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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Meldegesetz

Vollzitat: Sächsisches Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist

§ 7
Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen zur automatisierten Führung des Melderegisters interne Ordnungsmerkmale verwenden.

(2) Die Meldebehörden dürfen mit den Empfängern regelmäßiger Datenübermittlungen Identifikationsmerkmale vereinbaren.

(3) Zur Bildung der internen Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 und der Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur die in § 5 Abs. 1 genannten Daten verwendet werden. Sie dürfen nicht erhoben werden und sind dem Betroffenen auf dessen Verlangen mitzuteilen.

(4) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen nicht übermittelt werden. Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur dem jeweiligen Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlung übermittelt werden.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2006 Nr. 9, S. 388
Fsn-Nr.: 26-4

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015