Zustimmungsgesetz
Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
„Deutschlandradio"
Vom 17. Juni 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1997
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und das Land Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
I. Abschnitt
Errichtung, Programm
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio“. Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die finanziellen Grundlagen der Körperschaft sind durch die Beiträge ihrer Mitglieder über die Rundfunkgebühr zu sichern.
(3) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(4) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt programm- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser einschließlich der dazugehörigen jeweiligen Programmdirektionen in Berlin und Köln.
§ 2
Programm
(1) Die Körperschaft veranstaltet zwei Hörfunkprogramme. Beide Programme haben ihre Schwerpunkte in den Bereichen Information und Kultur.
(2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten.
(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.
§ 3
Technische Übertragungskapazitäten
(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für beide Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne daß den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.
(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag gilt für die Körperschaft entsprechend.
§ 4
Programmerstellung, Verwertung, Druckwerke
(1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Hörfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Hörfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.
(2) Die Körperschaft kann Druckwerke mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 5
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.
(2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sächlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies programmlich vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung.
(3) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.
II. Abschnitt
Vorschriften für die Sendungen
§ 6
Gestaltung der Sendungen
(1) In den Sendungen der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.
(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.
(3) Die Körperschaft hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.
§ 7
Berichterstattung
(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen.
(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.
§ 8
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn sie
- 1.
- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),
- 2.
- grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
- 3.
- den Krieg verherrlichen,
- 4.
- pornographisch sind (§ 184 StGB),
- 5.
- offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
- 6.
- Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, die Körperschaft trifft auf Grund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen; die Körperschaft darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr annehmen.
(3) Sendungen, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in der Liste nach § 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen sind, sind nur in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr und nur dann zulässig, wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann.
(4) Die Körperschaft kann in Richtlinien oder für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 3 gestatten.
§ 9
Gegendarstellung
(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, durch Hörfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Körperschaft in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- 1.
- der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
- 2.
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
§ 10
Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.
§ 11
Anspruch auf Sendezeit
(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.
(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.
(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.
§ 12
Verantwortung
(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.
(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.
(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.
§ 13
Auskunftspflicht
Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.
§ 14
Beweissicherung
(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen.
(3) Soweit die Körperschaft Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, daß berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.
§ 15
Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Körperschaft zu wenden.
(2) Die Körperschaft stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.
III. Abschnitt
Datenschutz
§ 16
Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 17
Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
(1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- 1.
- aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- 2.
- aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
- 3.
- durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
§ 18
Datenschutzbeauftragter
(1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei
- 1.
- insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
- 2.
- jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.
(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.
(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.
(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.
(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
§ 19
Organe
Die Organe der Körperschaft sind
- 1.
- der Hörfunkrat,
- 2.
- der Verwaltungsrat,
- 3.
- der Intendant.
§ 20
Aufgaben des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Sendungen der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.
(2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.
§ 21
Zusammensetzung des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat besteht aus vierzig Mitgliedern, nämlich
- a)
- je einem Vertreter der vertragschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
- b)
- drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
- c)
- einem Vertreter der Evangelischen Kirchen in Deutschland,
- d)
- einem Vertreter der Katholischen Kirche,
- e)
- einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,
- f)
- einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
- g)
- einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
- h)
- einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
- i)
- einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V.,
- j)
- einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V.,
- k)
- einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,
- l)
- einem Vertreter des Reichsbundes der Kriegsopfer, Behinderten, Sozialrenter und Hinterbliebenen, Landesverband Bremen,
- m)
- einem Vertreter der Deutschen-Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Hamburg,
- n)
- einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e. V.,
- o)
- einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
- p)
- einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e. V.,
- q)
- einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,
- r)
- für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter der IG Medien/Fachgruppe Journalismus, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saar oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
- s)
- einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
- t)
- einem Vertreter des Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen,
- u)
- einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.,
- v)
- einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
- w)
- einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.
(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Hörfunkrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.
(3) Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen entsandt. Der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter zu benennen ist.
