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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.04.2014 bis 23.03.2016

Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer

Vollzitat: Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist

Gesetz
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem Ausland
(Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) 1,  2

Vom 23. Januar 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 2014

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf im Ausland erworbene Berufsqualifikationen von Lehrern.

(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise) dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Merkmale von Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b, c, Abs. 3, Artikel 12, 13 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 Buchst. b oder Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss. 4

§ 2
Gleichstellung

(1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d oder Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn

1.
die zur Erlangung seiner Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist und,
2.
die Dauer der erforderlichen Ausbildung für seine Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde.

Bei der Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsganges von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.

(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen, so kann von dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Zuvor ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Defizite ganz oder teilweise abdecken. Soweit Berufserfahrung anzurechnen ist, sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.

(3) Auf Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 (Ausgleichsmaßnahmen) ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation des Antragstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

(4) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen gleich, wenn

1.
sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und
2.
diese Ausbildung für das Lehramt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Freistaat Sachsen anerkannt wird.

Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, können nur diese von dem Inhaber der Berufsqualifikation nach Absatz 1 verlangt werden. 5

§ 3
Verfahren

(1) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über den Antrag auf Gleichstellung. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert,
2.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer,
3.
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen, und
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.

Den Unterlagen ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen.

(2) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis verlangt werden, falls Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie vergleicht die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und Prüfung sowie die Berufsqualifikation des Antragstellers mit den Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen und entscheidet, ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

(4) Die Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller die Entscheidung nach Absatz 3 spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bekannt. Sie enthält die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer an Schulen im Freistaat Sachsen. Sie enthält gegebenenfalls weiterhin:

1.
eine Feststellung, ob die für die Ausübung des Lehrerberufes im Freistaat Sachsen vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird,
2.
eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Lehramtsbefähigung im Freistaat Sachsen
3.
die Mitteilung über
 
a)
Dauer und wesentliche Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
 
b)
die Prüfungsgegenstände und den voraussichtlichen Termin einer möglichen Eignungsprüfung,
4.
den Hinweis, dass auf Antrag an die Stelle der Teilnahme an dem Anpassungslehrgang ein Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis treten kann.

(5) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Ausgleichsmaßnahme übt der Antragsteller sein Wahlrecht aus. 6

§ 4
Bescheinigung

Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung der Berufsqualifikation, die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder der Anforderung von

1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Lehrers in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
2.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
3.
Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsstaates bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. 7

§ 5
Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang beinhaltet die Ausübung des Lehrerberufes in einer der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehrertätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung eines qualifizierten Lehrers und gegebenenfalls eine Zusatzausbildung. Er ist Gegenstand einer Bewertung.

(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf Bereiche, in denen der Antragsteller Defizite aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 6 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszugleichen. Darüber hinaus kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder Praktika zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind, verlangt werden.

(3) Die Personen, die an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, werden für dessen Dauer in ein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen aufgenommen. Dies gilt nicht für die an einer Universität oder Hochschule absolvierte Ausbildungszeit. Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt die Dauer entsprechend den festgestellten Defiziten; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang unverschuldet für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern.

(4) Die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen, erhalten ein Unterhaltsgeld für die Dauer des Anpassungslehrgangs in Höhe der Bezüge für Lehreranwärter der jeweiligen Schulart. Diese Bezüge unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Die oberste Dienstbehörde kann den Anwärtergrundbetrag bis auf dreißig vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn der Teilnehmer den Anpassungslehrgang nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Teilnehmer zu vertretenden Grund verzögert.

(5) Auf Antrag kann anstelle des Anpassungslehrgangs der Vorbereitungsdienst durchgeführt werden.

(6) Für die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen oder den Vorbereitungsdienst ableisten, gelten die Bestimmungen über die Pflichten des Beamten nach dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Beamtengesetz ( SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung. 8

§ 6
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung vor der Sächsischen Bildungsagentur, mit der seine Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe beurteilt werden soll.

(2) Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrerberufes verfügt. Sie besteht aus zwei Lehrproben in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen in der jeweiligen Schulart und Schulstufe im Freistaat Sachsen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Befähigungsnachweisen des Antragstellers nicht abgedeckt werden.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur bildet für die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung Prüfungsausschüsse und setzt die Prüfungstermine fest.

(4) Jeder Prüfungsausschuss für eine Prüfungslehrprobe besteht aus drei Prüfern: einem Vertreter der Sächsischen Bildungsagentur als Vorsitzendem, einem Ausbilder und einem weiteren Prüfer. Jeder Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung besteht aus zwei oder drei Prüfern: einem Vertreter der Sächsischen Bildungsagentur als Vorsitzendem und, je nach fachlicher Notwendigkeit, aus einem oder zwei Prüfern. Der Vorsitzende leitet die Prüfung.

(5) Für Antragsteller, die eine Eignungsprüfung ablegen wollen, wird kein Ausbildungsverhältnis zum Freistaat Sachsen begründet. Den Antragstellern, die sich im Freistaat Sachsen auf die Eignungsprüfung vorbereiten wollen, wird die Möglichkeit eingeräumt, den Unterricht an der betreffenden Schulart kennen zu lernen. 9

§ 7
Kapazitätsbeschränkung

Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder Vorbereitungsdienst kann nicht erfolgen, wenn die nach einer Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1, 5 und 6 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über Zulassungsbeschränkungen zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität erschöpft ist. 10

§ 7a
Einheitliche Stelle und Verwaltungsverfahren

(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG ) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). 11

§ 8
Ermächtigungen

Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt,

1.
durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren, insbesondere zur Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung, sowie das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln,
2.
durch Vereinbarung mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen. 12

§ 8a
Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellunggesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung. 13

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Januar 1996

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 710-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2014

    Fassung gültig bis: 23. März 2016