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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz

Vollzitat: Sächsisches Hochschulgesetz vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist

§ 62
Außerordentliche Berufung von Professorinnen und Professoren

(1) Abweichend von den §§ 60 sowie 61 Absatz 2 bis 4 und 7 Satz 1 kann die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senates und des Fakultätsrates oder des Studienakademierates mit Zustimmung des Hochschulrates die außerordentliche Berufung einer Wissenschaftlerin oder eines Wissenschaftlers einleiten, die oder der das eigene Fachgebiet nachweislich geprägt hat, um einen profilbildenden Bereich der Hochschule aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken.

(2) 1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt die Rektorin oder der Rektor eine Findungskommission ein. 2Ihr haben mindestens vier externe, auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anzugehören.

(3) 1Die Findungskommission benennt der Rektorin oder dem Rektor Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die den mit der zu besetzenden Professorenstelle verbundenen Qualitätsstandards in Forschung und Lehre in überdurchschnittlicher Weise gerecht werden und aufgrund ihrer Erfahrung und bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie das Profil von der Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 und der Hochschule sowie die Qualität von Forschung und Lehre stärken. 2Der Vorschlag ist umfassend zu begründen. 3Stimmt die Rektorin oder der Rektor dem Fortgang des Verfahrens zu, beauftragt die Findungskommission in der Regel mindestens sechs externe anerkannte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Gutachten über die von ihr vorgeschlagenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu erstellen. 4Auf der Grundlage dieser Gutachten und eines wertenden Vergleiches mit internationalen Qualitätsstandards unterbreitet die Findungskommission einen Berufungsvorschlag. 5Die Rektorin oder der Rektor kann nach Anhörung des Fakultätsrates oder des Studienakademierates eine Wissenschaftlerin oder einen Wissenschaftler berufen, wenn nach dem Ergebnis der Gutachten und der vergleichenden Würdigung durch die Findungskommission deren oder dessen Leistungen in Forschung und Lehre mindestens den Leistungen der anderen von der Findungskommission benannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entsprechen.46