Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(SächsAG – BAföG)
Vom 7. Januar 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004
Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Landesamt für Ausbildungsförderung
(1) Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. Es wird bei dem Studentenwerk Chemnitz-Zwickau eingerichtet.
(2) Es steht unter der Dienst- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. 1
§ 2
Ämter für Ausbildungförderung
(1) Bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden Ämter für Ausbildungsförderung errichtet. Sie erfüllen die ihnen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Fachaufsicht führt das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die aus der Übertragung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehende Mehrbelastung einen finanziellen Ausgleich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, nach Anhörung der betroffenen Landkreise und Kreisfreien Städte für mehrere Landkreise, mehrere Kreisfreie Städte oder mindestens einen Landkreis und eine Kreisfreie Stadt ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung zu errichten. Die Rechtsverordnung legt fest, bei welcher Gebietskörperschaft durch Neuordnung der örtlichen Zuständigkeit eine Mehr- oder Minderbelastung eintritt, und regelt die Ausgleichszahlung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften.
(2) Für Studenten an Hochschulen im Freistaat Sachsen sind die als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung. Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht des Landesamtes für Ausbildungsförderung. 2
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Oberste Landesbehörde zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(2) Das Landesamt für Ausbildungsförderung ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG-Teilerlaßverordnung (BAföG-TeilerlaßV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439 ber. S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58).
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Kultus.
(5) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von nichtstaatlichen Hochschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
(6) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Fernunterrichtslehrgängen im Sinne von § 3 Abs. 4 BAföG trifft das Landesamt für Ausbildungsförderung im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Fachministerium.
(7) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620), in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Leistungsbescheide der Studentenwerke die Finanzämter Vollstreckungsbehörden. Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Schuldner im Freistaat Sachsen weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Studentenwerk seinen Sitz hat, örtlich zuständig.
(8) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist zuständig für die Ausbildungsförderung in den durch § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) bestimmten Ländern. 3
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 7. Januar 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans-Joachim Meyer