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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Denkmalschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

§ 3
Denkmalschutzbehörden

(1) Denkmalschutzbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Denkmalschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Denkmalschutzbehörde,
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte und die in Absatz 2 genannten Gemeinden als untere Denkmalschutzbehörden.

(2) 1Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen. 2Gemeinden mit überdurchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen, können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. 3Die Erklärung kann widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. 4Die Erklärungen über die Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

(3) 1Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und den Gemeinden, die nach Absatz 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Weisungsfrei sind

1.
die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 4 Abs. 4 und
2.
die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2.

4Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.3

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1993 Nr. 14, S. 229
Fsn-Nr.: 46-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2023