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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst

Vollzitat: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst –  APrOgFD) 1

Vom 8. Dezember 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2006

Aufgrund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst im Freistaat Sachsen.

§ 2
Ziel der Ausbildung

(1) Durch eine einheitliche praktische und fachwissenschaftliche Ausbildung sollen Forstbedienstete herangebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbständigen und verantwortungsbewußten Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Forstdienstes geeignet sind.

(2) Neben der fachlichen Ausbildung sollen die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Fragen gefördert werden.

Zweiter Abschnitt
Praktische Vorbildung

§ 3
Forstdienstpraktikum

(1) Vor Beginn des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes ist ein Forstdienstpraktikum zu absolvieren.

(2) Der Forstdienstpraktikant soll mit allen wesentlichen Arbeiten des Forstbetriebes vertraut gemacht werden und sich dabei praktische Kenntnisse aneignen, auf denen das Fachstudium im Vorbereitungsdienst aufbaut. Das Forstdienstpraktikum dauert ein Jahr und gliedert sich in die folgenden Abschnitte:

Praktikum
Nummer Abschnitt Dauer
1. Lehrgänge an forstlichen Ausbildungseinrichtungen 3 Monate;
2. praktische Ausbildung im Forstrevier 9 Monate.

Bei Forstdienstpraktikanten mit einem dem Forstdienstpraktikum förderlichen Berufsabschluß kann ein Abschnitt bis um zwei Monate verlängert, der andere entsprechend verkürzt werden.

(3) Der Bewerber wird im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses eingestellt. Er führt die Bezeichnung „Forstdienstpraktikant/Forstdienstpraktikantin“.

(4) Für das Forstdienstpraktikum gelten die §§ 4, 5, 7 bis 9 und 21 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend:

1.
abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 kann zum Forstdienstpraktikum zugelassen werden, wer am 1. September des Einstellungsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2.
abweichend von § 5 tritt an die Stelle des Staatsbetriebes Sachsenforst das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 3

Dritter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;
2.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist;
3.
am 1. September des Einstellungsjahres das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
4.
das einjährige Forstdienstpraktikum ordnungsgemäß abgeleistet und in den Beurteilungen mindestens die Durchschnittsnote 4,0 erreicht hat.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 und 4 zulassen. 4

§ 5
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt einmal jährlich durch den Staatsbetrieb Sachsenforst. Sie ist spätestens bis zum 1. Juni des Jahres, in dem das Forstdienstpraktikum endet, zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind auf Anforderung des Staatsbetriebes Sachsenforst beizufügen:

1.
ein handgeschriebener Lebenslauf;
2.
ein Personalbogen mit zwei Paßbildern neuen Datums;
3.
der Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union;
4.
das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes;
5.
gegebenenfalls der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt im Sinne der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt vom 27. Februar 1974 (BGBl. I S. 453, 833), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145);
6.
ein amtsärztliches oder auf Anforderung fachärztliches Zeugnis, in dem die körperliche und gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst bescheinigt wird und das nicht älter als ein halbes Jahr sein soll;
7.
gegebenenfalls Heiratsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern;
8.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- und Ersatzdienst oder die Zurückstellung für den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes;
9.
eine Erklärung des Bewerbers über Betätigungen im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 SächsBG.
Die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Unterlagen sind als amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften vorzulegen.

(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Staatsbetrieb Sachsenforst. Bei der Entscheidung muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz  – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980), vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem Staatsbetrieb Sachsenforst zu beantragen.

(4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst. 5

§ 6
Rechtsstellung

Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von dem Staatsbetrieb Sachsenforst in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärter/ Forstinspektoranwärterin“. 6

§ 7
Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.

(2) Die Ausbildungsbehörde überwacht insbesondere die Ausbildungsleiter, entscheidet über die Zulassung zum Fachstudium und weist die Forstinspektoranwärter den Ausbildungsstellen zu. 7

§ 8
Ausbildungsstellen

Ausbildungsstellen sind der Staatsbetrieb Sachsenforst und die Fachhochschule für Forstwirtschaft in Schwarzburg. 8

§ 9
Ausbildungsleiter, Ausbildungsbediensteter

(1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der Ausbildungsstelle. Der Ausbildungsleiter leitet und überwacht die Ausbildung. Während der Ausbildung im Forstbezirk überträgt er diese einem Forstrevier- oder Büroleiter des gehobenen Forstdienstes (Ausbildungsbediensteter).

