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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Vollzitat: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289)

§ 46
Katastrophenvoralarm

(1) Bei Bekanntwerden eines bevorstehenden oder bereits eingetretenen Schadensereignisses, bei dem tatsächliche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass eine Katastrophe eintreten wird, und bei dem ein Tätigwerden der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.

(2) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestimmt den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Katastrophenvoralarmes und das Gebiet, in dem der Katastrophenvoralarm gilt. 2§ 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Nach dem Auslösen des Katastrophenvoralarmes ordnet die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf ihren Eintritt erforderlichen Maßnahmen an. 2§§ 37 und 51 gelten entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und den Katastrophenvoralarm aufzuheben.

(5) Während der Dauer eines Katastrophenvoralarmes kann die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde allen an der Katastrophenbekämpfung beteiligten Einsatzkräften und Behörden die notwendigen Weisungen erteilen.

(6) 1Durch Rechtsverordnung der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Voraussetzungen der Auslösung von Katastrophenvoralarm im Falle eines Hochwasserereignisses durch Verknüpfung mit der Bekanntgabe der Alarmstufen nach der Verordnung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen vom 29. September 2015 (SächsGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung, zu regeln. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, die Verknüpfung mit weiteren bestehenden Alarm- und Meldesystemen durch Rechtsverordnung zu regeln.

1
Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 – Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Feuerwehr-Dienstvorschriften, Az.: 42-2111/37/5-2022/71000, vom 20. September 2022 (SächsABl. S. 1154).

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2024 Nr. 4, S. 289
Fsn-Nr.: 28-8

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 20. Januar 2024