sich

1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. Befindet sich der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, bleiben die für die Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes ( SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.

(6) Der Beamte ist

1.
mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 3,
2.
mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder seines Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
3.
mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
4.
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 39 bis 42 bleiben unberührt.

(7) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

(8) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes, er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

(9) § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung.

§ 19b
Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

(1) Alle Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe B 4 der Bundesbesoldungsordnung oder der Sächsischen Besoldungsordnung angehören, werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. In Gemeinden kann allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt werden, dass die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ämter

1.
beim Sächsischen Rechnungshof,
2.
die in § 59 genannt sind,
3.
die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden sowie
4.
des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und
5.
des Generaldirektors der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden.

(3) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer sich

1.
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. § 39 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine weitere Amtszeit ist zulässig. Beide Amtszeiten dürfen insgesamt eine Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten. Nach Ablauf einer weiteren Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(5) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann dem Beamten das Amt auf Dauer übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll dem Beamten das Amt auf Dauer übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer oder für eine zweite Amtszeit übertragen, darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht weiterführen.

Unterabschnitt 2
Laufbahnbewerber

§ 20
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Zulassung setzt voraus

1.
für die Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
2.
für die Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens den Realschulabschluss oder neben dem Hauptschulabschluss eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
3.
für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes die Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung in der entsprechenden Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
4.
für die Laufbahnen des höheren Dienstes einen nach Absatz 3 Satz 2 geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern voraussetzt. Bachelorstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht. Fachhochschulstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt.

Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

(3) Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsgänge und Prüfungen müssen in Verbindung mit dem für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst oder der für die Laufbahn vorgeschriebenen Tätigkeit die Anforderungen für die Laufbahnbefähigung erfüllen. Sie müssen für gleichzubewertende Laufbahnbefähigungen einander gleichwertig sein.

(4) In den Laufbahnvorschriften oder in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wird bestimmt, ob neben der Vorbildung nach Absatz 2 eine technische oder sonstige Fachbildung nachzuweisen ist.

(5) Wer außerhalb des Freistaates Sachsen entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( BeamtenrechtsrahmengesetzBRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Freistaat Sachsen. Im Übrigen prüft die Ernennungsbehörde das Vorliegen der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn, in der der Beamte tätig sein soll. Dabei ist das Einvernehmen mit der für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständigen obersten Staatsbehörde und dem Staatsministerium des Innern herzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, sind die Beamten in die Aufgaben einzuführen.

§ 20a
Benachteiligungsverbote

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der Bewerber mit Verzögerung aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit ( Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzBEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begründenden Zeiten oder, wenn Elternzeit nicht in Anspruch genommen wird, die Zeiten des Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter ( MutterschutzgesetzMuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.

§ 21
Altersgrenzen

Die Laufbahnvorschriften bestimmen für die Zulassung zu den Laufbahnen Mindest- und Höchstaltersgrenzen.

§ 22
Vorbereitungsdienst

(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des einfachen Dienstes dauert in der Regel sechs Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des mittleren Dienstes dauert in der Regel zwei Jahre.

(4) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert drei Jahre. Er vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Studiengang besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben.

(5) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird. Die Laufbahnvorschriften oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Studiengänge und Prüfungen geeignet sind.

(6) Eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 4 bedarf es nicht, wenn eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Studiengänge und Prüfungen gleichwertig sind. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine höchstens auf sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(7) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre. Für höhere Lehrämter dauert er mindestens ein Jahr.

(8) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird. 3

§ 23
Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann in den Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, nach Maßgabe des Absatzes 2 beschränkt werden.

(2) Die Zahl der höchstens in den Vorbereitungsdienst aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung begrenzt werden, soweit dies unter Berücksichtigung

1.
der voraussichtlich vorhandenen Ausbildungskräfte und der Zahl der Referendare oder Anwärter, die im Durchschnitt von den Ausbildungskräften betreut werden können,
2.
der räumlichen Kapazitäten der Ausbildungsstellen,
3.
der fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen,
4.
der zur Verfügung stehenden sächlichen Mittel,
5.
der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Referendare und Anwärter

unbedingt erforderlich ist.

(3) § 8 Satz 2 Nr. 8 SächsJAG und § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

§ 24
Inhalt der Rechtsverordnung

(1) In der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 2 sind zu bestimmen:

1.
die Laufbahnen, Fachrichtungen, Fachgebiete oder Fächer, für die die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beschränkt wird,
2.
die Zulassungszahlen,
3.
die Zulassungstermine, höchstens jedoch für die folgenden zwei Jahre,
4.
die Auswahlkriterien, wobei bei Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung oder Hochschulprüfung nicht im Freistaat Sachsen abgelegt haben, unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen berücksichtigt werden können,
5.
weitere Einzelheiten der Zulassung, insbesondere das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen.

(2) Die Auswahlkriterien sind so zu bestimmen, dass für sämtliche Bewerber unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den einzelnen Ausbildungsbereichen eine Aussicht besteht, nach Möglichkeit innerhalb einer zumutbaren Wartezeit in den Vorbereitungsdienst aufgenommen zu werden.

§ 25
Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die Laufbahnvorschriften bestimmen, ob und inwieweit eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für eine Laufbahn oder Teile davon auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und eine nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildung auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können.

§ 26
Laufbahnprüfungen

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.

(2) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.

(3) Die Laufbahnvorschriften regeln die Notenstufen nach Möglichkeit einheitlich.

§ 27
Besondere Fachrichtungen

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können in den Laufbahnvorschriften an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Besondere Fachrichtungen sind insbesondere in den Bereichen Kunst, Kultur, Umwelt, Wissenschaft, Wirtschaft und Landwirtschaft einzurichten.