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(3) Der Ausbildungsleiter ist Dienstvorgesetzter des Forstinspektoranwärters. Während der Fachstudienzeit ist der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst Dienstvorgesetzter des Forstinspektoranwärters. 9

§ 10
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in folgende Abschnitte:

Vorbereitungsdienst
Nummer Abschnitt Dauer
1. Fachstudium einschließlich Vorprüfung (erstes bis drittes Semester) 18 Monate;
2. berufspraktische Studienzeit (viertes und fünftes Semester) 12 Monate;
3. Fachstudium und Laufbahnprüfung (sechstes Semester)  6 Monate.

§ 11
Urlaub

Während der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Fachstudienzeit sowie während der Dauer von Lehrgängen soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

§ 12
Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, muß der versäumte Lehrstoff nachgeholt werden. Übersteigt die Unterbrechung insgesamt zwei Monate im Ausbildungsjahr, wird der weitere Verlauf der Ausbildung im Einzelfall von der Ausbildungsbehörde festgelegt.

§ 13
Vorbereitung auf die Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Ein Forstinspektoranwärter, der die Laufbahnprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat und an der nächsten Laufbahnprüfung teilnehmen will, wiederholt das letzte Jahr des Vorbereitungsdienstes. Der Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst bestimmt, wo und mit welchen Auflagen Dienst zu leisten ist.

(2) Der Dienst nach Absatz 1 kann vom Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst in besonderen Fällen auf Antrag verkürzt oder ganz erlassen werden, wenn zu erwarten ist, daß der Forstinspektoranwärter die Laufbahnprüfung trotzdem bestehen wird. 10

§ 14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,
Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Der Forstinspektoranwärter soll unter Widerruf seines Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

1.
er sich durch sein Verhalten als ungeeignet erweist oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;
2.
er ohne zwingenden Grund nicht an der nächsten auf den Abschluß der Ausbildung folgenden Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst teilnimmt oder
3.
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem dem Forstinspektoranwärter eröffnet wird, daß er die Vorprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat oder die Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat.

Zweiter Unterabschnitt
Fachstudium (erstes bis drittes Semester)

§ 15
Ziel

(1) Das Fachstudium an der Fachhochschule für Forstwirtschaft in Schwarzburg vermittelt die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Kenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes erforderlich sind. Das Fachstudium wird nach der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Freistaat Sachsen vom 3. März 1993 (Verwaltungsvereinbarung) und nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes (ThürAPOgFD) vom 13. Januar 1995 (GVBl. S. 75) durchgeführt.

(2) Im Fachstudium nach § 10 Satz 2 Nr. 1 wird schwerpunktmäßig Grundlagenwissen vermittelt.

§ 16
Vorprüfung

(1) In der am Ende des dritten Semesters stattfindenden Vorprüfung soll festgestellt werden, ob der Forstinspektoranwärter während seiner bisherigen Ausbildung die für die Fortsetzung der berufspraktischen und fachwissenschaftlichen Ausbildung erforderlichen Kenntnisse erworben hat.

(2) Die Vorprüfung ist nach der Verwaltungsvereinbarung und der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes durchzuführen.

Dritter Unterabschnitt
Berufspraktische Studienzeit
(viertes und fünftes Semester)

§ 17
Ziel

(1) Die berufspraktische Studienzeit vertieft die fachwissenschaftliche Ausbildung im anwendungsbezogenen Bereich und bereitet auf das Fachstudium im sechsten Semester vor.

(2) In der berufspraktischen Studienzeit lernt der Forstinspektoranwärter seinen künftigen Tätigkeitsbereich kennen. Er hat auf der Grundlage bisher erworbener Kenntnisse unter Anleitung des Ausbildungsleiters bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich zu lösen.

§ 18
Zulassung

Zur berufspraktischen Studienzeit wird zugelassen, wer die Vorprüfung bestanden hat.

§ 19
Ausbildungsplan

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erstellt im Benehmen mit der Fachhochschule für Forstwirtschaft in Schwarzburg einen Rahmenplan für die praktische Ausbildung.

(2) Die Ausbildungsstelle stellt die Ausbildungspläne auf, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle gewährleisten, daß das Ziel der praktischen Ausbildung erreichbar ist.

