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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsichen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Errichtung des Staatsbetriebes Sachsenforst

Vollzitat: Verordnung der Sächsichen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften aus Anlass der Errichtung des Staatsbetriebes Sachsenforst vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439)

Artikel 3
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376, 378), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst“.
 
b)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (aufgehoben)“.
 
c)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Sachliche Zuständigkeit des Staatsbetriebes Sachsenforst“.
 
d)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (aufgehoben)“.
 
e)
In der Angabe zu Anlage 1 wird die Angabe „1“ gestrichen.
 
f)
Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk
des Staatsbetriebes Sachsenforst
 
(1) Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat seinen Sitz in Pirna.
(2) Der Dienstbezirk des Staatsbetriebes Sachsenforst umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.“
3.
§ 5 wird aufgehoben.
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Sachliche Zuständigkeit
des Staatsbetriebes Sachsenforst“
.
 
b)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 1 wird die Angabe „14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, 1959)“ durch die Angabe „16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 263)“ ersetzt.
 
d)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
der § 18 Abs. 1 Satz 1, §§ 19, 20, 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und 3 sowie § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954, 1968) geändert worden ist,“.
 
e)
In Nummer 6 wird die Angabe „über 30 ha“ gestrichen.
 
f)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
 
 
„10.
des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658).“
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
 
 
„10.
des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 4 sowie § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33),
 
 
11.
des § 8 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie § 8a Satz 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) geändert worden ist, soweit es um die Einhaltung der Vorschriften der Düngeverordnung geht,“.
 
b)
In Nummer 17 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:
 
 
„18.
der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten (Flächenzahlungs-Verordnung) vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), soweit sie nach § 35 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV weiter anzuwenden ist.“
6.
§ 12 wird aufgehoben.
7.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „1“ gestrichen.
 
b)
In der Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Großenhain wird die Spalte 4 wie folgt gefasst: „Regierungsbezirk Dresden“.
 
c)
Die Zeile mit den Angaben zum Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Löbau wird wie folgt gefasst:
Ziele
Amt was Ort
„Staatliches Amt für Landwirtschaft
mit Fachschule für Landwirtschaft Löbau
Löbau Bautzen
Löbau-Zittau
–“.
8.
Anlage 2 wird aufgehoben.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 10, S. 439

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006