§ 28
Probezeit

(1) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Sie dauert in den Laufbahnen

1.
des einfachen Dienstes in der Regel ein Jahr,
2.
des mittleren Dienstes in der Regel zwei Jahre,
3.
des gehobenen Dienstes in der Regel zwei Jahre und sechs Monate,
4.
des höheren Dienstes in der Regel drei Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang

1.
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 26) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden,
2.
die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen abgekürzt werden kann und
3.
die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. § 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt.

Unterabschnitt 3
Andere Bewerber

§ 29
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) können eingestellt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, der jeweilige Dienstposten eine besondere, durch die Laufbahnvorschriften nicht erfasste Qualifikation erfordert oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

(2) Die Laufbahnvorschriften können Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Zulassung anderer Bewerber bestimmen.

§ 30
Feststellung der Befähigung

Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ihre Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt worden ist.

§ 31
Probezeit

(1) Die Probezeit der anderen Bewerber dauert in allen Laufbahnen drei Jahre.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang

1.
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat,
2.
die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann und
3.
die Probezeit verlängert werden kann. § 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt.

Unterabschnitt 4
Einstellung, Beförderung und Aufstieg

§ 32
Einstellung

Die Einstellung des Beamten ist nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

§ 33
Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe übertragen wird.

(2) Eine Beförderung ist unzulässig

1.
während der Probezeit,
2.
vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen,
3.
vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von sechs Monaten; dies gilt nicht für die Beförderung in ein Amt im Sinne des § 59.

Die Laufbahnvorschriften können zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden, von dem Verbot der Beförderung nach Satz 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljähriger Kinder.

(3) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(4) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(5) Der Landespersonalausschuss kann bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen von Absätzen 2 und 4 zulassen.

(6) Die Laufbahnvorschriften können für die Beförderung in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen vorsehen.

(7) Zum Ausgleich von wehrdienstbedingten Verzögerungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst ( ArbeitsplatzschutzgesetzArbPlSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen ( SoldatenversorgungsgesetzSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Laufbahnvorschriften ferner Ausnahmen von dem Verbot der Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und von den Mindestdienstzeiten gemäß Absatz 6 zuzulassen. Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für die Dauer des Wehrdienstes oder einer Wehrübung gelten als beförderungsrelevante Dienstzeiten.

§ 34
Aufstieg

Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen. Ein Studium an einer Fachhochschule mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst kann auch ohne die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung sowie Umbildung von Körperschaften

§ 35
Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Vor der Versetzung ist der Beamte zu hören.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

§ 36
Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amte entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle seines Dienstherrn abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen oder gleichwertigen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

§ 36a
Landesinterne Umbildung von Körperschaften

(1) Die Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,

1.
wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird,
2.
wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden,
3.
wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder
4.
wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 36b
Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 36a Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 36a Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 36a Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 36a Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 36a Abs. 4.

§ 36c
Rechtsstellung der Beamten

(1) Dem Beamten, der nach § 36a kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übertritt oder übernommen wird, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihm auch ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. In diesem Fall darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 36a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sobald die Bestimmung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 getroffen wurde. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 36d
Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 36a zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 36a bis 36c erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 36e
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 36a Abs. 1 und 2 und des § 36b gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 36a Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 36a Abs. 4.

§ 36f
Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne des § 16 BeamtStG gelten § 36c Abs. 1 Satz 2 und § 36d entsprechend.

§ 36g
Zuständigkeiten

(1) Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die oberste Dienstbehörde zuständig.

Abschnitt 5
Rechtsstellung der Beamten bei Auflösung oder Umbildung von Behörden

§ 37
(aufgehoben)

Abschnitt 6
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1
Beendigungsgründe

§ 38
(aufgehoben)

Unterabschnitt 2
Entlassung

§ 39
Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamte auf Widerruf sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

durch die Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben wird.

(2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Abs. 2 BeamtStG nicht zu einer Entlassung des Beamten.

(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 4 BeamtStG vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Soll für einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.

§ 40
(aufgehoben)

§ 41
Entlassung auf Antrag

(1) Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dort, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.

§ 42
(aufgehoben)

§ 43
(aufgehoben)

§ 44
Zuständigkeit

Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§ 45
Fristen

(1) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG) und des Beamten auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

1.
von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
2.
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsende und
3.
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.

(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.

(3) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 SächsDG gelten entsprechend.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.

§ 46
Wirksamwerden der Entlassung

(1) Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird.

(2) Im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG wird die Entlassung mit der Zustellung der Entlassungsverfügung wirksam.

§ 47
Folgen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis hierzu nach § 106 Abs. 3 erteilt ist.

Unterabschnitt 3
Ruhestand

§ 48
(aufgehoben)

§ 49
Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden, soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate.

(3) Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Altersgrenze liegende Lebensjahr vollenden. 4

§ 50
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

Wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis dies erfordert, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. Bei Beamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die Entscheidung über die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand die oberste Dienstbehörde. 5

§ 51
Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1.
das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
schwerbehindert ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127, 1130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das 60. Lebensjahr vollendet hat; der Antrag kann auch nach § 168a gestellt werden. 6

§ 52
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Frist im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.

§ 52a
Begrenzte Dienstfähigkeit

Die §§ 54 und 57 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG entsprechend.

§ 53
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter, soweit erforderlich nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand, erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 54
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Bestehen beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amtsarzt, einem beamteten Arzt, einem Vertrauensarzt oder in Ausnahmefällen einem Facharzt untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, so kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.

(2) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.

(3) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung keine Einwendungen, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten.

(4) Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

§ 55
Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit einholen.

(2) Hat der Ruhestandsbeamte innerhalb von fünf Jahren nach seiner Versetzung in den Ruhestand seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 56
Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

Für die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 53 bis 55 entsprechend.