(3) Die Ausbildungspläne sind dem Forstinspektoranwärter bekanntzugeben und der Ausbildungsbehörde vorzulegen. 11

§ 20
Dauer und Gliederung

(1) Die berufspraktische Studienzeit gliedert sich in folgende Abschnitte:

Studienzeit
Nummer Abschnitt Dauer
1. Forstrevierdienst 9 Monate;
2. Forstamtsinnendienst 3 Monate.
Der Staatsbetrieb Sachsenforst kann einen der Abschnitte im Einzelfall bis um einen Monat verlängern, den anderen entsprechend verkürzen.

(2) Während der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit können Lehrgänge durchgeführt werden. 12

§ 21
Beurteilung

(1) Die Ausbildungsbediensteten geben beim Wechsel der Ausbildungsstelle eine Beurteilung über Art und Dauer der Beschäftigung, die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Forstinspektoranwärters ab. Die Beurteilung ist mit einer abschließenden Äußerung des Ausbildungsleiters der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Forstinspektoranwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Forstinspektoranwärters sind mit einer Note nach Absatz 2 zu bewerten.

(2) Die Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit sind mit Noten gemäß § 12 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung –  SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457) zu bewerten. Zwischennoten sind zulässig.

§ 22
Kontrolle des Ausbildungserfolges

(1) Der Forstinspektoranwärter hat während der berufspraktischen Studienzeit Tätigkeitsberichte anzufertigen. Grundlage hierfür ist der Ausbildungsplan. Auf Veranlassung des Ausbildungsbediensteten sind über wichtige Arbeitsgebiete schriftliche Arbeiten zu fertigen.

(2) Die Tätigkeitsberichte und die schriftlichen Arbeiten sind dem Ausbildungsbediensteten und dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Sie sind dem Forstinspektoranwärter am Ende der berufspraktischen Studienzeit zurückzugeben.

Vierter Unterabschnitt
Fachstudium (sechstes Semester)

§ 23
Ziel

Das sechste Semester des Fachstudiums soll insbesondere anwendungsbezogene Kenntnisse mit Schwerpunkt in den Fächern des § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürAPOgFD vermitteln.

§ 24
Zulassung

(1) Zum Fachstudium wird zugelassen, wer die berufspraktische Studienzeit ordnungsgemäß abgeleistet und in den Beurteilungen mindestens die Durchschnittsnote 4,0 erreicht hat.

(2) Für das Fachstudium gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Laufbahnabschluß

§ 25
Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst wird gemäß der Verwaltungsvereinbarung und nach der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes durchgeführt. § 70 ThürAPOgFD findet keine Anwendung.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26
Übergangsvorschrift

Die Ausbildung und Prüfung von Forstinspektoranwärtern, die ab 1990 zum ersten Studienjahr zugelassen und nach Übergangsplänen ausgebildet wurden, haben Bestand. 13

§ 27
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. Dezember 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem Land Thüringen
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Forsten
und dem Freistaat Sachsen
vertreten durch den Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Forstinspektoranwärter (Anwärter) an der Fachhochschule für Forstwirtschaft Schwarzburg (Fachhochschule) und über die gemeinsame Ausbildung bei den Lehrgängen während der praktischen Ausbildungszeit

1
Zweck der Verwaltungsvereinbarung
 
Zweck der Verwaltungsvereinbarung ist es, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Durchführung der gemeinsamen Ausbildung an der Fachhochschule und bei Lehrgängen zu regeln.

 