(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) ist mindestens eine Frau zu entsenden. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. a) und c) bis w) muß, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht, wenn dies im Einzelfall oder auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist.
(5) Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein; gleiches gilt für Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes. Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt. § 34 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Körperschaft, für eine andere Rundfunkanstalt, einen Zusammenschluß von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige Vortragstätigkeit. Die Mitglieder des Hörfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates zu gefährden. Tritt eine solche Interessenskollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Hörfunkrat aus. Wird eine Person Mitglied des Hörfunkrates, so entfällt dadurch die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein. Das Nähere regelt die Satzung.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus dem jeweiligen Verband oder der Organisation ausscheiden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.
(8) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 Buchst. h) bis w) rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.
§ 22
Verfahren des Hörfunkrates
(1) Der Hörfunkrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.
(3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.
(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.
§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Körperschaft.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.
§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich
- a)
- drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufung möglichst einmütig vorzunehmen;
- b)
- einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;
- c)
- zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden;
- d)
- zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.
(4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) entsprechend.
(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.
§ 25
Verfahren des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muß er ihn einberufen.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.
§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
- a)
- seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
- b)
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- c)
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
- d)
- die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie
- e)
- Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluß des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.
§ 27
Aufgaben des Intendanten
(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.
(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat
- a)
- die Programmdirektoren der beiden Funkhäuser,
- b)
- den Verwaltungsdirektor,
- c)
- den Technischen Direktor und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.
§ 28
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:
- 1.
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 2.
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
- 3.
- Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
- 4.
- Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
- 5.
- Abschluß von Tarifverträgen,
- 6.
- Abschluß von Anstellungsverträgen mit leitenden Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
- 7.
- Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000,- DM.
§ 29
Finanzierung
Die Körperschaft wird von ihren Mitgliedern gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.
§ 30
Haushaltswirtschaft
(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen Landesregierungen zuzuleiten.
§ 31
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.
(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.
§ 32
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.
§ 33
Informationspflicht, Personalvertretungsrecht
(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.
(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abwechselnd die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 34
Konstituierung des Hörfunkrates
und des Verwaltungsrates, Personalvertretung, Rechtsaufsicht
(1) Die Amtsperiode des Verwaltungsrates und des Hörfunkrates beginnt am 1. Januar 1994. Hörfunkrat und Verwaltungsrat sollen alsbald einen Intendanten wählen. Bis zum Zeitpunkt der Wahl eines Intendanten werden die Geschäfte des Intendanten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates kommissarisch geführt.
(2) Bei dem unter § 21 Abs. 1 Buchst. r) bezeichneten Vertreter steht das Entsendungsrecht für die erste Amtsperiode der an erster Stelle genannten Organisation zu.
(3) Für die erste Amtsperiode des Hörfunkrates bestimmt der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, bis zu welchem Zeitpunkt die Vertreter zu benennen sind.
(4) Wird eine Person Mitglied des Hörfunk- oder des Verwaltungsrates der Körperschaft, so entfällt in der ersten Amtsperiode des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates dadurch nicht die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein; § 21 Abs. 6 Satz 6 ist während dieser Zeit nicht anwendbar.
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages gewählten Mitglieder der Personal- oder Betriebsratsvertretungen von Deutschlandfunk, RIAS Berlin und DS Kultur bilden, soweit sie als Beschäftigte auf die Körperschaft übergeleitet werden, deren kommissarischen Personalrat bis zur konstituierenden Sitzung einer eigenen Personalvertretung; § 33 Abs. 2 gilt entsprechend. Spätestens bis zum 30. April 1994 bestellt der kommissarische Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden zur Durchführung der Wahl einer Personalvertretung der Körperschaft.
(6) Die Ausübung der Rechtsaufsicht nach § 31 Abs. 1 Satz 2 liegt zuerst bei der Landesregierung des Landes Baden-Württemberg.
§ 35
Personalbestand
Der zunächst von Deutschlandfunk, RIAS Berlin und DS Kultur übernommene Personalbestand ist von der Körperschaft im Rahmen vorhandener arbeitsrechtlicher Möglichkeiten so zurückzuführen, daß spätestens innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eine bedarfsgerechte Planstellenzahl von höchstens 710 erreicht ist. Dabei sollen insbesondere eine Personalfluktuation sowie Vereinbarungen über einen Vorruhestand genutzt werden.
