Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über die Stellenausschreibungen
(VwV Stellenausschreibungen)
Vom 19. Januar 2026
I
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Stellenbesetzungsverfahren für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beschäftigte (Bedienstete), deren Dienstherr oder Arbeitgeber der Freistaat Sachsen ist. Ausgenommen sind der Landtag, die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte sowie der Rechnungshof.
II.
Stellenausschreibungen
- 1.
- Freie zu besetzende Stellen oder Stellenanteile sind gemäß § 11 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich auszuschreiben. Über Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht nach § 11 Satz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entscheiden die Behörden und Einrichtungen gemäß Nummer 2.
- 2.
- Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht für:
- a)
- politische Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes,
- b)
- Stellen oder Stellenanteile, die status- oder entgeltgruppengleich besetzt werden sollen; insbesondere durch Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen oder deren Besetzung keine Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens darstellt,
- c)
- die unbefristete Besetzung von Stellen, die bislang mit befristet Beschäftigten besetzt waren; hier soll ressortübergreifend ausgeschrieben werden,
- d)
- die Besetzung von Stellen, die langjährige umfassende oder tiefgreifende Erfahrungen oder Kenntnisse im Verwaltungsbereich voraussetzen,
- e)
- Stellenbesetzungen, die besonders dringlich sind, soweit die Behörden und Einrichtungen die Dringlichkeit nicht zu vertreten haben,
- f)
- die Übernahme von Anwärterinnen und Anwärtern, Referendarinnen und Referendaren sowie Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen,
- g)
- Bedienstete, die zur Leiterin oder zum Leiter einer obersten Dienstbehörde, deren Stellvertretung oder einer Beamtin oder einem Beamten im Sinne von Buchstabe a in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen, insbesondere persönliche Referentinnen und Referenten sowie Büroleiterinnen und Büroleiter,
- h)
- die bereichsbezogene Begrenzung des Bewerberkreises aus sachgerechten Gründen, die im Einklang mit Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes stehen, insbesondere zur Personalentwicklung.
- 3.
- § 60 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen bleiben hiervon unberührt.
III.
Karriereportal Sachsen
- 1.
- Im Rahmen des Internetauftritts des Freistaates Sachsen wird von der Staatskanzlei unter www.karriere.sachsen.de ein Karriereportal inklusive Stellenplattform betrieben, über das Stellenausschreibungen zentral veröffentlicht werden.
- 2.
- Die personalverwaltenden Dienststellen der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie dessen Beteiligungen erhalten einen redaktionellen Zugang bei der Staatskanzlei.
IV.
Gestaltung und Veröffentlichung der Stellenausschreibungen
- 1.
- Für die Gestaltung der Stellenausschreibungen gelten die in der Anlage 1 geregelten Vorgaben. Diese sind stets vollständig anzuwenden. Die Staatskanzlei kann im Benehmen mit den Ressorts die Gestaltungsvorgaben weiter entwickeln.
- 2.
- Die personalverwaltenden Dienststellen sind verpflichtet, sowohl externe als auch behördenübergreifende Stellenausschreibungen, die sich ausschließlich an Bewerberinnen und Bewerber innerhalb des Staatsdienstes des Freistaates Sachsen richten (ressortübergreifend), über das Karriereportal zu veröffentlichen. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Stellenausschreibungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen sowie für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte im Unterricht.
- 3.
- Die Hochschulen für den in Nummer 2 Satz 2 genannten Bereich, der Landtag, die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte und der Rechnungshof können das Karriereportal nutzen.
- 4.
- Ressortübergreifende Stellenausschreibungen werden als solche deutlich kenntlich gemacht.
- 5.
- Die personalverwaltenden Dienststellen handeln in eigener Verantwortung. Sie stellen die Stellenausschreibungen ein und pflegen diese. Neben dem Ausschreibungstext sind durch die personalverwaltenden Dienststellen die aus der Anlage 2 ersichtlichen weiteren Daten in die Datenbank des Karriereportals einzutragen.
- 6.
- Nach Ablauf der von den personalverwaltenden Dienststellen eingetragenen Ausschreibungsfristen werden die Stellenausschreibungen nicht mehr öffentlich angezeigt, bleiben jedoch in der Datenbank des Karriereportals zu Dokumentations- und Statistikzwecken mit einer Frist zum Ende des Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren archiviert. Nach Ablauf der Archivierungsfrist werden diese Stellenausschreibungen aus der Datenbank des Karriereportals gelöscht.
V.
Stellenbesetzungen
Eine oder ein von der ausschreibenden Dienststelle ausgewählte Bewerberin oder ausgewählter Bewerber ist von der bisherigen Dienststelle freizugeben. Der Zeitpunkt der Freigabe ist bilateral zwischen den betroffenen Dienststellen abzustimmen, wobei die dienstlichen Belange sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststelle angemessen zu berücksichtigen sind.
VI.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt die VwV Stellenausschreibungen vom 26. Juni 2018 (SächsABl. S. 851), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 206), außer Kraft.
Dresden, den 19. Januar 2026
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