2
Ausbildung und Prüfung
2.1
Ausbildung
Die Anwärter der Vertragsparteien werden der Fachhochschule zum Fachstudium zugewiesen. Das Fachstudium wird nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst (APrOgF) des Landes Thüringen durchgeführt; der Erlaß und die Änderungen dieser Vorschriften erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.
Die Studienpläne werden vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten nach Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und im Einvernehmen mit der Landesforstverwaltung des Freistaates Sachsen sowie im Benehmen mit der Fachhochschule erlassen und geändert.
Bei der Gestaltung der Studienpläne sind die länderspezifischen Ausbildungsinhalte angemessen zu berücksichtigen. Die Landesforstverwaltungen der Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von Ihnen an die Fachhochschule zugewiesenen Anwärter unterrichten.
Die während der praktischen Ausbildungszeit vorgesehenen Lehrgänge sollen in angemessenem Umfang an Ausbildungsstätten in den in dieser Vereinbarung genannten Ländern durchgeführt werden. Die Landesforstverwaltungen der Vertragsparteien tragen die damit verbundenen Personalkosten anteilig. Ziffer 4.4 gilt sinngemäß. Die den Lehrgang durchführende Landesforstverwaltung erhält zur Abgeltung ihrer sächlichen Lehrgangskosten von den Landesforstverwaltungen der übrigen Vertragsparteien eine Kostenpauschale. Diese ist bezogen auf die Anzahl der entsandten Lehrgangsteilnehmer sowie die jeweilige Lehrgangsdauer. Die Kostenpauschale errechnet sich aus der Nutzungsentschädigung für die Gebäude einschließlich Hausbewirtschaftungskosten und den Aufwendungen für Exkursionen, Maschinen, Geräte sowie Lehr- und Lernmittel, die Ziffer 4.1.1 und 4.1.3 gelten sinngemäß. Die Kostenpauschale wird von der den Lehrgang durchführenden Landesforstverwaltung errechnet und jährlich abgerechnet.
2.2
Prüfungen
Die Vorprüfungen und die Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst werden nach der APrOgF des Landes Thüringen durchgeführt: der Erlaß und die Änderungen dieser Vorschriften erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Im Prüfungsausschuß für die Vorprüfung und die Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst sind die Vertragsparteien nach Maßgabe dieser APrOgF vertreten.
2.2.1
Auswahl der Prüfungsaufgaben
Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den von den beteiligten Landesforstverwaltungen benannten Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
2.2.2
Zeitpunkt und Ort der Prüfungen
Die Vorprüfung und der schriftliche und mündliche Teil der Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst finden in der Regel an der Fachhochschule statt. Die Waldprüfung der Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst wird nach Festlegung der Prüfungsbehörde im Bereich einer Vertragspartei durchgeführt. Die Prüfungstermine werden im Benehmen mit den Landesforstverwaltungen der Vertragsparteien festgelegt.
2.2.3
Gemeinsame Bewertungs- und Lokationsliste und Prüfungsakten
Für die Prüfungskandidaten wird eine gemeinsame Bewertungs- und Lokationsliste (Platzziffernliste) erstellt und den Landesforstverwaltungen der Vertragsparteien übersandt. Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule aufbewahrt. Auf Anforderung werden die Prüfungsakten den Landesforstverwaltungen der Vertragsparteien zur Einsichtnahme übersandt.
2.2.4
Kosten der Vorprüfung
Die Kosten der Vorprüfung werden nach Ziffer 4 umgelegt. Die Reisekosten der nicht zum hauptamtlichen Lehrpersonal der Fachhochschule zählenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den entsendenden Dienststellen getragen.
2.2.5
Kosten der Staatsprüfung
Die für das Prüfungsverfahren entstehenden zusätzlichen, persönlichen und sächlichen Kosten werden von den Vertragsparteien anteilig nach Zahl ihrer Prüfungskandidaten getragen; sie werden im Anschluß an die Prüfung von der Prüfungsbehörde in Rechnung gestellt. Die Reisekosten der nicht zum hauptamtlichen Lehrpersonal der Fachhochschule zählenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den entsendenen Dienststellen getragen.
3
Lehrpersonal
3.1
Berufung
Die Bestellung des Rektors, des Prorektors, die Berufung der Professoren und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach den Rechtsvorschriften des Landes Thüringen. Die Lehrbeauftragten werden nach den Vorschriften des Hochschulgesetzes von Thüringen bestellt. Die Rückversetzung der berufenen Lehrkräfte in den Dienst der Thüringer Forstverwaltung soll ermöglicht werden. Die an die Fachhochschule versetzten, ehemaligen Beamten des Freistaates Sachsen erhalten Gelegenheit, sich weiterhin um die ausgeschriebenen Stellen im Bereich ihres Dienstherrn zu bewerben. Das Land Thüringen verpflichtet sich, sie wieder in den Dienst des Freistaates Sachsen zurückzuversetzen, wenn ihrer Bewerbung stattgegeben wird.
3.2
Personalgestellung
Soweit das Lehrangebot nicht durch Professoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben erfüllt wird, sind die Landesforstverwaltungen der Vertragsparteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Zahl der von ihnen an die Fachhochschule zugewiesenen Anwärter sowie der Struktur des Lehrkörpers, geeignete Beamte als Lehrpersonal vorzuschlagen. Nach Bestellung durch die Fachhochschule Schwarzburg erfolgt die Abordnung im Einvernehmen der Vertragsparteien.
4
Kosten der Ausbildung an der Fachhochschule
4.1
Die nachfolgenden Kosten der Fachhochschule werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der der Fachschule jeweils zum Stichtag 1. Januar zugewiesenen Anwärter getragen.
4.1.1
Die Kosten für die Nutzung des Gebäudes und der Einrichtungsgegenstände der Fachhochschule
Hierfür wird im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Liegenschaftsverwaltung Thüringen eine Nutzungsentschädigung festgesetzt, mit der der Mietwert der Räume sowie Kosten für die Einrichtungsgegenstände und für die Bauunterhaltung der Fachhochschule abgegolten werden.
4.1.2
Die Personalkosten der Fachhochschule
Hierzu gehören neben den Personalnebenkosten, insbesondere die Bezüge der Beamten nach Maßgabe der Ziffer 4.2, die Vergütungen der Angestellten und die Löhne der Arbeiter einschließlich der Reinigungskräfte, ferner die Lehrauftragsvergütungen der nebenamtlich und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte. Die Prüfungskosten werden gesondert nach 2.2.4 und 2.2.5 abgerechnet.
4.1.3
Die Sachkosten der Fachhochschule
Hierzu gehören insbesondere die Bewirtschaftungskosten des Schulgebäudes, die Kosten für die Erstausstattung sowie für die Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von Lern- und Lehrmitteln, die Kosten für die Bibliothek, der laufende Sachaufwand für den Lehrbetrieb und die Verwaltung sowie Reisekosten.
4.2
Das Land Thüringen weist die Einnahmen und Ausgaben der Fachhochschule in einem besonderen Kapitel des Staatshaushaltsplanes aus. Ausgenommen sind die Besoldung und die sonstigen Personalausgaben für die von den Vertragsparteien als Lehrpersonal abgeordneten Beamten. Diese Personalausgaben werden von den entsendenden Ländern veranschlagt, festgesetzt und angewiesen. Die Kosten hierfür werden zur Errechnung der Umlage den im Haushaltsplan Thüringen veranschlagten Kosten hinzugerechnet. Bei der Errechnung der auf die Vertragsparteien entfallenden Umlagen werden die bereits von diesen gezahlten Personalausgaben berücksichtigt.

