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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 03.07.2002 bis 02.05.2003

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Vollzitat: Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), das zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Gesetz
zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
(DG-KOF)

Vom 19. November 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Träger der Kriegsopferfürsorge

(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225), sind die Kreisfreien Städte und Landkreise. Sie führen die Kriegsopferfürsorge als eigene Aufgabe durch. Die örtlichen Träger unterhalten Fürsorgestellen für Kriegsopfer. Mehrere Landkreise und Kreisfreie Städte können eine gemeinsame Fürsorgestelle bilden.

(2) Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist der Freistaat Sachsen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge obliegen der Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für Familie und Soziales in Chemnitz. Die Hauptfürsorgestelle unterhält Zweigstellen bei den Ämtern für Familie und Soziales in Chemnitz, Dresden und Leipzig.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit

(1) Den örtlichen Trägern obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht dem überörtlichen Träger zugewiesen sind.

(2) Dem überörtlichen Träger obliegen

1.
die Hilfen nach §§ 26 und 26a BVG;
2.
die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG;
3.
die Leistungen nach §§ 26b, 26c, 27a und 27d BVG, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist;
4.
die Sonderfürsorge nach § 27e BVG sowie die Hilfe für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten.

(3) Den Zweigstellen der Hauptfürsorgestellen obliegen die Hilfen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4.

(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verordnung dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge weitere Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zuweisen, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

§ 3
Heranziehung örtlicher Träger

(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann die Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch Verordnung den örtlichen Trägern übertragen.

(2) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, auf Anforderung des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Kriegsopferfürsorge erforderlichen Voraussetzungen mitzuwirken.

§ 4
Kostenträger

(1) Die Träger der Kriegsopferfürsorge tragen die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach §§ 25 bis 27i BVG und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften, nach diesem Gesetz oder nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes obliegen.

(2) Der überörtliche Träger erstattet den nach § 3 Abs. 1 beauftragten örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge die dabei entstehenden Aufwendungen. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(3) Rechtsvorschriften, nach denen der Bund die Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.

§ 5
Beirat für Kriegsopferfürsorge

(1) Bei der Hauptfürsorgestelle wird ein Beirat für Kriegsopferfürsorge gebildet. Er hat die Aufgabe, in allen grundsätzlichen Fragen der Kriegsopferfürsorge beratend mitzuwirken.

(2) Dem Beirat gehören der Leiter der Hauptfürsorgestelle oder der von ihm Beauftragte als Vorsitzender und vier ehrenamtliche Beisitzer an. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebener, ein weiterer Vertreter des Sächsischen Landkreistages oder des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sein.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer und jeweils ein Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der Verbände der Kriegsopfer und der kommunalen Spitzenverbände für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

(5) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden unter Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), erstattet.

§ 6
Widerspruchsverfahren

Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des örtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge entscheidet die Hauptfürsorgestelle beim Landesamt für Familie und Soziales Chemnitz nach Anhörung des Beirats. Entsprechendes gilt für den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Hauptfürsorgestelle oder ihrer Zweigstellen.

§ 7
Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung von Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.

(2) Für Leistungen an Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten sowie ihre Hinterbliebenen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i BVG mit Ausnahme von § 26 und 26a BVG entsprechen, sind die Zweigstellen der Hauptfürsorgestelle bei den Ämtern für Familie und Soziales zuständig.

§ 8
aufgehoben 1

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. November 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 36, S. 557
    Fsn-Nr.: 841-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2003