1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 25.05.2018 bis 06.11.2020

Deutschlandradio-StV

Vollzitat: Deutschlandradio-StV in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 48), der zuletzt durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 16. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 818) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Staatsvertrages
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
und des Staatsvertrages über Mediendienste

Vom 9. Januar 2001

1Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016),
2.
den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384),
3.
den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506),
4.
den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502),
5.
den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93),
6.
die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages.

Dresden, den 9. Januar 2001

Der Chef der Staatskanzlei
Dr. Thomas de Maizière

Staatsvertrag
über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“
(Deutschlandradio-StV/DLR-StV)1

[Berichtigt 1. September 2001 (SächsGVBl. S. 683)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsverzeichnis2

I. Abschnitt
Errichtung, Angebote

§   1
Rechtsform, Name, Sitz
§   2
Angebote
§   3
Technische Übertragungskapazitäten
§   4
Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung
§   5
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote

§   6
Gestaltung der Angebote
§   7
Berichterstattung
§   8
Unzulässige Angebote, Jugendschutz
§   9
Gegendarstellung
§ 10
Verlautbarungsrecht
§ 11
Anspruch auf Sendezeit
§ 12
Verantwortung
§ 13
Auskunftspflicht
§ 14
Beweissicherung
§ 15
Eingaben und Beschwerden

III. Abschnitt
Datenschutz

§ 16
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten
§ 17
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
§ 18
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19
Organe
§ 19a
Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Aufgaben des Hörfunkrates
§ 21
Zusammensetzung des Hörfunkrates
§ 22
Verfahren des Hörfunkrates
§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 25
Verfahren des Verwaltungsrates
§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten
§ 27
Aufgaben des Intendanten
§ 28
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
§ 29
Finanzierung
§ 30
Haushaltswirtschaft
§ 30a
Jahresabschluss und Lagebericht
§ 31
Rechtsaufsicht
§ 32
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
§ 33
Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34
Kündigung
§ 35
Übergangsbestimmungen

I. Abschnitt
Errichtung, Angebote

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

(1) 1Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio“. 2Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). 3Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(3) 1Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. 2Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befindet sich in Köln. 3Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

§ 2
Angebote

(1) 1Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:

1.
das Programm „Deutschlandfunk“,
2.
das Programm „Deutschlandfunk Kultur“,
3.
das in digitaler Technik verbreitete Programm „Deutschlandfunk Nova“ nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft,
4.
ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.“

21Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden.32Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages an.

(2) Die Angebote dürfen keine Werbung enthalten.

(3) 1Sponsoring ist unzulässig. 2Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

§ 3
Technische Übertragungskapazitäten

(1) 1Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. 2Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. 3Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrecht zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.

(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag gilt für die Körperschaft entsprechend.

§ 4
Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung

1Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Audioproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. 2Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. 3Sie darf jedoch Audioproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

§ 5
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.

(2) 1Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist. 2Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. 3Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. 4Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. 5Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. 6Näheres regelt die Satzung.

(3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben.

(4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.

II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote

§ 6
Gestaltung der Angebote

(1) 1In den Angeboten der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. 2Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.

(2) 1Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 2Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. 3Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.

(3) 1Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten der Körperschaft darzustellen. 2Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

§ 7
Berichterstattung

Die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.

§ 8
Unzulässige Angebote, Jugendschutz

Die für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

§ 9
Gegendarstellung

(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot der Körperschaft in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1.
der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots wesentlich überschreitet.

(3) 1Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. 2Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 3Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. 4Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) 1Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebots verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. 2Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. 4Im Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.

(6) 1Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 2Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. 4Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. 5Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) 1Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. 2Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.3

§ 10
Verlautbarungsrecht

Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 11
Anspruch auf Sendezeit

(1) 1Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. 2Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.

(3) 1Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten in den Hörfunkprogrammen für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. 2Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.

(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

§ 12
Verantwortung

(1) 1Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. 2Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.

§ 13
Auskunftspflicht

Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

§ 14
Beweissicherung

(1) 1Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. 2Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. 3Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. 4Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

(3) 1Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. 2Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.

§ 15
Eingaben, Beschwerden

(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden.

(2) 1Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. 2Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. 3Das Nähere regelt die Satzung.

III. Abschnitt
Datenschutz

§ 16
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
und des Datenschutzbeauftragten

1Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. 2Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. 3Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 4Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 5Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. 6Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. 5Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.

(4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.4

§ 17
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Fernsehrat und Verwaltungsrat eingerichtet. 2Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des ZDF auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. 2Sie unterstehen allein seiner Leitung.5

§ 18
Aufgaben und Befugnisse
des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages. 2Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. 4Er kann gegenüber dem ZDF keine Geldbußen verhängen.

(2) 1Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) 1Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

(4) 1Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des ZDF den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des ZDF ausreichend ist.