§ 57
Zuständigkeit

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(3) Bei Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

§ 58
Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Bei der Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. § 8 Abs. 4 BeamtStG gilt entsprechend.

Unterabschnitt 4
Einstweiliger Ruhestand

§ 59
Politische Beamte

Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG sind die der Staatssekretäre, des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, des Regierungssprechers und des Direktors beim Sächsischen Landtag. 7

§ 60
(aufgehoben)

§ 61
Beginn des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen.

§ 62
Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden

Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können nach § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtStG, sobald die Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG getroffen wurde.

§ 63
(aufgehoben)

§ 64
(aufgehoben)

Unterabschnitt 5
Verlust der Beamtenrechte

§ 65
(aufgehoben)

§ 66
Folgen des Verlusts

Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

§ 67
Gnadenerweis

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 68 entsprechend.

§ 68
Wiederaufnahmeverfahren

(1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie sein bisheriges Amt, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienstfähig ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird, mit der Rechtskraft dieser Entscheidung; bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und § 45 Abs. 3.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Besoldungsbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Teil 3
Rechtliche Stellung des Beamten

Abschnitt 1
Pflichten

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 69
(aufgehoben)

§ 70
Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, dass ich mein Amt nach bestem Wissen und Können führen, Verfassung und Recht achten und verteidigen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: „Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 71
(aufgehoben)

§ 72
Fortbildung

Der Beamte ist verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, um auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen zu sein. Die obersten Dienstbehörden regeln und fördern die dienstliche Fortbildung.

§ 73
(aufgehoben)

§ 74
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten

Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn deren Befolgung die Menschenwürde verletzen würde oder dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.

§ 75
Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 113 Abs. 3, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

Unterabschnitt 2
Beschränkung bei der Vornahme von Amtshandlungen

§ 76
Unparteilichkeit bei Amtshandlungen

(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten würden.

(2) Angehöriger im Sinne des Absatzes 1 ist

1.
der Ehegatte oder der frühere Ehegatte des Beamten,
2.
der Verlobte des Beamten,
3.
wer mit dem Beamten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 77
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG.

Unterabschnitt 3
Amtsverschwiegenheit

§ 78
(aufgehoben)

§ 79
Aussagegenehmigung

Die Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.

§ 80
Auskünfte an die Medien

Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt der Leiter der Behörde oder ein von ihm Beauftragter.

Unterabschnitt 4
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 81
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit in Form eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 82
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung zur Übernahme jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 83 genannten, soweit er nicht nach § 81 zur Übernahme verpflichtet ist. Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft für einen Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet; bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet oder mit Auflagen erteilt werden. Ergibt sich bei der Ausübung der Nebentätigkeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(3) Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat oder bei denen der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt wird.

§ 83
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
 
a)
der Übernahme eines Nebenamtes sowie einer in § 82 Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
 
b)
der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
 
c)
des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5.
die Mitwirkung bei staatlichen Prüfungen,
6.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Der Beamte ist insoweit auf Verlangen der Dienstbehörde verpflichtet, über Art und Umfang der Nebentätigkeit Auskunft zu geben.

§ 84
Regressanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 85
Beendigung der Nebentätigkeit

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

§ 86
Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn

Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Es kann auch nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden.

§ 87
Verfahren, Zuständigkeit

(1) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 82 Abs. 1 und § 86 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 82 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen der Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen. Das dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Entscheidungen über Genehmigungen, über die Zulassung von Ausnahmen und über die Erhebung des Nutzungsentgelts trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. § 142 Abs. 4, § 142a Abs. 7, § 143 Abs. 5 und § 143a Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 88
Ausführungsverordnung

Die zur Ausführung der §§ 81 bis 87 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
in welchen Fällen Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt gelten,
3.
ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
4.
unter welchen Voraussetzungen und gegen welches Entgelt der Beamte bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, unter welchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme als geringfügig angesehen werden kann oder aus besonderen Gründen auf die Entrichtung des Entgelts verzichtet werden kann sowie in welchen Fällen und in welchem Rahmen als Entgelt Vomhundertsätze der Nebentätigkeitsvergütung festgesetzt werden können,
5.
ob und inwieweit der Beamte über Nebentätigkeiten und die Höhe der Nebentätigkeitsvergütungen Auskunft zu geben hat.

§ 89
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Verpflichtung zur Anzeige von Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG besteht während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Zuständig für die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Unterabschnitt 5
Weitere Pflichten

§ 90
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

§ 91
Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit der Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

§ 92
Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über seine Verhinderung zu unterrichten. Der Dienstvorgesetzte kann für bestimmte Fälle kurzfristigen Fernbleibens einen Vorgesetzten zur Genehmigung ermächtigen.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Dienstvorgesetzte kann die Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt anordnen; die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde.

§ 93
Wohnort

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 94
Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.

§ 95
Dienstkleidung

(1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert.

(2) Für Staatsbeamte erlässt die Staatsregierung die näheren Bestimmungen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Unterabschnitt 6
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

§ 96
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt es über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtStG geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft entgegen § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.

§ 97
Verjährung und Übergang von Schadensersatzansprüchen

(1) Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

§ 98
Folgen des Fernbleibens vom Dienst

Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 9 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( SächsBesG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, seine Bezüge, so verliert er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit seines Fernbleibens. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Bezüge und der sonstigen Leistungen erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.

Abschnitt 2
Rechte

Unterabschnitt 1
Fürsorge und Schutz

§ 99
(aufgehoben)

§ 100
Mutterschutz, Elternzeit

Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

1.
der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamte; dabei kann die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung festgelegt werden. 8

§ 101
Jugendarbeitsschutz

(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Sonnabends-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamten zu berücksichtigen.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.

(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung zu treffen.

(5) Es sind ärztliche Untersuchungen vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, den körperlichen Zustand und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen Beamten erstrecken.

(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Beamte des Polizeivollzugsdienstes Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bestimmt werden.

§ 102
Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen

(1) Beihilfe wird in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt, soweit deren finanzielle Folgen nicht durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert sind. Beihilfefähig sind die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen, oder Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Beihilfeleistungen sind bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen auf Leistungen für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Die Beihilfe darf für jede einzelne Rechnungsposition zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass zustehenden Leistungen 100 Prozent nicht übersteigen.

(2) Beihilfeberechtigt sind:

1.
Beamte, wenn und solange sie Besoldung erhalten,
2.
Versorgungsempfänger, wenn und solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.

Die Beihilfeberechtigung besteht auch,

1.
wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
2.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
3.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 142a Abs. 1 Satz 1,
4.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen, wenn ihnen Leistungen nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ( EuropaabgeordnetengesetzEuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages ( AbgeordnetengesetzAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 27 AbgG oder nach § 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages ( Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Beihilfeberechtigte haben auch Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige des Beihilfeberechtigten sind der Ehegatte (berücksichtigungsfähiger Ehegatte) und die im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 oder 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsBesG oder § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern ( BeamtenversorgungsgesetzBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder) des Beihilfeberechtigten. Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten besteht nur, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ( EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte 18 000 EUR nicht übersteigt.

(5) Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt

1.
50 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
2.
70 Prozent für die Beihilfeberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2; für beihilfeberechtigte Waisen findet Nummer 4 Anwendung,
3.
70 Prozent für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten und
4.
80 Prozent für die berücksichtigungsfähigen Kinder sowie die beihilfeberechtigten Waisen.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent.

(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um eine Eigenbeteiligung je verordnetes Arzneimittel und Medizinprodukt mit Ausnahme von Hilfsmitteln, die keine Verbandmittel sind, zu mindern. Diese beträgt 4 EUR bei einem Apothekenabgabepreis bis 16 EUR, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels oder Produkts, 4,50 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von 16,01 EUR bis 26 EUR und 5 EUR bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 26 EUR. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterbringung im Zweibett-Zimmer ist von den beihilfefähigen Aufwendungen eine Eigenbeteiligung von 14,50 EUR pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abzuziehen. Die nach Berücksichtigung der Eigenbeteiligungen zu gewährende Beihilfe ist in jedem Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um einen Selbstbehalt in Höhe von 80 EUR zu kürzen. Die Eigenbeteiligungen und der Selbstbehalt entfallen auf Antrag des Beihilfeberechtigten, soweit die Beträge 2 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG übersteigen (Belastungsgrenze).

(7) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfe sowie des Verfahrens der Beihilfegewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Beihilfen
 
a)
über die Anhebung des Bemessungssatzes in besonderen Fällen,
 
b)
welcher Beihilfeberechtigte den Bemessungssatz nach Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 erhält,
 
c)
über die Gewährung von Pauschalen in Pflegefällen, wobei sich deren Höhe am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientieren muss,
 
d)
über den Wegfall der Eigenbeteiligungen und des Selbstbehaltes,
 
e)
über die Absenkung der Belastungsgrenze nach Absatz 6 Satz 5,
 
f)
über die Beschränkung von Aufwendungen für Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sowie für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilmittel, Heilpraktikerleistungen, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen außerhalb des Wohnortes, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen,
 
g)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
h)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2319) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beschlossenen Richtlinien,
 
i)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind,
 
j)
in Todesfällen,
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfegewährung
 
a)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
 
b)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
c)
über die Feststellung der Belastungsgrenze,
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist,
 
f)
über die Beteiligung von Sachverständigen und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten,
 
g)
über eine unmittelbare Beihilfegewährung an Dritte.

(8) Die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht Mitglied des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen sind, können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 der Dienstleistungen von Unternehmen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln. 9

§ 103
Ersatz von Sachschäden

(1) Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG gilt entsprechend.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, aus triftigem Grund benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein privateigenes Kraftfahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt wurde und dessen Benutzung wegen der Durchführung einer Dienstreise oder eines Dienstganges mit diesem Kraftfahrzeug am selben Tag erforderlich gewesen ist.

(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht verwirklicht werden können. Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz nach Absatz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, im Fall des Absatzes 2 von einem Monat nach Eintritt des Schadensereignisses, schriftlich beim Dienstvorgesetzten oder bei der für die Festsetzung der Ersatzleistung zuständigen Stelle zu stellen.

(4) Über die Ersatzleistung entscheidet das Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Befugnisse durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle zu übertragen. Die zur Durchführung erforderliche Verwaltungsvorschrift erlässt das Staatsministerium der Finanzen. 10

§ 104
Jubiläumszuwendungen

Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass den Beamten anlässlich des 25-, 40- und 50jährigen Dienstjubiläums Jubiläumszuwendungen gezahlt werden.

§ 104a
Arbeitsschutz

(1) Soweit die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die folgenden Rechtsverordnungen, in den jeweils geltenden Fassungen, für Beamte entsprechend:

1.
Verordnung über Arbeitsstätten ( ArbeitsstättenverordnungArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2779),
2.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit ( PSA-BenutzungsverordnungPSA-BV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841),
3.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit ( LastenhandhabungsverordnungLasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2463),
4.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ( Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2777),
5.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778),
6.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ( BaustellenverordnungBaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3816),
7.
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( BiostoffverordnungBioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776),
8.
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen ( GefahrstoffverordnungGefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776) und
9.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ( Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzverordnungLärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2777).

(2) Die Staatsregierung kann in der Verordnung nach Absatz 1 für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

Unterabschnitt 2
Amtsbezeichnung

§ 105
Festsetzung der Amtsbezeichnung

(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(2) Die Amtsbezeichnungen der Staatsbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 106
Führen der Amtsbezeichnung

(1) Der Beamte hat das Recht, innerhalb und außerhalb des Dienstes die mit seinem Amt verbundene Amtsbezeichnung zu führen. Ein Anspruch auf Anrede mit der Amtsbezeichnung besteht nicht. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte hat das Recht, die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterzuführen. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ führen.

