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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Vollzitat: Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 16. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 186)

Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Vom 16. Juni 2006

Das Sächsische Meldegesetzes ( SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 58, 65), wird wie folgt berichtigt:

  1. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Abs. 2)“ durch den Klammerzusatz „(§ 32a Abs. 1)“ ersetzt.
  2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „nach § 3“ gestrichen.
  3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „elektronischen qualifizierten“ durch die Worte „qualifizierten elektronischen“ ersetzt.
  4. In § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird vor der Bezeichnung „§ 18 Abs. 2 und 3“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die Bezeichnung „§ 38 Abs. 5 und 6“ gestrichen.

Dresden, den 16. Juni 2006

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rech
Regierungsdirektor

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 186

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2006