(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16 c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.6

IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19
Organe

Die Organe der Körperschaft sind

1.
der Hörfunkrat,
2.
der Verwaltungsrat,
3.
der Intendant.

§ 19a
Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).

(2) 1Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hörfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. 2Ein Mitglied kann dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.

(3) 1Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
2.
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
3.
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
4.
Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
5.
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
6.
Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

2Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hörfunkrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2.

(4) 1Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

1.
Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder,
2.
Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes),
3.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
4.
Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
5.
Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

2Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4.

(5) 1Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. 2Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) 1Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. 2Das Nähere regelt die Satzung. 3Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

§ 20
Aufgaben des Hörfunkrates

(1) 1Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. 2Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.

(2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.

§ 21
Zusammensetzung des Hörfunkrates

(1) 1Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich

1.
je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,
2.
zwei Vertretern des Bundes,
3.
einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,
4.
einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland,
5.
einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,
6.
einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
7.
einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
8.
einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates,
9.
einem Vertreter von eco – Verband der Internetwirtschaft e.V.,
10.
einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e.V.,
11.
einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,
12.
einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e.V.,
13.
einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e.V.,
14.
einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,
15.
einem Vertreter des Weissen Rings e.V.,
16.
einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V.,
17.
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
18.
einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,
19.
einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e.V.,
20.
einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,
21.
einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,
22.
einem Vertreter der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,
23.
einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V.,
24.
einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
25.
einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,
26.
einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,
27.
für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. – Landesbezirk Rheinland-Pfalz – aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
28.
einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
29.
einem Vertreter des VOS – Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e.V.,
30.
einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes – Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
31.
einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
32.
einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.

2Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2.

(2) 1Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. 2Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. 3Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden.

(3) 1Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. 2Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(4) 1Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. 3In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen.

(5) 1Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. 2Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19 a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.

(6) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

(7) 1Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch

1.
Niederlegung des Amtes,
2.
Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
4.
Eintritt des Todes,
5.
Eintritt eines der in § 19 a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,
6.
Eintritt einer Interessenkollision nach § 19 a Abs. 1 Satz 3 oder
7.
Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.

2Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. 3Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. 4Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. 5Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. 6Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(8) 1Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. 2Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.

(9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.

§ 22
Verfahren des Hörfunkrates

(1) 1Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) 1Der Hörfunk wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 3Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 4Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.

(3) 1Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. 3Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.

(4) 1Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. 2Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. 3Er ist auf seinen Wunsch zu hören.

(5) 1Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 3Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. 4Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(6) 1Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. 3Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. 4Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. 5Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. 6Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. 7Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.

§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.

(2) 1Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. 2Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 3Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft.

(4) 1Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. 2Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.

§ 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich

1.
je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,
2.
einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,
3.
drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,
4.
drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,
5.
zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung.

(2) 1Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. 2Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. 3Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.

(3) 1Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. 2Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. 3Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.

(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(6) 1Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. 4Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.

§ 25
Verfahren des Verwaltungsrates

(1) 1Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 2Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. 4Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. 5Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.

(2) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

(3) 1Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. 2Auf Antrag von vier Mitgliedern muss er ihn einberufen.

(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. 2Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(6) 1§ 22 Abs. 6 gilt entsprechend. 2Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. 3Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten

(1) 1Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. 2Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. 3Wiederwahl ist zulässig.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

a)
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
b)
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
c)
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
d)
die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie
e)
Grundrechte nicht verwirkt hat.

(3) 1Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 2Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. 3Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.

§ 27
Aufgaben des Intendanten

(1) 1Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.

§ 28
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

1.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
2.
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an ihnen,
3.
Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten.
4.
Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
5.
Abschluss von Tarifverträgen,
6.
Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,
7.
Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000 Euro.

§ 29
Finanzierung

1Die Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. 2Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.

§ 30
Haushaltswirtschaft

(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.

(2) 1Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. 2Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.

(3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. 2Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. 3Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

§ 30a
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) 1Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. 2Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) 1Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. 2Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

(5) 1Die Körperschaft veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. 2Satz 1 gilt insbesondere auch für:

1.
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,
2.
Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körperschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
3.
während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,
4.
Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5.
Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Körperschaft oder ihrer Mitglieder gewährt worden sind, und
6.
Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro monatlich nicht übersteigt.

(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.

§ 31
Rechtsaufsicht

(1) 1Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. 3Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) 1Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. 2Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. 3Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

§ 32
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.

§ 33
Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.

(2) 1Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. 2In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.

(3) 1Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12 a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. 3Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.

V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34
Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) 1Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 62 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für die Körperschaft fort. 2Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 62 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.

§ 35
Übergangsbestimmungen

(1) 1Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018.

(3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19 a Abs. 2 Satz 2.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 48
    Fsn-Nr.: 72-7Va

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 6. November 2020