(3) Einem entlassenen Beamten kann die für die Entlassung zuständige Behörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der entlassene Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

Unterabschnitt 3
Besoldung, Versorgung und weitere Rechte

§ 107
Allgemeines

Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, so muss sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 108
Übertragung von Zuständigkeiten

Die Staatsministerien werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die ihnen zustehenden Befugnisse auf den Gebieten der Besoldung und sonstiger Geldleistungen anderen Stellen zu übertragen, soweit nicht das Bundesbesoldungsgesetz oder sonstige besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 109
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

§ 3 Abs. 6 und § 11 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.

§ 110
Rückforderung von Leistungen

Für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.

§ 111
Übergang des Schadensersatzanspruchs

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer seiner Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß auch für gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Heil-, Hilfsmitteln oder Körperersatzstücken sowie für Erstattungsansprüche. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 112
Reise- und Umzugskosten

Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beamten werden durch Gesetz geregelt.

§ 113
Urlaub

(1) Die Staatsregierung erlässt die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung.

(2) Die Staatsregierung regelt durch Rechtsverordnung ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt dabei, ob und inwieweit die Bezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Bezüge zu gewähren.

§ 114
Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband

Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 4
Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

§ 115
Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen zu beurteilen sind. In der Rechtsverordnung können für Staatsbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt werden. Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen. Schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 116
Dienstzeugnis

(1) Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Außerdem ist auf Antrag zum Zwecke der Bewerbung um eine Stelle bei einem anderen Dienstherrn oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen.

(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

Unterabschnitt 5
Personalakten

§ 117
Führung der Personalakte

(1) Zur Personalakte gehören auch die in Dateien gespeicherten Personalaktendaten. Andere als die Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2935) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – ( SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten, welche Personalaktendaten enthalten, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden, dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

(3) Personalakten sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

§ 118
Beihilfeakten

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 119
Anhörungsrecht

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Anhörung ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 120
Einsichtnahme

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte.

(2) Einem Bevollmächtigten des Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; dem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 121
Auskünfte an Dritte

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereiches desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 122
Vernichtung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 SächsDG nicht anzuwenden ist, sind,

1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
2.
falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 123
Aufbewahrung

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

1.
wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 65. Lebensjahres, in den Fällen des § 24 Abs. 1 BeamtStG und des § 10 SächsDG jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht von einem Archiv des Freistaates Sachsen oder einem Archiv einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts übernommen werden.

§ 124
Verarbeitung und Nutzung von Personalakten

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 121 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 118 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet und genutzt werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierte Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Abschnitt 3
Verfahren bei Beschwerden und Klagen aus dem Beamtenverhältnis

§ 125
Beschwerden

(1) Der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 126
Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 BeamtStG) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.

(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

§ 127
Zustellung

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Beamtenversorgungsgesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden.

Abschnitt 4
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen

§ 128
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen

(1) Die in § 53 Satz 1 BeamtStG genannten Spitzenorganisationen im Freistaat Sachsen sind auch bei der Vorbereitung anderer allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(2) § 53 BeamtStG und Absatz 1 gelten entsprechend für die Beteiligung kommunaler Spitzenverbände im Freistaat Sachsen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren.

(3) Den betroffenen Spitzenorganisationen oder kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Sachsen ist die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zuzuleiten. Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Spitzenorganisationen und kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Sachsen zu erörtern.

Teil 4
Landespersonalausschuss

§ 129
Unabhängigkeit

Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit innerhalb der Schranken der Gesetze unabhängig, weisungsfrei und in eigener Verantwortung aus.

§ 130
Zusammensetzung

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen und zehn stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte im Sinne dieses Gesetzes sein.

(2) Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder sind aus der staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen, dem Rechnungshof und der Staatskanzlei. Je drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der aus der staatlichen Verwaltung berufenen ordentlichen Mitglieder.

§ 131
Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses durch Zeitablauf und durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu der staatlichen Verwaltung aus; bei Mitgliedern, die aus dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen, dem Rechnungshof oder der Staatskanzlei berufen werden, endet die Mitgliedschaft auch bei Wechsel der Behörde. Im Übrigen scheiden sie aus ihrem Amt nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichtes wegen rechtskräftiger Verurteilung im Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren.

(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich nicht gemaßregelt, nicht benachteiligt und nicht bevorzugt werden.

(3) § 39 BeamtStG und § 77 finden für das Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses keine Anwendung.

§ 132
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus §§ 129 und 131 ergebenden Beschränkungen.

§ 133
Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den in diesem Gesetz oder in den Laufbahnvorschriften vorgesehenen Befugnissen folgende Aufgaben:

1.
bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken,
2.
bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Auswahl, Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
3.
über den Antrag einer obersten Dienstbehörde auf Anerkennung einer Prüfung zu beschließen,
4.
zu Beschwerden von Beamten und abgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
5.
Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

(2) Der Landespersonalausschuss ist berechtigt, den Staatsministerien Vorschläge für Vorschriften der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art zu unterbreiten.

(3) Die Staatsregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen.

§ 134
Verfahren

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

(3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Entschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 135
Sitzungen und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführern und anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer in den Fällen des § 133 Abs. 1 Nr. 4.

(3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

§ 136
Geschäftsstelle

Die Staatskanzlei bestellt den Leiter der Geschäftsstelle. Er nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

§ 137
Amtshilfe

Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuss Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Teil 5
Besondere Beamtengruppen

Abschnitt 1
Beamte auf Zeit

§ 138
Ausnahme von der entsprechenden Anwendung von Vorschriften

Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Beamte auf Zeit keine Anwendung.

§ 139
Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit

(1) Der Beamte auf Zeit tritt mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er

1.
eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht hat oder
3.
das 64. Lebensjahr überschritten und als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht hat.

Zeiten, während der ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt.

(2) Die oberste Dienstbehörde eines Beamten auf Zeit kann diesen auffordern, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter auszuüben. Kommt der Beamte auf Zeit der Aufforderung nach Satz 1 nicht nach, tritt er nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand. Dies gilt nicht für Beamte auf Zeit, die am Tag der Beendigung der Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet haben. 11

§ 140
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

§ 141
Beendigung des einstweiligen Ruhestands

Der einstweilige Ruhestand nach § 31 Abs. 1 BeamtStG eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

Abschnitt 2
Beamte mit Teilzeitbeschäftigung und mit Urlaub von längerer Dauer

§ 142
Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 81 bis 83 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die Bewilligungsbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis, soweit sie selbst für die Ernennung des Beamten zuständig wäre, auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Entscheidungen bedürfen der Schriftform.

§ 142a
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(3) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. § 142 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Dienstbehörde kann eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung und den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung in bisherigem Umfang oder eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, jedoch mindestens 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit, bis zur Dauer von insgesamt zwölf Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 143 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 dürfen auch zusammen zwölf Jahre nicht überschreiten.

(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 und 4 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) § 142 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 143
Beurlaubung bei außergewöhnlichem Bewerberüberhang

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden

1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auch für mehr als sechs Jahre, wobei sich der Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss,

wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte und im Übrigen auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die Bewilligungsbehörde darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) § 142a Abs. 5 gilt im Fall der Urlaubsgewährung nach Absatz 1 Nr. 2 an Beamte, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf; in den übrigen Fällen des Absatzes 1 gilt § 142a Abs. 5 entsprechend. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(4) § 142 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 143a
Altersteilzeit

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

1.
der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
2.
er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war,
3.
die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4.
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit).

Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht.

(2) Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung über die Altersteilzeit absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken.

(3) Die Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass

a)
durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Grundmodell) oder
b)
die zu erbringende Arbeitszeit in dem ersten Teil des Bewilligungszeitraumes geleistet wird und der Beamte anschließend vom Dienst frei gestellt wird (Blockmodell). Der Beamte muss dabei bereits bei Antritt der Altersteilzeit erklären, ob er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten wird oder ob er einen Antrag nach § 51 Satz 1 Nr. 1 oder 2 stellen will.

(4) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Altersteilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 Buchst. b Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
bei einem Dienstherrenwechsel oder
3.
in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Zeiten der Arbeitsphase als durch die Freistellung ausgeglichen.

(5) § 142 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 12

§ 143b
(aufgehoben)

§ 143c
Hinweispflicht

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 142 bis 143a beantragt, ist auf die beamtenrechtlichen Folgen hinzuweisen.

§ 143d
Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit

Die Ermäßigung der Arbeitszeit darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.

Abschnitt 3
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

§ 144
(aufgehoben)

§ 145
Laufbahn

(1) Das Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die besonderen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des Polizeivollzugsdienstes.

(2) Von den §§ 19, 20, 21 bis 28, 32, 33 Abs. 2 und § 34 Satz 1 und 3 kann abgewichen werden.

§ 146
Gemeinschaftsunterkunft

(1) Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist auf Anordnung seiner obersten Dienstbehörde verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Diese Verpflichtung kann einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, der Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden. Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden oder Dienststellen übertragen.

§ 147
Heilfürsorge

(1) Heilfürsorge wird in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, zu Maßnahmen der Empfängnisverhütung, der künstlichen Befruchtung, in Fällen des nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sowie der Sterilisation gewährt. Heilfürsorgefähig sind grundsätzlich nur ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich grundsätzlich nach den Regelungen der jeweils geltenden Sozialgesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich als Sach- und Dienstleistung. Die Heilfürsorgeleistungen dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.

(2) Heilfürsorgeberechtigt sind Beamte des Polizeivollzugsdienstes, wenn und solange sie Besoldung erhalten. Die Heilfürsorgeberechtigung besteht auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
2.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat.

(3) Besteht ein Anspruch eines Heilfürsorgeberechtigten auf Leistungen nach § 33 oder § 34 BeamtVG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG, wird dieser durch die Gewährung von Leistungen gemäß der nach Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung erfüllt. Aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG vorgesehene weitergehende oder andere Leistungen werden ebenfalls von der Heilfürsorge gewährt.

(4) Anspruch auf Heilfürsorge besteht nicht

1.
bei Heilmaßnahmen wegen anerkannter Kriegsfolgeleiden im Sinne des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges ( BundesversorgungsgesetzBVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3.
für solche Mittel, die überwiegend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen, der Anreizung oder Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen,
4.
bei Behandlung zu rein kosmetischen Zwecken.

Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird. Haben Heilfürsorgeberechtigte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen herbeigeführt, können sie an den Kosten der Heilfürsorgeleistung angemessen beteiligt werden.

(5) Das Nähere hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Heilfürsorge sowie des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Darin können unter Beachtung der Grundsätze beamtenrechtlicher Fürsorge insbesondere Bestimmungen getroffen werden

1.
hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Heilfürsorge
 
a)
über die Beschränkung von Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche einschließlich zahntechnische Leistungen, psychotherapeutische Leistungen, Heilmittel, Heilpraktikerleistungen, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfe, Pflegeleistungen, Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern, Behandlungen außerhalb des Wohnorts, Beförderungen, Unterkunftskosten und Begleitpersonen unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind,
 
d)
über Festbeträge unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
e)
über die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind, unter Berücksichtigung der Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung,
 
f)
über die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und Leistungserbringern abgeschlossen worden sind,
 
g)
über die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach den §§ 91 und 92 SGB V in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen Richtlinien,
2.
hinsichtlich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge
 
a)
über das Genehmigungsverfahren,
 
b)
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
 
c)
über die Verwendung von Antragsvordrucken,
 
d)
über die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
 
e)
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a SGB V, wobei der Zugriff der Heilfürsorgestellen auf Daten, die für die Bearbeitung der konkreten Abrechnung notwendig sind, zu beschränken ist.