Der Haushaltsvoranschlag des Landes Thüringen wird im Benehmen mit dem Freistaat Sachsen aufgestellt. Die Prüfungsberichte werden auf Anforderung diesem mitgeteilt.
4.3
Die vom Freistaat Sachsen zu tragenden Ausbildungskosten werden jeweils für einen Ausbildungszyklus von drei Jahren im voraus vereinbart. Die Ausbildungskosten je Student und Jahr dürfen die Ausbildungskosten an vergleichbaren Einrichtungen der forstlichen Ausbildung grundsätzlich nicht übersteigen. Die Vertragsparteien haben auf ihre Kostenanteile vom 1. Juli jedes Jahres dem Land Thüringen eine Abschlagszahlung in voraussichtlicher Höhe der Umlage zu leisten. Die Abrechnung für das vorangegangene Rechnungsjahr erfolgt jeweils nach Vorliegen der Rechnungsergebnisse des Kapitels der Fachhochschule.
4.4
Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen (einschließlich der reisekostenrechtlichen Abfindung) für die Anwärter werden von den Vertragsparteien gezahlt und endgültig getragen.
5
Kuratorium
Dem Kuratorium der Fachhochschule Schwarzburg gehören die im § 8 des Gesetzes zur Errichtung der Fachhochschule festgelegten Mitglieder an.

 

6
Schlußvorschriften
6.1
Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum 31. August jedes Jahres mit einer Frist von drei Jahren gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilungen an die anderen Vertragsparteien.
6.2
Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe
6.3
Änderungen und Zusätze zu dieser Verwaltungsvereinbarung bedürfen des Einvernehmens der Vertragsparteien.
6.4
Diese Vereinbarung tritt am 3. März 1993 in Kraft.

 

Schwarzburg, den 3. März 1993

Für das Land Thüringen
Der Minister für Landwirtschaft und Forsten
Dr. Volker Sklenar

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 1, S. 22
    Fsn-Nr.: 650-x.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008