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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Meldegesetz

Vollzitat: Sächsisches Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist

§ 36
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Muster
 
a)
der Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
 
b)
der Meldescheine nach § 13 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 19,
 
c)
der Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5 und
 
d)
die amtliche Form und das Verfahren nach § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 24 Abs. 2 Satz 3
 
zu bestimmen,
2.
die Aufbewahrung und Vernichtung der Meldescheine und der nach § 20 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisse zu regeln,
3.
das Verfahren der Löschung und der gesonderten Aufbewahrung nach § 26 und § 29 Abs. 4 Satz 3 zu regeln,
4.
die regelmäßige Übermittlung
 
a)
der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Daten durch Weitergabe zuzulassen oder vorzuschreiben, soweit die in § 29 Abs. 1 oder 2 oder § 30 genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder sie nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
 
b)
der in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Daten an sächsische Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen durch automatisierten Abruf nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG zuzulassen oder vorzuschreiben, soweit die in § 29 Abs. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
 
sowie in den Fällen der Buchstaben a und b das Verfahren zu regeln,
5.
die sonstige Nutzung von Daten zuzulassen, die nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
6.
das Rückmeldeverfahren zwischen den Meldebehörden (§ 28), einschließlich der Anmeldung mittels eines vorausgefüllten Meldescheins (§ 13 Abs. 2 und 3), insbesondere den Verzicht auf technische Standards, falls die Gemeinden ein bestimmtes sicheres Verwaltungsnetz nutzen und die Gewährleistung der bundesrechtlichen Vorgaben in diesen Fällen, die Verschlüsselung der Daten innerhalb des sicheren Netzes und die Einrichtung sowie den Betrieb der für die Kommunikation der Meldebehörden notwendigen Infrastruktur zu regeln.

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2006 Nr. 9, S. 388
Fsn-Nr.: 26-4

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015