Die Beschränkungen und Ausschlüsse dürfen nicht zu einem Leistungsumfang führen, der hinter den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zurückbleibt. 13

§ 148
Dienstkleidung

(1) Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
 
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,
 
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.

§ 149
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 77 bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten.

(2) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann aus zwingenden dienstlichen Gründen auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verboten werden.

§ 150
Polizeidienstunfähigkeit

(1) Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund des Gutachtens eines Amtsarztes oder eines Polizeiarztes festgestellt.

§ 151
Eintritt in den Ruhestand

(1) Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Beamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 1 Monat
1953 60 Jahre und 2 Monate
1954 60 Jahre und 4 Monate
1955 60 Jahre und 6 Monate
1956 60 Jahre und 8 Monate
1957 60 Jahre und 10 Monate
1958 61 Jahre
1959 61 Jahre und 2 Monate
1960 61 Jahre und 4 Monate
1961 61 Jahre und 6 Monate
1962 61 Jahre und 8 Monate
1963 61 Jahre und 10 Monate.

(3) Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden.

(4) Abweichend von Absatz 3 treten Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Absatzes 3, die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollenden:

Eintritt Ruhestand
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
Beamte des Geburtsjahrgangs Lebensalter
1952 60 Jahre und 3 Monate
1953 60 Jahre und 6 Monate
1954 60 Jahre und 9 Monate
1955 61 Jahre
1956 61 Jahre und 4 Monate
1957 61 Jahre und 8 Monate
1958 62 Jahre
1959 62 Jahre und 4 Monate
1960 62 Jahre und 8 Monate
1961 63 Jahre
1962 63 Jahre und 4 Monate
1963 63 Jahre und 8 Monate.

(5) Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Lebenszeit, die ihren Dienst 20 Jahre oder länger im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, als Polizeitaucher oder als fliegerisches Personal verrichtet haben, treten zwei Jahre vor Erreichen der sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Altersgrenzen, nicht jedoch vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand.

(6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung des Beamten über die jeweilige Altersgrenze hinaus für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht überschreiten darf, hinausschieben. § 50 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Antrag kann auch nach § 168a gestellt werden. 14

Abschnitt 4
Andere Beamtengruppen

§ 152
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Für die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen gilt dieses Gesetz nur, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird.

§ 153
Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz

Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, gelten §§ 145 bis 147, 150 und 151 entsprechend.

§ 154
Forstbeamte

(1) Die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Forstbeamten erhalten einen Dienstkleidungszuschuss.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung und über die Gewährung eines Dienstkleidungszuschusses.

§ 155
Beamte des Justizvollzugsdienstes

(1) Für Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 151 Abs. 1, 2, 6 und 7 entsprechend.

(2) Die Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen

1.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
 
a)
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,
 
b)
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss ausgeschlossen ist,
2.
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen. 15

§ 155a
Beamte des Justizwachtmeisterdienstes

Für Beamte des Justizwachtmeisterdienstes gilt § 155 Abs. 2 entsprechend.

§ 156
Feuerwehrtechnische Beamte

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und andere Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr beschäftigt waren, gelten §§ 147, 148 Abs. 1 und § 150 entsprechend. Beamte auf Lebenszeit im Sinne des Satzes 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(2) Für andere Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten §§ 147 und 148 Abs. 1 entsprechend. 16

§ 157
Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX das 60. Lebensjahr vollendet hat. § 49 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Ehrenbeamte ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.

(3) Die §§ 14, 15, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, §§ 25 bis 32, 45 BeamtStG sowie §§ 7a, 12 Satz 1, § 13 Abs. 2, die §§ 35, 36, § 49 Abs. 1 und 3, die §§ 50 bis 61, 82, 91, 93, 94, 102, 107 und 139 finden keine Anwendung.

(4) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen. 17

Teil 6
Kommunale Wahlbeamte

§ 158
Anwendungsbereich

Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Teils sind:

1.
die Bürgermeister,
2.
die Landräte,
3.
die Beigeordneten,
4.
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
5.
die Ortsvorsteher und
6.
die Amtsverweser.

§ 159
Dienstherr, Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Zuständigkeiten

(1) Dienstherr des Bürgermeisters und der Beigeordneten einer Gemeinde ist die Gemeinde. Dienstherr des Landrates und der Beigeordneten eines Landkreises ist der Landkreis. Dienstherr des Verbandsvorsitzenden ist der Verwaltungsverband.

(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten der Gemeinde einschließlich der Beigeordneten und der Ortsvorsteher ist der Bürgermeister. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landkreises einschließlich der Beigeordneten ist der Landrat. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Verwaltungsverbandes ist der Verbandsvorsitzende.

(3) Die oberste Dienstbehörde ernennt, versetzt und entlässt die Beamten der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände einschließlich der Beigeordneten.

(4) Die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und der obersten Dienstbehörde für die Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser und Verbandsvorsitzenden nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(5) In den Fällen des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 79 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 BeamtVG, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte oder Verbandsvorsitzende selbst eine Entscheidung nicht treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr.