§ 36
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. 4 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 rückwirkend außer Kraft, wenn der Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunk und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) vom 17. Juni 1993 zum 1. Januar 1994 nicht in Kraft getreten ist oder nach Artikel 9 Abs. 2 dieses Staatsvertrages gegenstandslos geworden ist.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern und dem Bund die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden nach Absatz 1 mit. Sie teilt den Ländern ferner mit, wenn dieser Staatsvertrag nach Absatz 2 gegenstandslos wird.
Protokollerklärungen zum Staatsvertrag
Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1:
Berlin weist darauf hin, daß nach dem Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks der bundesweite Hörfunk zur Grundversorgung gehört.
Protokollerklärung des Landes Berlin zu § 1 Abs. 4 und § 27 Abs. 2:
Berlin geht davon aus, daß der stellvertretende Intendant aus dem Funkhaus Berlin berufen wird.
Protokollerklärung aller Länder zu § 3 Abs. 1:
Die Länder stimmen in dem Ziel überein, daß der bundesweite Hörfunk einen möglichst hohen Versorgungsgrad in der Bevölkerung erreichen soll.
Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Bayern zu § 3 Abs. 1:
Baden-Württemberg und Bayern weisen hierzu darauf hin, daß dieses Ziel nicht zu Lasten ihrer Landesrundfunkanstalten und privaten Anbieter verfolgt werden kann.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zu § 3 Abs. 1:
Hamburg geht davon aus, daß eine Umwidmung der in Hamburg für den Deutschlandfunk koordinierten Frequenz UKW 88,7 MHz zum Zwecke einer bundesweit möglichst gleichwertigen terrestrischen Verbreitung beider Programme des Deutschlandradios nicht ohne Zustimmung Hamburgs erfolgt.
Protokollerklärung des Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen zu § 3 Abs. 1:
Der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen erwarten, daß die erstmalige Frequenzzuordnung in den jeweiligen Ländern mit dem Ziel einer hohen Integrationswirkung im vereinten Deutschland einerseits unter Beachtung der bisherigen Hörerbindung und andererseits unter Beachtung der bisherigen Einschaltquoten in Absprache mit den zuständigen Gremien der Körperschaft erfolgt.
Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 1:
Schleswig-Holstein erwartet, daß die Organe der Körperschaft bestehende Hörerbindungen bei der Gestaltung der Sendernetze für die beiden Hörfunkprogramme berücksichtigen und im Rahmen des Frequenzbestandes nach § 3 Abs. 1 alle finanziell vertretbaren Möglichkeiten der terrestrischen Verbreitung ausschöpfen. Schleswig-Holstein geht deshalb davon aus, daß etwaige Überlegungen über eine Einstellung der bisherigen Versorgung über Mittelwelle in Schleswig-Holstein mit dem Land abgestimmt werden.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu § 21 Abs. 1 Buchst. b):
Der Bund wird gebeten zu prüfen, ob eine der ihm zustehenden Sitze im Hörfunkrat des Deutschlandradios durch die Ausländerbeauftragte des Bundes wahrgenommen werden kann.
Protokollerklärung des Freistaates Bayern zu § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4:
Der Freistaat Bayern akzeptiert die Regelung in § 21 Abs. 4 Satz 3 und 4 nur, um eine Gesamteinigung der Länder über den Staatsvertrag zu ermöglichen.
Berlin, den 17. Juni 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Ministerpräsident Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber
Für das Land Berlin
Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Ministerpräsident Dr. h. c. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bürgermeister Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Dr. Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Ministerpräsident Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Ministerpräsident Dr. Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen
Ministerpräsident Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Ministerpräsident Dr. h. c. Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz
Ministerpräsident Rudolf Scharping
Für das Saarland
Ministerpräsident Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch
Für das Land Schleswig-Holstein
Ministerpräsidentin Heide Simonis
Für das Land Thüringen
Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel