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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Kommunalwahlgesetz

Vollzitat: Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist

§ 10
Wahlvorstände

(1) 1Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. 2Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern. 3Die Mitglieder der Wahlvorstände und die erforderlichen Hilfskräfte werden durch die Gemeinde aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten bestellt; die Gemeinde soll bei der Bestellung nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigen. 4Soweit sie nicht durch die Gemeinde bestellt sind, bestellen die Wahlvorsteher aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter.

(2) 1Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen und volljährig sind. 2Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.

(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet die Gemeinde einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt, oder bestimmt, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

(4) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann bestimmt werden, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.

(5) 1Ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, anwesend sind. 2Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit erforderlich ist. 3Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(6) 1Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes zu erheben und zu verarbeiten. 2Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit im Wahlvorstand geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. 3Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2018 Nr. 9, S. 298
Fsn-Nr.: 233-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 20. Februar 2022