§ 160
Hauptamtliche Bürgermeister

(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeister finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 16 gelten entsprechend;
2.
ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist ein hauptamtlicher Bürgermeister auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
 
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
 
b)
der Fall des § 51 Nr. 2 vorliegt; §§ 49 und 50 finden keine Anwendung;
3.
hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in den Wahlvorschlag (§ 38 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen [Kommunalwahlgesetz – KomWG ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 [SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 [SächsGVBl. S. 102, 110] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,) einer Partei oder Wählervereinigung oder als Einzelbewerber oder nehmen sie die Wahl zum Bürgermeister nicht an, so treten sie nicht nach § 139 Abs. 1 in den Ruhestand. Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeister, die am Tage der Beendigung der Amtszeit
 
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
 
b)
eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, hauptamtlicher Ortsvorsteher oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben; Zeiten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 werden entsprechend berücksichtigt.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeister, Beigeordneter oder Landrat nach den Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeister, Beigeordneter, Landrat, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteher oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 18

§ 161
Ehrenamtliche Bürgermeister

Auf ehrenamtliche Bürgermeister finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Das Ehrenbeamtenverhältnis des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 16 gelten entsprechend;
2.
der ehrenamtliche Bürgermeister kann seine Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn er
 
a)
mehr als 65 Jahre alt ist,
 
b)
anhaltend krank ist,
 
c)
zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
 
d)
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,
 
e)
ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.

§ 162
Übernahme von Bürgermeistern bei Gebietsänderung

(1) Hauptamtliche Bürgermeister, die nach der Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder der Vereinigung einer Gemeinde mit einer anderen Gemeinde nicht weiterverwendet werden oder deren Amt wegen dieser Maßnahmen nicht mehr besetzt wird, können auf ihren Antrag von der aufnehmenden oder der neu gebildeten Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Hauptamtliche Bürgermeister, deren Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft ist oder wird, können auf ihren Antrag von dem Verwaltungsverband oder der erfüllenden Gemeinde für eine Tätigkeit in leitender Stellung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(3) Die Berufung kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Eingliederung oder Vereinigung oder der Begründung der Mitgliedschaft der Gemeinde erfolgen. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Eine Wiederberufung ist zulässig. Im Falle des § 139 Abs. 1 Nr. 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn der Beamte auf Zeit ein hauptamtlicher Bürgermeister war, der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.

§ 163
Beigeordnete

(1) Beigeordnete sind nur als hauptamtliche Beamte auf Zeit zulässig. Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Erklärung nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag ( § 56 KomWG) entfällt. 19

§ 164
Landräte

(1) Auf Landräte finden die für hauptamtliche Bürgermeister geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 162 entsprechende Anwendung. Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landräte findet § 162 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(2) Der Landrat eines nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) aufzulösenden Landkreises, der zum Landrat eines nach § 3 SächsKrGebNG neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Die Amtszeit als Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.

§ 165
Verbandsvorsitzende

Auf Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Erklärung nach § 160 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben. 20

§ 165a
Ortsvorsteher

(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 161 Nr. 2 Anwendung.

(2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteher finden die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sinngemäße Anwendung. § 163 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) In den Fällen des § 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete können die bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht. 21

§ 166
Amtsverweser

(1) Die Ernennungsurkunde für den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 und 3 SächsGemOwird vom Stellvertreter des Bürgermeisters ausgestellt und dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Im Übrigen findet § 159 Abs. 4 und 5 auf den Amtsverweser nach § 54 Abs. 2 SächsGemO entsprechende Anwendung. Auf den hauptamtlichen Amtsverweser, der zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt ist, aber wegen noch nicht erfolgter rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl sein Amt nicht ausüben kann, finden die für die Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, beim ehrenamtlichen Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 SächsGemO die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften. § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3 und § 161 Nr. 2 gelten entsprechend. § 163 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Auf den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 161 Nr. 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.

(3) Der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und der Amtsverweser nach § 51 Abs. 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn

1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat ungültig ist, oder
2.
der Beamte nicht erneut zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Wahl für ungültig erklärt worden ist, weil der Bewerber bei der Wahl eine strafbare Handlung oder eine andere gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wählbar war. 22

§ 167
Aufwandsentschädigung

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landkreise zu regeln. Diese Bestimmungen dürfen von den für die Beamten und Richter des Freistaates Sachsen geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse notwendig ist.

Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 168
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, gilt § 139 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(3) Für Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befinden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(4) Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz ( BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552, 1554) geändert worden ist, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen. 23

§ 168a
Sonderbestimmung zur Versetzung
in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
2.
er den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat,
3.
er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
4.
dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und
5.
die Maßnahme dem Stellenabbau dient.

Satz 1 gilt nicht für Staatsanwälte. 24

§ 169
Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 102 Abs. 7 und § 147 Abs. 5

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 ist die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfeverordnung – SächsBhVO) vom 2. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 524), vorbehaltlich der in § 102 Abs. 1 bis 6 und 8 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 147 Abs. 5 ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472, 475), vorbehaltlich der in § 147 Abs. 1 bis 4 enthaltenen Regelungen, weiter anzuwenden. 25

§ 169a
Verpflichtungserklärungen nach § 51 Satz 2 a. F.

Verpflichtungserklärungen, die ab dem 1. Januar 2001 auf Grund der mit Rückwirkung auf diesen Tag aufgehobenen Regelung des § 51 Satz 2 abgegeben worden sind, besitzen keine Bedeutung mehr.

§ 170
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 171
Übergangsregelung für Beamte auf Probe

Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt verliehen, dessen Amtsbezeichnung sie bis dahin als Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“ geführt haben. Die Ernennungsbehörde stellt die Amtsverleihung fest.

§ 172
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Das Gesetz zur Einrichtung eines Landespersonalausschusses vom 4. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 225) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 treten § 6 und § 39, soweit sie sich auf Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften beziehen, und § 9 mit Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft. Das Sächsische Staatsministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 194
    Fsn-Nr.: 240-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 31. März 2014